Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
Gott segne die Engel in Rot!
* Resolution zur Telefonüberwachung
* BVerfG kippt Großen Lauschangriff
* Die Kläger
* D-A-N-K-E, Herr Papier!
* Erste Hilfe bei Schikanen
* Unser ultimativer Kandidatenvorschlag zum Bundespräsidenten
* Pressemitteilung der Engel in Rot
* Liebe Engel in Rot...die Unverletztlichkeit der Wohnung und die Menschenwürde
 

Ein Hoch auf die Engel in Rot !

Für das Urteil zur Wohnraumüberwachung.
Vielleicht befasst sich das Bundesverfassungsgericht eines Tages auch noch einmal mit der Telefonüberwachung.


Resolution des Netzwerk Recherche zur Telefonüberwachung

Telefonüberwachung: Lauschen am Rande der Legalität stoppen

Die jüngste Studie zur Telefonüberwachung, erstellt vom Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, belegt, was lange befürchtet wurde: Die deutsche Lauschpraxis basiert auf einem permanenten Rechtsbruch.
Nur 27 Prozent der Belauschten erfahren, wie gesetzlich vorgeschrieben, von der Abhör-Attacke.
Auch der Richtervorbehalt funktioniert nicht als Korrektiv: Für ein umfangreiches Aktenstudium haben die Richter keine Zeit, die Zahl der abgelehnten Lausch-Anträge liegt im Promillebereich.Das Netzwerk Recherche fordert daher dringend, den permanenten Rechtsbruch zu beenden.Von den zuletzt jährlich 21.874 (2002) Richterlichen Anordnungen auf Telefonüberwachung dürften nach einer Hochrechnung des kriminologischen Instituts der Universität Münster knapp vier Millionen Bürger betroffen sein.
Neben den abgehörten Anschlüssen müssen nämlich auch die Telefonpartner der Verdächtigen als Abgehörte gewertet werden. Eine Zahl, die sich ausschließlich auf die von Richtern nach den Paragraphen 100 a und b der Strafprozessordnung angeordneten Abhörmaßnahmen bezieht. Geheimdienstliche Überwachungsmaßnahmen sind hier nicht erfasst. Nach einer aktuellen empirischen Studie der Universität Bielefeld sind die richterlichen Anordnungen zur Telefonüberwachung (TÜ) in der Regel fehlerhaft.

Prof. Otto Backes und Prof. Christoph Gusy haben anhand von 554 TÜ-Anordnungen ermittelt, dass 75,8 Prozent der Richterbeschlüsse unvollständig sind
. In der Regel übernähmen die Richter wörtlich die Anträge der Staatsanwaltschaften (92,3 %), die ebenfalls in der Mehrzahlunvollständig seien, z.B. aufgrund fehlender Begründungen für die TÜ. Die gesetzlich vorgeschriebene Information der Betroffenen nach Abschluss der Überwachungsmaßnahme erfolge nach der Studie lediglich in 27 Prozent der Fälle. Auch vor Abhörmaßnahmen besonders geschützte Berufsgruppen wie Ärzte, Seelsorger oder Journalisten, deren Gesprächspartner sich auf die Vertraulichkeit der Gespräche verlassen müssen, sind der Telefonüberwachung in hohem Maße ausgesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. März 2003 die Abhörmaßnahmen gegen Journalisten für rechtens erklärt, die auf den Spuren des flüchtigen ImmobilienhändlersJürgen Schneider waren. Bei schweren Straftaten, so die Verfassungsrichter, müssten Journalisten Überwachungsmaßnahmen in Kauf nehmen. Durch die Telefonüberwachung wurde das Bewegungsprofil und das Telefonverhalten eines Kollegen erfasst, um mitseiner ungewollten Mithilfe den gesuchten Strafverdächtigen aufzufinden.

Telefonüberwachung wird von der Polizei offenbar mittlerweile als Standardmaßnahme bei Ermittlungen angesehen. Auch Generalbundesanwalt Kay Nehm hat kürzlich deutlich gemacht, dass er das im Grundgesetz garantierte Fernmeldegeheimnis für überholt hält.Laut telefonierende Handybenutzer in Zügen, so Nehm, seien ein Zeichen, dassTelefonieren nicht mehr als vertraulich angesehen werde. Nach der ursprünglichen Intention des Gesetzes sollen Telefonüberwachungsmaßnahmen Gesprächsinhalte von Verdächtigen erfassen. Die gängige Überwachungspraxis dient aber auch der Standortbestimmung und dem Anlegen von Bewegungsprofilen von Handy-Benutzern.

