Ein Hoch auf die Engel in Rot !
Für das Urteil zur Wohnraumüberwachung.
Vielleicht befasst sich das Bundesverfassungsgericht eines Tages auch noch
einmal mit der Telefonüberwachung.
Resolution des Netzwerk Recherche zur
Telefonüberwachung
Telefonüberwachung: Lauschen am Rande der Legalität stoppen
Die jüngste Studie zur Telefonüberwachung, erstellt vom Max-Planck-Institut
für ausländisches und internationales Strafrecht, belegt, was lange
befürchtet wurde: Die deutsche Lauschpraxis basiert auf einem permanenten
Rechtsbruch.
Nur 27 Prozent der Belauschten erfahren, wie gesetzlich vorgeschrieben, von
der Abhör-Attacke.
Auch der Richtervorbehalt funktioniert nicht als Korrektiv: Für ein
umfangreiches Aktenstudium haben die Richter keine Zeit, die Zahl der
abgelehnten Lausch-Anträge liegt im Promillebereich.Das Netzwerk Recherche
fordert daher dringend, den permanenten Rechtsbruch zu beenden.Von
den zuletzt jährlich 21.874 (2002) Richterlichen Anordnungen auf
Telefonüberwachung dürften nach einer Hochrechnung des kriminologischen
Instituts der Universität Münster knapp vier Millionen Bürger betroffen
sein.
Neben den abgehörten Anschlüssen müssen nämlich auch die
Telefonpartner der Verdächtigen als Abgehörte gewertet werden. Eine Zahl,
die sich ausschließlich auf die von Richtern nach den Paragraphen 100 a und
b der Strafprozessordnung angeordneten Abhörmaßnahmen bezieht.
Geheimdienstliche Überwachungsmaßnahmen sind hier nicht erfasst. Nach einer
aktuellen empirischen Studie der Universität Bielefeld sind die
richterlichen Anordnungen zur Telefonüberwachung (TÜ) in der Regel
fehlerhaft.
Prof. Otto Backes und Prof. Christoph Gusy haben anhand von 554
TÜ-Anordnungen ermittelt, dass 75,8 Prozent der Richterbeschlüsse
unvollständig sind. In der Regel übernähmen die Richter wörtlich die
Anträge der Staatsanwaltschaften (92,3 %), die ebenfalls in der
Mehrzahlunvollständig seien, z.B. aufgrund fehlender Begründungen für die TÜ.
Die gesetzlich vorgeschriebene Information der Betroffenen nach Abschluss
der Überwachungsmaßnahme erfolge nach der Studie lediglich in 27 Prozent der
Fälle. Auch vor Abhörmaßnahmen besonders geschützte Berufsgruppen wie Ärzte,
Seelsorger oder Journalisten, deren Gesprächspartner sich auf die
Vertraulichkeit der Gespräche verlassen müssen, sind der Telefonüberwachung
in hohem Maße ausgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. März 2003 die Abhörmaßnahmen gegen
Journalisten für rechtens erklärt, die auf den Spuren des flüchtigen
ImmobilienhändlersJürgen Schneider waren. Bei schweren Straftaten, so die
Verfassungsrichter, müssten Journalisten Überwachungsmaßnahmen in Kauf
nehmen. Durch die Telefonüberwachung wurde das Bewegungsprofil und das
Telefonverhalten eines Kollegen erfasst, um mitseiner ungewollten Mithilfe
den gesuchten Strafverdächtigen aufzufinden.
Telefonüberwachung wird von der Polizei offenbar
mittlerweile als Standardmaßnahme bei Ermittlungen angesehen.
Auch Generalbundesanwalt Kay Nehm hat kürzlich
deutlich gemacht, dass er das im Grundgesetz garantierte Fernmeldegeheimnis
für überholt hält.Laut telefonierende Handybenutzer in Zügen, so Nehm,
seien ein Zeichen, dassTelefonieren nicht mehr als vertraulich angesehen
werde. Nach der ursprünglichen Intention des Gesetzes sollen
Telefonüberwachungsmaßnahmen Gesprächsinhalte von Verdächtigen erfassen. Die
gängige Überwachungspraxis dient aber auch der Standortbestimmung und dem
Anlegen von Bewegungsprofilen von Handy-Benutzern.
Das Netzwerk Recherche fordert, die gängige Telefonüberwachungspraxis auf
den Prüfstand zu stellen und die Rechtsstaatlichkeit der polizeilichen
Maßnahmen herbeizuführen.
Im Einzelnen fordert das Netzwerk Recherche:
- jährlicher Bericht der Bundesregierung an den Bundestag über Umfang und
Ergebnis sämtlicher Telefonüberwachungsmaßnahmen zur Herstellung
vonTransparenz.
- Herstellung der Rechtsstaatlichkeit der Richterbeschlüsse zur TÜ
durchsystematische unabhängige Überprüfung der Anordnungen.
