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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

TIERHEIME IN NRW MACHEN MOBIL
 

NRW-Landespolitikern wurden Anforderungen an ein menschen- und tiergerechtes Landeshundegesetz vorgelegt. Offener Brief mit Fragen an Bärbel Höhn. Mit
Online-Petition und Webmasteraktion für ein besseres Landeshundegesetz NRW.
 
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als Tierheim oder Tierschutzverein: http://www.tierheim-siegen.de/inhalte/info/lhv/lhundg_tierheime.htm
 
 
 

Stellungnahme von Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen

19. März 2002

Ad Anforderungen an ein Landeshundegesetz

Von Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen

§2 Ziffer 1, TSchG:
Wer ein Tier hält oder betreut, muss "das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen".

Diese MAGNA CHARTA der Tierhaltung besagt:
NORMALVERHALTEN muss vom Tier ausgeführt werden können, in bezug auf jeden Funktionskreis. Die Lebensbedingungen müssen den aus Verhaltensbesonderheiten erwachsenen Bedürfnissen angepasst werden (nicht umgekehrt).

Kenntnisse zu Hundeverhalten (Verhaltensbesonderheiten bei Hunderassen / -populationen inklusive) sind die Voraussetzung dafür, dass Hunde ihr motivationales Gleichgewicht mit "normalem" Verhalten erreichen, angeborenes Appetenzverhalten führt zum Erreichen des angestrebten Ziels - Vermeidung von Unterbindung der Motivation und der angestrebten Handlung, somit von der Entwicklung von Verhaltensstörungen, die mit Leiden verbunden sind.

Der Forderungen des Tierschutzvereins für Siegen und Umgebung e.V. , dass Züchter wie Hundehalter die erforderliche Sachkunde nachzuweisen haben, ist voll zuzustimmen. Wissen und Kenntnisse vermögen Tiere zu schützen und Tierschutz und Menschenschutz gehen Hand in Hand.

Ethologische Gemeinsamkeiten von Haushunden bezüglich der Entwicklung resp. des Erhalts eines Normalverhaltens sind:

Alle Hunde sind hochsozial, müssen in Sozialverbänden (Gruppen) gesellig leben, die hierarchisch strukturiert sind, was die obligatorische Statusbestimmung eines Hundes in der Familie impliziert. Hunde übernehmen sozialen Rollen, sollten Kooperationsmöglichkeiten mit ihren Menschen haben, um physisch, psychisch und intellektuell ausgelastet zu sein, sie zeigen ein ausgeprägtes Lernvermögen, dieses auch und gerade im sozialen Bereich. Hundetraining sollte sich dieser Fähigkeiten bedienen. Positive Verstärkung von Verhaltensweisen oder Reaktionen über Futter, Sozialspiele, Zuwendung u.a. müssen dabei eine herausragende Rolle spielen. Hunde verfügen über ein ausgeprägtes Ausdrucksverhalten, die Fähigkeit zur Gestaltwahrnehmung - entsprechen damit dem Ausdrucksvermögen des Menschen sehr. Diese Fähigkeiten sollten genutzt werden. Hunde vermögen über die Etablierung von Beziehungen hinaus Bindungen einzugehen. Auch diesem Verhalten und den daraus resultierenden Bedürfnissen muss vom Sozialpartner Mensch Rechnung getragen werden. Menschen sind wichtige Sozialkumpane, unverzichtbare "Bestandteile" der ökologischen Nische des Hausstandes, die Hunden Normalverhalten ermöglicht - in von Rasse zu Rasse m.o.w. abgewandelter Form.

"Stumme Aufzucht" von Hundewelpen wie isolierte Haltung von Hunden sind hochgradig tierschutzrelevant!

Kundiger und artgerechter Umgang mit Hunden ist obligatorisch für deren eingepasst sein in das Zusammenleben mit Menschen. Sicherheit setzt Wissen voraus, ist niemals das Ergebnis restriktiver Haltungen (eine jede Hundeleine kann reißen; ein gut sozialisierter und trainierter Hund mit Menschenbindung ist im Verhalten beeinflussbar. DAS IST SICHERHEIT FÜR MITBÜRGER!)