Das Netzwerk Recherche fordert, die gängige Telefonüberwachungspraxis auf den Prüfstand zu stellen und die Rechtsstaatlichkeit der polizeilichen Maßnahmen herbeizuführen.

Im Einzelnen fordert das Netzwerk Recherche:
- jährlicher Bericht der Bundesregierung an den Bundestag über Umfang und Ergebnis sämtlicher Telefonüberwachungsmaßnahmen zur Herstellung vonTransparenz.
- Herstellung der Rechtsstaatlichkeit der Richterbeschlüsse zur TÜ durchsystematische unabhängige Überprüfung der Anordnungen.
- Stop weiterer Ausdehnung der Abhörbefugnisse, wie sie etwa die nunmehr zurückgezogene geplante Novelle des Landespolizeigesetzes in Bayern vorsah
- präventive Telefonüberwachung darf es nicht geben.
- Deutliche Reduzierung der Abhörmaßnahmen.
- Ein Grundrechtseingriff wie TÜ darf kein Regelinstrument der Ermittlung sein.
- Keine Telefonüberwachung von Journalisten. Der Bruch der Vertraulichkeit des Informantengesprächs und die Erstellung von Bewegungsprofilen von Journalistenf ühren zum Abbau der Pressefreiheit.

Weitere Auskünfte gibt Dr. Thomas Leif, Tel.: 0171/9321891.
Quelle: http://www.netzwerkrecherche.de/dokumente/res-tub-2003.pdf
 



- vielleicht hört es in unseren Leitungen dann auch mal auf zu knacken -
- und das Störgeräusch am Anfang jeden Gespräches mit bestimmten Kommunikationspartnern verschwindet -
- es ist möglicherweise auch vorbei, dass man bei Anschluss X anruft, aber bei Anschluss Y auf dem Display erscheint -
- schon sehr seltsam, wenn man nur zwei Leitungen hat, zwei davon benutzt (Telefon 1 und Internet), und dann die dritte Leitung (Telefon 2), die es gar nicht gibt, klingelt, weil gewisse Leute nix verpassen wollen -

Und das alles nur
- weil man anders ist als die anderen Radieschen
- weil man einem von den Dorf- oder Bundesmuppets auf die Füsse getreten ist
- weil man seine Rechte kennt und einfordert
- weil man den Rücken gerade und den Mund auf macht, für sich selbst und andere
- weil man sich nichts gefallen lässt von unfähigen Matschbirnen

Schily-Sklaven - steckt Euch die Tonbänder dahin, wo die Sonne nicht scheint!
Und schöne Grüße an die 17 Kürbisköpfe!

 



 

"Großer Lauschangriff weitgehend verfassungswidrig

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Karlsruhe (AFP) - Die bisherige Praxis des so genannten Großen Lauschangriffs verstößt weitgehend gegen den Schutz der Menschenwürde und ist deshalb verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30. Juni 2005 Zeit, um die Regeln zum Abhören von Wohnungen Krimineller mittels Wanzen nach den strengen Maßgaben des Gerichts nachzubessern.

Das BVG entsprach mit seinem Urteil unter anderem der Klage der früheren Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) gegen die Grundgesetzänderung von 1998, die die Bestimmung zum Lauschangriff ermöglicht.

In dem 141 starken Urteil heißt es zur Begründung der strengen Maßgaben für künftige Lauschangriffe: Jeder Bürger hat das unverletzliche Recht, in seiner Wohnung "in Ruhe gelassen zu werden".

Anmerkung der Redaktion:

und zwar MIT Hund in Ruhe gelassen zu werden

Stichwort HundVerbrEinfG

Und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung seiner Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung überwachen. Allerdings verletzte nicht jede akustische Wohnraumüberwachung die Menschenwürde. So gehören nach Ansicht der Karlsruher Richter Gespräche über begangene Straftaten nicht dazu.

Der Vorsitzende des ersten Senats und Präsident des Bundesverfassungsgerichts (BVG), Hans-Jürgen Papier, sagte bei der Urteilsverkündung, in dem Verfahren gehe es um eine "hochaktuelle und hochbrisante Frage im Spannungsfeld von Freiheit und Sicherheit". Juristisch sei die Problematik "ausgesprochen vielschichtig und kompliziert".

Das BVG stellte eine Reihe hoher Hürden für künftige Lauschangriffe auf. Demnach muss in jedem Fall "die Unantastbarkeit der Menschenwürde" gewahrt und das Risiko ihrer Verletzung ausgeschlossen werden. In der Praxis bedeutet das, dass eine Überwachung künftig verboten ist, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder etwa seinem Anwalt in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung bestehen.

