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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
* Möglichkeiten und Probleme  beim Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen

* Frankfurter Hunde sollen möglicherweise bald Nummernschilder tragen - Sauberes Frankfurt - Stabsstelle

* und was erfreuliches..............
 

 

Möglichkeiten und Probleme  beim Vollzug tierschutzrechtlicher Bestimmungen

INAUGURAL – DISSERTATION zur Erlangung des Grades eines DOCTOR MEDICINAE VETERINARIAE

an der Freien Universität Berlin

vorgelegt von

MARTINA KUHTZ

Tierärztin aus Hannover

Berlin 1998

 

Gesamt sind das 156 Seiten  hier einige Ausschnitte :

 

4.5.3. Probleme mit gefährlichen Hunden

Zu diesem Punkt äußerten sich insgesamt 65 Amtstierärzte.

Die Verordnungen zum Halten von Hunden bzw. von gefährlichen Hunden sind zum Schutz d es Menschen erlassen worden. Das Führen von Hunden soll nach diesen Verordnungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein und ungeeigneten Personen verboten werden können, um die Anzahl der durch Aggressivität von Hunden bedingten Unfälle einzuschränken. Die Sachkunde, die für das Halten von gefährlichen Hunden notwendig ist, kann bei einem Halter, dessen Tier durch Aggression auffällig geworden ist, geprüft werden.

Folgende Durchführung des Sachkundenachweises wurde von den Amtstierärzten angegeben:

a) in dafür zugelassenen Hundevereinen 18

b) durch den Amtstierarzt 29

c) durch amtlich anerkannte Sachverständige 23

 

Wenn der Nachweis der Sachkunde nicht erbracht werden kann, kann dem Hundehalter die

Erlaubnis zum Hundehalten entzogen werden.

Insgesamt 20 Amtstierärzte hatten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In elf Ämtern wurde die Maßnahme seit Inkrafttreten der Verordnung einmal, in sechs Ämtern zweimal und in drei Ämtern mehr als zweimal ergriffen.

Von 33 Amtstierärzten war ein Verbot der Haltung bei gefährlichen Hunden bisher noch nicht ausgesprochen worden.

In 37 Ämtern war es seit Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung über die Haltung, den Um-gang, die Zucht und/oder das Führen von gefährlichen Hunden zu keiner Verringerung der durch Aggressivität von Hunden bedingten Vorfälle gekommen. 20 Amtstierärzte machten zu diesem Punkt keine Angabe. Im Zuständigkeitsbereich von sieben Ämtern wurden keine Vorfälle solcher Art bekannt.

In einem Amt wurde angegeben, seit die Verordnung in Kraft sei, würden häufiger Zwischenfälle durch Aggressivität von Hunden bekannt.

Nur in einem Amt konnte eine Verringerung der Vorfälle vermerkt werden.

Ein Amtstierarzt teilte mit, daß in seinem Amt auf Grundlage der Verordnung zu gefährlichen

Hunden eine „Beißerkartei“ geführt wird. 1994 waren elf Bisse, 1995 29 Bisse registriert worden; 1995 wurde durch das zugehörige Ordnungsamt zwei Hundehaltern für ihre Hunde Leinen-und Maulkorbzwang verfügt.

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5.2.3. Verbesserung vorhandener und Erlaß noch ausstehender Verordnungen

5.2.3.1. Haltungsverordnungen

Auf der Grundlage von § 2a TierSchG wurden bisher Verordnungen zum Halten von Hunden im Freien, zur Käfighaltung von Legehennen sowie zur Stallhaltung von Kälbern und Schweinen erlassen (siehe 2.3.).

Insgesamt bemängelten 48 Amtstierärzte häufig schwer oder gar nicht durchsetzbare gesetzli-che Bestimmungen, und 41 Amtstierärzte hielten die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen häufig für unzureichend.

51 Amtstierärzte forderten den Erlaß weiterer Verordnungen bzw. das Festlegen genauerer Bestimmungen für die Haltung von Tieren. Primär wurden als Problemgebiete Rinder-, Pferde-und Geflügelhaltung und andere gewerbliche Tierhaltungen wie Zirkusse, zoologische Gärten etc. genannt.

Viele Bestimmungen der bestehenden Verordnungen sind zwar sinnvoll zur Verbesserung des Tierschutzes, jedoch nach Meinung der Amtstierärzte schwer zu kontrollieren.

Die Bestimmungen, die besonders kritisiert wurden, waren zur Heim- und Hobbytierhaltung die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien, zur gewerblichen Tierhaltung die Schweinehaltungsverordnung sowie die Bestimmungen zu Tiertransporten.

