Gegen den Spruch: "Penner aller Länder vereinigt euch"
- ist ja nichts einzuwenden - aber müßen die sich alle in der politischen
Landschaft der BRD treffen? Liebe Hundefreundinnen
und Hundefreunde,
Das Gefahrhundegesetz in SH wurde heute gegen die Stimmen der FDP
verabschiedet.
In der Anlage erhalten Sie die Pressemitteilung des stellvertretenden
Vorsitzenden der FDP-Fraktion, Dr. Heiner Garg, zu Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Völk wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen
Landtag für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur Landeshaus, 24171
Kiel Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543
dominik.voelk@fdp.ltsh.de
Presseinformation
Nr. 028/2005
Kiel, Mittwoch, 26. Januar 2005
Sperrfrist: Redebeginn
Es gilt das gesprochene Wort!
Gefahrhundegesetz/Heimtierzuchtgesetz
Heiner Garg: Mit der FDP wird es keine Rasselisten geben
In seinem Redebeitrag zu TOP 10 und 57 (2. Lesung des Gefahrhundegesetzes und
zum Heimtierzuchtgesetz sagte der stellvertretende Vorsitzende der FDP-
Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner Garg, u.a.:
"1. Zum Gefahrhundegesetz
Die FDP hat bereits in der letzten Lesung deutlich gemacht, dass sie die
Ansätze des Innenministers, sich künftig mehr am Halter und nicht mehr so sehr
am einzelnen Hund zu orientieren, befürwortet.
Forderungen der FDP-Landtagsfraktion wurden im vorgelegte Gesetzentwurf zur
Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz)
aufgegriffen und berücksichtigt.
Künftig wird das Gefahrhundegesetz Regelungen enthalten,
* zur Einzelfallbefreiung eines "gefährlichen Hundes" durch einen Wesenstest, *
zur Kennzeichnung der Hunde durch einen Mikrochip, * zum verpflichtenden
Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie * zum Sachkundenachweis von
Hundehaltern.
Leider wurden die von uns eingebrachten Korrekturen nicht weiter
berücksichtigt.
* So wird das Gesetz auch künftig einzelnen Hunderassen - entgegen jeder
wissenschaftlichen Erkenntnis - eine besondere Gefährlichkeit unterstellen.
Mit dem Verweis auf das Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes wird eine Rasseliste von vier
Hunderassen (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier) durch die
Hintertür eingeführt.
Der Innenminister beruft sich dabei auf die Beschlusslage der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren (IMK) vom Juli 2004. Dort wurde
beschlossen, dass "alle rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden (sollen),
das Zuchtverbot insbesondere auf die Hunderassen bzw. -typen zu erstrecken, die
nach Bundesrecht einem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegen." Zweifel an
der Sinnhaftigkeit dieser Rasselisten kommen dem Innenminister dabei nicht.
Zwar kann jetzt mittels Wesenstest durch eine Einzelfallprüfung die
festgeschriebene Gefährlichkeit widerlegt werden, doch ist die Anknüpfung an
bestimmte Hunderassen nicht nachvollziehbar.
o Das es auch anders geht, wissen wir aus eigener Erfahrung: Seit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Dezember 2002 existieren keine
Rasselisten in Schleswig-Holstein. Es wäre jetzt sehr verwunderlich, wenn
Innenminister Klaus Buß jetzt behaupten würde, dass die Bürgerinnen und Bürger
in Schleswig-Holstein über den Zeitraum von 2 Jahren durch bestimmte
Hunderassen besonders gefährdet worden sind.
o Das Land Niedersachsen hat ebenfalls gezeigt, dass es auch ohne besondere
Rasselisten geht. Aber dazu brauchte es auch einen Regierungswechsel. Mit der
FDP wird es jedenfalls in Schleswig-Holstein nach der Landtagswahl im Februar
2005 keine Rasselisten mehr geben.
