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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
* Roswitha Müller-Piepenkötter, Vorsitzende des Richterbundes NRW 

* Schily streckt seine gierigen Klauen nach dem Internet aus

* Der Gordische Knoten

* Der Hundeflüsterer ... - "K1 Journal" am 24.02.03

* Lieber Achim, da wir - wie in früheren Jahren auch - unseren Urlaub mit Wohnmobil

 
Roswitha Müller-Piepenkötter, Vorsitzende des Richterbundes NRW
spricht sich für die Abschaffung des Weisungsrechtes des Justizministers gegenüber Staatsanwaltschaften aus



"Forum

Wer klagt an?

Von Roswitha Müller-Piepenkötter, Vorsitzende des Richterbundes NRW


Im „Fall Mannesmann“ hat das nordrhein-westfälische Justizministerium laut Presseerklärung vom 07. Februar 2003 nach „abschließender rechtlicher Prüfung“ entschieden, dass es „der von der Strafverfolgungsbehörde beabsichtigten weiteren Sachbehandlung nicht entgegen“ trete. Die Presse hat diese Erklärung zutreffend dahin interpretiert, dass das Justizministerium grünes Licht für die Erhebung der Anklage gegeben hat.

Das Vorgehen des Justizministeriums entspricht geltender Gesetzeslage. Nach § 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes haben Beamte der Staatsanwaltschaft den dienstlichen Weisungen ihres Vorgesetzten nachzukommen. Dienstliche Vorgesetzte sind in einer zweistufigen Hierarchie die Generalstaatsanwälte und der Justizminister. In Nordrhein-Westfalen hat der Justizminister dazu 1998 in allen Sachen von eventuell politischer oder sonst grundsätzlicher Bedeutung eine laufende Berichtspflicht während des gesamten Ermittlungs- und Strafverfahrens angeordnet und bestimmt, dass in Strafsachen von überragender Bedeutung vor einer Entscheidung oder sonstigen wichtigen Verfügung die Entschließung des Ministeriums abzuwarten sei.

Gleichwohl stolpert der nicht mit Strafsachen befasste Jurist über die Pressemeldungen. Nach der Strafprozessordnung führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren und entscheidet über die Anklageerhebung. Dabei ist sie nach dem Gesetz verpflichtet, bei allen Straftaten einzuschreiten, „wenn nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist“. Sie ist damit an das Legalitätsprinzip gebunden und unterliegt der Kontrolle durch die vorgesetzte staatsanwaltschaftliche Behörde und die Gerichte, bei denen der Verletzte Rechtsmittel einlegen kann. Nach Abschluss der Ermittlungen ist es nach unserer Verfassung Sache des Gerichts, zu prüfen und zu entscheiden, ob hinreichender Tatverdacht besteht. Andernfalls lehnt es die Eröffnung ab und eine Hauptverhandlung findet nicht statt.

Angesichts dieser Kontrolldichte ist die Frage nach dem Sinn und der Berechtigung des Weisungsrechts des Justizministers im Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland angebracht. Ist es Ausdruck des nach wie vor bestehenden Misstrauens der Regierung gegenüber der Justiz?

Schon 1976 gab es einen Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Einschränkung der Weisungsbefugnis des Justizministers für den Einzelfall. Der Richterbund hat schon damals ihre vollständige Abschaffung verlangt. Das sollte endlich verwirklicht werden. Richtig ist, dass auch die Justizminister an Recht und Gesetz gebunden sind. Aber der Weisungsvorbehalt ist überflüssig. Er untergräbt die Stellung des Staatsanwalts, der als Marionette des Justizministeriums erscheint, und ist geeignet, den bösen Schein politischer Einflussnahme zu erwecken. Wenn dieses Weisungsrecht abgeschafft wird, müssen Justizminister nicht mehr erklären, dass sie sich in bestimmten Verfahren nicht eingemischt hätten. Und sie müssen auch keine Leitlinien herausgeben, in denen festgehalten wird, dass Weisungen nur der Fachaufsicht dienten und nur bei rechtsfehlerhafter staatsanwaltschaftlicher Sachbehandlung in Betracht kämen. Zur Korrektur fehlerhafter Sachbehandlung eines einzelnen Staatsanwalts reichen die innerhalb der Staatsanwaltschaften gegebenen Kontrollen vollständig aus und letztlich entscheidet das Gericht über die Zulassung der Anklage.

