Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
* Schily endgültig durchgeknallt?

* "OLG Zweibrücken: Kampfhundeverordnung oder Kampfhundegesetz

* Hessen stärkt Tierschutz bei der Zucht von Heim- und Haustieren

* Aktuelles zur Problematik sogenannter "Qualzuchten"

* Gemeinsame Erklärung zur Umsetzung des § 11b Tierschutzgesetz in Hessen

 
Schily endgültig durchgeknallt ?

 

Schily gibt grünes Licht für Fahndung per SMS

 

Berlin (AFP) - Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hat den Startschuss für die bundesweite Fahndung per SMS gegeben. Wie das Innenministerium mitteilte, kann die Polizei damit künftig Fahndungsmeldungen als Kurznachrichten auf die Mobiltelefone beispielsweise von Taxifahrern, Bus- und Straßenbahnfahrern oder Mitarbeitern der städtischen Ordnungsämter senden. Voraussetzung ist eine vorherige freiwillige Registrierung der Mobilfunkteilnehmer.

Schily bezeichnete die SMS-Fahndung als "zusätzliche Möglichkeit, zielgerichtet und multimedial in der Öffentlichkeit nach Straftätern oder vermissten Personen zu fahnden".

Die SMS-Fahndung mittels einer vom Bundeskriminalamt (BKA) und einem externen Anbieter entwickelten Technologie stellt laut Schily "im internationalen Vergleich ein Novum" dar. Das BKA stehe im engen Kontakt zu in- und ausländischen Sicherheitsbehörden, die eine Nutzung dieser Technologie ebenfalls prüften. Die Sofortfahndung per SMS wurde dem Ministerium zufolge seit September 2002 in bundesweit elf Polizeidienststellen getestet. Bereits im Probelauf erzielte die Polizei demnach beachtliche Ermittlungserfolge.

Die Polizei setzt mit der neuen Fahndungsmethode vor allem auf die Mitarbeit von Bürgern, die berufsbedingt viel auf Straßen und Plätzen unterwegs sind. Die im Zuge einer Fahndung ausgewählten Berufsgruppen erhalten in Sekundenschnelle eine Kurznachricht auf ihr Handy, etwa mit der Beschreibung eines flüchtigen Bankräubers, eines geflohenen Häftlings oder eines vermissten Menschen. Die dazu entwickelte Kommunikationsplattform ermöglicht neben dem Versand von Bildern per Multimedia Messaging (MMS) auch die automatisierte Umwandlung von Text- in Sprachinformationen, sodass auch Autofahrer Fahndungsmeldungen ohne Zeitverzug empfangen können.
http://de.news.yahoo.com/040215/286/3vu35.html

Näheres heute ab 15 Uhr auf Schilys neuer Hilfssheriff-Seite:
www.sms-fahndung.de

Wundern Sie sich also nicht, wenn Sie nächstens im Stadtverkehr wilde Verfolgungsjagden mit einem Taxifahrer erleben, oder in der Einkaufszone von einem Ordnungsbeamten überwältigt werden.
Das war dann ein Fehler in der SMS-Übertragung.


Horche mal, Schily,

nach der Schlappe mit dem NPD-Verbot ("Volltrottel"),
nach der Schlappe mit dem Einwanderungs-Gesetz,
nach der Schlappe mit dem Kopftuch-Verbot,
nach der Schlappe mit dem Kalifat-Verbot und der Nicht-Ausweisung von deren Ober-Guru,
- und denk dran, was das BVerfG Dir am letzten Freitag, den 13., angekündigt hat -

möchten wir keinesfalls ältere Mitmenschen in ihrer Gesamtheit  diskriminieren,

aber was Dein trauriges Einzelschicksal angeht, Schily:

Das ist ALTERSDEMENZ, nichts anderes.
 


 

Witz für Otto:

Frage:
Was ist schlimmer, Alzheimer oder Parkinson?

Antwort:
Beides ist gleich schlimm.
Denn es ist völlig egal, ob man im Ferienhaus in der Toscana den Rotwein verschüttet, oder sein Glas nicht mehr wieder findet.
 