Verhaltensentwicklung:

In der Sozialisierungsphase (SCOTT & FULLER, 1965) erfolgt eine äußerst ausgeprägte Entwicklung neuer Verhaltensweisen, deren normale Ausgestaltung im sozialen Bereich ausgeprägter Kontakte (Artgenossen, Mensch) sowie ein "Angebot" flexibler Umweltreize bedarf. Die Interaktionen von Welpen, die reizarm gehalten werden, nehmen sukzessive ab, Deprivationsschäden treten zwangsläufig auf.

Angst und Aggression aufgrund mangelhafter Sozialisation kann sich später gegen den Besitzer, gegen fremde Menschen sowie Artgenossen richten.

Die besten Prophylaxe in bezug auf "gefährliche Hunde" ist eine hundegerechte Sozialisation an Artgenossen und Menschen (Kinder und alte Menschen) sowie eine ebensolche Habituation (Gewöhnung an Umweltreize). Sozial und umweltsichere Hunde zeigen kaum eine schnelle Eskalation aggressiver Kommunikationen. Unsichere Hunde jedoch, beißen, weil sie vermeintlich "alles zu verlieren haben", sie beißen aus Angst.

Diese Forderung wird gleichsam vertreten.

Eine Landeshundeverordnungen mit Rasselisten, die Hunde qua "Abstammung" der Gefährlichkeit bezichtigen und ihnen tierschutz-relevante Lebensbedingungen auferlegt, ist als hochgradig tierschutzwidrig einzustufen. Ständiger Maulkorb- und Leinenzwang sind eindeutige Verstöße gegen geltendes Tierschutzrecht (§§ 1 und 2), ebenso die "Kasernierung" eingezogener Hunde in viel zu kleinen Ställen / Ausläufen. Verhaltensstörungen sind zu erwarten, verhaltensgestörte Hunde werden getötet.

Ständiges Anleinen des Hundes ist tierschutzrelevant, da dem Hund nicht allein die Möglichkeit genommen wird, seinem Bewegungsbedürfnis nachzukommen, vielmehr die Möglichkeit der Aufnahme der für einen Hund bedeutsamen Reizqualitäten verringert oder ganz verhindert wird und sich schließlich durch das Unterbinden arttypischer Kommunikation mit anderen Hunden Verhaltensfehlentwicklungen ausbilden können. Die juristischen Grenzen eines generellen Leinen und Maulkorbzwangs ergeben sich aus dem Deutschen Tierschutzgesetz i.d.F. von 1998 (§§ 1 und 2).

Der vernünftige Grund oder die Rechtfertigung für diese Maßnahmen am Hund, ist selbst dann, wenn er auffällig wurde, etwa gebissen hat, oft zweifelhaft. Möglicherweise ergibt sich erst aus dem Maulkorbzwang eine soziale Schädigung, die in Form schwerer Verhaltensstörungen auftreten kann. Hunde mit Maulkorbzwang, die soziale Kontakte zu Artgenossen nur bedingt unter starken Einschränkungen führen können, die ihre Distanz zu Sozialpartnern nicht regulieren und ihr Bedürfnis zur Informationsaufnahme nicht befriedigen können, stellen möglicherweise für manchen Menschen in bestimmten Situationen sogar ein erhöhtes Unfallrisiko dar (FEDDERSENPETERSEN, in Vorb.).

Sind Hunde unkontrollierbar bissig geworden, verfügen sie also über eine hohe und untypische Aggressivität, kann diese Restriktion zum Menschenschutz unumgänglich werden, jedoch vom Tierschutzgedanken her nicht befriedigen. Hunde müssen leiden, weil Menschen sie ohne vernünftigen Grund zu einer Umweltgefährdung machten.

Und hier ist anzusetzen. Es gilt, Menschen wirksam daran zu hindern, Hunde zu verhaltensgestörten oder verhaltensuntypischen und menschengefährdenden Individuen zu züchten und auszubilden.