Das Gericht entschied zudem, dass künftig nur noch bei schweren Straftaten abgehört werden darf, die mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Haft geahndet werden. Damit fallen bis zu 30 Taten wie etwa Betrug oder Hehlerei aus dem bislang geltenden Straftatenkatalog heraus."
http://de.news.yahoo.com/040303/286/3wupx.html




+++ EILMELDUNG +++


Großer Lauschangriff in weiten Teilen verfassungswidrig

Der große Lauschangriff verletzt in seiner geltenden Form die Menschenwürde und ist deshalb in erheblichen Teilen verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verlangte in seinem heute verkündeten Urteil zahlreiche Nachbesserungen bis zum 30. Juni 2005....
Zwei Verfassungsrichterinnen sahen in der Relativierung der Unverletzlichkeit der Wohnung einen Verstoß gegen die Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes. Danach ist die Unantastbarkeit der Menschenwürde als unabänderlich garantiert. ..."

mehr... http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,288880,00.html

 


Die Kläger

 

Verfassungskläger (alle FDP):

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Ex-Justizministerin)
Gerhard Baum
Burkhard Hirsch

Wir freuen uns, dass es in der FDP wider Erwarten drei vernünftige Personen gibt.

 


 

D-A-N-K-E, Herr Papier!

Der neue Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans Jürgen Papier, Nachfolger von Jutta Limbach, im SPIEGEL-Interview (Printausgabe, Nr. 30, 22.7.2002, S.52 ff oder
http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,206891,00.html)

"SPIEGEL: Anders gefragt: Auch wenn die künftige Bundesregierung bis dahin sagen wird, es sei alles in bester Ordnung, müssen sich die Bürger davon nicht entmutigen lassen, die Sache nach Karlsruhe zu tragen?

Papier: Das ist richtig.
...

SPIEGEL: Würden Sie der Aussage zustimmen, das Verfassungsgericht sei eine "Lobby für Schwächere"?

Papier: Der Satz ist zwar plakativ und nicht im strengen Sinne juristisch, aber ich würde ihn trotzdem unterstreichen.

SPIEGEL: Er stammt auch von Frau Limbach.

Papier: Umso besser. Aber im Ernst: Das ist ganz einfach damit zu erklären, dass die Freiheitsrechte, die Grundrechte der Verfassung, in erster Linie Rechte zugunsten von Minderheiten, von Schwachen sind. Mehrheiten, Starke, brauchen vielfach keine grundrechtliche Absicherung.
...

SPIEGEL: Die Neigung, polizeiliche und ähnliche Maßnahmen schon im Vorfeld der Gefahrenabwehr zu erlauben, wächst. Das Bundeskriminalamt soll jetzt bereits ohne Verdacht tätig werden können, die reaktive Rasterfahndung betrifft per Definition vor allem unschuldige Bürger, und die Bankenaufsicht soll ab Mitte nächsten Jahres von jedem Bürger eine Aufstellung sämtlicher Konten abrufen können.

Papier: Diese Dinge, die ja nicht nur im Bereich der Bedrohung von Leben und Gesundheit in Betracht kommen, sondern in stärkerem Maße auch zur Verfolgung von Wirtschafts- und Steuerkriminalität, werden meines Erachtens - ich sage es mal etwas salopp - vom Verfassungsgericht deutlich wahrgenommen."

 


Erste Hilfe gegen Schikane

findet sich auf www.totalitaer.de

Geheimdienste - Schild und Schwert des Beamtenapparates

Pflichtlektüre für alle, die einen Arsch in der Hose haben


"Sie finden auf dieser Seite Informationen über die Arbeitsweise von Geheimdiensten. Ich hoffe, sie stellt für Sie eine Hilfe dar, sollten Sie von Geheimdienstaktionen betroffen sein.
Sollten Sie in einer solchen Situation sein, bewahren Sie Ruhe, informieren Sie sich und relativieren Sie gegebenenfalls Ihre Vermutungen. Sie haben es mit Gauklern zu tun, denen nichts heilig ist."
 
