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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
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Verwaltungsgericht Arnsberg:
Landeshundeverordnung NRW ist nichtig
Gebührenbescheide für Tierheimhunde aufgehoben
Kläger erwarten Erfolg auch gegen Landeshundegesetz
Olpe, 24.01.2003. Im Rechtsstreit gegen die auf Hunderassen bezogenen
Regelungen von Landeshundeverordnung und Landeshundegesetz konnte der
Tierschutzverein Olpe jetzt einen ersten Erfolg verbuchen.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg erklärte unter Bezugnahme auf aktuelle
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, die Landeshundeverordnung NRW sei
nichtig und unwirksam, weil ihre Massnahmen allein an die Zugehörigkeit
von Hunden zu bestimmten Rassen anknüpfen. Entsprechend mussten alle
Gebührenbescheide für die Verhaltensüberprüfungen und Maulkorbbefreiungen
der Hunde des Olper Tierheims aufgehoben werden.
Siehe: http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/urteile/Olpe/07012003.htm
Klagen gegen Landeshundegesetz anhängig
Auch gegen die rassebezogenen Regelungen des Landeshundegesetzes NRW
erwartet die Klägergemeinschaft um den Tierschutzverein einen Erfolg bis
spätestens Anfang 2004.
"Bei den Gebühren für die Verhaltensüberprüfung der Tierheimhunde handelte es sich um einen einmaligen Vorgang, denn alle Hunde sind längst vermittelt. Die Klagen gegen Haltungsgenehmigungen und Nebenbestimmungen der Hundehalter selbst bleiben jedoch bei Gericht anhängig. Bei diesen sogenannten Dauerverwaltungsakten hat sich die Rechtsgrundlage von der Landeshundeverordnung zum Landeshundegesetz geändert, so dass diese Klagen jetzt gegen das Landeshundegesetz weitergeführt werden." erklärt Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner, der dem Tierschutzverein bereits im Jahr 2001 zu einem neuen Fundtiervertrag mit den Kommunen verhalf und seit August 2000 die Klägergemeinschaft gegen Landeshundeverordnung, Landeshundegesetz und "Kampfhunde"steuern vertritt.
Gleichheitsgrundsatz und Europarecht verletzt
"Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass eine Verordnung in ein Gesetz
geändert wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen
Pressemitteilungen und Urteilen erhebliche Bedenken bezüglich der
Verletzung des verfassungsgemäßen Gleichheitsgrundsatzes aufgrund der
Nichterfassung des Deutschen Schäferhundes geäußert. Zusätzlich sehen wir
einen Verstoß gegen Artikel 28 des EG-Vertrages, da überwiegend
Hunderassen aus dem europäischen Ausland von der Gesetzgebung betroffen
sind. Diese Argumentation werden wir für die Kläger, deren Hunde im
Landeshundegesetz erfasst bleiben, weiter vortragen." führt der
Düsseldorfer Anwalt aus.
Tierschutzverein rät Hundehaltern zu Widersprüchen
"Obwohl das VG Arnsberg die Landeshundeverordnung für nichtig erklärt hat,
besteht ein Schadensersatzanspruch nur für diejenigen Hundehalter, die
Widerspruch eingelegt haben. Auch die Nebenbestimmungen der
Haltungsgenehmigungen bleiben für andere Betroffene im Gegensatz zu den
Klägern in Kraft. Wir können deshalb nach Rücksprache mit unserem Anwalt
allen Hundehaltern nur ans Herz legen, gegen jeden Verwaltungsakt und jede
Gebühr des Landeshundegesetzes Widerspruch einzulegen, sofern das noch
möglich ist, sonst gehen sie bei dem von uns für spätestens im Jahr 2004
erwarteten Urteil über das Gesetz leer aus." rät die erste Vorsitzende des
Tierschutzvereins, Elke Stellbrink.
Was macht Sinn gegen Hundegesetze?
In unseren Augen die Weiterführung der anhängigen Klagen sowie ggf. die
Eröffnung neuer Widerspruchsverfahren.
Das letzte Wort über Hundegesetze wird das Bundesverfassungsgericht
sprechen, entweder, weil eine der anhängigen Klagen auf ihrem Weg durch
die Instanzen dort angekommen ist, oder weil ein couragiertes Gericht
selbst eine der Klagen dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100
Grundgesetz zur Entscheidung vorlegt.
Bis dahin bleiben in NRW Haltungsgenehmigungen und Nebenbestimmungen,
deren Ermächtigungsgrundlage das Landeshundegesetz sein soll, nach dem
Wirksamkeitsgrundsatz des deutschen Verwaltungsrechts wirksam, selbst wenn
sie rechtswidrig sind. Erst die von uns angestrebte gerichtlich erklärte
Nichtigkeit des Landeshundegesetzes wird zur Unwirksamkeit der
Verwaltungsakte in toto führen.
Feststellungsklagen halten wir wie bisher nicht für sinnvoll, da eine
Terminierung zur mündlichen Verhandlung jeweils erst in 3 bis 4 Jahren zu
erwarten ist, zudem haben wir Bedenken bzgl. der Zulässigkeit von
Feststellungsklagen (eine solche scheiterte bereits beim VG Arnsberg), da
das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 18.08.2000 (2
BvR 1329/00 = NVwZ 00, 1407) ausgeführt hat, dass es dem Kläger zumutbar
ist, die Verwaltungsakte zunächst zu begehren, um im Anschluß die
vorhandenen Rechtsmittel auszuschöpfen.
