Als Leitender Oberstaatsanwalt hat Götz-Joachim Kuhlmann 13 Jahre
lang im ostwestfälischen Paderborn die Kriminalität bekämpft.
Zu seiner aktiven Zeit sei
er, so erzählt man, nicht zu bremsen gewesen und niemals einem
Streit aus dem Weg gegangen. Er habe buchstäblich jede Akte gekannt
und auf Grund seines unbändigen Schaffensdranges drei Schreibkräfte
auf einmal gebraucht. Die ehemaligen Kollegen erinnern sich noch heute
mit gehörigem Respekt an den exzellenten Strafjuristen. Einzig seine
bisweilen cholerischen Anfälle waren unter den Mitarbeitern der
Paderborner Behörde nicht sonderlich beliebt. Wenn Götz-Joachim
Kuhlmann im Dienst ausrastete, dann dachten die Staatsanwälte in den
benachbarten Büros, ihr Chef werde im nächsten Augenblick mit dem Kopf
durch die Wand kommen.
Anmerkung: absolut sympathisch!!!
Kuhlmann befindet sich nun bereits seit elf Jahren im Ruhestand.
Doch seinen klugen Dickschädel hat sich der
75-Jährige bis zum heutigen Tage bewahrt. Der Beweis wurde am Mittwoch
vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlruhe erbracht. Bis in die
letzte Instanz hatte der Leitende Staatsanwalt a. D. seine Klage
gebracht. Weil er partout nicht einsehen
wollte, dass Pensionäre ihre Ruhestandsbezüge komplett versteuern
müssen, Rentner hingegen nur eine geringe oder gar keine Steuer zahlen.
Ich habe immer die Meinung vertreten, dass das nicht in Ordnung ist,
sagt Kuhlmann. Von seinen jährlichen Ruhestandsbezügen (brutto
circa 50000 Euro) und seinen Kapitaleinkünfte (etwa 5000 Euro) schöpft
der Fiskus regelmäßig 22000 Euro ab. Kuhlmann hatte bereits im Jahre
1997 den eigenen Steuerbescheid angefochten und vom Finanzgericht in
Münster im Grundsatz Recht bekommen. Weil aber
das Steuersystem nach Ansicht der Münsteraner Richter das Steuersystem
insgesamt verfassungswidrig ist, musste das Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe entscheiden. Das ist nun geschehen. Kuhlmann bekam im Prinzip
Recht. Die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen zugunsten der
Rentner ist verfassungswidrig und muss bis zum Ende des Jahres 2004 vom
Gesetzgeber neu geregelt werden. Der Kläger konnte zufrieden sein,
wenngleich ihm das Bundesverfassungsgericht keine Steuererleichterung
gewährte. Dem aufrechten Strafverfolger im Ruhestand war es
ohnehin nur um mehr Gerechtigkeit gegangen.
Dass er nicht persönlich in Karlruhe erschien und sich vor dem
entscheidenden Termin mit unbekanntem Ziel in den Urlaub
verabschiedete, passt sehr gut zu Kuhlmanns Naturell.
Großen Rummel um die eigene Person könnte er kaum
ertragen. Götz-Joachim Kuhlmann ist ein sehr gebildeter Mann mit
enorm vielen Interessen. Klassische Musik und bildende Kunst schätzt er
sehr. Vielleicht sitzt er ja jetzt irgendwo im Süden, schaut sich
antike Tempel an und denkt an seine schwierigsten Fälle, die für ihn
stets die schönsten waren. Hubertus Gärtner
Ein einziger Mensch
mit Gerechtigkeitssinn, Durchhaltevermögen und Courage
- eine einzige Klage
- können ein ganzes Sozialsystem gegen den politischen Willen ändern.
D-A-N-K-E, Herr Kuhlmann!
(Schade, dass Sie keinen Hund haben - wir würden Ihnen
gerne einen passenden schenken...
Wenn Sie jemals einen haben möchten - melden Sie Sich bitte bei uns.)
Einzelheiten zur
Heldentat vom BverfG:
Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 28/2002 vom 6. März 2002
Dazu
Urteil vom 6. März 2002 - 2
BvL 17/99 -
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020306_2bvl001799
Ungleiche
Besteuerung bei Renten und Pensionenverfassungswidrig
Der Zweite
Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am heutigen Mittwoch
sein Urteil zur ungleichen Besteuerung von Renten und Pensionen
verkündet.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9.