"Heutzutage wird jeder Untertan bereits beim geringsten Verdacht des Dissenses rücksichtslos mit nachrichtendienstlichen Mitteln abserviert. "

"
Die nachrichtendienstlichen Mittel

Überwachung, Einbruch, Manipulation, Desinformation,

Diffamierung, Streuen von Gerüchten, Agitation, Verleumdung, Lüge,

Anmerkung der Redaktion:
z.B. von kleinen Wichten ohne Führerschein, aber mit ellenlangem Strafregister und 5 aktenkundigen Alias-Namen

Geheimhaltung, das Unterdrücken von Nachrichten, Zersetzung, Erpressung, das Beschäftigen der Untertanen, das gegeneinander Ausspielen der Untertanen, Unterwanderung von Organisationen und Gruppen, gesellschaftliche Mitarbeiter, Rollenspiele, Einflußagenten, Korrumpierung, das Anfüttern, sich an die Spitze der Bewegung stellen, diese Bewegungen selber gründen, Agents Provocateurs, Propaganda, Gleichschaltung der Medien,
Perspektivagenten, Sabotage, Terror, Gewalt, Gehirnwäsche, Umerziehung, Verschwindenlassen, Ausweisung, Morddrohung, Mord und das Beschaffen des für die geheimdienstlichen Operationen benötigten Geldes.


Anmerkung der Redaktion:
Etwa soweit wie rot markiert ging die Politik in Sache "Hunde" gegangen, teilweise auch darüber hinaus.
 
Das offensichtlichste nachrichtendienstliche Mittel ist die Überwachung, sei es durch technische Mittel, wie das Anzapfen des Telefons, das Abhören mittels Wanze oder Richtmikrofon, das durchleuchten von Wohnungen und Häusern mittels Radar oder das Observieren von Zielpersonen. Zur Informationsbeschaffung oder zur Installation von Abhörgeräten brechen Geheimdienstler in die entsprechenden Räume ein.

Aber es gibt natürlich auch die aktiven Maßnahmen. Aktive Maßnahmen beginnen bereits mit der Observationsglocke. Diese Bezeichnung enthält auch schon das Ziel der Maßnahme. Es soll die Zielperson, sozusagen in einer Glocke abgeschirmt werden, damit sie von der Umwelt möglichst perfekt getrennt wird, weil sie zum Beispiel zu viel weiß oder Ansichten vertritt, die man lieber nicht an die Öffentlichkeit dringen lassen will, die aber auch nicht falsch sind, so daß man ihnen nichts entgegensetzen kann. Denn dann könnte man ihnen ja argumentativ begegnen.

Das erfordert natürlich einen ungeheuren Aufwand. Die Geheimdienste setzen zu diesem Zweck in Einzelfällen bis zu hundert Mitarbeiter gleichzeitig auf die Zielperson an (nachzulesen in „Krieg der Gaukler von Hans Halter, Göttingen 1993 ). Das geht so weit, daß man der Zielperson Gesprächspartner stellt, so daß sie sich aussprechen kann, wenn ihr danach ist. Dabei imitiert man auch real existierende Personen. Es kommt sogar vor, daß Geheimdienstler sich als Landtagsabgeordnete ausgeben. Möglicherweise sogar als Bundestagsabgeordnete. Und natürlich geben sie sich als alle Arten von Beamten aus. Auch als Polizisten, obwohl das Amtsanmaßung, also illegal ist. Man muß dafür sorgen, daß unbeabsichtigte Kontakte, die natürlich nicht immer verhindert werden können, ohne Folgen für die Geheimhaltung bleiben.

Wenn trotzdem die zu überwachende Person mit Unbeteiligten spricht und diesen etwas erzählt, was nicht an die Öffentlichkeit soll, dann wird die Glaubwürdigkeit der Zielperson unterminiert. Dazu bedient man sich der Zersetzung und der Desinformation. Beispielsweise sagt man: „Er ist ein Besserwisser.“ Nun weiß der Betreffende tatsächlich besser, was genau zum Beispiel die Nachrichtendienste machen. Deshalb muß man ihn ja gerade isolieren. Aber dem Unbeteiligten wird so natürlich der (bewußt falsche) Eindruck erweckt, daß es sich um einen „Besserwisser“ handelt. Oder man sagt, der Betreffende glaubt, daß er verfolgt wird. Auch hier ist es so wie die Geheimdienstler sagen. In der Tat glaubt der Betroffene, daß er verfolgt wird. Denn dieser Eindruck läßt sich beim besten Willen nicht mehr verdrängen, wenn ein Geheimdienst ein Programm zur Einschüchterung unliebsamer Untertanen durchzieht. Aber der unbeteiligte Gesprächspartner des Opfers gewinnt den Eindruck, daß das Opfer der Kampagne eben nur glaubt, daß es verfolgt wird.

