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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

* Held des Tages: Der "Kampfrentner"
* Einzelheiten zur Heldentat vom Bverfg
* Razzia im Spendenskandal
* Neues vom BverwG
* "Im Kern ein Anti-Europäer": Schröder
* Kartellamt genehmigt Internetportal Telekom / Bild.de
* Umfrage: Wie vertrauenswürdig sind Politiker? ;-)

 

Held des Tages: der Kampfrentner

 
 
Profil

Bis zur letzten Instanz

Pensionär Götz-Joachim Kuhlmann siegte vor dem Verfassungsgericht


Als Leitender Oberstaatsanwalt hat Götz-Joachim Kuhlmann 13 Jahre lang im ostwestfälischen Paderborn die Kriminalität bekämpft. Zu seiner aktiven Zeit sei er, so erzählt man, „nicht zu bremsen“ gewesen und „niemals einem Streit aus dem Weg gegangen“. Er habe buchstäblich „jede Akte gekannt“ und auf Grund seines unbändigen Schaffensdranges „drei Schreibkräfte auf einmal gebraucht“. Die ehemaligen Kollegen erinnern sich noch heute mit gehörigem Respekt an den „exzellenten Strafjuristen“. Einzig seine bisweilen „cholerischen Anfälle“ waren unter den Mitarbeitern der Paderborner Behörde nicht sonderlich beliebt. Wenn Götz-Joachim Kuhlmann im Dienst ausrastete, dann dachten die Staatsanwälte in den benachbarten Büros, ihr Chef werde im nächsten Augenblick mit dem Kopf durch die Wand kommen.

Anmerkung: absolut sympathisch!!!

Kuhlmann befindet sich nun bereits seit elf Jahren im Ruhestand. Doch seinen klugen Dickschädel hat sich der 75-Jährige bis zum heutigen Tage bewahrt. Der Beweis wurde am Mittwoch vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlruhe erbracht. Bis in die letzte Instanz hatte der Leitende Staatsanwalt a. D. seine Klage gebracht. Weil er partout nicht einsehen wollte, dass Pensionäre ihre Ruhestandsbezüge komplett versteuern müssen, Rentner hingegen nur eine geringe oder gar keine Steuer zahlen. „Ich habe immer die Meinung vertreten, dass das nicht in Ordnung ist“, sagt Kuhlmann. Von seinen jährlichen Ruhestandsbezügen (brutto circa 50000 Euro) und seinen Kapitaleinkünfte (etwa 5000 Euro) schöpft der Fiskus regelmäßig 22000 Euro ab. Kuhlmann hatte bereits im Jahre 1997 den eigenen Steuerbescheid angefochten und vom Finanzgericht in Münster im Grundsatz Recht bekommen. Weil aber das Steuersystem nach Ansicht der Münsteraner Richter das Steuersystem insgesamt verfassungswidrig ist, musste das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden. Das ist nun geschehen. Kuhlmann bekam im Prinzip Recht. Die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen zugunsten der Rentner ist verfassungswidrig und muss bis zum Ende des Jahres 2004 vom Gesetzgeber neu geregelt werden. Der Kläger konnte zufrieden sein, wenngleich ihm das Bundesverfassungsgericht keine Steuererleichterung gewährte. Dem aufrechten Strafverfolger im Ruhestand war es ohnehin „nur“ um mehr Gerechtigkeit gegangen.

Dass er nicht persönlich in Karlruhe erschien und sich vor dem entscheidenden Termin mit unbekanntem Ziel in den Urlaub verabschiedete, passt sehr gut zu Kuhlmanns Naturell. Großen Rummel um die eigene Person könnte er kaum ertragen. Götz-Joachim Kuhlmann ist ein sehr gebildeter Mann mit enorm vielen Interessen. Klassische Musik und bildende Kunst schätzt er sehr. Vielleicht sitzt er ja jetzt irgendwo im Süden, schaut sich antike Tempel an und denkt an seine schwierigsten Fälle, die für ihn stets die schönsten waren. Hubertus Gärtner

Ein einziger Mensch mit Gerechtigkeitssinn, Durchhaltevermögen und Courage
- eine einzige Klage
- können ein ganzes Sozialsystem gegen den politischen Willen ändern.