Oktober 2001 hat das Bundesverfassungsgericht für Recht erkannt, dass §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ab
dem
Veranlagungszeitraum 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit
Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungsfreibetrag von höchstens
insgesamt 6000 DM zu den steuerpflichtigen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert
werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang
dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem
Einkommen vorangegangen sind. Der Gesetzgeber ist verpflichtet,
spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen.
§ 19 Einkommensteuergesetz bleibt bis zum Inkrafttreten einer solchen,
längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004 weiter anwendbar.
Zum Hintergrund des Verfahrens wird auf die Pressemitteilung
Nr. 89/2001 vom 12. September 2001 hingewiesen. Der Zweite Senat
führt zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen aus:
I. Zunächst stellt der Senat fest,
dass es bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der hier einschlägigen
Normen des Einkommensteuergesetzes am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG
ausschließlich auf die einkommensteuerliche Belastung ankommt, die
diese Normen bei verschiedenen Steuerpflichtigen bewirken. Die am
Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu untersuchende Frage ist,
wie die jeweiligen Bruttobezüge be- bzw. entlastet werden. Nicht
hingegen kann in diesem Rahmen darauf abgestellt werden, wie sich die
jeweilige Nettoversorgung der Rentner und Pensionäre zueinander
verhält. Es ist also eine steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise
einzunehmen.
1. Zwar kann es unter sozialstaatlichen oder
beamtenversorgungsrechtlichen Aspekten entscheidend auf die
Nettoausstattung ankommen, nicht aber bei der Prüfung einer Steuernorm
anhand von Art. 3 Abs. 1 GG. Insoweit fehlt es nämlich sowohl an einer
erkennbaren Kompensationsabsicht des Gesetzgebers als auch an der
objektiven Eignung der Ertragsanteilsbesteuerung, zum Ausgleich
etwaiger rentenrechtlich bedingter Versorgungsdefizite beizutragen.
Wie das Gericht ausführt, ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich
unbenommen, auch im Steuerrecht nichtfiskalische Lenkungs- und
Förderungsziele zu verfolgen. Hierfür muss aber eine erkennbare
gesetzgeberische Entscheidung vorliegen, an der es im Hinblick auf die
Rentenbesteuerung fehlt. Die Einbeziehung der Renten in die
Ertragsanteilsbesteuerung sollte bei ihrer Einführung nicht die
Sozialversicherungsrentner steuerlich begünstigen. Dies war schon
deshalb nicht erforderlich, weil die Renten damals so niedrig waren,
dass sie in der Regel nicht der Besteuerung unterlagen. Ziel der
Einführung der Ertragsanteilsbesteuerung war, die systemwidrige
Besteuerung der Kapitalrückzahlung zu beseitigen. Erreicht werden
sollte die gleichheitsgerechte Erfassung von Einkünften, d. h.
Vermögenserträgen, während Vermögensumschichtungen steuerfrei bleiben
sollen.
2. Abgesehen davon wäre - wenn der Gesetzgeber möglicherweise
versorgungsrechtliche Nachteile der Rentner kompensieren wollte -
erforderlich, dass solche Nachteile tatsächlich festgestellt und die
steuerlichen Vergünstigungen auf sie abgestimmt worden sind. Auch daran
fehlt es hier. Die Alterssicherungssysteme sind derart komplex, dass es
unmöglich ist, gleichmäßige Nachteile der Rentenversorgung gegenüber
der Beamtenversorgung festzustellen.
Ein Vergleich der Systeme in der Phase des Aufbaus des
Versorgungsanspruchs müsste folgendes berücksichtigen:
a) Versicherungspflichtige Arbeitnehmer zahlen einen direkten Beitrag
zu ihrer Altersversorgung. Dies tun Beamte zwar nicht, bei
wirtschaftlicher Betrachtung besteht jedoch kein einschneidender
Unterschied zwischen beiden Gruppen. Beide erhalten von ihrem
Arbeitgeber bzw. Dienstherrn eine Anwartschaft für die Altersversorgung
als Gegenwert für erbrachte Dienstleistung. Bei Beamten berücksichtigt
der Dienstherr bereits bei der Gehaltsfestsetzung die von ihm zu
tragenden Versorgungslasten. Insofern gilt für beide Gruppen, dass sie
für ihre Arbeitsleistung einerseits ein verfügbares Gehalt bekommen,
andererseits einen Anteil nicht verfügbarer Versorgungsanwartschaften
erhalten. Ob eine Gruppe durch den Versorgungsaufbau stärker belastet
wird als die andere lässt sich nur in Beziehung zum Wert des
Versorgungsanspruches feststellen. Es wäre also zu überprüfen: Wie ist
die "Rendite"? Dabei kann eine Benachteiligung gegebenenfalls in zu
hohen "Beiträgen" oder zu niedrigen Versorgungsbezügen liegen. Die
Belastung in der Aufbauphase ist also dem Gewinn in der
Auszahlungsphase gegenüber zu stellen.