Und dann steht natürlich noch eine ganze Palette von Sprüchen zur Auswahl, die dafür sorgen, daß das Opfer nicht ernst genommen wird: „Der spinnt ja, Der ist ja schon wieder besoffen / bekifft / zu, was hat er denn jetzt schon wieder?“, und so weiter. Es bedarf keiner besonderen Intelligenz, um eine solche Kampagne in Gang zu setzen. Das kann jeder, und solche diffamierenden Sprüche machen schnell, nach Art der stillen Post, die Runde. Oft auch ohne daß der Betreffende etwas merkt. Bestenfalls wundert er sich, daß alle Leute sich auf einmal anders verhalten. Kraß wird es allerdings, wenn Personen, mit denen man vorher ein gutes Verhältnis hatte, plötzlich bissige Bemerkungen machen. Dann weiß man, daß etwas im Busch ist. Manchmal kann man dann auch aus diesen Bemerkungen Rückschlüsse auf die Art der benutzten Zersetzungskampagne ziehen. ...

Und es war sicherlich kein privater Rachefeldzug, sondern die Aktion einer Behörde mit Sicherheitsaufgaben. Denn wenn man fortgesetzt über lange Zeit Probleme hat, dann ist meistens der staatliche Apparat in der einen oder anderen Form beteiligt. Also möglicherweise eine gezielte Verleumdungskampagne."

"Vergessen Sie niemals: Nichts wird so heiß gegessen wie es gekocht wird. Mit Ruhe und Verstand können Sie ohne weiteres auch diese Phase Ihres Lebens meistern. ...."

Stimmt.
Herzlichen Dank an
www.totalitaer.de
In der Ruhe liegt die Kraft, um den Muppets ordentlich vor´s Schienbein zu treten.

 


Neuer Bundespräsident

Rau gehört rausgeschmissen, er hat das verfassungswidrige Bundesgesetz (HundVerbrEinfG) unterzeichnet.
Schäuble fällt früher oder später über die 100.000 DM aus der Spendenaffäre auf die Nase.

Unser Kandidatenvorschlag:

Jutta Limbach
frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und derzeitige Präsidentin des Goethe-Instituts.
 

In einem Gespräch mit der Jüdischen Allgemeinen sagte sie:

"Wir sollten darauf vertrauen, dass derjenige den Sieg davontragen wird, der die Freiheit nicht beschneidet."

"Wir alle müssen den geringsten Anfängen wehren",

auch das sagt Jutta Limbach,

"denn wir haben schon einmal erfahren, wohin vermeintlich harmlose Anfänge führen können."

Siehe http://www.taz.de/pt/2004/02/11/a0186.nf/text.ges,1


Sehr verehrte Frau Limbach
- wenn Sie Bundespräsidentin werden, dann schenken wir Ihnen einen Hund.
Und raten Sie, was für einen.

 


Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 22/2004 vom 3. März 2004


Dazu
Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -

 


Verfassungsbeschwerden gegen akustische Wohnraumüberwachung
(so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich




Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 GG im Jahr 1998 vorgenommene Verfassungsänderung nicht ihrerseits verfassungswidrig ist:
Art.13 Abs. 3 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Demgegenüber ist ein erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur  Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung verfassungswidrig: § 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3,
§ 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind mit Art. 13 Abs. 1,  Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.1 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO darüber hinaus mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO mit Art.
103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs.  4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6 StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG nach Maßgabe der Gründe unvereinbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, einen verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005 herzustellen. Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen nach Maßgabe der Gründe weiterhin angewandt werden, wenn gesichert ist, dass bei der Durchführung der Überwachung der Schutz der Menschenwürde gewahrt und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eingehalten wird.

Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Durch die Grundgesetzänderung wurden in Art. 13 GG - dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - die Absätze 3 bis 6 eingefügt, der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7 des Art. 13 GG. Der Gesetzgeber wollte damit vor allem eine Möglichkeit zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität schaffen. Nach Art. 13 Abs. 3 GG ist nunmehr die akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung möglich. Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, sich der Beschuldigte vermutlich in der Wohnung aufhält und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos ist. Art. 13 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität einfachgesetzlich ausgestaltet. Im Zentrum steht § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO). Danach darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines
Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift bezeichneten Katalogtaten begangen hat. Die Befugnis zur Anordnung durch Abhörmaßnahmen liegt bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug ihrem Vorsitzenden. Weitere Vorschriften regeln unter anderem Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote und Pflichten zur Benachrichtigung der Betroffenen. Auch wird die Möglichkeit eröffnet, die Daten in weiteren Zusammenhängen zu verwenden. Die Beschwerdeführer sehen sich insbesondere in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung
Nr. 46/2003 vom 13. Juni 2003 verwiesen.