An der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 wurde kritisiert, daß es praktisch nicht möglich war, dem Tierhalter nachzuweisen, daß der Hund keine Stunde Auslauf am Tag bekommt. Auch sollten entsprechende Regelungen für Tiere innerhalb von Gebäuden gelten.

Inzwischen hat das BML einen Entwurf der Verordnung über das Halten von Hunden, die die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien ersetzen soll, vorgelegt (ARBEITSKREIS NORDDEUTSCHER TIERSCHUTZVERBÄNDE, 1997). Die neue Verordnung soll für jede Form der Hundehaltung gelten. Einem Hund ist danach mindestens zweimal täglich Auslauf zu gewähren, „Zeitdauer und Art und Weise des Auslaufs müssen dem Bedarf der Rasse und dem Alter des Hundes entsprechen.“ Für einen Hundehalter, der seinem Tier eine artgerechte Haltung gewähren möchte, ist hier ein wichtiger Anhaltspunkt gegeben. Eine solche Formulierung bietet jedoch dem Amtstierarzt wenig Vorgaben, an die er sich halten kann. Eine häufige Auseinandersetzung mit Tierhaltern, die das Urteil des Amtstierarztes bezüglich des notwendigen Auslaufes nicht widerspruchslos hinnehmen, wäre anzunehmen, wenn der Amtstierarzt die Möglichkeit hätte, den Auslauf zu kontrollieren. Dies war jedoch schon bei der in der alten Verordnung vorgegebenen einen Stunde Auslauf kaum möglich. Daher ist schwerlich zu erwarten, daß diese Bestimmung im Streitfall durchgesetzt werden kann.

Auch in der neuen Fassung der Verordnung bleibt für den Amtstierarzt das Problem bestehen, daß bestimmte Sachverhalte zwar aufgeführt, aber nicht als Ordnungswidrigkeit vermerkt sind, so daß der Umweg über das Tierschutzgesetz gewählt werden muß, um ein entsprechendes Verfahren einzuleiten.

Von Vorteil ist allerdings, daß nun für das Halten von Hunden in Privatwohnungen spezielle Bestimmungen bestehen würden, wenn sich auch eine Überprüfung aufgrund fehlenden Be-tretungsrechts teilweise als undurchführbar herausstellen dürfte.

 

5.2.3.2. Umgang mit gefährlichen Hunden

In den meisten Verordnungen zur Hundehaltung werden Hunde dann als gefährlich eingestuft, wenn sie wiederholt oder überhaupt Vieh oder Wild hetzen oder reißen, Menschen (oder Tiere) wiederholt oder überhaupt in gefahrdrohender Weise anspringen oder „bissig“ sind.

Als „bissig“ werden in den Verordnungen Hunde bezeichnet, die ohne Provokation Menschen oder Tiere beißen.

Die Verordnungen bestehen meist aus Bestimmungen zum Halten und Führen von Hunden bzw. von gefährlichen Hunden; in diesen Bestimmungen wird unter anderem das Anleinenoder das Tragen eines Maulkorbes gefordert.

Nur in einem der untersuchten Ämter konnte seit Inkrafttreten der entsprechenden Landesverordnung eine Verringerung der durch Aggressivität von Hunden bedingten Vorfälle vermerkt werden.

Nach den Untersuchungen des DEUTSCHEN STÄDTETAGES (1997), der für den Fünfjahreszeitraum von 1991 bis 1995 270 unmittelbare Mitgliedstädte zum Thema „Gefährlichkeit von Hunden“ befragte, hatte sich dagegen im Vergleich mit dem ersten Erhebungszeitraum von 1987 bis 1990 die durchschnittliche Zahl der Zwischenfälle durch gefährliche Hunde mehr als halbiert. Daher sind die in der vorliegenden Dissertation gewonnenen Daten über die Anzahl von Vorfällen durch aggressive Hunde vorsichtig zu beurteilen, da die Ordnungsämter, die für den gleichen Bezirk wie die Veterinärämter zuständig sind, die entsprechenden Daten verwalten und nicht befragt wurden; die Amtstierärzte konnten häufig zu diesem Punkt keine Aussage treffen. Auch muß beachtet werden, daß zum Zeitpunkt der Untersuchung keine der Verordnungen länger als drei Jahre bestand.

Die bisherigen rechtlichen Bestimmungen werden von REHAGE (1992) als „größtenteils un-befriedigend und unpraktikabel“ bezeichnet.