- Stop weiterer Ausdehnung der Abhörbefugnisse, wie sie etwa die nunmehr
zurückgezogene geplante Novelle des Landespolizeigesetzes in Bayern vorsah
- präventive Telefonüberwachung darf es nicht geben.
- Deutliche Reduzierung der Abhörmaßnahmen.
- Ein Grundrechtseingriff wie TÜ darf kein Regelinstrument der Ermittlung
sein.
- Keine Telefonüberwachung von Journalisten. Der Bruch der Vertraulichkeit
des Informantengesprächs und die Erstellung von Bewegungsprofilen von
Journalistenf ühren zum Abbau der Pressefreiheit.
Weitere Auskünfte gibt Dr. Thomas Leif, Tel.: 0171/9321891.
Quelle:
http://www.netzwerkrecherche.de/dokumente/res-tub-2003.pdf
- vielleicht hört es in unseren Leitungen dann auch mal auf zu knacken -
- und das Störgeräusch am Anfang jeden Gespräches mit bestimmten
Kommunikationspartnern verschwindet -
- es ist möglicherweise auch vorbei, dass man bei Anschluss X anruft, aber
bei Anschluss Y auf dem Display erscheint -
- schon sehr seltsam, wenn man nur zwei Leitungen hat, zwei davon benutzt
(Telefon 1 und Internet), und dann die dritte Leitung (Telefon 2), die es
gar nicht gibt, klingelt, weil gewisse Leute nix verpassen wollen -
Und das alles nur
- weil man anders ist als die anderen Radieschen
- weil man einem von den Dorf- oder Bundesmuppets auf die Füsse getreten ist
- weil man seine Rechte kennt und einfordert
- weil man den Rücken gerade und den Mund auf macht, für sich selbst und
andere
- weil man sich nichts gefallen lässt von unfähigen Matschbirnen
Schily-Sklaven - steckt Euch die Tonbänder dahin, wo die Sonne nicht
scheint!
Und schöne Grüße an die 17 Kürbisköpfe!
"Großer Lauschangriff weitgehend
verfassungswidrig
Karlsruhe (AFP) - Die bisherige Praxis des so genannten Großen
Lauschangriffs verstößt weitgehend gegen den Schutz der Menschenwürde und ist
deshalb verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht (BVG) in
Karlsruhe. Der Gesetzgeber hat nun bis zum 30. Juni 2005 Zeit, um die Regeln
zum Abhören von Wohnungen Krimineller mittels Wanzen nach den strengen
Maßgaben des Gerichts nachzubessern.
Das BVG entsprach mit seinem Urteil unter anderem der Klage der früheren
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) gegen die
Grundgesetzänderung von 1998, die die Bestimmung zum Lauschangriff ermöglicht.
In dem 141 starken Urteil heißt es zur Begründung der
strengen Maßgaben für künftige Lauschangriffe: Jeder Bürger hat das
unverletzliche Recht, in seiner Wohnung "in Ruhe gelassen zu werden".
Anmerkung der Redaktion:
und zwar MIT Hund in Ruhe gelassen zu werden
Stichwort HundVerbrEinfG
Und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung seiner
Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung überwachen. Allerdings
verletzte nicht jede akustische Wohnraumüberwachung die Menschenwürde. So
gehören nach Ansicht der Karlsruher Richter Gespräche über begangene
Straftaten nicht dazu.
Der Vorsitzende des ersten Senats und Präsident des
Bundesverfassungsgerichts (BVG), Hans-Jürgen Papier, sagte bei der
Urteilsverkündung, in dem Verfahren gehe es um eine
"hochaktuelle und hochbrisante Frage im Spannungsfeld von Freiheit und
Sicherheit". Juristisch sei die Problematik "ausgesprochen
vielschichtig und kompliziert".
Das BVG stellte eine Reihe hoher Hürden für künftige Lauschangriffe auf.
Demnach muss in jedem Fall "die Unantastbarkeit der Menschenwürde" gewahrt und
das Risiko ihrer Verletzung ausgeschlossen werden. In der Praxis bedeutet das,
dass eine Überwachung künftig verboten ist, wenn sich der Beschuldigte allein
mit seinen engsten Familienangehörigen oder etwa seinem Anwalt in der Wohnung
aufhält und keine Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung bestehen.
Das Gericht entschied zudem, dass künftig nur noch
bei schweren Straftaten abgehört werden darf, die mit einer höheren
Höchststrafe als fünf Jahre Haft geahndet werden. Damit fallen bis zu 30 Taten
wie etwa Betrug oder Hehlerei aus dem bislang geltenden Straftatenkatalog
heraus."
http://de.news.yahoo.com/040303/286/3wupx.html
+++ EILMELDUNG +++
Großer Lauschangriff in
weiten Teilen verfassungswidrig
Der große Lauschangriff verletzt in seiner geltenden
Form die Menschenwürde und ist deshalb in erheblichen Teilen
verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verlangte in
seinem heute verkündeten Urteil zahlreiche Nachbesserungen bis zum 30. Juni
2005....
