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* Verwaltungsgericht: Salzgitters Hundesteuersatzung in Teilen nichtig

*  Hier nochmals: Wenn Bullterrier nicht zum Teamtest gehen

* Schwurgerichtssitzung - Versuchter Totschlag

 
Verwaltungsgericht: Salzgitters Hundesteuersatzung in Teilen nichtig – Zu viel Einfluss privater Hundevereine

Braunschweig/Niedersachsen, 6.1.03

Eine Gemeinde kann für den Nachweis der Ungefährlichkeit eines Hundes nicht einen Teamtest oder eine Begleithunde-Prüfung fordern, wenn sie auf diese Prüfungen keinen Einfluss nimmt, sie aber voraussetzt, um eine Steuer-Ermäßigung für Kampfhunde einzuräumen. Private Dritte wie Hundevereine, die diese Prüfungen abnehmen, erhielten so mehr Einfluss auf die Abgabenerhebung, als das Gesetz erlaubt.

Mit dieser Begründung gab das Verwaltungsgericht Braunschweig dem Halter eines Bullterriers Recht, der gegen die Stadt Salzgitter klagte. Der Mann weigerte sich von Juli 1999 bis Juni 2000, statt der in der Satzung festgelegten 168 Mark, die als Grund-Steuersatz gelten, 1200 Mark für seinen Kampfhund zu bezahlen.

Er habe die parallel zu Teamtest oder Begleithunde-Prüfung geforderte amtstierärztliche Bescheinigung vorgelegt, dass von seinem Hund keine Gefahr gegenüber Menschen und Tieren ausgehe. Das müsse reichen. Er sei zudem zu 50 Prozent schwerbehindert und könne aus gesundheitlichen Gründen mit seinem Hund zusätzliche Tests nicht ablegen.

Dann müssten das eben Dritte für ihn erledigen, die mit dem Tier zur Prüfung gehen, meinte das Gericht. Aus diesem Grund gab es dem Kläger nicht Recht. Auch nicht, weil für Kampfhunde erhöhte Steuersätze erhoben werden. Das sei erlaubt, urteilte die Kammer, die Rechtsprechung sei klar.

Ihr missfiel allerdings die Kopplung einer kommunalen Steuer mit dem Handeln privater Dritter. Denn wer für seinen Kampfhund genau so viel Steuer wie ein Dackelbesitzer zahlen will, muss in Salzgitter zusätzlich zu einem amtstierärztlichen Gutachten zwingend einen bestandenen Sozialtest bei einem Hundeverein vorweisen. Ist diese Forderung unzulässig, so ist in der Folge auch der erhöhte Kampfhunde-Steuersatz für die aufgeführten Rassen wie Bullterrier nichtig.

Die Stadt Salzgitter hält sich in ihren ersten Reaktionen bedeckt. "Wir haben das Urteil erst kurz vor Weihnachten erhalten und werden uns jetzt damit auseinander setzen", sagt Pressesprecher Norbert Uhde. Viel mehr war ihm nicht zu entlocken. "Tendenziell" müsse die Hundesteuersatzung angepasst werden.

Für den Hund des Klägers hat sich schon im Mai 2002, also lange vor dem Ende des Rechtsstreits, die erhöhte Steuer erledigt. Der Bullterrier bestand den Wesenstest nach der niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung. Zudem legte Herrchen eine amtstierärztliche Bestätigung bei, dass sein Hund aus Alters- und Gesundheitsgründen "prüfungsunfähig" ist und von ihm keine Gefahr mehr ausgeht.

Ergänzend dazu:
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Am 15. Februar werden Steuern und Abgaben bei der Stadt fällig. Zu diesem Termin können Besitzer von Bullterrier, Mastino und Co. schon einmal vorsorglich ihren Überweisungsauftrag an die Stadtkasse nach unten korrigieren – zumindest wenn sie bislang die erhöhte "Kampfhundesteuer" von 613,44 Euro gezahlt haben.