* Das Gesetz wird auch weiterhin unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und somit
auch künftig die Möglichkeit willkürlicher Feststellungen bieten. Die von uns
eingebrachten Änderungen, um diesen Bereich gerade im § 3 des
Gesetzentwurfes zu entschärfen, wurden mit rot-grüne Mehrheit vom Tisch
gewischt.
z.B.: Was ist eine "über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust und Schärfe oder eine ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder
Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung",
wie in § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzentwurfes festgeschrieben? Was wird unter
einem Verhalten eines Hundes verstanden, das "Menschen ängstigt", wie in § 3
Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzentwurfes aufgeführt?
* Die von uns als kritisierten Regelungen, die Mitwirkungspflichten und
Grundrechtseinschränkungen von Hundehaltern betreffen, wurden ebenfalls nicht
mehr verändert. So ist die Frage, wie diese Einschränkungsregelungen in der
Praxis zu behandeln sind, immer noch nicht geklärt.
o In § 13 Abs. 4 des Gesetzentwurfes ist der Hundehalter gehalten, die "ihren
Hund betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen vorzulegen". Welche Auskünfte und Unterlagen vorzulegen sind, ist
nicht geregelt. In der Begründung heißt es lediglich, dass "alle" Unterlagen
vorzulegen sind. Hier hätte zumindest in der Begründung eine genauere
Bezeichnung der Unterlagen erfolgen müssen.
Was soll hier eigentlich vorgelegt werden? Wer stellt sicher, dass hier nicht
auch allgemeine Steuerunterlagen oder sonstige private Auskünfte gemeint sind?
o Unklar ist immer noch, ob es sich bei einem behördlichen Betretungsrecht von
Gebäuden und Grundstücken, so wie es auch jetzt in § 13 Abs. 5 des Entwurfes
festgehalten worden ist, nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2
Grundgesetz handelt, für die es dann an einem Richtervorbehalt fehlt.
Die hier bestehende Unsicherheit ist für Hundehalter und Behörden nicht
hinnehmbar.
* Bereits jetzt wirft das Gesetz erhebliche Unsicherheiten in seiner
praktischen Anwendung auf. Wer gilt per se als sachverständig? Unsere
Änderungsvorschläge wurden dabei grundsätzlich ignoriert. Wir haben erneut
einen ergänzten und erweiterten Änderungsantrag eingereicht, um hier zumindest
einige Korrekturen zu ermöglichen. Dabei sind folgende Fragen immer noch nicht
eindeutig beantwortet worden:
o Warum sind z.B. Diensthundeführer der diensthundehaltenden Behörden des
Bundes (z.B. beim Zoll) nicht schon per se sachkundig nach § 8 Abs. 3 des
Gesetzentwurfes? o Welche Anforderungen müssen künftig eigentlich Tierheime
erfüllen, wenn die Mitarbeiter mit solchen Hunden arbeiten wollen und nur
"Gassi gehen"? Braucht jede Mitarbeiterin/jeder Mitarbeiter einen
Sachkundenachweis? Muss hier jeder eine Prüfung ablegen? Wer trägt hierfür
eigentlich die Kosten? Die Folgen des Vollzuges der "Landesverordnung zur
Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) vom
28.06.2000 sind im wesentlichen auf die Tierheime verlagert worden. Soll das
jetzt fortgesetzt werden? o Inwieweit sind sachverständige Personen oder
Einrichtungen, wie bisher in § 7 Abs. 2 der Gefahrhundeverordnung aufgeführt,
in § 8 des Gesetzentwurfes berücksichtigt worden? o Warum ist es notwendig,
jedem gefährlichen Hund zusätzlich zur Maulkorb- und Leinenpflicht das Tragen
von hellblauen Halsbändern aufzuerlegen? o Nach welchen Kriterien soll eine
Nachweisprüfung zur Führung eines gefährlichen Hundes abgenommen werden und wie
wird sicher gestellt, dass eine solche Prüfung landeseinheitlich erfolgen soll?
2. Zum Antrag der FDP "Halten und Beaufsichtigen von Hunden" (Drs.: 15/456) vom
9.10.2000 - Heimtierzuchtgesetz
Nach 4 Jahren wurde der von uns bereits im Oktober 2000 eingebrachte Antrag
beraten.
