Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

Themen:

* Das Gefahrhundegesetz in SH wurde heute gegen die Stimmen der FDP verabschiedet.

*  Klaus Buß : Gefahrhundegesetz schützt die Bürger und ist maßvoll gegenüber Hundehaltern

* Nachgang zur gestrigen Verabschiedung des Gefahrhundegesetzes übersende ich Ihnen

* Tierrechtsorganisation Peta e.V. wegen Volksverhetzung verurteilt

* Peta-Promi-Proll Charlize Theron

* Tierrechtler-Retrospektive 2004 bei Antivegan.de

Und jetzt ist das Auto an der Reihe ...

 
Gegen den Spruch: "Penner aller Länder vereinigt euch" - ist ja nichts einzuwenden - aber müßen die sich alle in der politischen Landschaft der BRD treffen?

Liebe Hundefreundinnen und Hundefreunde,

Das Gefahrhundegesetz in SH wurde heute gegen die Stimmen der FDP verabschiedet.

In der Anlage erhalten Sie die Pressemitteilung des stellvertretenden Vorsitzenden der FDP-Fraktion, Dr. Heiner Garg, zu Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Völk wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen
Landtag für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur Landeshaus, 24171
Kiel Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543 dominik.voelk@fdp.ltsh.de



Presseinformation

Nr. 028/2005

Kiel, Mittwoch, 26. Januar 2005

Sperrfrist: Redebeginn

Es gilt das gesprochene Wort!

Gefahrhundegesetz/Heimtierzuchtgesetz

Heiner Garg: Mit der FDP wird es keine Rasselisten geben

In seinem Redebeitrag zu TOP 10 und 57 (2. Lesung des Gefahrhundegesetzes und zum Heimtierzuchtgesetz sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP- Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg, u.a.:

"1. Zum Gefahrhundegesetz

Die FDP hat bereits in der letzten Lesung deutlich gemacht, dass sie die Ansätze des Innenministers, sich künftig mehr am Halter und nicht mehr so sehr am einzelnen Hund zu orientieren, befürwortet.

Forderungen der FDP-Landtagsfraktion wurden im vorgelegte Gesetzentwurf zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) aufgegriffen und berücksichtigt.

Künftig wird das Gefahrhundegesetz Regelungen enthalten,

* zur Einzelfallbefreiung eines "gefährlichen Hundes" durch einen Wesenstest, * zur Kennzeichnung der Hunde durch einen Mikrochip, * zum verpflichtenden Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie * zum Sachkundenachweis von
Hundehaltern.

Leider wurden die von uns eingebrachten Korrekturen nicht weiter berücksichtigt.

* So wird das Gesetz auch künftig einzelnen Hunderassen - entgegen jeder wissenschaftlichen Erkenntnis - eine besondere Gefährlichkeit unterstellen.

Mit dem Verweis auf das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes wird eine Rasseliste von vier Hunderassen (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier) durch die
Hintertür eingeführt.


Der Innenminister beruft sich dabei auf die Beschlusslage der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) vom Juli 2004. Dort wurde beschlossen, dass "alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden (sollen), das Zuchtverbot insbesondere auf die Hunderassen bzw. -typen zu erstrecken, die nach Bundesrecht einem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegen." Zweifel an der Sinnhaftigkeit dieser Rasselisten kommen dem Innenminister dabei nicht. Zwar kann jetzt mittels Wesenstest durch eine Einzelfallprüfung die festgeschriebene Gefährlichkeit widerlegt werden, doch ist die Anknüpfung an bestimmte Hunderassen nicht nachvollziehbar.

o Das es auch anders geht, wissen wir aus eigener Erfahrung: Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 existieren keine Rasselisten in Schleswig-Holstein. Es wäre jetzt sehr verwunderlich, wenn Innenminister Klaus Buß jetzt behaupten würde, dass die Bürgerinnen und Bürger in Schleswig-Holstein über den Zeitraum von 2 Jahren durch bestimmte Hunderassen besonders gefährdet worden sind.

o Das Land Niedersachsen hat ebenfalls gezeigt, dass es auch ohne besondere Rasselisten geht. Aber dazu brauchte es auch einen Regierungswechsel. Mit der FDP wird es jedenfalls in Schleswig-Holstein nach der Landtagswahl im Februar 2005 keine Rasselisten mehr geben.
 
* Das Gesetz wird auch weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und somit auch künftig die Möglichkeit willkürlicher Feststellungen bieten. Die von uns eingebrachten Änderungen, um diesen Bereich gerade im § 3 des
Gesetzentwurfes zu entschärfen, wurden mit rot-grüne Mehrheit vom Tisch gewischt.

z.B.: Was ist eine "über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe oder eine ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung", wie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfes festgeschrieben? Was wird unter einem Verhalten eines Hundes verstanden, das "Menschen ängstigt", wie in § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfes aufgeführt?