"Die Hundesteuersatzung ist in einigen Passagen nichtig, die Steuerbescheide für Kampfhunde rechtswidrig", sagt Wolfgang Bartsch, Sprecher des Verwaltungsgerichts Braunschweig, auf Nachfrage der Salzgitter-Zeitung. Das Gericht hatte am 19. November 2002 einem Salzgitteraner Recht gegeben. Der Mann hatte sich geweigert, für seinen Bullterrier statt 168 Mark eine "Kampfhundesteuer" von 1200 Mark im Jahr zu bezahlen. Begründung des Gerichts: "Eine Gemeinde kann für den Nachweis der Ungefährlichkeit eines Hundes als Voraussetzung für eine Hundesteuerermäßigung (...) nicht auf das Bestehen eines ,Teamtests‘ oder einer ,Begleithundeprüfung‘ abstellen, wenn die Gemeinde auf diese Prüfungen keinen Einfluss nimmt."

Tendenz: Satzung ändern

Prinzipiell, so Bartsch, sei eine erhöhte Steuer für als gefährlich geltende Hunderassen – die so genannten Kampfhunde – durchaus rechtens. Aber: "Der Staat in Gestalt der Stadt Salzgitter darf den Einfluss auf solch eine Wesensprüfung nicht an Privatleute übergeben." Die Kriterien, nach denen ein Hund geprüft – und möglicherweise in die niedrigere Steuerklasse eingestuft – werde, seien in der Satzung nicht festgeschrieben und könnten von den Hundevereinen nach Belieben geändert werden.

In der Stadtverwaltung gärt die Entscheidung des Gerichtes. "Wir haben das Urteil erst kurz vor Weihnachten bekommen und werden uns jetzt damit auseinander setzen", sagt Norbert Uhde, der städtische Pressesprecher. "Tendenziell" werde der Rat die derzeitige Satzung in einer der nächsten Sitzungen ändern müssen. Wie allerdings in Zukunft Wesensprüfungen für Hunde nach den Vorgaben der Richter zu organisieren seien, sei noch völlig schleierhaft: "In der Verwaltung hat niemand den Sachverstand dafür."

Im Zweifel: Anruf

Wolfgang Bartsch vom Braunschweiger Verwaltungsgericht rät betroffenen Hundehaltern, die Rechtsbehelfserklärung in den Steuerbescheiden zu beachten – und gegebenenfalls Einspruch zu erheben. Im Zweifel hilft möglicherweise auch ein Anruf bei der Stadt-Kämmerei. Die Nummer für Steuerprobleme: 8 39-37 72.

http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2046/artid/1134666
 
 
Hier nochmals:

Wenn Bullterrier nicht zum Teamtest gehen

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Verwaltungsgericht: Salzgitters Hundesteuersatzung in Teilen nichtig ­ Zu viel Einfluss privater Hundevereine
Von Hans-Dieter Schlawis

BRAUNSCHWEIG. Eine Gemeinde kann für den Nachweis der Ungefährlichkeit eines Hundes nicht einen Teamtest oder eine Begleithunde-Prüfung fordern, wenn sie auf diese Prüfungen keinen Einfluss nimmt, sie aber voraussetzt, um eine Steuer-Ermäßigung für Kampfhunde einzuräumen. Private Dritte wie Hundevereine, die diese Prüfungen abnehmen, erhielten so mehr Einfluss auf die Abgabenerhebung, als das Gesetz erlaubt.

Mit dieser Begründung gab das Verwaltungsgericht Braunschweig dem Halter eines Bullterriers Recht, der gegen die Stadt Salzgitter klagte. Der Mann weigerte sich von Juli 1999 bis Juni 2000, statt der in der Satzung festgelegten 168 Mark, die als Grund-Steuersatz gelten, 1200 Mark für seinen Kampfhund zu bezahlen.

Er habe die parallel zu Teamtest oder Begleithunde-Prüfung geforderte amtstierärztliche Bescheinigung vorgelegt, dass von seinem Hund keine Gefahr gegenüber Menschen und Tieren ausgehe. Das müsse reichen. Er sei zudem zu 50 Prozent schwerbehindert und könne aus gesundheitlichen Gründen mit seinem
Hund zusätzliche Tests nicht ablegen.

Dann müssten das eben Dritte für ihn erledigen, die mit dem Tier zur Prüfung gehen, meinte das Gericht. Aus diesem Grund gab es dem Kläger nicht Recht. Auch nicht, weil für Kampfhunde erhöhte Steuersätze erhoben werden. Das sei erlaubt, urteilte die Kammer, die Rechtsprechung sei klar.