Das Weisungsrecht des der Exekutive angehörenden Ministers entspricht schließlich auch nicht der europäischen Entwicklung. In Italien ist der Staatsanwalt bereits jetzt unabhängig. Der Europäische Staatsanwalt, der zur Verfolgung von Straftaten gegen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschaffen werden soll, soll nach den Plänen der Europäischen Kommission unabhängig sein und Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen dürfen.

Deshalb sollte endlich auch bei uns das Weisungsrecht des Justizministers abgeschafft werden.
Es passt nicht mehr in die politische Landschaft."

http://www.sueddeutsche.de/aktuell/sz/getArticleSZ.php?artikel=artikel3957.php

 


 

Schily grabscht im Internet

"Registrar muss Domain im DNS sperren


Der Düsseldorfer Internet-Registrar Joker.com hat die Website Ogrish.com gesperrt. Die Sperrung erfolgte auf Anordnung der Düsseldorfer Staatsanwaltschaft; weiter heißt es bei ogrish.com, den Betreibern sei mitgeteilt worden, "falls Sie die Domain reaktivieren wollen, müssen sie in Deutschland ein Gerichtsverfahren anstrengen".

Siegfried Langenbach, Chef des Registrars CSL/Joker.com, bestätigte den Vorgang gegenüber heise online: Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft ist der Meinung, das Angebot Ogrish.com verstoße gegen Paragraph 131 des Strafgesetzbuches. Darin wird die Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewaltdarstellung unter Strafe gestellt. Langenbach ist die Sperrung gar nicht recht: Er gehört zu den Unternehmern, die gegen die bereits von mehreren Gerichten vorerst bestätigten Sperrungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf klagen.

Der Vorgang stellt eine neue Qualität der Sperrungen der letzten Zeit dar, da eine Sperrung auf Registrar- beziehungsweise DNS-Ebene nicht so leicht durch die User selbst zu umgehen ist. Zudem würde ein Umzug zu einem anderen Registrar die Kooperation von Joker.com erfordern. Der Inhalt auf Ogrish.com ähnelt in weiten Teilen Rotten.com, das auch schon der Düsseldorfer Schere zum Opfer fallen sollte.

Beim Zugriff auf die Domain wird man momentan automatisch umgeleitet; der Inhalt von Ogrish.com wird derzeit auf ogrish.prohosters.com angezeigt -- die Betreiber sind mit einer Third Level Domain bei ihrem Webhoster untergeschlüpft. Für Ted Hickman von ProHosters.com ist es der erste Fall, in dem ein Registrar eine Website sperrt. Seine Firma hostet alles, was in den USA legal sei, wird er in US-Medien zitiert. Es sei nicht Aufgabe seiner Firma, zu beurteilen, ob der Inhalt einer Website akzeptabel sei.

Die Betreiber von Ogrish.com berufen sich darauf, dass ihr Angebot in den USA beheimatet sei. Dort sei das Recht auf freie Meinungsäußerung fest in der Verfassung verankert. Es gebe keinen rechtlichen Grund, Ogrish.com zu sperren, daher wollen die Betreiber mit allen Mitteln dagegen angehen. (anw/c't)"

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/data/anw-12.02.03-001/

Wie es weiter ging, sowie Details. lesen Sie hier:
http://www.heise.de/newsticker/data/jk-13.02.03-007/

und ganz wichtig ist das hier über Websiten-Sperrungen:
http://www.heise.de/newsticker/data/anw-11.02.03-003/

Auf www.ogrish.com
selbst besser nicht klicken (würg),
aber lieber leben wir mit solchen Seiten als ohne Freiheit.

 

 

Der Gordische Knoten

 

Am 26.02.2003 steht die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom 30.06. 2000 (GefAbwV) erneut auf dem Prüfstand, diesmal vor dem Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz (OVG).

 

Der Verfassungsgerichtshof von Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit seinem Urteil VGH B 12/00 vom 04. Juli 2001 souverän alle wirklichen Rechtsprobleme kraft Schweigens „gelöst“.

 

Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung unterlässt es der VGH zu prüfen, ob die GefAbwV gegen Bundesrecht, z. B. gegen die Gewerbeordnung oder das Tierschutzgesetz verstößt.