Zwei Verfassungsrichterinnen sahen in der Relativierung
der Unverletzlichkeit der Wohnung einen Verstoß gegen die Ewigkeitsgarantie
des Grundgesetzes. Danach ist die Unantastbarkeit der Menschenwürde als
unabänderlich garantiert. ..."
mehr...
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,288880,00.html
Die Kläger
Verfassungskläger (alle FDP):
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (Ex-Justizministerin)
Gerhard Baum
Burkhard Hirsch
Wir freuen uns, dass es in der FDP wider
Erwarten drei vernünftige Personen gibt.
D-A-N-K-E, Herr Papier!
Der neue Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans Jürgen Papier,
Nachfolger von Jutta Limbach, im SPIEGEL-Interview (Printausgabe, Nr. 30,
22.7.2002, S.52 ff oder
http://www.spiegel.de/spiegel/0,1518,206891,00.html)
"SPIEGEL: Anders gefragt: Auch wenn die künftige
Bundesregierung bis dahin sagen wird, es sei alles in bester Ordnung, müssen
sich die Bürger davon nicht entmutigen lassen, die Sache nach Karlsruhe zu
tragen?
Papier: Das ist richtig.
...
SPIEGEL: Würden Sie der Aussage zustimmen, das
Verfassungsgericht sei eine "Lobby für Schwächere"?
Papier: Der Satz ist zwar plakativ und nicht im strengen
Sinne juristisch, aber ich würde ihn trotzdem unterstreichen.
SPIEGEL: Er stammt auch von Frau Limbach.
Papier: Umso besser. Aber im Ernst: Das ist ganz einfach damit zu erklären,
dass die Freiheitsrechte, die Grundrechte der Verfassung, in erster Linie
Rechte zugunsten von Minderheiten, von Schwachen sind. Mehrheiten, Starke,
brauchen vielfach keine grundrechtliche Absicherung.
...
SPIEGEL: Die Neigung, polizeiliche und ähnliche Maßnahmen schon im Vorfeld der
Gefahrenabwehr zu erlauben, wächst. Das Bundeskriminalamt soll jetzt bereits
ohne Verdacht tätig werden können, die reaktive Rasterfahndung betrifft per
Definition vor allem unschuldige Bürger, und die Bankenaufsicht soll ab Mitte
nächsten Jahres von jedem Bürger eine Aufstellung sämtlicher Konten abrufen
können.
Papier:
Diese Dinge, die ja nicht nur im Bereich der Bedrohung
von Leben und Gesundheit in Betracht kommen, sondern in stärkerem Maße auch
zur Verfolgung von Wirtschafts- und Steuerkriminalität, werden meines
Erachtens - ich sage es mal etwas salopp - vom Verfassungsgericht deutlich
wahrgenommen."
Erste
Hilfe gegen Schikane
findet sich auf
www.totalitaer.de
Geheimdienste - Schild und Schwert des
Beamtenapparates
Pflichtlektüre für alle, die einen Arsch in der Hose haben
"Sie finden auf dieser Seite Informationen über die Arbeitsweise von
Geheimdiensten. Ich hoffe, sie stellt für Sie eine Hilfe dar, sollten Sie
von Geheimdienstaktionen betroffen sein.
Sollten Sie in einer solchen Situation sein, bewahren Sie Ruhe, informieren
Sie sich und relativieren Sie gegebenenfalls Ihre Vermutungen. Sie haben es
mit Gauklern zu tun, denen nichts heilig ist."
"Heutzutage wird jeder Untertan bereits beim geringsten
Verdacht des Dissenses rücksichtslos mit nachrichtendienstlichen Mitteln
abserviert. "
" Die
nachrichtendienstlichen Mittel
Überwachung, Einbruch, Manipulation, Desinformation,
Diffamierung, Streuen von Gerüchten, Agitation,
Verleumdung, Lüge,
Anmerkung der Redaktion:
z.B. von kleinen Wichten ohne Führerschein, aber mit ellenlangem
Strafregister und 5 aktenkundigen Alias-Namen
Geheimhaltung, das Unterdrücken von Nachrichten, Zersetzung, Erpressung, das
Beschäftigen der Untertanen, das gegeneinander Ausspielen der Untertanen,
Unterwanderung von Organisationen und Gruppen, gesellschaftliche
Mitarbeiter, Rollenspiele, Einflußagenten, Korrumpierung, das Anfüttern,
sich an die Spitze der Bewegung stellen, diese Bewegungen selber gründen,
Agents Provocateurs, Propaganda, Gleichschaltung der Medien,
Perspektivagenten, Sabotage, Terror, Gewalt, Gehirnwäsche, Umerziehung,
Verschwindenlassen, Ausweisung, Morddrohung, Mord und das Beschaffen des für
die geheimdienstlichen Operationen benötigten Geldes.