* Die von uns als kritisierten Regelungen, die Mitwirkungspflichten und Grundrechtseinschränkungen von Hundehaltern betreffen, wurden ebenfalls nicht mehr verändert. So ist die Frage, wie diese Einschränkungsregelungen in der Praxis zu behandeln sind, immer noch nicht geklärt.

o In § 13 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ist der Hundehalter gehalten, die "ihren Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen". Welche Auskünfte und Unterlagen vorzulegen sind, ist nicht geregelt. In der Begründung heißt es lediglich, dass "alle" Unterlagen vorzulegen sind. Hier hätte zumindest in der Begründung eine genauere Bezeichnung der Unterlagen erfolgen müssen.

Was soll hier eigentlich vorgelegt werden? Wer stellt sicher, dass hier nicht auch allgemeine Steuerunterlagen oder sonstige private Auskünfte gemeint sind?

o Unklar ist immer noch, ob es sich bei einem behördlichen Betretungsrecht von Gebäuden und Grundstücken, so wie es auch jetzt in § 13 Abs. 5 des Entwurfes festgehalten worden ist, nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz handelt, für die es dann an einem Richtervorbehalt fehlt.

Die hier bestehende Unsicherheit ist für Hundehalter und Behörden nicht hinnehmbar.

* Bereits jetzt wirft das Gesetz erhebliche Unsicherheiten in seiner praktischen Anwendung auf. Wer gilt per se als sachverständig? Unsere Änderungsvorschläge wurden dabei grundsätzlich ignoriert. Wir haben erneut einen ergänzten und erweiterten Änderungsantrag eingereicht, um hier zumindest einige Korrekturen zu ermöglichen. Dabei sind folgende Fragen immer noch nicht eindeutig beantwortet worden:

o Warum sind z.B. Diensthundeführer der diensthundehaltenden Behörden des Bundes (z.B. beim Zoll) nicht schon per se sachkundig nach § 8 Abs. 3 des Gesetzentwurfes? o Welche Anforderungen müssen künftig eigentlich Tierheime erfüllen, wenn die Mitarbeiter mit solchen Hunden arbeiten wollen und nur "Gassi gehen"? Braucht jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter einen Sachkundenachweis? Muss hier jeder eine Prüfung ablegen? Wer trägt hierfür
eigentlich die Kosten? Die Folgen des Vollzuges der "Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000 sind im wesentlichen auf die Tierheime verlagert worden. Soll das
jetzt fortgesetzt werden? o Inwieweit sind sachverständige Personen oder Einrichtungen, wie bisher in § 7 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung aufgeführt, in § 8 des Gesetzentwurfes berücksichtigt worden? o Warum ist es notwendig,
jedem gefährlichen Hund zusätzlich zur Maulkorb- und Leinenpflicht das Tragen von hellblauen Halsbändern aufzuerlegen? o Nach welchen Kriterien soll eine Nachweisprüfung zur Führung eines gefährlichen Hundes abgenommen werden und wie wird sicher gestellt, dass eine solche Prüfung landeseinheitlich erfolgen soll?

2. Zum Antrag der FDP "Halten und Beaufsichtigen von Hunden" (Drs.: 15/456) vom 9.10.2000 - Heimtierzuchtgesetz

Nach 4 Jahren wurde der von uns bereits im Oktober 2000 eingebrachte Antrag beraten.

Forderungen nach dem Inkraftsetzen der alten Verordnung und einer Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung hatten sich mittlerweile durch entsprechende Urteile und durch den vorgelegten
Gesetzentwurf zum Gefahrhundegesetz erledigt.

Nicht erledigt und einstimmig im Innen- und Rechtsausschuss beschlossen wurde die Bundesratsinitiative auf Erlass eines Heimtierzuchtgesetzes. Insofern ist es uns endlich gelungen, alle anderen Fraktionen von einem solchen Gesetz zu überzeugen.

Ein solches Heimtierzuchtgesetz bezieht sich natürlich nicht allein auf die Zucht von bestimmten Hunderassen. Hier geht es nicht nur um die in Hinterhöfen gezüchteten Hunde, sondern auch um die unter teilweise unsäglichen Bedingung produzierten Kleintiere für den Heimtiermarkt.

Es darf sich nicht nur Gutachten und Leitlinien zur Haltung und Zucht von Zierfischen, Kleinvögeln, Papageien und Reptilien gestützt werden - hier müssen durch ein Bundesgesetz entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen
werden.

Der Weg ist jetzt dafür frei. Allerdings dürfen wir uns keine weiteren Verzögerungen leisten. Ich erwarte deshalb, dass noch vor Ablauf der Legislaturperiode ein entsprechender Antrag in den Bundesrat eingebracht
wird."

Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig- Holsteinischen Landtag, Landeshaus, Postfach 7121, 24171 Kiel, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet:
http://www.fdp-sh.de/

Hier als .pdf

 
Betreff: IM: Klaus Buß im Landtag: Gefahrhundegesetz schützt die Bürger und
ist maßvoll gegenüber Hundehaltern

26. Januar 2005 | Sperrfrist: TOP 10 und 57, Beginn der Rede |


Klaus Buß im Landtag: Gefahrhundegesetz schützt
die Bürger und ist maßvoll gegenüber Hundehaltern

Das neue Gefahrhundegesetz schützt Bürger vor gefährlichen Hunden und ist
zugleich maßvoll gegenüber Hundehaltern. Diese Auffassung vertrat
Innenminister Klaus Buß am Mittwoch (26. Januar) im Landtag in Kiel. Auf der
Tagesordnung stand die zweite Beratung des Gefahrhundegesetzes. Der Minister
betonte, die Mehrheit der Hundehalter gehe sachkundig und verantwortungsvoll
mit ihren Tieren um. Das gelte auch für die Besitzer gefährlicher Hunde. Das
Gesetz richte sich daher gegen jene Minderheit von Haltern und Züchtern, die
ihre Hunde teils vorsätzlich, teils aus Unkenntnis zur Gefahr werden lassen.
"Nur wer persönlich geeignet, zuverlässig und sachkundig ist, soll künftig
einen gefährlichen Hund halten dürfen", sagte Buß.

Nach dem neuen Gefahrhundegesetz gelten American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier von vornherein
als gefährlich. Außerdem stuft das Gesetz Hunde als gefährlich ein, die eine
übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe besitzen oder
einen Menschen oder ein Tier gebissen haben.

Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden,
ein hellblaues Halsband und einen Maulkorb tragen. Von der Maulkorbpflicht
können sie allerdings befreit werden, wenn ihre Sozialverträglichkeit in
einem Wesenstest nachgewiesen wurde. Das gilt selbstverständlich nicht für
Hunde, die bereits einen Menschen gebissen haben.

Das Gefahrhundegesetz verbietet die Züchtung von Hunden mit einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren.
Insbesondere American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier und Pitbull-Terrier dürfen nicht gezüchtet werden, weil man
damit rechnen muss, dass die Nachkommen ein übersteigertes Angriffs- und
Kampfverhalten zeigen.

Wer gegen Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes verstößt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet
werden kann.

<<2601 LT-Gefahrhunde IM.pdf>> Auf der HP
 
Liebe Hundefreundinnen, liebe Hundefreunde,

im Nachgang zur gestrigen Verabschiedung des Gefahrhundegesetzes übersende ich Ihnen noch weitere Informationen zum Thema. Das Protokoll der Debatte im Landtag reiche ich Ihnen nach Veröffentlichung nach.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Völk

wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur

Landeshaus, 24171 Kiel

Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543

dominik.voelk@fdp.ltsh.de

Folgende LESENSWERTE Dokumente dazu finden Sie über die HP:

Presse dazu

Rede der Grünen Gülle dazu

Rede der FDP dazu

Rede der CDU dazu

Gefahrhundegesetz

 
 
 
Und jetzt ist das Auto an der Reihe ...

... so wie bei den Sozialhilfeempfängern schon damals.

Der Arbeitslose soll aber flexibel sein und sich überall bewerben ...und weit entfernte Jobs annehmen - zu Fuß ?!



Montag 24. Januar 2005, 12:15 Uhr
Streitfall Auto bei Arbeitslosendgeld II

Empfänger des Arbeitslosengeldes II können ihre Autos und Motorräder  mit einem Schätzwert unter 5 000 Euro behalten.

Gleiches gilt für erwerbsfähige Angehörige im gemeinsamen Haushalt.
Bis zu dieser Wertgrenze gilt das Fahrzeug laut Bundesagentur für Arbeit
als angemessen.

Liegt es über der Grenze,
wird es auf die Vermögensfreibeträge angerechnet.

Experten erwarten jedoch in der Praxis zahlreiche Auseinandersetzungen,
da die Preise für Gebrauchtwagen regional stark schwanken und Schätzwerte,
die im Internet oder bei Eurotax-Schwacke zu finden sind, oftmals in
abgelegenen Regionen überhaupt nicht erzielt werden können.

Auf Anfrage teilte die Bundesagentur für Arbeit mit, dass die Sachbearbeiter
angewiesen sind, "den Wert nicht centgenau zu betrachten".

Zwar müsse der Antragsteller für Arbeitslosengeld II genau Marke, Alter und
Laufleistung seines Pkw angeben.
"Die Gebrauchtwagen-Preise aus den einschlägigen Listen sind jedoch für uns nicht die Bibel."
 

 

Die Zeitungsberichte finden Sie auch im Forum - da können Sie dann auch DAMPF ablassen!

Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.

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