 

Bei Widersprüchen führt der Vorrang von Bundesrecht regelmäßig dazu, dass die Landesnorm gar nicht existent ist (Artikel 31 GG). Somit hätte der VGH ggf. überhaupt keinen Prüfungsgegenstand mehr gehabt. Dieser ist jedoch Voraussetzung eines Normenkontrollverfahrens (BVerfGE 101, 1, 31). Die Frage der Existenz der Norm ist immer als Vorfrage der Verfassungsprüfung zu entscheiden, zumal bei Rechtsverordnungen eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Artikel 100 GG nicht in Betracht kommt. 

 

Genau das wird sich jetzt rächen!

 

Da das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung vom 03.07.2002 (6 CN 5.01) einen bloßen Gefahrenverdacht als Grundlage einer ordnungsbehördlichen Verordnung für nicht ausreichend und eine echte abstrakte Gefahr allein auf Grund der Rassenzugehörigkeit für wissenschaftlich nicht nachgewiesen hält, greift eine solche Verordnung unter Verletzung von Bundesrecht in die Freiheitssphäre der Hundehalter ein (Artikel 2 Abs. 1 GG).

 

Das führt zu der interessanten Frage, was mit der vom VGH schon für verfassungsgemäß erklärten rheinland-pfälzischen Verordnung geschehen soll. Grundsätzlich binden die Entscheidungen des VGH alle Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden des Landes (Artikel 136 Abs. 1 Landesverfassung).

 

Andererseits wird aber auch das OVG sehen, dass der vom BVerwG bei der niedersächsischen Rechtsverordnung festgestellte Nichtigkeitsgrund auch bei der rheinland-pfälzischen VO besteht. Nach diesen Kriterien müsste somit auch die rheinland-pfälzische Verordnung nichtig sein. Der VGH hat somit eine nichtige, also nicht existente VO geprüft – ein hoch interessantes Stück deutscher Rechtsgeschichte!

 

Ein Ausweg für das OVG dürfte es sein, die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung in einem sehr engen Sinn auf die Auslegung der Landesverfassung als solcher zu beschränken. Dann wäre es dem OVG möglich, sich über das Votum des VGH hinwegzusetzen und die rheinland-pfälzische VO ebenfalls, wie das BVerwG es tun würde, für nichtig zu halten.

 

Wir dürfen gespannt sein, wie das OVG von Rheinland-Pfalz mit diesem Problem umgehen wird.

 

Bernd Schwab, Koblenz

 
Der Hundeflüsterer ... Die Themen-Auswahl in "K1 Journal" vom 24. bis 28.02.2003 mit Nicole Noevers: [22.02.2003 - 09:01 Uhr]
Unterföhring (ots) - Der Hundeflüsterer ... - "K1 Journal" am 24.02.03

Der Hund ist des Menschen bester Freund - solange er tut, was man ihm sagt. Doch viele Hundebesitzer verzweifeln bereits beim Versuch, ihren Vierbeinern einfachste Kommandos beizubringen. Dabei muss man nur die Sprache der Hunde kennen.

Ein echter Spezialist in Sachen Kommunikation ist der 51-jährige Anton Fichtlmeier aus Berg am Starnberger See. "K1 Journal" hat den "Hundeflüsterer" besucht.

 

23.02.2003

Lieber Achim, da wir - wie in früheren Jahren auch - unseren Urlaub mit Wohnmobil und Hund (Pitbull Terrier) in Spanien verbringen möchten, haben wir uns an die franz. Botschaft gewandt um über den Transit unseres Hundes näheres zu erfahren. Von dort wurde uns nun ein Link zugesandt, aus dem hervorgeht, dass wir noch nicht einmal durch Frankreich fahren dürfen, wenn wir Rocky dabei haben. Und das in Zeiten der EU. Die Urlaubsländer Portugal und Spanien sind uns also verwehrt und somit geht die Diskriminierung weiter! Wir sind schockiert. Jetzt haben wir uns überlegt, ob es wohl etwas bringt an Herrn D. Byrne zu schreiben. Was meinen Sie dazu? Soweit uns bekannt ist, dürfen Urlauber mit sogenannten Kategorie 1 Hunden ihren Urlaub in Deutschland verbringen. Es wäre lieb von Ihnen uns eine Antwort zukommen zu lassen.

.pdf auf der HP oder direkt unter: www.botschaft-frankreich.de

 
 

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