Anmerkung der Redaktion:
Etwa soweit wie rot markiert ging die Politik in Sache "Hunde" gegangen,
teilweise auch darüber hinaus.
Das offensichtlichste nachrichtendienstliche Mittel ist
die Überwachung, sei es durch technische Mittel, wie das Anzapfen des
Telefons, das Abhören mittels Wanze oder Richtmikrofon, das durchleuchten
von Wohnungen und Häusern mittels Radar oder das Observieren von
Zielpersonen. Zur Informationsbeschaffung oder zur Installation von
Abhörgeräten brechen Geheimdienstler in die entsprechenden Räume ein.
Aber es gibt natürlich auch die aktiven Maßnahmen.
Aktive Maßnahmen beginnen bereits mit der Observationsglocke. Diese
Bezeichnung enthält auch schon das Ziel der Maßnahme. Es soll die Zielperson,
sozusagen in einer Glocke abgeschirmt werden, damit sie von der Umwelt
möglichst perfekt getrennt wird, weil sie zum Beispiel zu viel weiß oder
Ansichten vertritt, die man lieber nicht an die Öffentlichkeit dringen lassen
will, die aber auch nicht falsch sind, so daß man ihnen nichts entgegensetzen
kann. Denn dann könnte man ihnen ja argumentativ begegnen.
Das erfordert natürlich einen ungeheuren Aufwand. Die
Geheimdienste setzen zu diesem Zweck in Einzelfällen bis zu hundert
Mitarbeiter gleichzeitig auf die Zielperson an (nachzulesen in „Krieg der
Gaukler von Hans Halter, Göttingen 1993 ). Das geht so weit, daß man der
Zielperson Gesprächspartner stellt, so daß sie sich aussprechen kann, wenn ihr
danach ist. Dabei imitiert man auch real existierende Personen. Es kommt sogar
vor, daß Geheimdienstler sich als Landtagsabgeordnete ausgeben. Möglicherweise
sogar als Bundestagsabgeordnete. Und natürlich geben sie sich als alle Arten
von Beamten aus. Auch als Polizisten, obwohl das Amtsanmaßung, also illegal
ist. Man muß dafür sorgen, daß unbeabsichtigte Kontakte, die natürlich nicht
immer verhindert werden können, ohne Folgen für die Geheimhaltung bleiben.
Wenn trotzdem die zu überwachende Person mit
Unbeteiligten spricht und diesen etwas erzählt, was nicht an die
Öffentlichkeit soll, dann wird die Glaubwürdigkeit der Zielperson
unterminiert. Dazu bedient man sich der Zersetzung und der Desinformation.
Beispielsweise sagt man: „Er ist ein Besserwisser.“ Nun weiß der Betreffende
tatsächlich besser, was genau zum Beispiel die Nachrichtendienste machen.
Deshalb muß man ihn ja gerade isolieren. Aber dem Unbeteiligten wird so
natürlich der (bewußt falsche) Eindruck erweckt, daß es sich um einen
„Besserwisser“ handelt. Oder man sagt, der Betreffende glaubt, daß er verfolgt
wird. Auch hier ist es so wie die Geheimdienstler sagen. In der Tat glaubt der
Betroffene, daß er verfolgt wird. Denn dieser Eindruck läßt sich beim besten
Willen nicht mehr verdrängen, wenn ein Geheimdienst ein Programm zur
Einschüchterung unliebsamer Untertanen durchzieht. Aber der unbeteiligte
Gesprächspartner des Opfers gewinnt den Eindruck, daß das Opfer der Kampagne
eben nur glaubt, daß es verfolgt wird.
Und dann steht natürlich noch eine ganze Palette von
Sprüchen zur Auswahl, die dafür sorgen, daß das Opfer nicht ernst genommen
wird: „Der spinnt ja, Der ist ja schon wieder besoffen / bekifft / zu, was hat
er denn jetzt schon wieder?“, und so weiter. Es bedarf keiner besonderen
Intelligenz, um eine solche Kampagne in Gang zu setzen.
Das kann jeder, und solche diffamierenden Sprüche machen
schnell, nach Art der stillen Post, die Runde. Oft auch ohne
daß der Betreffende etwas merkt. Bestenfalls wundert er sich, daß alle Leute
sich auf einmal anders verhalten. Kraß wird es allerdings, wenn Personen, mit
denen man vorher ein gutes Verhältnis hatte, plötzlich bissige Bemerkungen
machen. Dann weiß man, daß etwas im Busch ist. Manchmal kann man dann auch aus
diesen Bemerkungen Rückschlüsse auf die Art der benutzten Zersetzungskampagne
ziehen. ...