D-A-N-K-E, Herr  Kuhlmann!

(Schade, dass Sie keinen Hund haben - wir würden Ihnen gerne einen passenden schenken...
Wenn Sie jemals einen haben möchten - melden Sie Sich bitte bei uns.)


Einzelheiten zur Heldentat vom BverfG:

Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 28/2002 vom 6. März 2002


Dazu Urteil vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020306_2bvl001799
 

Ungleiche Besteuerung bei Renten und Pensionenverfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am heutigen Mittwoch
sein Urteil zur ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen
verkündet.

Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 hat das Bundesverfassungsgericht für Recht erkannt, dass § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ab dem
Veranlagungszeitraum 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag von höchstens insgesamt 6000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.
§ 19 Einkommensteuergesetz bleibt bis zum Inkrafttreten einer solchen, längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004 weiter anwendbar.

Zum Hintergrund des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung
Nr. 89/2001 vom 12. September 2001 hingewiesen. Der Zweite Senat führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus:

I. Zunächst stellt der Senat fest, dass es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der hier einschlägigen Normen des Einkommensteuergesetzes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die diese Normen bei verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken. Die am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untersuchende Frage ist, wie die jeweiligen Bruttobezüge be- bzw. entlastet werden. Nicht hingegen kann in diesem Rahmen darauf abgestellt werden, wie sich die jeweilige Nettoversorgung der Rentner und Pensionäre zueinander verhält. Es ist also eine steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise einzunehmen.

1. Zwar kann es unter sozialstaatlichen oder beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend auf die
Nettoausstattung ankommen, nicht aber bei der Prüfung einer Steuernorm anhand von Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es nämlich sowohl an einer erkennbaren Kompensationsabsicht des Gesetzgebers als auch an der
objektiven Eignung der Ertragsanteilsbesteuerung, zum Ausgleich etwaiger rentenrechtlich bedingter Versorgungsdefizite beizutragen.
Wie das Gericht ausführt, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich unbenommen, auch im Steuerrecht nichtfiskalische Lenkungs- und Förderungsziele zu verfolgen. Hierfür muss aber eine erkennbare
gesetzgeberische Entscheidung vorliegen, an der es im Hinblick auf die Rentenbesteuerung fehlt. Die Einbeziehung der Renten in die Ertragsanteilsbesteuerung sollte bei ihrer Einführung nicht die
Sozialversicherungsrentner steuerlich begünstigen. Dies war schon deshalb nicht erforderlich, weil die Renten damals so niedrig waren, dass sie in der Regel nicht der Besteuerung unterlagen. Ziel der Einführung der Ertragsanteilsbesteuerung war, die systemwidrige Besteuerung der Kapitalrückzahlung zu beseitigen. Erreicht werden sollte die gleichheitsgerechte Erfassung von Einkünften, d. h. Vermögenserträgen, während Vermögensumschichtungen steuerfrei bleiben sollen.

2. Abgesehen davon wäre - wenn der Gesetzgeber möglicherweise versorgungsrechtliche Nachteile der Rentner kompensieren wollte - erforderlich, dass solche Nachteile tatsächlich festgestellt und die steuerlichen Vergünstigungen auf sie abgestimmt worden sind. Auch daran fehlt es hier. Die Alterssicherungssysteme sind derart komplex, dass es unmöglich ist, gleichmäßige Nachteile der Rentenversorgung gegenüber der Beamtenversorgung festzustellen.