b) Dieser Systemvergleich in der Auszahlungsphase gestaltet sich
schwierig, weil in beiden Gruppen sehr unterschiedliche Variablen die
Höhe der Versorgung bestimmen. Die Höhe der Rente richtet sich
maßgeblich nach drei Faktoren.
Den Entgeltpunkten (die von der Höhe und Dauer der einkommensabhängigen
Versicherungsbeiträge beeinflusst werden), dem Rentenartfaktor (Faktor
1,0 für Altersrente und Erwerbsunfähigkeitsrente; 0,6667 für
Berufsunfähigkeitsrente) und dem aktuellen Rentenwert, der jährlich
durch die Bundesregierung nach Maßgabe der Nettolohnentwicklung
festgelegt wird.
Die Höhe der Pensionen hingegen hängt maßgeblich von der Höhe des
letzten ruhegehaltsfähigen Gehalts ab; weiterer Faktor ist die Dauer
der Dienstzeit. Die individuelle Erwerbsbiografie des einzelnen Beamten
spielt insoweit keine Rolle.
Wollte man eine verlässliche Vergleichsgrundlage gewinnen, müsste eine
Vielzahl von Fallbeispielen gebildet werden, die hinsichtlich
Erwerbsverlauf (Dauer, familien- oder arbeitsmarktbedingte
Unterbrechung, Einkommenshöhe) sowie Familienstand und Kinderzahl
gegenüber gestellt werden müsste.
Ein Vergleich wird weiter erschwert durch die Vielzahl
unterschiedlicher Renten- und Versorgungsarten. In der gesetzlichen
Rentenversicherung gibt es bei den Altersrenten die Regelaltersrente
(ab 65), die Altersrente für Frauen (ab 60), die Altersrente für
langjährig Versicherte (ab 63), die Altersrente für Schwerbehinderte,
Berufs- oder Erwerbsunfähige (ab 60) und die Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit (ab 60); zusätzlich sind verschiedene Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit bei einzelnen
Gruppen zu berücksichtigen.
Bei der Beamtenversorgung ist zu differenzieren zwischen der Versetzung
in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (65), wegen
Erreichens einer besonderen Altersgrenze (60 z. B. im Polizeidienst),
auf Antrag nach Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze (62) oder
der besonderen Antragsaltersgrenze bei Schwerbehinderung (60), wegen
Dienstunfähigkeit, aufgrund einer Vorruhestandsregelung oder aus
sonstigen Gründen.
Betrachtet man die gerundeten Zahlen für 1996, ist festzustellen, dass
diese Vielfalt der Ausgestaltungsmöglichkeiten im großen Umfang in der
Realität widergespiegelt wird:
In den alten Ländern waren bei 878.000 Rentnern 218.000 Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und 660.000 wegen Alters vertreten. Die
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entfielen auf 28.000
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung, 179.000
Erwerbsunfähigkeitsrenten und 9.000 erweiterte
Erwerbsunfähigkeitsrenten. Die Altersrenten verteilten sich auf 262.000
Regelaltersrenten, 73.000 Altersrenten für langjährig Versicherte,
47.000 Altersrenten für Schwerbehinderte, 135.000 Altersrenten wegen
Arbeitslosigkeit und 141.000 Altersrenten für Frauen.
In den neuen Ländern standen bei 261.000 Rentnern 65.000 Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit 196.000 Altersrenten gegenüber. Unter den
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren die
Berufsunfähigkeitsrenten nach knappschaftlicher Beschäftigung (4.000)
und die Erwerbsunfähigkeitsrenten (56.000) zahlenmäßig am stärksten
vertreten. Die Altersrenten bestanden im Wesentlichen aus
Regelaltersrenten (12.000), Altersrenten für langjährig Versicherte
(9.000), Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit (89.000) und Altersrente
für Frauen (80.000).