Und es war sicherlich kein privater Rachefeldzug, sondern die Aktion einer
Behörde mit Sicherheitsaufgaben. Denn wenn man
fortgesetzt über lange Zeit Probleme hat, dann ist meistens der staatliche
Apparat in der einen oder anderen Form beteiligt. Also möglicherweise eine
gezielte Verleumdungskampagne."
"Vergessen Sie niemals: Nichts wird so heiß gegessen wie
es gekocht wird. Mit Ruhe und Verstand können
Sie ohne weiteres auch diese Phase Ihres Lebens meistern.
...."
Stimmt.
Herzlichen Dank an
www.totalitaer.de
In der Ruhe liegt die
Kraft, um den Muppets ordentlich vor´s Schienbein zu treten.
Neuer
Bundespräsident
Rau gehört rausgeschmissen, er hat das verfassungswidrige Bundesgesetz (HundVerbrEinfG)
unterzeichnet.
Schäuble fällt früher oder später über die 100.000 DM aus der Spendenaffäre
auf die Nase.
Unser Kandidatenvorschlag:
Jutta Limbach
frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und derzeitige Präsidentin des
Goethe-Instituts.
In einem Gespräch mit der
Jüdischen Allgemeinen sagte sie:
"Wir sollten darauf vertrauen, dass derjenige den Sieg
davontragen wird, der die Freiheit nicht beschneidet."
"Wir alle müssen den geringsten Anfängen wehren",
auch das sagt Jutta Limbach,
"denn wir haben schon einmal erfahren, wohin
vermeintlich harmlose Anfänge führen können."
Siehe
http://www.taz.de/pt/2004/02/11/a0186.nf/text.ges,1
Sehr verehrte Frau Limbach
- wenn Sie Bundespräsidentin werden, dann schenken wir Ihnen einen Hund.
Und raten Sie, was für einen.
Bundesverfassungsgericht -
Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 22/2004 vom 3. März 2004
Dazu
Urteil vom 3. März 2004 - 1
BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 -
Verfassungsbeschwerden gegen akustische
Wohnraumüberwachung
(so genannter Großer Lauschangriff) teilweise erfolgreich
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute
verkündetem Urteil entschieden, dass die in Art. 13 Abs. 3 GG im Jahr 1998
vorgenommene Verfassungsänderung nicht ihrerseits verfassungswidrig ist:
Art.13 Abs. 3 GG ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. Demgegenüber ist ein
erheblicher Teil der Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) zur
Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der
Strafverfolgung verfassungswidrig: § 100 c Abs. 1 Nr. 3, § 100 d Abs. 3,
§ 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO sind mit Art. 13 Abs. 1,
Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs.1 GG, § 101 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO darüber
hinaus mit Art. 19 Abs. 4 GG, § 101 Abs. 1 Satz 3 StPO mit Art.
103 Abs. 1 GG und § 100 d Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100 b Abs. 6
StPO mit Art. 19 Abs. 4 GG nach Maßgabe der Gründe unvereinbar.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, einen
verfassungsgemäßen Rechtszustand bis spätestens zum 30. Juni 2005
herzustellen. Bis zu diesem Termin können die beanstandeten Normen nach
Maßgabe der Gründe weiterhin angewandt werden, wenn
gesichert ist, dass bei der Durchführung der Überwachung der Schutz der
Menschenwürde gewahrt und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit eingehalten wird.
Im Einzelnen geht es um Folgendes:
Durch die Grundgesetzänderung wurden in Art. 13
GG - dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung - die Absätze 3
bis 6 eingefügt, der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 7 des Art. 13 GG.
Der Gesetzgeber wollte damit vor allem eine Möglichkeit zur Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität schaffen. Nach Art. 13 Abs. 3 GG ist nunmehr die
akustische Wohnraumüberwachung zum Zwecke der Strafverfolgung möglich.
Voraussetzung ist, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen
hat, sich der Beschuldigte vermutlich in der Wohnung aufhält und die
Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder
aussichtslos ist. Art. 13 Abs. 3 GG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung
der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität einfachgesetzlich ausgestaltet. Im Zentrum
steht § 100 c Abs. 1 Nr. 3 Strafprozessordnung (StPO). Danach darf das in
einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort eines
Beschuldigten abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den
Verdacht begründen, dass er eine der in der Vorschrift bezeichneten
Katalogtaten begangen hat. Die Befugnis zur Anordnung durch Abhörmaßnahmen
liegt bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts, bei Gefahr im Verzug ihrem
Vorsitzenden. Weitere Vorschriften regeln unter anderem Beweiserhebungs- und
Beweisverwertungsverbote und Pflichten zur Benachrichtigung der Betroffenen.