Ein Vergleich der Systeme in der Phase des Aufbaus des Versorgungsanspruchs müsste folgendes berücksichtigen:

a) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen einen direkten Beitrag zu ihrer Altersversorgung. Dies tun Beamte zwar nicht, bei wirtschaftlicher Betrachtung besteht jedoch kein einschneidender Unterschied zwischen beiden Gruppen. Beide erhalten von ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eine Anwartschaft für die Altersversorgung als Gegenwert für erbrachte Dienstleistung. Bei Beamten berücksichtigt der Dienstherr bereits bei der Gehaltsfestsetzung die von ihm zu tragenden Versorgungslasten. Insofern gilt für beide Gruppen, dass sie für ihre Arbeitsleistung einerseits ein verfügbares Gehalt bekommen, andererseits einen Anteil nicht verfügbarer Versorgungsanwartschaften erhalten. Ob eine Gruppe durch den Versorgungsaufbau stärker belastet
wird als die andere lässt sich nur in Beziehung zum Wert des Versorgungsanspruches feststellen. Es wäre also zu überprüfen: Wie ist die "Rendite"? Dabei kann eine Benachteiligung gegebenenfalls in zu hohen "Beiträgen" oder zu niedrigen Versorgungsbezügen liegen. Die Belastung in der Aufbauphase ist also dem Gewinn in der
Auszahlungsphase gegenüber zu stellen.

b) Dieser Systemvergleich in der Auszahlungsphase gestaltet sich schwierig, weil in beiden Gruppen sehr unterschiedliche Variablen die Höhe der Versorgung bestimmen. Die Höhe der Rente richtet sich maßgeblich nach drei Faktoren.

Den Entgeltpunkten (die von der Höhe und Dauer der einkommensabhängigen Versicherungsbeiträge beeinflusst werden), dem Rentenartfaktor (Faktor 1,0 für Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente; 0,6667  für Berufsunfähigkeitsrente) und dem aktuellen Rentenwert, der jährlich durch die Bundesregierung nach Maßgabe der Nettolohnentwicklung festgelegt wird.

Die Höhe der Pensionen hingegen hängt maßgeblich von der Höhe des letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts ab; weiterer Faktor ist die Dauer der Dienstzeit. Die individuelle Erwerbsbiografie des einzelnen Beamten spielt insoweit keine Rolle.
Wollte man eine verlässliche Vergleichsgrundlage gewinnen, müsste eine Vielzahl von Fallbeispielen gebildet werden, die hinsichtlich Erwerbsverlauf (Dauer, familien- oder arbeitsmarktbedingte Unterbrechung, Einkommenshöhe) sowie Familienstand und Kinderzahl gegenüber gestellt werden müsste.

Ein Vergleich wird weiter erschwert durch die Vielzahl unterschiedlicher Renten- und Versorgungsarten. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es bei den Altersrenten die Regelaltersrente (ab 65), die Altersrente für Frauen (ab 60), die Altersrente für langjährig Versicherte (ab 63), die Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufs- oder Erwerbsunfähige (ab 60) und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (ab 60); zusätzlich sind verschiedene Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bei einzelnen
Gruppen zu berücksichtigen.

Bei der Beamtenversorgung ist zu differenzieren zwischen der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (65), wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze (60 z. B. im Polizeidienst),
auf Antrag nach Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze (62) oder der besonderen Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung (60), wegen Dienstunfähigkeit, aufgrund einer Vorruhestandsregelung oder aus
sonstigen Gründen.

Betrachtet man die gerundeten Zahlen für 1996, ist festzustellen, dass diese Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten im großen Umfang in der Realität widergespiegelt wird:

In den alten Ländern waren bei 878.000 Rentnern 218.000 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und 660.000 wegen Alters vertreten. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entfielen auf 28.000
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung, 179.000 Erwerbsunfähigkeitsrenten und 9.000 erweiterte Erwerbsunfähigkeitsrenten. Die Altersrenten verteilten sich auf 262.000 Regelaltersrenten, 73.000 Altersrenten für langjährig Versicherte, 47.000 Altersrenten für Schwerbehinderte, 135.000 Altersrenten wegen
Arbeitslosigkeit und 141.000 Altersrenten für Frauen.