Ein Blick auf die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand von
Beamten etc. für das Jahr 1993 ergibt folgendes Bild:
Erreichen der Regelaltersgrenze 11,5 %; Erreichen einer besonderen
Altersgrenze 9,5 %; Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze 30,3
%; Erreichen der besonderen Altersgrenze bei Schwerbehinderung
4,3 %; Dienstunfähigkeit 39,4 %, Vorruhestandsregelung 3,4 %,
sonstige Gründe 1,6 %. Diese Zahlen haben sich auch für spätere
Jahre nicht entscheidend verändert.
Im Einzelnen sind sowohl die Tatbestände für den Anspruch auf
Versicherungsrente oder Versorgung als auch die Rechtsfolgen
unterschiedlich gefasst. So haben z. B. Frauen in der gesetzlichen
Rentenversicherung die Möglichkeit, schon mit Vollendung des
sechzigsten Lebensjahres ungekürzte Altersversicherungsbezüge zu
beanspruchen. Demgegenüber haben weibliche Beamte auf Antrag nur unter
Hinnahme von Abzügen Altersversorgungsansprüche. Darüber hinaus
bestehen erhebliche Unterschiede in den Regelungen über die
Anrechenbarkeit anderweitiger Einkünfte.
c) Vor diesem Hintergrund stellt der Senat fest, dass die
Ertragsanteilsbesteuerung als Instrument einer gleichheitsgerecht
ausgestalteten Kompensation möglicher rentenrechtlicher Nachteile nicht
geeignet ist. Denn ob sich diese Besteuerung als "Vergünstigung"
erweist, hängt ausschließlich davon ab, inwieweit die gesetzliche
Unterscheidung zwischen Kapitalrückzahlung und Ertragsanteil den
individuellen Gegebenheiten entspricht. Ob und wie sehr eventuelle
Vergünstigungseffekte mit entsprechenden rentenrechtlichen Nachteilen
korrespondieren, hängt wiederum von den unterschiedlichen
Konstellationen innerhalb der verschiedenen Systeme ab.
Gleichheitsgerechte Ausgleichseffekte der Ertragsanteilsbesteuerung
können sich zwar ergeben, müssen es aber nicht.
II. Steht also fest, dass für die Gleichheitsprüfung
ein rein steuerrechtlicher Bezugsrahmen zu wählen ist, ist für das
geltende Recht folgender verfassungsrechtlicher Gesichtspunkt
maßgebend: Nur der erstmalige Zufluss von Einkommen darf besteuert
werden, nicht die Umschichtung oder der Konsum bereits vorhandenen
Vermögens. Das derzeitige System der Rentenbesteuerung orientiert sich
am Bild des Kaufs einer Leibrente aus versteuertem Einkommen. Ist
dieses Bild richtig, dass nämlich die Rente während der
Erwerbsphase aus
versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich finanziert wird,
ist die Ertragsanteilsbesteuerung systemkonform. Stellt sich jedoch
heraus, dass die Rechtsgrundlage und die Finanzierung der Renten der
gesetzlichen Vorstellung nicht entsprechen, ist die steuerliche
Ungleichbehandlung der "nachträglichen Einkünfte" von Arbeitnehmern und
Beamten nicht gerechtfertigt.
Der Senat stellt fest, dass das gegenwärtige Besteuerungssystem den von
ihm noch im Einzelnen ausgeführten Maßstäben nicht entspricht. Das Bild
einer entgeltlich erworbenen Rente entspricht noch nicht einmal zur
Hälfte der Rentenzahlung der Realität.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die Rente besteht aus drei Finanzierungsanteilen: Dem
Arbeitnehmeranteil, dem Arbeitgeberanteil und dem Bundeszuschuss.
Hierzu stellt das Gericht fest, dass hinsichtlich der
Arbeitnehmerbeiträge von einer steuerlichen Mehrbelastung im Grundsatz
ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge ist dies
jedoch nicht der Fall. Der Arbeitgeber führt sie an den
Versicherungsträger ab, sie führen während der Erwerbsphase nicht zu
steuerpflichtigem Einkommen des Arbeitnehmers.
Auch beim Bundeszuschuss ist keine Rechtfertigung dafür ersichtlich,
ihn als Rückzahlung versteuerten Einkommens zu bewerten. Eine
staatliche Transferleistung ist grundsätzlich steuerbares Einkommen.