Auch wird die Möglichkeit eröffnet, die Daten in weiteren Zusammenhängen zu
verwenden. Die Beschwerdeführer sehen sich insbesondere in ihren Grundrechten
aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 und
Art. 79 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Wegen weiterer
Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
Pressemitteilung
Nr. 46/2003 vom 13. Juni 2003
verwiesen.
In den Gründen der Entscheidung heißt es:
I. Art. 13 Abs. 3 GG, der dem Gesetzgeber ermöglicht, Ermächtigungen zur
Wohnraumüberwachung zwecks Strafverfolgung zu schaffen, ist mit Art. 79 Abs. 3
GG vereinbar. Art. 79 Abs. 3 GG verbietet nur
Verfassungsänderungen, durch welche die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten
Grundsätze berührt werden. Zu ihnen gehört das Gebot der
Achtung und des Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Diese
Garantie gilt umfassend. Sie erstreckt sich auf alle Normen des Grundgesetzes
und damit auch auf Verfassungsänderungen, ohne dass der verfassungsändernde
Gesetzgeber dies zusätzlich ausdrücklich anordnen muss. Da die Änderung des
Art. 13 GG die Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG unverändert gelassen hat,
ermächtigt das Grundgesetz nur eingeschränkt zu Überwachungsmaßnahmen, nämlich
nur zu solchen, die die Menschenwürde wahren. Geboten ist daher eine
restriktive, an der Menschenwürde
orientierte Auslegung des Art. 13 Abs. 3 GG.
1. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur
Menschenwürde und zu dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung
einer Sphäre der ausschließlich privaten - "höchstpersönlichen" - Entfaltung.
Die vertrauliche Kommunikation benötigt einen räumlichen Schutz, auf den die
Bürger vertrauen können. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu
werden, gerade in seinen privaten Wohnräumen gesichert sein, und zwar ohne
Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung seiner Persönlichkeit im
Kernbereich privater Lebensgestaltung überwachen.
In diesen Kernbereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum nicht
eingreifen, und zwar auch nicht im Interesse der Effektivität der
Strafrechtspflege und der Erforschung der Wahrheit. Eine Abwägung nach Maßgabe
des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung
und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt. Selbst
überwiegende Interessen der Allgemeinheit
können einen Eingriff in diese Freihei t zur Entfaltung in den
höchstpersönlichen Angelegenheiten nicht rechtfertigen.
2. Allerdings verletzt nicht jede akustische Überwachung
die Menschenwürde. So gehören Gespräche über begangene Straftaten ihrem Inhalt
nach nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.
Eine auf die Überwachung von Wohnraum in solchen Fällen gerichtete gesetzliche
Ermächtigung muss aber unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit
nähere Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten: Das Risiko
ihrer Verletzung ist auszuschließen. Auch muss die
Ermächtigung den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 3 GG
und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen. Die Anforderungen an die
Rechtmäßigkeit der Wohnraumüberwachung sind umso strenger, je größer das
Risiko ist, dass mit ihnen Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfasst werden
könnten. So muss die Überwachung in Situationen von vornherein unterbleiben,
in denen Anhaltspunkte bestehen, dass die Menschenwürde durch die Maßnahme
verletzt wird. Führt die Überwachung unerwartet zur Erhebung von absolut
geschützten Informationen, muss sie abgebrochen werden und die Aufzeichnungen
müssen gelöscht werden; jede Verwendung solcher im Rahmen der Strafverfolgung
erhobener absolut geschützter Daten ist ausgeschlossen.
Das Risiko, solche Daten zu erfassen, besteht typischerweise beim Abhören von
Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und
Personen, zu denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht (wie z. B.
Pfarrern, Ärzten und Strafverteidigern). Bei diesem Personenkreis dürfen
Überwachungsmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Gesprächsinhalte zwischen dem Beschuldigten und diesen
Personen keinen absoluten Schutz erfordern, so bei einer Tatbeteiligung der
das Gespräch führenden Personen. Anhaltspunkte, dass
die zu erwartenden Gespräche nach ihrem Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu
Straftaten aufweisen, müssen schon zum Zeitpunkt der Anordnung bestehen. Sie
dürfen nicht erst durch eine akustische
Wohnraumüberwachung begründet werden.
Es besteht eine Vermutung dafür, dass Gespräche mit engsten Vertrauten in der
Privatwohnung zum Kernbereich privater Lebensgestaltung gehören. Gespräche in
Betriebs- und Geschäftsräumen nehmen zwar am Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG
teil, betreffen bei einem fehlenden Bezug des
konkreten Gesprächs zum Persönlichkeitskern aber nicht den
Menschenwürdegehalt des Grundrechts.
II. Die auf Art. 13 Abs. 3 GG gestützte gesetzliche Ermächtigung zur
Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung (§ 100 c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
und 3 StPO) und weitere damit verknüpfte Regelungen sind in wesentlichen
Teilen verfassungswidrig.