 

RLP vor den Toren des BVerfG
Thema "Qualzucht"

 



"OLG Zweibrücken: Kampfhundeverordnung oder Kampfhundegesetz

Das OLG Zweibrücken hat ein Bußgeldverfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" (Kampfhundeverordnung) ausgesetzt. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die Kampfhundeverordnung bereits für mit der Landesverfassung vereinbar erklärt (AZ: VGH B 12/00 - Volltext), die Richter bezweifeln aber die Vereinbarkeit der Verordnung mit dem Grundgesetz (Beschluss vom 11.07.2003, AZ: 1 Ss 125/03 - Pressemitteilung).

Das BVerwG hatte 2002 festgestellt, dass nach rechtsstaatlichen Grundsätzen (sog. Wesentlichkeitstheorie) solch weitreichende Entscheidungen wie die Regelungen zur Abwehr abstrakter Gefahren durch Hunde nur durch ein formelles Gesetz getroffen werden können (AZ: 6 CN 8.01 - Volltext). Demnach müsste das Land Rheinland-Pfalz die Kampfhundeverordnung durch ein entsprechendes Kampfhundegesetz ersetzen, um diesem Grundsatz gerecht werden zu können.

Weitere Rechtsprechung und Literaturhinweise in den Beiträgen vom 26.08.2003 (zur teilweisen Ungültigkeit der Hundehalterverordnung Brandenburg) und vom 05.07.2003 (zur Zulässigkeit erhöhter Kampfhundesteuern)."

http://blawg.saschakremer.de/weblog/000391.html

 

 


 

 

"30.06.03

HessVGH: Zuchtverbot wegen Art.20a GG

Mit Beschluss vom 26.06.2003 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel im Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz eine behördliche Verfügung zur Untersagung der Zucht von Haubenenten unter Berufung auf das TierschutzG sowie den in Art.20a GG als Staatsziel verankerten Tierschutz bestätigt. Hiernach erfasse das Zuchtverbot des §11b TierschutzG auch natürlich entstandene körperliche Anomalien, die früher als Rassemerkmale angesehen und deshalb in Züchtungen angestrebt wurden (AZ: 11 TG 1262/03 - Pressemitteilung HessVGH | Pressemeldung beck-aktuell).

Trotz des eher nachdenklich stimmenden "Aufhängers" (aber welcher Aufhänger ist das nicht) eignet sich der Sachverhalt mit etwas Hilfestellung als Vorlage für eine Klausur: Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO gegen eine Untersagungsverfügung (siehe Schenke, Verwaltungsprozessrecht, Rn. 990 ff.), Raum für Auslegung und Abwägung unter Berücksichtigung des neu eingefügten Staatsziels des Tierschutzes in Art.20a GG sowie Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes zugunsten der Betroffenen (siehe Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, Rn. 295a), dazu das Ganze anhand der (üblicherweise) unbekannten Materie TierschutzG."

http://blawg.saschakremer.de/weblog/000203.html


 

VGH Kassel:
Zuchtverbot für Haubenenten wegen Tierquälerei unter Berufung auf neuen Art. 20a GG

Beschluss vom 26.06.2003, 11 TG 1262/03

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Verfahren um vorläufigen Rechtsschutz eine behördliche Verfügung bestätigt, die die Zucht von Haubenenten untersagt. Der 11. Senat berief sich mit Beschluss vom 26.06.2003 auf das im Tierschutzgesetz normierte Verbot von Qualzucht, das auch körperliche Veränderungen durch natürliche Mutationen wie bei den Haubenenten erfasse. Zudem verwies er auf die gesteigerte Bedeutung des Tierschutzes durch die Aufnahme im Grundgesetz.