In den neuen Ländern standen bei 261.000 Rentnern 65.000 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 196.000 Altersrenten gegenüber. Unter den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren die
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung (4.000) und die Erwerbsunfähigkeitsrenten (56.000) zahlenmäßig am stärksten vertreten. Die Altersrenten bestanden im Wesentlichen aus
Regelaltersrenten (12.000), Altersrenten für langjährig Versicherte (9.000), Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (89.000) und Altersrente für Frauen (80.000).

Ein Blick auf die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand von Beamten etc. für das Jahr 1993 ergibt folgendes Bild:

Erreichen der Regelaltersgrenze 11,5 %; Erreichen einer besonderen Altersgrenze 9,5 %; Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze 30,3 %; Erreichen der besonderen Altersgrenze bei Schwerbehinderung
4,3 %; Dienstunfähigkeit 39,4 %,  Vorruhestandsregelung 3,4 %, sonstige  Gründe 1,6 %. Diese Zahlen haben sich auch für spätere Jahre nicht entscheidend verändert.

Im Einzelnen sind sowohl die Tatbestände für den Anspruch auf Versicherungsrente oder Versorgung als auch die Rechtsfolgen unterschiedlich gefasst. So haben z. B. Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, schon mit Vollendung des sechzigsten Lebensjahres ungekürzte Altersversicherungsbezüge zu
beanspruchen. Demgegenüber haben weibliche Beamte auf Antrag nur unter Hinnahme von Abzügen Altersversorgungsansprüche. Darüber hinaus bestehen erhebliche Unterschiede in den Regelungen über die
Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte.

c) Vor diesem Hintergrund stellt der Senat fest, dass die Ertragsanteilsbesteuerung als Instrument einer gleichheitsgerecht ausgestalteten Kompensation möglicher rentenrechtlicher Nachteile nicht geeignet ist. Denn ob sich diese Besteuerung als "Vergünstigung" erweist, hängt ausschließlich davon ab, inwieweit die gesetzliche Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Ertragsanteil den individuellen Gegebenheiten entspricht. Ob und wie sehr eventuelle Vergünstigungseffekte mit entsprechenden rentenrechtlichen Nachteilen
korrespondieren, hängt wiederum von den unterschiedlichen Konstellationen innerhalb der verschiedenen Systeme ab.
Gleichheitsgerechte Ausgleichseffekte der Ertragsanteilsbesteuerung können sich zwar ergeben, müssen es aber nicht.

II. Steht also fest, dass für die Gleichheitsprüfung ein rein steuerrechtlicher Bezugsrahmen zu wählen ist, ist für das geltende Recht folgender verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt maßgebend: Nur der erstmalige Zufluss von Einkommen darf besteuert werden, nicht die Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen Vermögens. Das derzeitige System der Rentenbesteuerung orientiert sich am Bild des Kaufs einer Leibrente aus versteuertem Einkommen. Ist dieses Bild  richtig, dass nämlich die Rente während der Erwerbsphase aus
versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich finanziert wird, ist die Ertragsanteilsbesteuerung systemkonform. Stellt sich jedoch heraus, dass die Rechtsgrundlage und die Finanzierung der Renten der
gesetzlichen Vorstellung nicht entsprechen, ist die steuerliche Ungleichbehandlung der "nachträglichen Einkünfte" von Arbeitnehmern und Beamten nicht gerechtfertigt.

Der Senat stellt fest, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem den von ihm noch im Einzelnen ausgeführten Maßstäben nicht entspricht. Das Bild einer entgeltlich erworbenen Rente entspricht noch nicht einmal zur
Hälfte der Rentenzahlung der Realität.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss. Hierzu stellt das Gericht fest, dass hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist dies jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber führt sie an den Versicherungsträger ab, sie führen während der Erwerbsphase nicht zu steuerpflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers.

Auch beim Bundeszuschuss ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich, ihn als Rückzahlung versteuerten Einkommens zu bewerten. Eine staatliche Transferleistung ist grundsätzlich steuerbares Einkommen.
Daher kann lediglich der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende Anteil der Rente als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens bewertet werden. Ein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus  anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen, besteht nicht.