1. So hat der Gesetzgeber die mit Blick auf den Kernbereich privater
Lebensgestaltung verfassungsrechtlich gebotenen Überwachungs- und
Erhebungsverbote in § 100 d Abs. 3 StPO nicht in ausreichender Weise
konkretisiert. Die Überwachung muss ausgeschlossen sein, wenn sich der
Beschuldigte allein mit seinen engsten Familienangehörigen oder anderen
engsten Vertrauten in der Wohnung aufhält und keine Anhaltspunkte für deren
Tatbeteiligung bestehen. Auch fehlen hinreichende gesetzliche Vorkehrungen
dafür, dass die Überwachung abgebrochen wird, wenn unerwartet eine Situation
eintritt, di e dem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung
zuzurechnen ist. Auch fehlen ein Verbot der Verwertung und ein Gebot
unverzüglicher Löschung rechtswidrig erhobener Informationen. Ferner muss
gesichert sein, dass Informationen aus dem unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung, weder im Hauptsacheverfahren verwertet noch zum
Anknüpfungspunkt weiterer Ermittlungen werden.
2. Nach Art. 13 Abs. 3 GG kommt eine Überwachung nur zur Ermittlung
besonders schwerer, im Gesetz einzeln aufgeführter Straftaten in Betracht. Die
besondere Schwere ist nur gegeben, wenn der Gesetzgeber
die Straftat jedenfalls mit einer höheren Höchststrafe als fünf Jahre
Freiheitsstrafe bewehrt hat. Eine Reihe der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO in
Bezug genommenen so genannten Katalogtaten erfüllen diese
Anforderungen nicht. Sie scheiden daher als Anlass einer Wohnraumüberwachung
aus.
3. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist auch
verfahrensrechtlich zu sichern, so insbesondere durch die Einschaltung des
Richters (§ 100 d Abs. 2 und 4 Satz 1 und 2 StPO). Der Senat hat die
Anforderungen an den Inhalt und die schriftliche Begründung der gerichtlichen
Anordnung näher konkretisiert. So sind in der Anordnung Art, Dauer und Umfang
der Maßnahme zu bestimmen. Bei einer -
grundsätzlich möglichen - Verlängerung des ursprünglich festgesetzten
Überwachungszeitraums unterliegen die Staatsanwaltschaft und das Gericht
eingehenden Prüfungs? und Begründungspflichten. Das Gericht ist auch zur
Sicherung der Beweisverwertungsverbote einzuschalten.
4. Die Regelungen über die Pflicht zur Benachrichtigung der Beteiligten
(§ 101 StPO) sind nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar. Die
Grundrechtsträger haben einen Anspruch, grundsätzlich über Maßnahmen
der akustischen Wohnraumüberwachung informiert zu werden. Zu benachrichtigen
sind neben dem Beschuldigten die Inhaber und Bewohner einer Wohnung, in denen
Abhörmaßnahmen durchgeführt worden sind. Dies gilt auch für Drittbetroffene,
es sei denn, durch Recherchen über ihre Namen und Adressen wird der Eingriff
in das Persönlichkeitsrecht vertieft.
Die in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Gründe für eine ausnahmsweise
Zurückstellung der Benachrichtigung sind nur teilweise verfassungsgemäß.
Unbedenklich ist es, die Benachrichtigung zurückzustellen, wenn andernfalls
der Untersuchungszweck oder Leib und Leben einer Person gefährdet sind.
Demgegenüber reicht die Gefährdung der - nur pauschal in Bezug genommenen -
öffentlichen Sicherheit oder der Möglichkeit des weiteren Einsatzes eines
nicht offen ermittelnden Beamten nicht zur
Zurückstellung der Benachrichtigung. Auch verletzt es den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn nach Erhebung der öffentlichen
Klage das Prozessgericht über die Zurückstellung der Benachrichtigung
entscheidet, so dass ihm Tatsachen bekannt werden, die dem Angeklagten
verborgen bleiben.
5. Die gesetzlichen Regelungen über den
nachträglichen Rechtsschutz der Betroffenen unter Einschluss von
Drittbetroffenen werden verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.
6. Die Regelungen über die Verwendung personenbezogener Informationen
in anderen Verfahren (§ 100 d Abs. 5 Satz 2 und § 100 f Abs. 1 StPO) sind
weitgehend verfassungsgemäß. Allerdings führt eine restriktive Auslegung dazu,
dass Informationen nur zur Aufklärung anderer ähnlich gewichtiger Katalogtaten
und zur Abwehr von im Einzelfall bestehenden Gefahren für hochrangige
Rechtsgüter nutzbar gemacht werden dürfen. Der Verwendungszweck muss mit dem
ursprünglichen Zweck der Überwachung vereinbar sein. Verfassungswidrig ist das
Fehlen einer Pflicht zur Kennzeichnung der weitergegebenen Informationen.