In den Gründen der Entscheidung heißt es:

I. Art. 13 Abs. 3 GG, der dem Gesetzgeber ermöglicht, Ermächtigungen zur Wohnraumüberwachung zwecks Strafverfolgung zu schaffen, ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet nur
Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Diese
Garantie gilt umfassend. Sie erstreckt sich auf alle Normen des Grundgesetzes und damit auch auf Verfassungsänderungen, ohne dass der verfassungsändernde Gesetzgeber dies zusätzlich ausdrücklich anordnen muss. Da die Änderung des Art. 13 GG die Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG unverändert gelassen hat, ermächtigt das Grundgesetz nur eingeschränkt zu Überwachungsmaßnahmen, nämlich nur zu solchen, die die Menschenwürde wahren. Geboten ist daher eine restriktive, an der Menschenwürde
orientierte Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG.
1. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und zu dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre der ausschließlich privaten - "höchstpersönlichen" - Entfaltung. Die vertrauliche Kommunikation benötigt einen räumlichen Schutz, auf den die Bürger vertrauen können. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen privaten Wohnräumen gesichert sein, und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung seiner Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung überwachen.
In diesen Kernbereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum nicht eingreifen, und zwar auch nicht im Interesse der Effektivität der Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit
können einen Eingriff in diese Freihei t zur Entfaltung in den höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht rechtfertigen.

2. Allerdings verletzt nicht jede akustische Überwachung die Menschenwürde. So gehören Gespräche über begangene Straftaten ihrem Inhalt nach nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Eine auf die Überwachung von Wohnraum in solchen Fällen gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss aber unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit nähere Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten: Das Risiko ihrer Verletzung ist auszuschließen. Auch muss die
Ermächtigung den  tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. Die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Wohnraumüberwachung sind umso strenger, je größer das Risiko ist, dass mit ihnen Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfasst werden könnten. So muss die Überwachung in Situationen von vornherein unterbleiben, in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme verletzt wird. Führt die Überwachung unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden und die Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwendung solcher im Rahmen der Strafverfolgung erhobener absolut geschützter Daten ist ausgeschlossen.
Das Risiko, solche Daten zu erfassen, besteht typischerweise beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (wie z. B. Pfarrern, Ärzten und Strafverteidigern). Bei diesem Personenkreis dürfen Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen Personen keinen absoluten Schutz erfordern, so bei einer Tatbeteiligung der das Gespräch führenden Personen. Anhaltspunkte, dass
die zu erwartenden Gespräche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu Straftaten aufweisen, müssen schon zum Zeitpunkt der Anordnung bestehen. Sie dürfen nicht erst durch eine akustische
Wohnraumüberwachung begründet werden.
Es besteht eine Vermutung dafür, dass Gespräche mit engsten Vertrauten in der Privatwohnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Gespräche in Betriebs- und Geschäftsräumen nehmen zwar am Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG teil, betreffen bei einem fehlenden Bezug des
konkreten Gesprächs zum Persönlichkeitskern aber nicht den
Menschenwürdegehalt des Grundrechts.

II. Die auf Art. 13 Abs. 3 GG gestützte gesetzliche Ermächtigung zur Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 StPO) und weitere damit verknüpfte Regelungen sind in wesentlichen Teilen verfassungswidrig.
1. So hat der Gesetzgeber die mit Blick auf den Kernbereich privater Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und Erhebungsverbote in § 100 d Abs. 3 StPO nicht in ausreichender Weise
konkretisiert. Die Überwachung  muss ausgeschlossen sein, wenn sich der Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für deren Tatbeteiligung bestehen. Auch fehlen hinreichende gesetzliche Vorkehrungen dafür, dass die Überwachung abgebrochen wird, wenn unerwartet eine Situation eintritt, di e dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen ist. Auch fehlen ein Verbot der Verwertung und ein Gebot unverzüglicher Löschung rechtswidrig erhobener Informationen. Ferner muss gesichert sein, dass Informationen aus dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, weder im Hauptsacheverfahren verwertet noch zum Anknüpfungspunkt weiterer Ermittlungen werden.
2. Nach Art. 13 Abs. 3 GG kommt eine Überwachung nur zur Ermittlung  besonders schwerer, im Gesetz einzeln aufgeführter Straftaten in Betracht. Die besondere Schwere ist nur gegeben, wenn der Gesetzgeber
die Straftat jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe bewehrt hat. Eine Reihe der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO in Bezug genommenen so genannten Katalogtaten erfüllen diese
Anforderungen nicht. Sie scheiden daher als Anlass einer Wohnraumüberwachung aus.


3. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist auch verfahrensrechtlich zu sichern, so insbesondere durch die Einschaltung des Richters (§ 100 d Abs.  2 und 4 Satz 1 und 2 StPO). Der Senat hat die Anforderungen an den Inhalt und die schriftliche Begründung der gerichtlichen Anordnung näher konkretisiert. So sind in der Anordnung Art, Dauer und Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Bei einer -
grundsätzlich möglichen - Verlängerung des ursprünglich festgesetzten Überwachungszeitraums unterliegen die Staatsanwaltschaft und das Gericht eingehenden Prüfungs? und Begründungspflichten. Das Gericht ist auch zur Sicherung der Beweisverwertungsverbote einzuschalten.


4. Die Regelungen über die Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten (§ 101 StPO) sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Grundrechtsträger haben einen Anspruch, grundsätzlich über Maßnahmen
der akustischen Wohnraumüberwachung informiert zu werden. Zu benachrichtigen sind neben dem Beschuldigten die Inhaber und Bewohner einer Wohnung, in denen Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind. Dies gilt auch für Drittbetroffene, es sei denn, durch Recherchen über ihre Namen und Adressen wird der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vertieft.
Die in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Gründe für eine ausnahmsweise Zurückstellung der Benachrichtigung sind nur teilweise verfassungsgemäß. Unbedenklich ist es, die Benachrichtigung zurückzustellen, wenn andernfalls der Untersuchungszweck oder Leib und Leben einer Person gefährdet sind. Demgegenüber reicht die Gefährdung der - nur pauschal in Bezug genommenen - öffentlichen Sicherheit oder der Möglichkeit des weiteren Einsatzes eines nicht offen ermittelnden Beamten nicht zur
Zurückstellung der Benachrichtigung. Auch verletzt es den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn nach Erhebung der öffentlichen Klage das Prozessgericht über die Zurückstellung der Benachrichtigung entscheidet, so dass ihm Tatsachen bekannt werden, die dem Angeklagten verborgen bleiben.

5. Die gesetzlichen Regelungen über den nachträglichen Rechtsschutz der Betroffenen unter Einschluss von Drittbetroffenen werden verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.


6. Die Regelungen über die Verwendung personenbezogener Informationen in anderen Verfahren (§ 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO) sind weitgehend verfassungsgemäß. Allerdings führt eine restriktive Auslegung dazu, dass Informationen nur zur Aufklärung anderer ähnlich gewichtiger Katalogtaten und zur Abwehr von im Einzelfall bestehenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter nutzbar gemacht werden dürfen. Der Verwendungszweck muss mit dem ursprünglichen Zweck der Überwachung vereinbar sein. Verfassungswidrig ist das Fehlen einer Pflicht zur Kennzeichnung der weitergegebenen Informationen.


7. Unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG sind die Vorschriften über die Datenvernichtung (§ 100 d Abs. 4 Satz 3, § 100 b Abs. 6 StPO). Der Gesetzgeber hat die Interessen an einer Vernichtung der Daten und das
Gebot effektiven Rechtsschutzes gegenüber einer Wohnraumüberwachung nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Soweit die Daten im Interesse der gerichtlichen Kontrolle noch verfügbar sein müssen, dürfen sie nicht gelöscht, müssen aber gesperrt werden. Auch dürfen sie zu keinem anderen Zweck als dem zur Information des Betroffenen und zur gerichtlichen Kontrolle verwendet werden.

III. Die Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Nach ihrer Auffassung ist schon Art. 13 Abs. 3 GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und
daher nichtig. Sie plädieren dafür, Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig auszulegen. Es gehe heute, wo man sich inzwischen an den grenzenlosen Einsatz technischer Möglichkeiten gewöhnt zu haben scheint und selbst die persönliche Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, darum, nicht mehr nur den Anfängen eines Abbaus von verfassten Grundrechtspositionen, sondern einem bitteren Ende zu wehren, an dem das durch eine solche Entwicklung erzeugte Menschenbild einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie nicht mehr entspricht. Art. 13 Abs. 3 GG überschreitet die materielle Grenze, die Art. 79 Abs. 3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG setzt.