Daher kann lediglich der auf die Arbeitnehmerbeiträge entfallende
Anteil der Rente als Rückzahlung bereits versteuerten Einkommens
bewertet werden. Ein sachlicher Grund, die Rente darüber hinaus
anders zu bewerten als die Versorgungsbezüge und steuerfrei zu lassen,
besteht nicht.
III. Das Gericht hat die entsprechende Norm des
Einkommensteuergesetzes nicht für nichtig, sondern lediglich für
unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Sie ist bis zum Inkrafttreten
einer Neuregelung weiter anzuwenden. Der Gesetzgeber ist nicht
verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend, bezogen auf das
Veranlagungsjahr 1996 zu
bereinigen. Ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der
Besteuerung der Rentner kommt aus Verfassungsgründen von
vornhereinnicht in Betracht. Auch eine rückwirkende Besserstellung der
Ruhestandsbeamten scheidet als verfassungsgemäße Lösung aus.
Aufgabe des Gesetzgebers wird es sein, sich für ein Lösungsmodell zu
entscheiden und dieses folgerichtig auszugestalten. Dabei sind die
Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die
Besteuerung von Altersbezügen so aufeinander abzustimmen, dass eine
doppelte Besteuerung vermieden wird.
Urteil vom 6. März 2002 - Az. 2 BvL 17/99 -
Karlsruhe, den 6. März 2002
http://www.westfalenpost.de/wp/wp.politik.volltext.php?id=163973&zulieferer=wp&rubrik=Welt&kategorie=POL®ion=National
Razzia im
Skandal um SPD-Spenden
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Köln/Berlin. (wp/dpa) |
Mit Bekanntwerden des dubiosen Transfers von
Millionensummen über die Schweiz hat die SPD-Spendenaffäre in Köln am
Donnerstag neue dramatische Ausmaße angenommen.
Staatsanwaltschaft,
Polizei und Steuerfahndung durchsuchten die Geschäftsstellen der
Kölner SPD und stellten mehrere Kartons mit "verfahrensrelevanten"
Unterlagen sicher. Die Polizei richtete derweil eine Sonderkommission
ein.
In dem Spendenskandal nahm die Union
unterdessen SPD-Generalsekretär Müntefering
ins Visier. Die Union beantragte, den Politiker als Zeugen vor den
Spenden-Untersuchungsausschuss des Bundestages zu laden. Müntefering
lehnt eine Mitverantwortung für die Affäre ab. Er schloss aus, von
den Vorgängen als früherer SPD-Vorsitzender in NW etwas gewusst zu
haben.
Die Justizbehörden ermitteln inzwischen
wegen umfangreicher Schmiergeldzahlungen von mehreren Firmen.
Dabei sollen zwischen 1994 und 1998 über die
Schweiz 29 Millionen Mark (14,8 Millionen Euro) an der Steuer
vorbeigeflossen sein. 511 000 Mark (261 000 Euro) davon seien
an die Kölner SPD gegangen. Wo das übrige Geld blieb, ist noch
unklar.
Der Parteienforscher
Scheuch sagte, die Affäre könnte sich zu einem der größten Skandale
der Bundesrepublik ausweiten. Der Landeschef der NRW-CDU,
Rüttgers, forderte Strukturreformen als Konsequenz aus dem Skandal:
Künftig sollten politische Ämter und Aufsichtsratsposten strikt
getrennt werden. Die Affäre beruhe nicht nur
auf persönlichem Versagen in der SPD, sondern sei auch Folge der
Ausdehnung des Parteieneinflusses.
Nach
Informationen der Tageszeitung Die Welt ermitteln auch in Wuppertal
Staatsanwälte im Zusammenhang mit Großspenden an die SPD.
07.03.2002
08.03.2002 10:51
|
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NRW-CDU
schließt Beteiligung an Spendenaffäre nicht aus
|
08.03.2002
09:11
Kölner Spendenaffäre belastet
die Bundes-SPD
Helmut Kohl darf sich offenbar freuen. Vor dem
Bundesverwaltungsgericht deutet sich im Streit um die Herausgabe
seiner Stasi-Akten ein Erfolg für den Altkanzler an. Das Urteil wird
um 15 Uhr verkündet....