Merkmale, die auf Gefährlichkeit und Tierschutzrelevanz bzw. auf deren zwangsläufig zu erwartende Genese hinweisen, sind in den Verordnungen zu benennen, da Gefährlichkeit interpretiert werden muss.

So unsinnig und nicht belegbar die "gefährliche" Rasse ist, so unmöglich ist insbesondere die Zuordnung von Kreuzungen der aufgeführten Rassen, die gleichfalls als "gefährlich" gelten. Wir müssen als Tiermediziner Fakten vertreten - und uns gegen die gesetzlich geforderten Verstöße gegen den Tierschutz stellen.

In Großstädten gibt es offenkundig ein wachsendes Konfliktpotential zwischen Menschen, die Angst vor Hunden haben, und Hundehaltern.

Hier gilt es, aufklärend und vorbeugend tätig zu sein, ohne gegen den Tierschutz zu verstoßen.

Allen Punkten der Anforderungen an ein Landeshundegesetz (Tierschutzverein für Siegen und Umgebung e.V.) stimme ich uneingeschränkt zu.

Kiel, den 19.03.2002

Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen
Ethologin, Fachtierärztin für Verhaltenskunde,
Zusatzbezeichnung Tierschutzkunde
Institut für Haustierkunde
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel

 


 

20. März 2002

Anforderungen an ein Landeshundegesetz

Von Tierheimen in NRW

Zum Schutz von Mensch und Tier muss verhindert werden, dass Hunde durch fehlende Sachkenntnis, Unverantwortlichkeit oder Profitgier von Züchter, Halter und Händler ihr angeborenes Wesen derart verändern, dass eine unmittelbare oder potentielle Gefahr von ihnen ausgeht. Es ist von einer rasse- gewichts- oder größespezifischen Einteilung in gefährlich, potentiell gefährlich oder ungefährlich abzukommen und statt dessen eine individuelle, fachkompetente Beurteilung vorzunehmen. Es muss ferner gewährleistet werden, dass die durch fehlende Regelungen der Vergangenheit derzeit noch existierenden, als tatsächlich gefährlich anzusehenden Halter-Hund-Beziehungen angemessen kontrolliert, mit Auflagen versehen, oder aufgelöst werden.
Folgende Anforderungen sollte ein Landeshundegesetz aufweisen, um den genannten Ansprüchen zu genügen:

1. Es muss verhindert werden, dass ein Jeder, also auch ein Mensch ohne Fachkenntnis und Verantwortung, sowie einer, der nur am Hund verdienen will, züchten darf. Jede Zucht muss behördlich genehmigt und überwacht werden. Lediglich eine Mitgliedschaft des Züchters in einem Dachverband ist hier keinesfalls ausreichend.

2. Es muss verhindert werden, dass ein Jeder, also auch ein Mensch ohne Fachkenntnis und Verantwortung, sowie einer, der nur am Hund verdienen will, Hunde an Dritte abgeben darf. Jede Weitergabe von Hunden an Dritte muss behördlich genehmigt und überwacht werden. Hierbei sollten insbesondere die diesbezüglich erfahrenen, behördlich anerkannten Tierheime des Landes berücksichtigt werden. Lediglich eine Mitgliedschaft des Händlers in einem Dachverband ist hier keinesfalls ausreichend.

3. Es müssen alle Halter-Hund-Beziehungen, unabhängig von Rasse und Größe des Hundes, behördlich genehmigt und gemeldet sein. Die Hunde müssen ferner mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in einem der anerkannten Zentralregister registriert werden. Jemand, der einen Hund, gleich welcher Rasse und Größe, halten möchte, hat die notwendige Sachkunde nachzuweisen. Zum Nachweis der Sachkunde sollten insbesondere behördlich überwachte Tierheime und anerkannte, behördlich zu überwachende Hundeschulen hinzugezogen werden. Die Beantwortung öffentlich bekannter Fragebögen, oder Dialoge der Halter mit Tierärzten, sind hierfür nicht ausreichend geeignet. Diese Sachkunde sollte bei der Vermittlung von Halter-Hund-Beziehungen, welche aus den nach Punkt 2 stammenden Quellen zusammen geführt werden, direkt von den behördlich anerkannten Vermittlungsquellen vorgenommen werden können und insbesondere die individuelle Halter-Hund-Kombination berücksichtigen.