Die Grundrechtsnorm enthält ihrem Wortlaut nach keine Eingrenzungen, die sicherstellen könnten, dass bei Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung in der Privatwohnung ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung geschützt bleibt. Es erscheint auch fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche Einschränkung gewollt hat. Im Gesetzgebungsverfahren sind Änderungsanträge, die auf deren Aufnahme
abzielten, mehrheitlich mit dem Argument abgelehnt worden, damit werde die Effektivität des Ermittlungsinstruments gänzlich in Frage gestellt.

So ist das höchstpersönliche Gespräch mit Familienangehörigen und engen Vertrauten vom verfassungsändernden Gesetzgeber durch Art. 13 Abs. 3 GG ungeschützt geblieben, da es mit technischen Mitteln belauscht werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter Verhältnis-mäßigkeitsgesichtspunkten in Frage steht. Folge davon ist, dass das Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen teilweise ausgehöhlt wird und unverdächtige Gesprächspartner des Beschuldigten durch
Abschöpfen der in der Privatwohnung herrschenden Vertrauensatmosphäre zum Objekt staatlicher Strafverfolgung werden.
Der durch Verfassungsänderung eingeführte Art. 13 Abs. 3 GG kann nicht durch verfassungs-konforme oder verfassungssystematische Auslegung verfassungsfest gemacht werden. Eine Verfassungsänderung ist nach Art. 79 Abs. 3 GG an den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen zu messen, nicht dagegen mit deren Maßstäben auszulegen, um sie erst auf diesem Wege abweichend vom Wortlaut in Konformität mit der Verfassung zu bringen.


Auch die Senatsmehrheit geht davon aus, dass Art. 13 Abs. 3 GG für sich genommen mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht in Einklang steht. Sie fügt deshalb unter Zuhilfenahme einer systematischen Verfassungsauslegung mithilfe des Menschenwürdegehalts in Art. 13 Abs. 1 GG dem Art. 13 Abs. 3 GG weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und engt damit die Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung über den geschriebenen Text hinaus ein. So aber verliert der Menschenwürdegehalt des Wohnraumschutzes seine Sperrwirkung gegenüber Verfassungsänderungen und dient nur noch dazu,
als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen Verfassungsänderung zu einem verfassungsgemäßen Bestand zu verhelfen.
Gerade das, was in der verfassungsändernden Norm gar nicht geschrieben steht, lässt diese die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG überwinden. Die Kompetenzzuweisung des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit verbieten es aber dem Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsnorm soweit einzuengen, dass sie die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG nehmen kann, dann aber kompensatorisch die einfachgesetzlichen Regelungen, die sich auf die in der geänderten Verfassungsnorm zum Ausdruck kommende Eingriffsermächtigung stützen, wegen Verfassungswidrigkeit zu beanstanden.
Verfassungsänderungen müssen beim Wort genommen werden.


Indem die Senatsmehrheit die Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsändernden Norm durch deren verfassungskonforme Auslegung herstellt, schränkt sie außerdem den Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3
in unzulässiger Weise ein, da auf diesem Weg seine für Verfassungsänderungen gesetzten Schranken letztlich nur noch dort greifen, wo der Gesetzgeber Art. 1 oder Art. 20 GG selbst in Gänze abzuschaffen versucht. Art. 79 Abs. 3 GG reicht aber weiter. Denn der Grundgesetzgeber hat bereits eine Verfassungsänderung als unzulässig ausgeschlossen, die die in diesen Artikeln niedergelegten Grundsätze
berührt. Geschieht dies, ist deshalb kein Raum mehr für eine verfassungskonforme Auslegung, die einer unzulässigen Verfassungsänderung im Nachhinein zur Verfassungsmäßigkeit verhilft.

Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 –

Karlsruhe, den 3. März 2004




Liebe Engel in Rot,
wir möchten auch gern die Unverletzlichkeit unseres Wohnraums zurück haben.

Zitate:


"Artikel 79 GRUNDGESETZ [Änderungen des Grundgesetzes]
 
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln
1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."

"Art. 1[Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."

 "
§ 18 Landeshundeverordnung NRW
Einschränkung von Grundrechten

 

Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden

  1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
  2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
  3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). "

"Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
(Artikel 1 des  Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde)

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1
1.  Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2.  zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung   
a)  die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,   
b)  Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.  Unterlagen einsehen,
4.  Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1.  die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2.  ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
3.  auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4.  bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,
5.  auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6.  auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen."
 

Wir möchten ohne Schily oder Höhn in Ruhe mit unserem Hund auf der Couch sitzen.
Ungestört.
Im Sinne der Verhältnismässigkeit.
Wir hoffen auf Euch.

 

 
Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.

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