Eine Normenkontrollklage im Sinne einer Gesetzesverfassungsbeschwerde nach
Art. 93 GG würde nach unserem Erachten voraussichtlich an der im
Bundesverfassungsgerichtsgesetz formulierten "Erfordernis der
Rechtswegerschöpfung" scheitern.
Wir können noch Hilfe brauchen
Wenn Sie uns und die Kläger unterstützen wollen, so wären wir für Spenden
auf das folgende Konto dankbar:
Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V. Volksbank Olpe Konto 114444400 BLZ 462 600 23 Bitte kennzeichnen Sie Ihre Spende auf dem Überweisungsbeleg als "zweckgebunden Klagen LHG" oder "zweckgebunden Klagen Kampfhundesteuer". Falls Sie uns die Entscheidung nach Bedarf überlassen, ob Ihre Spende für Klagen gegen LHG oder "Kampfhunde"steuern verwendet werden soll, kennzeichnen Sie Ihre Spende bitte als "zweckgebunden Klagen Rasselisten". Bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen und Ihre Adresse an, damit wir Ihnen eine Spendenbescheinigung zusenden können. Sollten nach Beendigung des Rechtstreits gegen die Rasselisten Spenden übrig bleiben (weil das Land NRW alle Rechnungen bezahlen musste), so werden wir alle Spender anschreiben und um Mitteilung bitten, wie wir mit der verbleibenden Summe verfahren sollen (anteilige Rückzahlung, Verwendung für andere tierschutzrelevante Zwecke o.ä.).
Noch ein Wort an Frau Höhn
Im Westpol-Interview des WDR am 22.12.2002 haben Sie Sich
wie folgt geäußert:
"Ich glaube, daß ich mir in der Tat
natürlich bei den seriösen Hundehaltern Feinde geschaffen habe, weil
jeder, der meint, daß er selber sich Nichts zu schulden hat kommen lassen,
natürlich ärgerlich ist, wenn er Auflagen bekommt.
Aber andersrum heißt das, wenn einige wenige, die die Freiheit, die man ihnen läßt, überschreiten, und unbotmäßig ausdehnen und damit den Schutz von anderen gefährden, dann müssen viele, auch rechtschaffende Bürger, mit Einschränkungen ihrer Freiheit rechnen."
Freiheit, liebe Frau Höhn, ist kein Privileg, dass Sie
nach Belieben einschränken können.
Freiheit ist ein Recht.
Unser Recht:
http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/grundgesetz/
Dokumentation der Klage des Tierschutzvereins Olpe
Die vollständigen Unterlagen wurden freundlicherweise von www.maulkorbzwang.de bearbeitet
und zusammengestellt.
Sie finden deshalb alle Dokumente der Klage, gerade auch für
"Nachahmungstäter" gedacht, hier:
http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/urteile/Olpe/index.htm Wir bedanken uns herzlich bei Gisela und Achim Weber für ihre jahrelange Hilfe und Unterstützung für den Tierschutzverein.
"A friend is someone who walks in,
when the rest of the world has walked out."
Der nächste Termin
Der nächste Termin mit Dr. Jürgen Küttner findet im Februar in Düsseldorf
statt
Es geht mal wieder um die "Kampfhunde"steuer, diesmal um die Steuerbescheide 2001. Über seine Anträge auf Berufungszulassung bzgl. der Verfahren zu den Düsseldorfer "Kampfhunde"steuerbescheiden 2000 wurde seitens des zuständigen Gerichts bis heute noch nicht entschieden. Diese Entscheidung kann und wird aber noch fallen. Quelle: www.maulkorbzwang.de / www.tierheim-olpe.de |
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Neues vom Hirntumor aus dem MUNLV
Mit Schreiben vom 13.01.2003 verweist das MUNLV den Hirntumor, den es noch am 02.12.2002 ( http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=thnews/096Olpe13122002.html ) kausal für den schwerwiegenden Beißvorfall mit einem Schutzhund der Rasse Deutscher Schäferhund verantwortlich gemacht hatte, endgültig in den Bereich der reinen hilflosen Mutmaßung.
Klären wird sich Angelegenheit gleichwohl, denn die Staatsanwaltschaft
Siegen hat Ermittlungen gegen den Halter des Schutzhundes der Rasse
Deutscher Schäferhund wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgenommen.
Zur geäußerten Bitte des MUNLV um Konstruktivität:
Es besteht für Bürger grundsätzlich keinerlei Verpflichtung zu
Konstruktivität und Kooperation, wenn sich auch die Autoren dieser Seiten
seit Jahren sehr konstruktiv für die Erhaltung und Verteidigung des
demokratischen Rechtsstaates einsetzen.
Wohl aber besteht auf der anderen Seite für Ministerien und Politiker die
Verpflichtung, Verordnungen und Gesetze an Grundgesetz und höherrangigem
Recht auszurichten.
Alles, was das MUNLV über Hunde, Verordnungen und das Grundgesetz hätte
wissen müssen, findet sich seit Juli 2000 auf unseren Seiten.
Das MUNLV war seitdem herzlich eingeladen, soviel zu lesen, wie es nur
kognitiv verarbeiten kann.
Allerdings haben MUNLV und Landesregierung den Zeitpunkt für eine konstruktive Umsetzung dieser Informationen im Dezember 2002 verpaßt. Das Landeshundegesetz NRW steht, ohne dass die Freiheitsrechte des Grundgesetzes berücksichtigt wurden - und deshalb wird es fallen.
Ebenso wie die LHV NRW.
Wetten, dass? :-)))))))))))))))
Schreiben des MUNLV vom 13.01.2003 und Schreiben der Staatsanwaltschaft Siegen vom 13.01.2003: http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=thnews/101Olpe23012003.html |
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