Das Zuchtverbot des § 11b TierschutzG beziehe sich auch auf natürlich entstandene körperliche Anomalien und Merkmale, die früher als anerkannte Art- oder Rassemerkmale angesehen und deshalb in Züchtungen angestrebt worden seien, so der Senat. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Verbotstatbestände Ausdruck eines gewandelten Verständnisses über die Bedeutung des Tierschutzes seien, wonach die Tieren in Rassezuchten zugemuteten körperlichen Belastungen nicht mehr hingenommen werden sollen. Diese Sichtweise werde durch die verfassungsrechtliche Verankerung des Tierschutzes in Art. 20a GG nachhaltig untermauert. Ein Vertrauenstatbestand, der es Züchtern ermögliche, seit langem unbeanstandet praktizierte Zuchtformen weiterzuführen, bestehe unter diesen Umständen nicht. Der VGH bestätigte mit seinem Beschluss zugleich einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen, mit dem dieses Gewährung vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt hatte.
http://www.anwaltskanzlei-lankau.de/newsletter_archiv/m_newsletter_10_03.htm#anker8

 

 


Hessen stärkt Tierschutz bei der Zucht von Heim- und Haustieren
  • Wiesbaden. Hessen wird künftig stärker gegen tierschutzwidrige Formen der Zucht vorgehen. Dies teilte das Hessische Sozialministerium heute in Wiesbaden mit. Die Landesregierung hat eine Regelung zur Durchführung des Paragraphen 11b Bundestierschutzgesetz herausgegeben. Das Tierschutzgesetz verbietet schon seit 1986 Tiere zu züchten, wenn bei der Nachzucht mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden zu rechnen ist.

    Wie die Landestierschutzbeauftragte Dr. Madeleine Martin erläuterte, werden zum Beispiel immer noch reinweiße Katzen gezüchtet, obwohl der Pigmentmangel nicht selten mit Schwerhörigkeit oder Taubheit gekoppelt ist. Nackthunde litten nicht nur unter dem Verlust ihres Fells, sondern hätten häufig auch Gebissschäden und ein gestörtes Immunsystem. Im Bereich des Rassegeflügels stehen u.a. die Carrier-Tauben mit extrem vergrößerten Schnabelwarzen auf der Liste der Paragraph 11-Fälle. Bei solchen Tieren kann durch die Züchtung die normale Atmung behindert sein.
    Die Tierschutzproblematik in der Zucht werde seit Jahren bundesweit diskutiert. 1995 habe die Bundesregierung eine Sachverständigen-Gruppe einberufen, um eine bundeseinheitliche Grundlage für die tierschutzrechtliche Bewertung einzelner Zuchtmerkmale zu schaffen. Das Gutachten wurde 1999 fertig gestellt. Es enthalte sowohl eindeutige und wissenschaftlich abgesicherte Empfehlungen für das Aussprechen konkreter Zuchtverbote, als auch Hinweise auf kritische Züchtungen, die einer weiteren Abklärung bedürften.

    Das Sozialministerium hat hieraus die Konsequenzen gezogen und im Vorfeld ausführliche Gespräche mit verschiedenen Zuchtverbänden mit dem Ziel geführt, bei den beteiligten Gesprächspartnern eine möglichst große Akzeptanz zu schaffen. Die meisten Zuchtverbände erklärten ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Linie des Sozialministeriums, da Zuchtverbote nur so für alle verbindlich auf breiter Ebene durchgesetzt werden können. Eine entsprechende ”Gemeinsame Erklärung zur Umsetzung des § 11b Tierschutzgesetz”, die auch von allen vier Fraktionen des hessischen Landtags und dem Tierschutzbeirat mitgetragen wird, wurde unterzeichnet vom

     
    • Verein für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH)
    • 1. Deutscher Edelkatzenzüchter-Verband e.V. (1. DEKZV)
    • Internationale Cat Federation
    • Deutsche Pro Kat / Berliner Pro Kat
    • Gemeinschaft der Katzenfreunde e.V. (GdK)
    • Vereinigung für Vogelhaltung, Artenschutz und Vogelzucht e.V. (AZ)
    • Landesverband der Kaninchenzüchter Kurhessen e.V.
       