4. Es ist darauf zu achten, dass Tierschutzgesichtspunkte insgesamt stärker berücksichtigt werden, da nur durch sachkundigen und artgerechten Umgang mit Hunden ein ausgeglichenes, für Mensch und Tier ungefährliches Wesen der Tiere gewährleistet werden kann.

5. Eine Beurteilung der Gefährlichkeit einer Halter-Hund-Beziehung ist individuell zu erstellen und darf nicht auf rasse- gewichts- oder größespezifischen Vorgaben beruhen.

6. Ein Landeshundegesetz sollte, unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 5, auf der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NW) vom 21 September 1994 aufbauen.

Diese Anforderungen werden in einem Schreiben von der Ethologin Frau Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen unterstützt. Lesen Sie hier.
 


 

19. März 2002

Offener Brief an Frau Ministerin Bärbel Höhn

Folgenden offenen Brief erhielt Frau Ministerin Höhn. Alle Lantagsabgeordneten und Fraktionen erhielten ein vergleichbares Schreiben:

Sehr geehrte Frau Höhn,

die unterzeichnenden Tierheime aus NRW sehen weder durch die derzeit gültige LHV-NRW noch durch das angestrebte Landeshundegesetz (LHundG) zwei wesentliche Punkte gelöst:

a. Der Schutz der Menschen durch gefährliche Hunde und unverantwortlich handelnde Halter wird nicht gewährleistet.

b. Tierschutzrelevante Missstände werden durch LHV / LHundG hervorgerufen.

Da die Tierheime in NRW unmittelbar durch diese zwei offenen Fragen und die Folgen der Ausführung von LHV / LHundG betroffen sind, werden in Zukunft Tierheime in NRW versu-chen, gemeinsam Lösungen der Problematiken zu finden. Die Tierheime sind unserer Meinung nach die kompetentesten Ansprechpartner in Sachen verantwortungsvoller Hundevermittlung und wurden in dem bisherigen Verfahren zu wenig oder gar nicht einbezogen.

Wir möchten Ihnen daher hiermit wissenschaftlich fundierte Anforderungen an ein Landeshundegesetz zukommen lassen. Hierbei wurden die reichhaltigen Erfahrungen der Tierheime einbezogen. Diese Anforderungen werden unter anderem von der bekannten Ethologin Frau Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen unterstützt. Wir erwarten, dass Sie diese Anforderungen in ein Landeshundegesetz einfließen lassen.

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie die von uns zusammengestellten Fragen zur LHV / LHundG zu beantworten, damit wir Ihre bisherigen Ansätze besser verstehen. Wir bitten Sie höfflichst um rasche Antwort, da die derzeitige Situation für die Tierheime in NRW nicht länger hinnehmbar sein wird.

Mit freundliche Grüßen
Die unterzeichnenden Tierheime

 


Anlagen:
Anforderungen an ein Landeshundegesetz
Stellungnahme von Frau Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen
Fragen zur LHV und zum LHundG
Liste der beteiligten Tierheime

 


 

20. März 2002

Fragen zur LHV und zum Gesetzentwurf LHundG

Von Tierheimen in NRW

1.) Es liegen zahlreiche Stellungnahmen und Gutachten fachkompetenter Ethologen vor, welche den Ansatz einer rassespezifischen Einteilung nach gefährlichem oder harmlosem Hund als falsch und unbrauchbar erachten (dazu zählen unter anderem Frau Dr. Dorit Feddersen-Petersen, Uni Kiel und Univ. Prof. Dr. Irene Stur, Uni Wien). Unsere Frage ist nun, wie Sie diese Gutachten bewerten, bzw. in den neuen Gesetzentwurf LHundG einge-bracht haben (eine kleine Auswahl an Gutachten ist angefügt). Ferner interessiert uns, wie Sie die Fachkompetenz der aufgeführten Wissenschaftler bewerten.

