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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
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Veni, vidi, vici
05.07.2000 Ganz NRW ist besetzt. Ganz NRW? Nein...
Verwaltungsgericht Arnsberg:
unwirksame Ermächtigungsgrundlage Der Beschluss des VG Arnsberg liegt vor. "Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert wird auf 102,26 EUR (= 200,00 DM) festgelegt." Hic facit gloria mundi: Dr. Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, Düsseldorf siehe : http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/urteile/Olpe/olpe_arnsberg.htm Der im August 2000 von uns und der Kanzlei Wolf & Partner geplante Treppenwitz ist eingetreten: Bärbel Höhn fiel mit ihrer LHV über einen Gebührenbescheid von 100 Mark.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen:
LHV NRW ist nichtig "...wird unter Bezugnahme auf Ihren Schriftsatz vom 23. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die Kammer im Beschluss vom 21. Januar - 16 L 2831/02 - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Regelungen in der LHV NRW, die an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Hunderassen anknüpfen, nichtig sind." Siehe: http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/urteile/Olpe/vg_gelsenk.htm Hic facit gloria mundi: Kanzlei Sieger, RA.Lars Weidemann, Mülheim Verwaltungsgericht Köln: LHV NRW ist rechtswidrig und nichtig "Eine Erlaubnispflicht dürfte hier nicht gegeben gewesen sein, da die Vorschriften über die Erlaubnispflicht für die Hundehaltung nach der LHV NRW im Anschluss an die Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich rechtswidrig und damit nichtig gewesen sein dürften." Hic facit gloria mundi: Dr. Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, Düsseldorf Siehe: http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/urteile/Olpe/vg_koeln.htm
06.02.2003 Lilli sagt: "Tschüß!" Lilli sagt: "Auf Wiedersehen auf den Glückspilzseiten!" Lilli sagt: "Die LHV ist tot, und das LHG sieht auch nicht gut aus." Lilli ist "Jill/Jiff", die Hündin, die zu den Hunden gehörte, gegen deren Gebühr für die Maulkorbbefreiung wir Widerspruch und Klage eingelegt haben. Lilli hat seit September 2001 im Tierheim Olpe gesessen, und sie hat gelitten. Das VG Arnsberg sagt: Die LHV NRW ist rechtswidrig und nichtig. Und das VG Köln und das VG Gelsenkrichen sagen das auch. Siehe Tierheim-News. Lilli ist seit 2 Wochen vermittelt. Katja hat dafür gesorgt, dass Lilli durchhält. Katja hat dafür gesorgt, dass Lilli ein neues Zuhause fand. Katja hat Lilli nie aufgegeben. Wir werden nie aufgeben. Lilli sagt: "Sie haben mich Jill und Jiff genannt, und einen Staffordshire-Mix. Wie immer ihr mich nennt, ich bleibe was ich bin: Lilli, der Pitbull Terrier. Ihr könnt es LHV oder LHG nennen, es bleibt, was es ist: rechtswidrig. Ich habe die LHV überlebt. Ich werde auch das LHG überleben. Ich bin ein Pitbull. Wir sind nicht böse - aber wir sind zäh." Quelle: www.tierheim-olpe.de Bärbel Höhn
buchstabiert Karlsruhe:
Was macht Sinn gegen Hundegesetze?
In unseren Augen die Weiterführung der
anhängigen Klagen sowie ggf. die Eröffnung neuer Widerspruchsverfahren.
Das letzte Wort über Hundegesetze wird das
Bundesverfassungsgericht sprechen, entweder, weil eine der anhängigen
Klagen auf ihrem Weg durch die Instanzen dort angekommen ist, oder weil
ein couragiertes Gericht selbst eine der Klagen dem
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Grundgesetz zur Entscheidung
vorlegt.
Bis dahin bleiben in NRW
Haltungsgenehmigungen und Nebenbestimmungen, deren Ermächtigungsgrundlage
das Landeshundegesetz sein soll, nach dem Wirksamkeitsgrundsatz des
deutschen Verwaltungsrechts wirksam, selbst wenn sie rechtswidrig sind.
Erst die von uns angestrebte gerichtlich erklärte Nichtigkeit des
Landeshundegesetzes wird zur Unwirksamkeit der Verwaltungsakte in toto
führen.
Feststellungsklagen halten wir wie bisher
nicht für sinnvoll, da eine Terminierung zur mündlichen Verhandlung
jeweils erst in 3 bis 4 Jahren zu erwarten ist, zudem haben wir Bedenken
bzgl. der Zulässigkeit von Feststellungsklagen (eine solche scheiterte
bereits beim VG Arnsberg), da das Bundesverfassungsgericht bereits in
seinem Beschluß vom 18.08.2000 (2 BvR 1329/00 = NVwZ 00, 1407) ausgeführt
hat, dass es dem Kläger zumutbar ist, die Verwaltungsakte zunächst zu
begehren, um im Anschluß die vorhandenen Rechtsmittel auszuschöpfen.
Eine Normenkontrollklage im
Sinne einer Gesetzesverfassungsbeschwerde nach Art. 93 GG würde nach
unserem Erachten voraussichtlich an der im Bundesverfassungs-gerichtsgesetz
formulierten "Erfordernis der Rechtswegerschöpfung" scheitern.
Siehe: Maulkorbzwang-Newsletter vom 24.01.2002 Alea iacta est |
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