III. Das Gericht hat die entsprechende Norm des Einkommensteuergesetzes nicht für nichtig, sondern lediglich für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Sie ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996 zu
bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von vornhereinnicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der
Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus.
Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich für ein Lösungsmodell zu entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Dabei sind die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.

Urteil vom 6. März 2002 - Az. 2 BvL 17/99 -

Karlsruhe, den 6. März 2002


http://www.westfalenpost.de/wp/wp.politik.volltext.php?id=163973&zulieferer=wp&rubrik=Welt&kategorie=POL&region=National

 

Razzia im Skandal um SPD-Spenden
 

Köln/Berlin. (wp/dpa)

 

Mit Bekanntwerden des dubiosen Transfers von Millionensummen über die Schweiz hat die SPD-Spendenaffäre in Köln am Donnerstag neue dramatische Ausmaße angenommen.

Staatsanwaltschaft, Polizei und Steuerfahndung durchsuchten die Geschäftsstellen der Kölner SPD und stellten mehrere Kartons mit "verfahrensrelevanten" Unterlagen sicher. Die Polizei richtete derweil eine Sonderkommission ein.

In dem Spendenskandal nahm die Union unterdessen SPD-Generalsekretär Müntefering ins Visier. Die Union beantragte, den Politiker als Zeugen vor den Spenden-Untersuchungsausschuss des Bundestages zu laden. Müntefering lehnt eine Mitverantwortung für die Affäre ab. Er schloss aus, von den Vorgängen als früherer SPD-Vorsitzender in NW etwas gewusst zu haben.

Die Justizbehörden ermitteln inzwischen wegen umfangreicher Schmiergeldzahlungen von mehreren Firmen. Dabei sollen zwischen 1994 und 1998 über die Schweiz 29 Millionen Mark (14,8 Millionen Euro) an der Steuer vorbeigeflossen sein. 511 000 Mark (261 000 Euro) davon seien an die Kölner SPD gegangen. Wo das übrige Geld blieb, ist noch unklar.

Der Parteienforscher Scheuch sagte, die Affäre könnte sich zu einem der größten Skandale der Bundesrepublik ausweiten. Der Landeschef der NRW-CDU, Rüttgers, forderte Strukturreformen als Konsequenz aus dem Skandal: Künftig sollten politische Ämter und Aufsichtsratsposten strikt getrennt werden. Die Affäre beruhe nicht nur auf persönlichem Versagen in der SPD, sondern sei auch Folge der Ausdehnung des Parteieneinflusses.

Nach Informationen der Tageszeitung Die Welt ermitteln auch in Wuppertal Staatsanwälte im Zusammenhang mit Großspenden an die SPD.

07.03.2002   

 
 
Kölner Spendesumpf wird tiefer

http://www.taz.de/pt/2002/03/08/a0037.nf/text


 
Politik am Rhein
 
08.03.2002 10:51


 


 

 
NRW-CDU schließt Beteiligung an Spendenaffäre nicht aus

 

 
08.03.2002    09:11  

Nordrhein-Westfalen  

Kölner Spendenaffäre belastet die Bundes-SPD

 


 
 
Helmut Kohl darf sich offenbar freuen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht deutet sich im Streit um die Herausgabe seiner Stasi-Akten ein Erfolg für den Altkanzler an. Das Urteil wird um 15 Uhr verkündet....
 

 
Schröders Angriffe verstärken den Unmut in Brüssel
 
"Im Kern ein Anti-Europäer" / Nachdenken über Gegenattacken / Von Hajo Friedrich

 
BRÜSSEL, 7. März. Auf die andauernde Schelte von Bundeskanzler Schröder reagiert die Europäische Kommission offiziell zwar gelassen. In der Behörde hat sich jedoch gewaltiger Unmut aufgestaut. Schon ist die Rede von "Gegenattacken" auf die Anwürfe aus Berlin. Nicht unmittelbar an der Auseinandersetzung beteiligte EU-Partner sehen mit zunehmender Sorge, wie ein deutscher Bundeskanzler im Wahlkampf jene EU-Institution mit Kritik überschüttet, die er anderseits in seiner Eigenschaft als SPD-Parteivorsitzender politisch stärken möchte. Gelinge es nicht, die Diskussion zu versachlichen, werde nicht nur das Verhältnis zwischen Berlin und Brüssel, sondern die Europäische Union insgesamt Schaden nehmen, lautet eine in Brüssel dieser Tage häufig zu hörende Einschätzung. Es scheint, als habe Schröder die Wirkung seiner Äußerungen auf die EU-Partner unterschätzt.
 