2.) Welche Fachgremien legten die bisherigen Rasselisten aus LHV und Entwurf LHundG fest und welche Argumente führten zur Einteilung der Rassen?

3.) Sie gaben in mehreren Stellungnahmen zu verstehen, dass die LHV-NRW einen Rück-gang der Beißvorfälle erbracht habe. Wir interessieren uns für die zugehörigen Erhebun-gen und bitten Sie, uns diese zukommen zu lassen. Wurden diese Statistiken auf die Tat-sache normiert, dass eine Vielzahl von Hunden in den überfüllten Tierheimen gehalten wurden? Wäre ein Rückgang der Beißunfälle nicht auch eingetreten, wenn Hunde anderer Rassen aus dem Verkehr gezogen worden wären?

4.) Aus welchem Grund wurde eine 20/40-Regelung eingeführt? Wie beurteilen Sie in die-sem Zusammenhang beispielsweise die Gefahr eines nicht sozialisierten Jagdterriers (kleiner 40 cm, leichter als 20 Kg), welcher unbeaufsichtigt mit einem Kleinkind zusam-men ist? Falls Ihre Antwort diesbezüglich auf §2 des Entwurfs LHundG oder ähnliche Pa-ragraphen abzielt, wo allgemeine Pflichten des Halters angesprochen werden: Warum sind diese allgemeinen Pflichten nicht bei 20/40-Hunden oder Anlagehunden ausreichend?

5.) Wie wird praktisch verhindert, dass durch Zucht und Weitergabe von Hunden durch kommerziell ausgerichtete Züchter, Hinterhofzüchter und Händler nicht weitere gefährli-che Hunde in Umlauf gebracht werden, welche durch fehlende Fachkompetenz bei Zucht und Haltung bleibende Schäden davontragen?

6.) Warum müssen Hunde, welche einer Leinenpflicht unterliegen und zudem nach LHV / LHundG ausschließlich von integren, sachkundigen Haltern geführt werden dürfen, zu-sätzlich einen Maulkorb tragen (die Möglichkeit der Maulkorb-Befreiung ist hierbei nicht von belang, da zuerst einmal die Maulkorbpflicht angeordnet ist)?

7.) Die derzeitigen Regelungen zur Bestätigung einer Sachkunde sind unzureichend. Der Fragenkatalog der Kreisveterinäre ist mehrfach veröffentlicht; niedergelassene Tierärzte haben in der Regel keine fundierten kynologischen Kenntnisse. Wie garantieren Sie die Sachkunde der Halter? Wäre eine Beurteilung der individuellen Halter-Hund-Beziehung nicht sinnvoller?

8.) Tierheime vermitteln seit je her in großer Verantwortung Hunde an Menschen und neh-men in diesem Zusammenhang Beurteilungen der individuellen Halter-Hund-Beziehung vor. Tierheime tragen auch seit je her die Verantwortung, wann ein Tier zur Vermittlung frei gegeben wird und wann es aufgrund erhöhter Gefährdung für Mensch und Tier aus der Vermittlung genommen wird. Warum wird dieses große Potential in keiner Weise in LHV / LHundG berücksichtigt? Warum werden Halter-Hund-Kombinationen, welche durch dieses bewährte Verfahren zusammenkommen, mit Halter-Hund-Beziehungen aus Hinterhofzüchtungen gleichgesetzt, zumal eine Kontrolle der Tierheime durch amtliche Tierärzte vorliegt und problemlos diesbezüglich erweitert werden könnte?