Diese Tierärztin erklärt aufgrund der in ihrer tierärztlichen Praxis und im Austausch mit anderen Tierärzten gemachten Erfahrungen, daß Hunde mit überhöhter Aggressivität „sich weniger nach bestimmten Rassen, sondern vielmehr nach der Motivation ihrer Besitzer, sie zu halten“ einteilen lassen. Sowohl bei den Besitzern als auch bei den Hunden waren immer wiederkehrende Verhaltensmuster auffällig. In der Regel handelte es sich um eine Unfähigkeit der oft gegenüber den Hunden subdominanten Besitzer, das Verhalten ihres Tieres artgemäß zu interpretieren.

Auch nach FEDDERSEN-PETERSEN (1991) sind Verhaltensabweichungen und

Verhaltensstörungen fast ausschließlich auf menschliches Fehlverhalten zurückzuführen.

Analog dazu wurde auf 76% der vom DEUTSCHEN STÄDTETAG (1997) untersuchten Fra-gebögen angegeben, daß die Ursachen für eine Gefährlichkeit von Hunden in einem Fehlver-alten des Hundehalters gesehen werden. In 93 Städten gaben 7.216 Hunde aufgrund ihrer Gefährlichkeit Anlaß zu ordnungsbehördlichem Einschreiten, davon alleine 33% Mischlinge und 27% Schäferhunde. Pitbullterrier beispielsweise stehen mit 4% erst an vierter Stelle der beteiligten Rassen. Für eine objektive Einschätzung der Gefährlichkeit der einzelnen Rassen müßte ein Vergleich der Anzahl der auffälligen Hunde einer bestimmten Rasse mit der Gesamtzahl der gehaltenen Hunde dieser Rasse erfolgen.

Zumindest zeigt diese Statistik und die oben genannten Erfahrungen jedoch, daß gesetzliche Bestimmungen, die die Haltung von „Kampfhunden“ einschränken, das Problem der Gefährdung von Menschen durch Hunde keinesfalls lösen könnten. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es auch nicht gerechtfertigt, daß in manchen Städten damit begonnen wurde, um ein mehrfaches erhöhte Steuersätze für Kampfhundebesitzer einzuführen (siehe z.B. Hundesteuersatzung der Stadt Paderborn vom 15. Dezember 1997).

In der Neufassung des Tierschutzgesetzes ist in § 2 die Ermächtigung zu einer Verordnung über Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren verankert worden. Nach § 3 wird die Ausbildung bzw. Abrichtung auf Aggressivität verboten, sofern dies bei dem Tier selbst oder bei Artgenossen, auf die das Tier trifft, zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt.

Dadurch ist eine Verbesserung der Erziehung von Hunden zu erwarten. Allerdings werden hierdurch nur die Hundehalter erreicht, die ihr Tier ohnehin erziehen wollen, und Möglich-keiten bzw. Fähigkeiten der Hundehalter zu einer artgerechten Erziehung werden nicht überprüft. Daher erscheint eine solche Verordnung zur Verbesserung der Zustände als nicht ausreichend.

Nach § 11b der Neufassung des Tierschutzgesetzes dürfen Wirbeltiere unter anderem dann nicht gezüchtet oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen verändert werden, wenn da-mit gerechnet werden muß, daß bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Aggressionsstörungen auftreten.

Als problematisch dürfte sich bei der Anwendung dieser Bestimmung herausstellen, die Wahrscheinlichkeit dieser Leiden nachzuweisen.

Ohnehin gab es bisher erst einen Schuldspruch aufgrund vorsätzlicher Qualzüchtung nach § 11b TierSchG, nämlich wegen der Zucht von weißen, blauäugigen Perserkatzen, welche mit einer Geldbuße von 500,- DM geahndet wurde (Amtsgericht Kassel, Urteil vom 5.11.93 – Az 626 Js 11179.8 / 9399 Owi ).

Sinnvoller erscheint es, eine Zucht, die mit einer Aggressionssteigerung einhergeht, generell zu verbieten, eine Zuchtauswahl auf Charakterfestigkeit und Friedfertigkeit dagegen vorzuschreiben.

Die Tierschutzreferenten der Bundesländer, in denen bisher noch keine Verordnung zum Um-gang mit gefährlichen Hunden erlassen worden war, erwarteten vom Inkrafttreten einer solchen Verordnung keine Verbesserung der Lage.

