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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

Politisch  --- PEINLICH??

* Trainieren Sie Ihr Namensgedächtnis

* Macht nix - NRW geht wegen der Rasterfahndung auch nach Karlsruhe...
 


Trainieren Sie Ihr Namensgedächtnis
 
14 Auskunftspersonen sollten vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe angehört werden:
 
Per Lennart Aae
Holger Apfel
Jürgen Distler
Wolfgang Frenz
Thorsten Heise
Steffen Hupka
Erwin Kemna
Uwe Leichsenring
Jens Pühse
Sascha Rossmüller
Jürgen Schwab
Frank Schwerdt
Christian Worch
Doris Zutt

 
Dann wurden Wolfgang Frenz und Udo Holtmann als V-Leute enttarnt.
Mittlerweile gestehen die Landes- und Bundesbehörden 10 V-Leute im Verbotsverfahren ein, möchten aber weder die Namen der V-Leute offen legen, noch von welchen Landesbehörden diese geführt werden. Angeblich aus Gründen des Informantenschutzes, wahrscheinlicher ist aber, dass man die Verantwortung nicht übernehmen möchte, schon gar nicht öffentlich.

Liebe Spitzeldienste - Rechnen können wir selber.

Laut Spiegel 8/2002 haben vier als Zeugen vorgeladene Extremisten in der vergangenen Woche unaufgefordert in Karlsruhe eidesstattliche Versicherungen abgegeben, dass sie keine V-Leute sind.

Das waren im einzelnen:

Steffen Hupka
Thorsten Heise
Christian Worch
Jürgen Schwab

 
14 - 4 = 10

Also sind die restlichen zehn V-Leute:

 
Per Lennart Aae
Holger Apfel
Jürgen Distler
Wolfgang Frenz
Erwin Kemna
Uwe Leichsenring
Jens Pühse
Sascha Rossmüller
Frank Schwerdt
Doris Zutt

Einmal googlen, und wir haben die zuständigen Ministerien, sofern es nicht der Bundesverfassungsschutz höchstselbst war:

 
Per Lennart Aae - BAYERN
Holger Apfel - SAARLAND
Jürgen Distler - BADEN WÜRTTEMBERG
Wolfgang Frenz- NORDRHEIN - WESTFALEN
Erwin Kemna - NORDRHEIN - WESTFALEN
Uwe Leichsenring - SACHSEN
Jens Pühse - BAYERN
Sascha Rossmüller - BAYERN
Frank Schwerdt - BERLIN
Doris Zutt - MECKLENBURG VORPOMMERN

 
Laut Spiegel 8/2002 behaupten Jens Pühse und Holger Apfel, 1993 den Anwerbungsversuchen des bayerischen (Pühse) bzw. niedersächsichen Verfassungsschutzes (Apfel) widerstanden zu haben. Sie gaben jedoch keine eidesstattliche Verischerung in Karlsruhe ab.

Näheres zu den Biographien oben genannter Personen u.a. bei http://www.idgr.de/_inhalt/register-p.html
Näheres zu den Arbeitsverhältnissen bei den zuständigen Innenministerien.

Der Bundesvorstand der NPD besteht aus 12 Personen:
 
Udo Voigt
Jürgen Schön
Dr. Hans-Günter Eisenecker
Holger Apfel
Erwin Kemna
Klaus Beier
Sascha Rossmüller
Frank Schwerdt
Ulrich Eigenfeld
Andreas Storr
Doris Zutt
Jens Pühse

6 davon sind V-Leute.

6 : 12 = 50 %
 
NPD - powered by: ?
 

Viele liebe Grüße an Schily und die Innenminister
Adam Riese und Eva Zwerg

 


 

Macht nix - NRW geht wegen der Rasterfahndung auch nach Karlsruhe...