Ihr missfiel allerdings die Kopplung einer kommunalen Steuer mit dem Handeln privater Dritter. Denn wer für seinen Kampfhund genau so viel Steuer wie ein Dackelbesitzer zahlen will, muss in Salzgitter zusätzlich zu einem amtstierärztlichen Gutachten zwingend einen bestandenen Sozialtest bei einem Hundeverein vorweisen. Ist diese Forderung unzulässig, so ist in der Folge auch der erhöhte Kampfhunde-Steuersatz für die aufgeführten Rassen wie Bullterrier nichtig.

Die Stadt Salzgitter hält sich in ihren ersten Reaktionen bedeckt. "Wir haben das Urteil erst kurz vor Weihnachten erhalten und werden uns jetzt damit auseinander setzen", sagt Pressesprecher Norbert Uhde. Viel mehr war ihm nicht zu entlocken. "Tendenziell" müsse die Hundesteuersatzung angepasst
werden.

Für den Hund des Klägers hat sich schon im Mai 2002, also lange vor dem Ende des Rechtsstreits, die erhöhte Steuer erledigt. Der Bullterrier bestand den Wesenstest nach der niedersächsischen Gefahrtier-Verordnung. Zudem legte Herrchen eine amtstierärztliche Bestätigung bei, dass sein Hund aus Alters-
und Gesundheitsgründen "prüfungsunfähig" ist und von ihm keine Gefahr mehr
ausgeht.
Dienstag, 07.01.2003

 
Landgericht Landau in der Pfalz
Pressemeldung vom 07.01.2003 00:00:01 Uhr
Hauptverhandlungsankündigung - 13.01.03

Landgericht Landau in der Pfalz

- Pressestelle -

Schwurgerichtssitzung - Versuchter Totschlag

-Eskalation eines Streites um Hund beschäftigt
 das Schwurgericht-

Vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts  Landau i.d.Pf. soll am Montag, dem 13. Januar 2003, um 9.00 Uhr, die Hauptverhandlung gegen einen 48 Jahre alten Mann aus Landau beginnen. Ihm lastet die Staatsanwaltschaft ein Verbrechen des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung an.

Das der Anklage zugrunde liegende Geschehen soll sich in den Nachtstunden zum 04. September 2001 ereignet haben. Damals, es soll etwa 1.00 Uhr gewesen sein, soll der nun angeklagte Mann mit seinem angeleinten Hund, einem Mischling, in einem Park in Landau in der Nähe seiner Wohnung spazieren gegangen sein. Ein nicht angeleinter, herrenlos erscheinender anderer Hund soll sich in Angriffshaltung genähert haben. Tatsächlich war dieser Rottweiler-Münsterländer-Mischling aber von einem Ehepaar begleitet worden. Die vom Angeklagten angeblich ausgesprochenen Aufforderung, das Tier anzuleinen, soll der Hundehalter ironisch kommentiert haben. Der Angeklagte soll dann die Polizei über Notruf verständigt haben, die auch ihr Kommen zusagte. Bis zum Eintreffen der Beamten soll der Angeklagte sich in seine Wohnung zurück begeben und dort eine Schreckschusswaffe an sich genommen haben. Er wollte dann auf der Straße auf die Polizisten warten.
 
Er habe erneut den Rottweiler-Mischling wahrgenommen, der auf ihn zugerannt sei. Der Hundehalter soll alsbald ebenfalls aufgetaucht sein, habe sich aber völlig passiv verhalten. In der Folge sei der Streit eskaliert. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Angeklagte den Hund mit der Schreckschusswaffe bedrohte und ankündigte, ihn zu erschießen. Der Hundehalter sei dann dazwischen gegangen und soll erklärt haben, dass vor seinem Hund zunächst er erschossen werden müsse. Dies soll den Angeklagten veranlasst haben, aus nächster Nähe dem
Hundehalter ins Gesicht zu schießen, was nach Auffassung der Staatsanwaltschaft tödliche Folgen hätte haben können.
 
Lediglich aufgrund einer unwillkürlichen Abwehrreaktion soll das Opfer nur am linken Ohr getroffen worden sein. In der Folge soll der Angeklagte noch mindestens zwei weitere Schüsse abgegeben haben. Der Geschädigte soll zu Boden gefallen sein. Hier soll ihn der Angeklagte noch mit mehreren Tritten in den Rückenbereich traktiert haben..

Die Hauptverhandlung soll am 15.01.03 fortgesetzt werden soll.

Terminänderungen sind - auch kurzfristig - möglich.

Information: 06341 22 306
 
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