Forderungen nach dem Inkraftsetzen der alten Verordnung und einer Verpflichtung
zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung hatten sich mittlerweile durch
entsprechende Urteile und durch den vorgelegten
Gesetzentwurf zum Gefahrhundegesetz erledigt.
Nicht erledigt und einstimmig im Innen- und Rechtsausschuss beschlossen wurde
die Bundesratsinitiative auf Erlass eines Heimtierzuchtgesetzes. Insofern ist
es uns endlich gelungen, alle anderen Fraktionen von einem solchen Gesetz zu
überzeugen.
Ein solches Heimtierzuchtgesetz bezieht sich natürlich nicht allein auf die
Zucht von bestimmten Hunderassen. Hier geht es nicht nur um die in Hinterhöfen
gezüchteten Hunde, sondern auch um die unter teilweise unsäglichen Bedingung
produzierten Kleintiere für den Heimtiermarkt.
Es darf sich nicht nur Gutachten und Leitlinien zur Haltung und Zucht von
Zierfischen, Kleinvögeln, Papageien und Reptilien gestützt werden - hier müssen
durch ein Bundesgesetz entsprechende Rahmenbedingungen geschaffen
werden.
Der Weg ist jetzt dafür frei. Allerdings dürfen wir uns keine weiteren
Verzögerungen leisten. Ich erwarte deshalb, dass noch vor Ablauf der
Legislaturperiode ein entsprechender Antrag in den Bundesrat eingebracht
wird."
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-
Holsteinischen Landtag, Landeshaus, Postfach 7121, 24171 Kiel, Telefon:
0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet:
http://www.fdp-sh.de/
Hier als .pdf |
Betreff: IM: Klaus Buß im Landtag: Gefahrhundegesetz schützt die
Bürger und
ist maßvoll gegenüber Hundehaltern
26. Januar 2005 | Sperrfrist: TOP 10 und 57, Beginn der Rede |
Klaus Buß im Landtag: Gefahrhundegesetz schützt
die Bürger und ist maßvoll gegenüber Hundehaltern
Das neue Gefahrhundegesetz schützt Bürger vor gefährlichen Hunden und ist
zugleich maßvoll gegenüber Hundehaltern. Diese Auffassung vertrat
Innenminister Klaus Buß am Mittwoch (26. Januar) im Landtag in Kiel. Auf der
Tagesordnung stand die zweite Beratung des Gefahrhundegesetzes. Der Minister
betonte, die Mehrheit der Hundehalter gehe sachkundig und verantwortungsvoll
mit ihren Tieren um. Das gelte auch für die Besitzer gefährlicher Hunde. Das
Gesetz richte sich daher gegen jene Minderheit von Haltern und Züchtern, die
ihre Hunde teils vorsätzlich, teils aus Unkenntnis zur Gefahr werden lassen.
"Nur wer persönlich geeignet, zuverlässig und sachkundig ist, soll künftig
einen gefährlichen Hund halten dürfen", sagte Buß.
Nach dem neuen Gefahrhundegesetz gelten American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier von vornherein
als gefährlich. Außerdem stuft das Gesetz Hunde als gefährlich ein, die eine
übersteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe besitzen oder
einen Menschen oder ein Tier gebissen haben.
Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden,
ein hellblaues Halsband und einen Maulkorb tragen. Von der Maulkorbpflicht
können sie allerdings befreit werden, wenn ihre Sozialverträglichkeit in
einem Wesenstest nachgewiesen wurde. Das gilt selbstverständlich nicht für
Hunde, die bereits einen Menschen gebissen haben.
Das Gefahrhundegesetz verbietet die Züchtung von Hunden mit einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren.
Insbesondere American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier,
Bullterrier und Pitbull-Terrier dürfen nicht gezüchtet werden, weil man
damit rechnen muss, dass die Nachkommen ein übersteigertes Angriffs- und
Kampfverhalten zeigen.
Wer gegen Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes verstößt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet
werden kann.
<<2601 LT-Gefahrhunde IM.pdf>> Auf der HP |
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Mit freundlichem Gruß
Achim Weber
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