 
 
08.03.2002    11:54

 

T-Online / Bild.de
Kartellamt genehmigt Internetportal

 

Die Wettbewerbshüter haben ihre Bedenken wegen einer Fusion von T-Online und Bild.de überwunden und sehen von dem angedrohten Verbot ab.

   

   
Dem gemeinsamen Internetportal von T-Online und Bild.de steht nichts mehr im Wege. Das Bundeskartellamt gab das neue Gemeinschaftsunternehmen unter Auflagen frei, wie die Behörde am Freitag in Bonn mitteilte. Danach darf der Internet-Zugangsanbieter T-Online beim Web-Portal Bild.de (Axel Springer Verlag) mit 37 Prozent einsteigen.

Das Kartellamt änderte mit dem Beschluss sein zunächst aus Wettbewerbsgründen angedrohtes Verbot. Nach verbindlichen Zusagen über andere Strukturen des neuen Gemeinschaftsunternehmens seien die Bedenken ausgeräumt, dass es zu einer Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung von T-Online komme, sagte Kartellamtspräsident Ulf Böge.

Zugang zu bild.de auch von anderen Anbietern

Anders als ursprünglich geplant werde das neue Unternehmen selbst keinen Internet-Zugang vermarkten, erläuterte Böge. Internet-Nutzer könnten auch über andere Zugangsanbieter als T-Online auf das Bild.de-Portal gelangen. Außerdem sei eine Abrechnung kostenpflichtiger Inhalte ausschließlich über T-Online nicht zulässig.

Der Springer-Verlag und die Telekom-Tochter hatten den Aufbau des gemeinsamen Portals im April 2001 angekündigt. An dem Unternehmen „bild.T-online.de“ werden Springer 63 Prozent und die T-Online 37 Prozent der Anteile halten.
 
07.03.2002    14:42

 

Umfrage
Kein Vertrauen in Politiker und Makler
Auch Autoverkäufer und Finanzberater gelten einer Umfrage zufolge als wenig vertrauenswürdig.

   

   
Piloten
 
 
Piloten im Cockpit - ihnen vertrauen viele Menschen (dpa )



 
 
Stuttgart - Politikern und Immobilienmaklern misstrauen die Deutschen am meisten. Bei einer Umfrage von „Reader's Digest“ sprach nur ein gutes Zehntel der Befragten diesen Berufsgruppen „sehr hohes“ beziehungsweise „ziemlich hohes“ Vertrauen aus, wie der Verlag am Donnerstag mitteilte.

Auf Platz eins landeten bei den 5.000 Interviewten die Krankenschwestern mit 91 Prozent.

Viel Vertrauen schenken die Deutschen auch Apothekern (89 Prozent), Piloten (87 Prozent) und Ärzten (85 Prozent). Vertreter dieser Berufsgruppen führten auch europaweit die Rangliste an, wie Befragungen von 38.000 Menschen in 18 Ländern ergaben.

Politiker erzielten in Gesamteuropa mit 14 Prozent die niedrigen Vertrauenswerte - noch hinter Immobilienmaklern mit 19 Prozent. Wenig Vertrauen bringen die Bundesbürger der Umfrage zufolge Autoverkäufern (21 Prozent), Finanzberatern (24 Prozent) und Bauunternehmern (28 Prozent) entgegen.

Im Mittelfeld landeten Taxifahrer (67 Prozent), Automechaniker (63 Prozent) und Lehrer (60 Prozent).

(sueddeutsche.de/AP)
 

 

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(sueddeutsche.de/AP)
 

 

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