Nur in Nordrhein-Westfalen gilt die Verordnung, in der ein Sachkundenachweis verlangt wird, wenn ein Hund durch Aggressivität auffällig wird. Dort wurde von den Hundevereinen festgestellt, daß nach Inkrafttreten der Verordnung mehr Personen, auch Nichtmitglieder, eine Führungsprüfung ablegten. Dieser Umstand könnte darin begründet sein, daß Furcht davor bestand, das eigene Tier könnte auffällig werden.

Bis Mitte 1996 waren in 13 eintägigen Schulungskursen Personen von Ordnungsbehörden mit der notwendigen Sachkunde für die Hundeführung vertraut gemacht worden. Von den Kom-munen wurde bis zu diesem Zeitpunkt nicht bemängelt, daß aufgrund der Verordnung ein fianzieller Mehraufwand entstanden wäre.

In Anbetracht der Tatsache, daß offensichtlich überwiegend Erziehungsfehler die Ursache für die Bissigkeit von Hunden sind und die Rasse der Tiere von geringerer Bedeutung ist, sollte auf die Sachkunde von Personen, die bereits Hundehalter sind oder werden wollen, größerer Wert als bisher gelegt werden. Diese Sachkunde könnte durch Prüfungen bei bestimmten Hundevereinen oder bei amtlich anerkannten Sachverständigen erworben werden, wie es bereits bei den vorliegenden Untersuchungen von einigen Amtstierärzten angegeben wurde, so daß dem Veterinäramt kein erhöhter Arbeitsaufwand entstehen würde. Wenn ein solcher Sachkundenachweis nicht bei allen Hunden durchgesetzt werden kann, so sollte er zumindest für Hundebesitzer, deren Tiere durch Aggressivität auffallen, Pflicht werden. Hier sollten die Beobachtungen von Tierärzten, Amtstierärzten und Mitarbeitern der Ordnungsämter berücksichtigt werden.

Um einen Anreiz zur Durchführung der Sachkundeprüfung zu bieten, könnte auch erwogen

werden, einem Halter, der mit einem Hund eine entsprechende Prüfung bestanden hat, einen Nachlaß der Hundesteuer zu gewähren. Die Hundesteuer für Besitzer, die diese Prüfung nicht durchführen möchten, könnte dann entsprechend höher angesetzt werden.

Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen, die gefährliche Hunde betreffen, sollte regelmäßig der Amtstierarzt zugezogen werden, da sonst nicht unbedingt von ausreichender Sachkunde der die Vorfälle bearbeitenden Personen ausgegangen werden kann. 

Anmerkung: Auch hier wurden den Pen.....  schon gesagt ...................

 
Hallo Achim,
 
Frankfurter Hunde sollen möglicherweise bald Nummernschilder tragen

  
Frankfurt/Main (dpa) - Hunde in Frankfurt müssen künftig möglicherweise Nummernschilder tragen. Diesen Vorschlag machte der Leiter der städtischen Stabsstelle "Sauberes Frankfurt", Peter Postleb, und bestätigte damit einen Bericht der "Bild"-Zeitung. Mit gut sichtbaren Schildern sollen Hunde, die auf Asphalt oder Rasen ihr Geschäft verrichten, und ihre Halter leichter identifizierbar werden.
Sollte die Idee umgesetzt werden, wäre Frankfurt laut Postleb die erste deutsche Stadt, in der Hunde Nummernschilder tragen.


©dpa

241336 Feb 03
http://www.fr-aktuell.de/ressorts/frankfurt_und_hessen/frankfurt/?sid=59f29e

795c38fcd31c0b075e94595821&cnt=146307

Da Euch diese Thema so sehr interessiert, bin ich mal auf die Homepage der Stadt Frankfurt gegangen und habe unter der Rubrik "Sauberes Frankfurt" folgendes gefunden:
 
 





Sauberes Frankfurt - Stabsstelle

 

Adresse:
Sauberes Frankfurt - Stabsstelle
Sandgasse 6

60311 Frankfurt am Main


++49 (0)69 212 47787
++49 (0)69 212 47138
stabsstelle.10D@stadt-frankfurt.de

Nochmal zur Erinnerung: Der Leiter und Vorschlaggeber der Nummernschilder für die Hunde ist der Leiter der städtischen Stabsstelle Herr Peter Postleb!
Er freut sich sicherlich auf Post von Euch!!

 

Und dann doch noch was Positives,

beim Hundefreunde Verein Deutschland e.V. www.HVD-eV.de dürfen alle Hunde ausgestellt werden auch solche, die auf Grund von politischen Machenschaften kastriert werden mußten.

Viele Grüße

Manuela

 

 
 

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