Verwaltungsgericht Mainz

Pressemeldung vom 18.02.2002  10:07 Uhr

 
 Pressemitteilung 05/2002
 Rasterfahndung ist rechtmäßig

Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der sogenannten Rasterfahndung sind rechtens. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Das rheinland-pfälzische Landeskriminalamt (LKA) hat u. a. von den Hochschulen im Land die Übermittlung personenbezogener Daten Angehöriger bestimmter Studentengruppen verlangt, die es mit vorhandenen Datenbeständen abgleichen will. Hierdurch sollen sich möglicherweise in Rheinland-Pfalz aufhaltende potentielle Terroristen und Unterstützer frühzeitig erkannt werden. Das LKA befürchtet, dass sich weitere, bislang noch nicht identifizierte sogenannte "Schläfer" in Deutschland aufhalten, die in künftige terroristische Anschläge involviert sein könnten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass potentielle islamitische Terroristen Deutschland als Ruheraum oder logistische Basis für Anschläge im Ausland nutzen.

Der Antragsteller ist Student und islamischer Religionszugehörigkeit. Er wandte  sich  an  das  Verwaltungsgericht  Mainz  mit  dem  Begehren,  dem Antragsgegner (Land Rheinland-Pfalz vertreten durch das LKA) zu untersagen, die an das LKA übermittelten,  ihn betreffenden Daten zu speichern und zu verarbeiten,  weil  dies  sein  Recht  auf  informationelle  Selbstbestimmung verletze. Die Vorgehensweise des LKA sei gesetzwidrig. Es fehle an einer gegenwärtigen Gefahr bezüglich terroristischer Anschläge in Deutschland.

Die Richter haben den Antrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die Anforderung, Speicherung und Verarbeitung der Daten sei nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) zulässig.
 
Die erforderliche gegenwärtige erhebliche Gefahr liege vor. Die zurückliegenden terroristischen Attentate seien Teil einer planmäßig angelegten Strategie islamitischer Fanatiker, die mit den Anschlägen vom 11.09.2001 nicht ihren Abschluss gefunden hätten; es bestehe eine Dauergefahr. Eine Gefahrensituation könne nicht allein deshalb verneint werden, weil - hierauf hebe etwa das Landgericht Berlin ab - nach Mitteilung der Sicherheitsbehörden derzeit keine konkreten Hinweise auf terroristische Anschläge in  Deutschland vorlägen. Entscheidend sei, dass auch im Ausland begangene Straftaten im Zusammenhang mit  Attentaten,  wie  sie  weiterhin  drohten,  eine Gefahr seien, welche  die  Rasterfahndung rechtfertigten. Hierbei  gehe  es  nämlich  um solche Delikte (z.B. Sprengstoffverbrechen und Angriffe auf den Luftverkehr), die nach dem sogenannten Weltrechtsprinzip unabhängig vom Recht des Tatorts dem   deutschen   Strafrecht   unterfielen.   Soweit   es   um   im   Ausland begangene Straftaten gegenüber Deutschen gehe, gelte ohnedies stets das deutsche Strafrecht.

Der Informationsabgleich sei auch zur Abwehr der Gefahr erforderlich. Man müsse annehmen, dass sich weitere "Schläfer" in Deutschland aufhalten, nachdem dies bei drei der Verdächtigten für die Anschläge vom 11.09.2001 der Fall gewesen sei, Ende November 2001 eine weitere solche Person festgenommen worden sei und im Bundesgebiet mehr als 30.000 Personen lebten, die von den Sicherheitsbehörden als islamitische Extremisten eingestuft würden. Die Rastermerkmale seien ferner geeignet, im Wege der Datenüberprüfung solche Personen aufzuspüren, die ein entsprechendes Sicherheitsrisiko darstellten. Da es  um  die  vorbeugende  Bekämpfung  schwerster Verbrechen  gehe,  die  hochrangige  Rechtsgüter  vieler  Menschen  und  die Sicherheitsinteressen von Staaten berührten, sei der mit der Rasterfahndung verbundene Eingriff für den Antragsteller, der im Wesentlichen eine Befragung seines Umfeldes und eine Überprüfung seiner Kontenbewegungen befürchte, auch nicht unverhältnismäßig.


Az.: 1 L 1106/01.MZ

 

Verwaltungsgericht 55116 Mainz
Mainz Ernst-Ludwig-Str. 9
 

Telefon: 06131/141-8810

- Pressestelle -

Telefax: 06131/141-8510

 

 

 

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