9.) Der Entwurf zum LHundG regelt in §11 Abs. 6 und §5 Abs. 2 die Anleinpflicht für große Hunde und Hunde bestimmter Rassen. Im Gegensatz zur LHV wird nun auch eine An-leinpflicht auf allen öffentlichen Wegen, also auch Feldwegen oder ähnlichem, festge-schrieben. Uns ist nicht ganz klar, wo Hunde neben ausgewiesenen Auslaufflächen noch unangeleint laufen dürfen und bitten daher um nähere Erläuterung. Zudem fragen wir uns, auf welche Art und Weise ausreichend Auslaufflächen geschaffen werden sollen, da diese flächendeckend verfügbar und genügend groß gestaltet sein müssten. Dieser Punkt könnte in Konflikt zu geltendem Bundesrecht (Tierschutzgesetz) stehen. Für die Haltung von Hunden legt die Tierschutz Hundeverordnung (THV) vom 02. Mai 2001 des Bundes das Tierschutzgesetz näher aus: §2 THV: "Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung ... zu gewähren". Kann und soll das zu beschließende Hundegesetz über der Tierschutz-Hundeverordnung stehen?

10.) Sichergestellte Hunde müssen von den Kommunen untergebracht werden. Viele Tier-heime sehen sich nicht mehr in der Lage, für eine artgerechte Unterbringung der sicherge-stellten Langzeitinsassen im Sinne der Tierschutz-Hundeverordnung zu sorgen. Die Tier-schutzhundeverordnung ist seit September 2001 in Kraft und sieht für die Behörden ledig-lich eine befristete Ausnahmemöglichkeit für vorübergehendes Halten (§9 THV) vor. Die Haltung von Anlagehunden in Tierheimen ist allerdings meist nicht als befristet anzuse-hen. Zudem ist eine Ausnahmemöglichkeit für den oben bereits erwähnten §2 THV (Aus-lauf im Freien) nicht, auch nicht befristet, vorgesehen! Dieser Verstoß gegen die Tier-schutz-Hundeverordnung des Bundes ist bereits tägliche Praxis der Kommunen - mit An-zeigen gegen die Kommunen ist in Kürze zu rechnen. Wir bitten Sie uns mitzuteilen, wie die Kommunen vor diesem Hintergrund sichergestellte Hunde unterbringen sollen.

 


 

20. März 2002

Tierheime in NRW im Schulterschluss
gegen das geplante Hundegesetz
Pressemitteilung vom 20.03.2002

 