(28. Juni 2002)

 

http://www.sozialministerium.hessen.de/tierschutz/presse.html#Anchor-Hessen-49575

 


 

Aktuelles zur Problematik sogenannter "Qualzuchten"

(3. Februar 2003)
http://www.sozialministerium.hessen.de/tierschutz/presse.html#Anchor-Date-270103

 


Gemeinsame Erklärung
zur Umsetzung des § 11b Tierschutzgesetz in Hessen

Grundsätze

In der Rassezucht kann es durch die extreme Ausprägung von Merkmalen (Übertypisierung), aber auch durch unerwünschte Nebenwirkungen von Zuchtmerkmalen zu Tierschutzproblemen kommen

Solche möglichen Folgen sind aus ethischen und tierschutzrechtlichen Gründen bei Entscheidungen in der Zucht zu berücksichtigen.
Dabei ist zu beachten, daß

>      es ethisch nicht vertretbar ist, züchterische Wunschvorstellungen über Gesundheit und Wohlbefinden von Tieren zu stellen,
>      es seit 1986 bundesweit verboten ist, mit Tieren zu züchten, wenn bei der Nachzucht mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden gerechnet werden muss (§11b TschG) und
>      auch nach dem Europäische Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren bei der Zucht die anatomischen, physiologischen und ethologischen Merkmale zu berücksichtigen sind, die Gesundheit oder Wohlbefinden beeinträchtigen können (Artikel 5).

 

Konsequenzen

Den Unterzeichnern ist bewusst, dass Zuchtverbände-/vereine eine besondere Verantwortung für den Tierschutz haben, insbesondere bei

der Festlegung von Zuchtzielen und Beschreibung von Rassestandards,
der Festlegung von Bewertungsmaßstäben für bestimmte Merkmalsausprägungen,
der Aufnahme bzw. dem Ausschluss bestehender oder neuer Zuchtrassen,
der Aufnahme bzw. dem Ausschluss von Züchterinnen und Züchtern bestimmter Rassen oder bestimmter züchterischer Ausrichtung,
der Information und Aufklärung der angeschlossenen Züchterinnen und Züchtern sowie der Preisrichterinnen und Preisrichter,

soweit dies in ihrem Verantwortungsbereich liegt.

Die unterzeichnenden Zuchtverbände-/vereine verpflichten sich, durch geeignete verbandsinterne Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Tiere gezüchtet werden, die nach dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis als Verstoß gegen § 11b TschG gelten müssen.

Den Unterzeichnern ist bewusst, dass von den anwesenden Zuchtverbänden/-vereinen allein nicht alle Züchterinnen und Züchter in Hessen erreicht und zur Einhaltung des § 11b TschG bewegt werden können.

Die Unterzeichner halten es daher im Sinne des Tierschutzes für geboten, dass die Vollzugsbehörden im Einzelfall alsbald tätig werden und bei offenkundigen Verstößen gegen den § 11b TSchG eingreifen und die jeweilige Züchterin/den jeweiligen Züchter zur Verantwortung ziehen werden.

Diese Maßnahmen betreffen ausdrücklich nicht nur eventuell uneinsichtige Mitglieder von kooperativen Zuchtverbänden/-vereinen, sondern insbesondere auch solche Züchterinnen oder Züchter, die sich bewusst verbands- oder vereinsinternen Tierschutzregelungen zu entziehen versuchen oder keinem Verband/Verein angeschlossen sind.

Von Behördenseite wird zugesichert, dass die Zuchtverbände über abgeschlossene Rechtsverfahren zum §11b TschG in geeigneter Form (anonymisiert) unterrichtet werden.

Unterzeichner der Gemeinsamen Erklärung sind:

Verein für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH)
1. Deutscher Edelkatzenzüchter-Verband e.V. (1. DEKZV)
Internationale Cat Federation
Deutsche Pro Kat / Berliner Pro Kat
Gemeinschaft der Katzenfreunde e.V. (GdK)
Katzenfreunde Hachenburg e.V.
Vereinigung für Vogelhaltung, Artenschutz und Vogelzucht e.V. (AZ)
Landesverband der Kaninchenzüchter Kurhessen e.V.

sowie die vier Fraktionen des hessischen Landtags.

 Stand: Juli 2002

http://www.sozialministerium.hessen.de/tierschutz/presse..html#Anchor-Date-270103
 

 
Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

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