Schröders Angriffe
verstärken den Unmut in Brüssel
"Im Kern ein Anti-Europäer"
/ Nachdenken über Gegenattacken / Von Hajo
Friedrich
BRÜSSEL, 7. März. Auf die andauernde Schelte von Bundeskanzler
Schröder reagiert die Europäische Kommission offiziell zwar
gelassen. In der Behörde hat sich jedoch gewaltiger Unmut
aufgestaut. Schon ist die Rede von "Gegenattacken" auf die Anwürfe
aus Berlin. Nicht unmittelbar an der Auseinandersetzung beteiligte
EU-Partner sehen mit zunehmender Sorge, wie ein deutscher
Bundeskanzler im Wahlkampf jene EU-Institution mit Kritik
überschüttet, die er anderseits in seiner Eigenschaft als
SPD-Parteivorsitzender politisch stärken möchte. Gelinge es nicht,
die Diskussion zu versachlichen, werde nicht nur das Verhältnis
zwischen Berlin und Brüssel, sondern die Europäische Union
insgesamt Schaden nehmen, lautet eine in Brüssel dieser Tage häufig
zu hörende Einschätzung. Es scheint, als habe Schröder die Wirkung
seiner Äußerungen auf die EU-Partner unterschätzt.
08.03.2002
11:54
T-Online / Bild.de
Kartellamt genehmigt Internetportal
Die Wettbewerbshüter haben ihre
Bedenken wegen einer Fusion von T-Online und Bild.de
überwunden und sehen von dem angedrohten Verbot ab.
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Dem gemeinsamen Internetportal von T-Online und Bild.de
steht nichts mehr im Wege. Das Bundeskartellamt gab das
neue Gemeinschaftsunternehmen unter Auflagen frei, wie die
Behörde am Freitag in Bonn mitteilte. Danach darf der
Internet-Zugangsanbieter T-Online beim Web-Portal Bild.de
(Axel Springer Verlag) mit 37 Prozent einsteigen.
Das Kartellamt änderte mit dem Beschluss sein zunächst aus
Wettbewerbsgründen angedrohtes Verbot.
Nach verbindlichen Zusagen über
andere Strukturen des neuen Gemeinschaftsunternehmens seien
die Bedenken ausgeräumt, dass es zu einer Verstärkung einer
marktbeherrschenden Stellung von T-Online komme, sagte
Kartellamtspräsident Ulf Böge.
Zugang zu bild.de auch von anderen Anbietern
Anders als ursprünglich geplant werde das neue Unternehmen
selbst keinen Internet-Zugang vermarkten, erläuterte Böge.
Internet-Nutzer könnten auch über andere Zugangsanbieter
als T-Online auf das Bild.de-Portal gelangen. Außerdem sei
eine Abrechnung kostenpflichtiger Inhalte ausschließlich
über T-Online nicht zulässig.
Der Springer-Verlag und die Telekom-Tochter hatten den
Aufbau des gemeinsamen Portals im April 2001 angekündigt.
An dem Unternehmen bild.T-online.de werden Springer 63
Prozent und die T-Online 37 Prozent der Anteile halten.
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07.03.2002
14:42
Umfrage
Kein
Vertrauen in Politiker und Makler
Auch Autoverkäufer und Finanzberater
gelten einer Umfrage zufolge als wenig vertrauenswürdig.
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Stuttgart - Politikern und Immobilienmaklern
misstrauen die Deutschen am meisten. Bei einer Umfrage von
Reader's Digest sprach nur ein gutes Zehntel der Befragten
diesen Berufsgruppen sehr hohes beziehungsweise ziemlich
hohes Vertrauen aus, wie der Verlag am Donnerstag mitteilte.
Auf Platz eins landeten bei den 5.000 Interviewten die
Krankenschwestern mit 91 Prozent.
Viel Vertrauen schenken die Deutschen auch
Apothekern (89 Prozent),
Piloten (87 Prozent) und Ärzten (85 Prozent). Vertreter
dieser Berufsgruppen führten auch europaweit die Rangliste
an, wie Befragungen von 38.000 Menschen in 18 Ländern
ergaben.
Politiker erzielten in
Gesamteuropa mit 14 Prozent die niedrigen Vertrauenswerte
- noch hinter Immobilienmaklern mit 19 Prozent. Wenig
Vertrauen bringen die Bundesbürger der Umfrage zufolge
Autoverkäufern (21 Prozent), Finanzberatern (24 Prozent) und
Bauunternehmern (28 Prozent) entgegen.
Im Mittelfeld landeten
Taxifahrer (67 Prozent),
Automechaniker (63 Prozent) und Lehrer (60 Prozent).
(sueddeutsche.de/AP)
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