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- Newsletter - Archiv |
Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
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Hundeverordnung auf dem Prüfstand des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz
Am 26.02.2003 stand die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung – Gefährliche Hunde – vom 30.06.2000 (GefAbwV) erneut auf dem Prüfstand, diesmal vor dem 12. Senat des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz (OVG).
Anlass waren 2 Klagen gegen die jeweilige Stadt/Gemeinde, die den beiden Hundehaltern die Haltung ihrer Hunde mangels persönlicher Zuverlässigkeit untersagt hatte.
Das OVG hat die Berufung mit Blick auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (6 CN 5.01 vom 03.07.2002 etc.), in denen eine Hunderegelung in der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung (GefTVO) wegen Unvereinbarkeit mit Bundesrecht für nichtig erklärt wurde, zugelassen.
Der 12. Senat trat in voller Besetzung an. Die vorsitzende Richterin betonte, dass der Senat nicht an das Votum des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (VGH) gebunden sei, wenn es um die Prüfung von evtl. Verstößen gegen Bundesrecht gehe. (Der VGH hatte Mitte 2001 die GefAbwV für vereinbar mit der Landesverfassung erklärt.)
Das Urteil soll in ca. 14 Tagen zugestellt werden!
Mein Vertrauen in die politische Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist seit dem VGH-Urteil schwer angeschlagen. In Verbindung mit den untenstehenden Punkten 1-4 gehe ich davon aus, dass die beiden Klagen abgewiesen werden, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jedoch zugelassen wird.
Sollte auch Letzteres nicht erfolgen, wird mein Glaube an die gerichtliche Unabhängigkeit in diesem Bundesland restlos dahin sein.
In Abstimmung mit den beiden Anwälten werden wir dann über Nichtzulassungsbeschwerden nach Leipzig weiter marschieren.
Meine Auffassung stützt sich auf folgende Fakten:
1. Wenn ein Urteil lediglich zugestellt und nicht mündlich verkündet wird, ist nicht mit einer Änderungen der Rechtslage zu rechnen. Beim VGH war es genau so.
2. Der "Vertreter des Öffentlichen Interesses" hat einen 9-seitigen Schriftsatz eingereicht, in dem er u. a. auch das BVerwG massiv angreift. Er hielt es nicht für erforderlich, trotz Ladung, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Das deutet darauf hin, dass er sich des Ergebnisses sehr sicher ist und deswegen fernbleiben konnte.
3. Die Vorsitzende betonte mehrfach, dass sich die rheinland-pfälzische GefAbwV und die niedersächsische GefTVO nicht miteinander vergleichen ließen, da sie unterschiedliche Regelungsbereich abdecken würden. Das Normenregime der GefTVO sei nur auf Rassen bezogen, wohingegen die GefAbwV auch das einzelne gefährliche Individuum einbeziehe.
Ob mein Hinweis (ich durfte als Nichtbeteiligter dankenswerterweise mitreden), dass bei der rheinland-pfälzischen GefAbwV lediglich der rassenspezifische Teil auf dem Prüfstand stehe und somit die Vergleichbarkeit durchaus gegeben sei, auf fruchtbaren Boden gefallen ist, bleibt abzuwarten.
4. Die Vorsitzende hält die rheinland-pfälzische GefAbwV in Vergleich zur niedersächsischen GefTVO für relativ harmlos, da ja nur(!) drei Rassen auf dem Index stehen. Ich habe versucht, dem Gericht klar zu machen, dass die GefAbwV eine der Schlimmsten im ganzen Bundesgebiet sei, weil sie die „unwiderlegliche Vermutung“ beinhalte, dass diese Hunde gefährlich sind und für immer gefährlich bleiben, unabhängig vom Ausgang eines (hier nicht vorgesehenen) Wesenstestes.
Bernd Schwab, Stellvertretender Vorsitzender des Tierschutzvereins Koblenz und Umgebung e.V. |
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Wolfsjagd im wilden Westen Wiens Vier Tage war "Scheidungswaise" aus Niederösterreich Gast in Penzinger Siedlung
Der Skandal fängt schon dort an, daß ein Wirt eine Haltungsgenehmigung für einen Wolfshybriden erhält. Zudem fordert der TRV CANIS seit Jahren ein generelles Zucht- und
Importverbot von Wolfshybriden. Wolfsjagd am Wiener Stadtrand
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---Ursprüngliche Nachricht--- From: "VgtM e.V. - Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung" <info@vgtm.de> Subject: Pressemitteilung Rückschritt für den Fortschritt? Der Bundesrat will das Verbandsklagerecht für den Naturschutz einschränken! Der Hintergrund dafür ist die zügige Abwicklung der Planungsmaßnahmen bei den Verkehrsvorhaben in den neuen Ländern. Dazu wurden zwei Gesetzentwürfe beim Bundestag eingebracht. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes zielt darauf ab, den Ländern per Öffnungsklausel die Befugnis einzuräumen, im Hinblick auf die im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Vereinsklage abweichende landesrechtliche Regelungen vorzusehen. Als Begründung weist der Bundesrat darauf hin, dass die Vereinsklage mit der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Tradition des Individualrechtsschutzes schwer vereinbar sei. Dem Vorteil einer Vereinsklage (verstärkte Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes durch Einbringung von Sachverstand durch die Naturschutzvereine) stünden erhebliche Nachteile gegenüber. Verwiesen wird insbesondere auf den erhöhten Zeitbedarf bis zur gerichtlichen Entscheidung und die daraus für das fragliche Vorhaben resultierenden Verzögerungen. Damit verbunden seien in der Regel erhebliche Kostensteigerungen. Vor allem in den neuen Ländern sei der zügige Ausbau der Verkehrsinfrastruktur noch nicht erreicht. Die hierzu im Verkehrswegeplanungs-beschleunigungsgesetz getroffenen Regelungen, die einzügiges Planungsverfahren ermöglichen, würden durch die Möglichkeit der Vereinsklage unterlaufen. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes beinhaltet vor allem die Verlängerung desselben von 2004 auf 2019. Da fragt man sich doch, wofür haben die Naturschutzverbände gekämpft. Ist es recht, zwei Gesetze zu ändern, nur weil sie nicht miteinander zu vereinbaren sind? Wäre es nicht sinnvoller nach einem Kompromiss zu suchen? Was muss denn geschützt werden, die Natur oder die Infrastruktur? Der Fortschritt für die Menschen besteht schon lange nicht mehr im Ausbau der Verkehrswege, damit noch mehr Autos die Umwelt verpesten. Wenn so leichtfertig mit dem im Bundesnaturschutzgesetz festgeschriebenen Vereinsklagerecht (§ 61 Art. BNatSchG) der Naturschutzverbände umgegangen wird, werden die Tierschutzorganisationen noch einen harten Kampf um das Recht auf Verbandsklage ausfechten müssen. Wen wunderts, dass die Bundesregierung sich bisher so abweisend zu diesem Thema verhalten hat Heikendorf, 25. Februar 2003 Dipl.-Ing. agr. Kathrin Oberbeck, Für Rückfragen wählen Sie bitte 0431 - 2 48 28-15
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