Dieser Tage steht im Landtag NRW die erste Lesung zum Entwurf des neuen Hundegesetzes an. Damit wollen SPD und Grüne eine verschärfte Version der bisher gültigen Landeshundeverordnung auf den Weg bringen. Die Tierheime in NRW fühlen sich übergangen und machen nun mobil. In einem offenen Brief an Ministerpräsident Clement, Ministerin Bärbel Höhn und alle Landtagsabgeordneten stellen die Tierheime aus NRW nun ihre Anforderungen an ein Landeshundegesetz vor und bringen ihren Unmut über die bisherigen Regelungen zum Ausdruck.
Der Vereinsvorsitzende des Siegener Tierschutzvereins meint dazu: "Weder der Schutz des Menschen noch der Schutz des Tieres werden durch den neuen Gesetzentwurf oder die gültige Landeshundeverordnung gewährleistet. Es liegt kein wirklicher Schutz vor gefährlichen Halter-Hund-Kombinationen vor, weder die Hundeverordnung noch das Gesetz sind praktisch durchführbar, es werden jährlich viele Millionen Steuergelder ohne tatsächlichen Sinn verschwendet und die Tierheime bleiben überfüllt."
Anerkannte Verhaltensforscher und Tierschützer sehen in dem bisherigen Ansatz, bestimmte Rassen grundsätzlich als gefährlich einzustufen, keine Lösung. Vielmehr müsse, nach Meinung führender Etholgen, bei der Zucht, der Haltung und dem Handel mit Hunden angesetzt werden. Die Anforderun-gen an ein Hundegesetz, welche den Landtagspolitikern von den Tierheimen nun vorgelegt wurden, fasst Jürgen Foß, der Geschäftsführer des Tierschutzvereins, zusammen: "Es muss verhindert werden, dass ein Jeder, also auch ein Mensch ohne Fachkenntnis und Verantwortung, sowie einer, der nur am Hund verdienen will, züchten oder mit Hunden handeln darf. Jemand, der einen Hund, gleich welcher Rasse und Größe, halten möchte, hat die notwendige Sachkunde nachzuweisen und zwar nicht nur durch einfaches Auswendiglernen bekannter Fragen. Zum Nachweis der Sachkunde sollten insbesondere behördlich überwachte Tierheime und anerkannte, behördlich zu überwachende Hundeschulen hinzugezogen werden. Nur so kann dauerhaft der Schutz der Bevölkerung und der Tiere gewährleistet werden. Eine Beurteilung anhand von Rasse, Gewicht oder Größe ist wissenschaftlich unhaltbar und täuscht der Bevölkerung lediglich einen Schutz vor, der damit aber keinesfalls erreicht wird."
Die bekannte Ethologin Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen, UNI Kiel, unterstützt in einem Schreiben an die Tierheime deren Initiative und stimmt den erhobenen Anforderungen an ein Landeshundegesetz zu. Ihrer Meinung nach sind Landeshundeverordnungen mit Rasselisten, die Hunde nach Abstammung der Gefährlichkeit bezichtigen und ihnen tierschutz-relevante Lebensbedingungen auferlegen, als hochgradig tierschutzwidrig einzustufen. Ständiger Maulkorb- und Leinenzwang seinen eindeutige Verstöße gegen geltendes Tierschutzrecht. In diesem Zusammenhang weisen die Tierheime darauf hin, dass nach dem Entwurf der Landesregierung nun kein großer Hund mehr ohne Leine laufen dürfe, nicht einmal außerhalb der Ortschaften. Dies sei nach dem Willen der Landesregierung demnächst nur noch auf ausgewiesenen und befriedeten Hundeauslaufflächen möglich.
Jürgen Foß erläutert den Unmut der Tierheime in NRW: "Der Steuerzahler und die Tierheime zahlen Unsummen für ein nutzloses Gesetz. Die Verantwortlichen gaukeln angebliche Erfolge vor, um den Bürgern eine Scheinsicherheit zu suggerieren. Aber die Tierheime sind es, die seit je her in großer Verantwortung Hunde an Menschen vermitteln und Beurteilungen der individuellen Halter-Hund-Beziehungen vornehmen müssen. Solange allerdings weiterhin Jedem ohne besondere Sachkenntnis gestattet wird Hunde zu züchten, zu handeln oder zu halten wird es gefährliche Halter-Hund-Kombinationen geben. Wie lange die Kommunen dieses Spiel noch mitmachen bleibt abzuwarten."
Die Tierheime fordern nun gemeinsam die Landesregierung auf, den Gesetzentwurf drastisch anzu-passen. Frau Ministerin Höhn wird überdies aufgefordert, einen Fragebogen zu beantworten, welcher die Missstände der alten und neuen Regelung der Landesregierung aufzeigen soll. Jürgen Foß meint abschließend: "Wir denken nicht, dass ein solches Vorgehen der Landesregierung politisch ein zweites Mal akzeptiert wird. Die Tierheime in NRW werden gemeinsam an weiteren Maßnahmen überlegen, um nun endlich die Erfahrungen der Basis und der Wissenschaftler berücksichtigt zu wissen und politische Entscheidungen wieder von Sachverstand und nicht von Aktionismus lenken zu lassen. Wir möchten nicht nur kritisieren, sondern bieten der Landesregierung unsere Hilfe an."
Der vollständige offene Brief und weitere Details sind auf der Homepage der Siegener Tierschützer unter www.tierheim-siegen.de zu finden. Dort ist auch eine Online-Petition installiert, mit welcher die Bevölkerung die Forderungen der Tierheime unterstützen kann.
 

 

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Der vollständige offene Brief und weitere Details sind auf der Homepage der Siegener Tierschützer unter www.tierheim-siegen.de zu finden. Dort ist auch eine Online-Petition installiert, mit welcher die Bevölkerung die Forderungen der Tierheime unterstützen kann.
 

 

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