7. Unvereinbar mit Art. 19 Abs. 4 GG sind die Vorschriften über die
Datenvernichtung (§ 100 d Abs. 4 Satz 3, § 100 b Abs. 6 StPO). Der Gesetzgeber
hat die Interessen an einer Vernichtung der Daten und das
Gebot effektiven Rechtsschutzes gegenüber einer Wohnraumüberwachung nicht
hinreichend aufeinander abgestimmt. Soweit die Daten im Interesse der
gerichtlichen Kontrolle noch verfügbar sein müssen, dürfen sie nicht gelöscht,
müssen aber gesperrt werden. Auch dürfen sie zu keinem anderen Zweck als dem
zur Information des Betroffenen und zur gerichtlichen Kontrolle verwendet
werden.
III. Die Richterinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt haben der Entscheidung eine
abweichende Meinung angefügt. Nach ihrer Auffassung ist schon Art. 13 Abs. 3
GG mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar und
daher nichtig. Sie plädieren dafür, Art. 79 Abs. 3 GG streng und unnachgiebig
auszulegen. Es gehe heute, wo man sich inzwischen an den grenzenlosen Einsatz
technischer Möglichkeiten gewöhnt zu haben scheint und selbst die persönliche
Intimsphäre, manifestiert in den eigenen vier Wänden, kein Tabu mehr ist, vor
dem das Sicherheitsbedürfnis Halt zu machen hat, darum, nicht mehr nur den
Anfängen eines Abbaus von verfassten Grundrechtspositionen, sondern einem
bitteren Ende zu wehren, an dem das durch eine solche Entwicklung erzeugte
Menschenbild einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie nicht mehr
entspricht. Art. 13 Abs. 3 GG überschreitet die materielle Grenze, die Art. 79
Abs. 3 GG Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1
GG setzt.
Die Grundrechtsnorm enthält ihrem Wortlaut nach keine Eingrenzungen, die
sicherstellen könnten, dass bei Einsatz der akustischen Wohnraumüberwachung in
der Privatwohnung ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung
geschützt bleibt. Es erscheint auch fraglich, ob der Gesetzgeber eine solche
Einschränkung gewollt hat. Im Gesetzgebungsverfahren sind Änderungsanträge,
die auf deren Aufnahme
abzielten, mehrheitlich mit dem Argument abgelehnt worden, damit werde die
Effektivität des Ermittlungsinstruments gänzlich in Frage gestellt.
So ist das höchstpersönliche Gespräch mit
Familienangehörigen und engen Vertrauten vom verfassungsändernden Gesetzgeber
durch Art. 13 Abs. 3 GG ungeschützt geblieben, da es mit technischen Mitteln
belauscht werden darf und lediglich seine Verwertung einfachgesetzlich unter
Verhältnis-mäßigkeitsgesichtspunkten in Frage steht. Folge davon ist, dass das
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen teilweise ausgehöhlt wird und
unverdächtige Gesprächspartner des Beschuldigten durch
Abschöpfen der in der Privatwohnung herrschenden Vertrauensatmosphäre zum
Objekt staatlicher Strafverfolgung werden.
Der durch Verfassungsänderung eingeführte Art. 13 Abs. 3 GG kann nicht durch
verfassungs-konforme oder verfassungssystematische Auslegung verfassungsfest
gemacht werden. Eine Verfassungsänderung ist nach Art. 79 Abs. 3 GG an den in
Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen zu messen, nicht dagegen mit
deren Maßstäben auszulegen, um sie erst auf diesem Wege abweichend vom
Wortlaut in Konformität mit der Verfassung zu bringen.
Auch die Senatsmehrheit geht
davon aus, dass Art. 13 Abs. 3 GG für sich genommen mit Art. 79 Abs. 3 GG
nicht in Einklang steht. Sie fügt deshalb unter Zuhilfenahme einer
systematischen Verfassungsauslegung mithilfe des Menschenwürdegehalts in Art.
13 Abs. 1 GG dem Art. 13 Abs. 3 GG weitere ungeschriebene Grenzen hinzu und
engt damit die Ermächtigung zur akustischen Wohnraumüberwachung über den
geschriebenen Text hinaus ein. So aber verliert der Menschenwürdegehalt des
Wohnraumschutzes seine Sperrwirkung gegenüber Verfassungsänderungen und dient
nur noch dazu,
als Interpretationshilfe einer ansonsten verfassungswidrigen
Verfassungsänderung zu einem verfassungsgemäßen Bestand zu verhelfen.
Gerade das, was in der verfassungsändernden Norm gar nicht geschrieben steht,
lässt diese die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG überwinden. Die Kompetenzzuweisung
des Grundgesetzes und der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit
verbieten es aber dem Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsnorm soweit
einzuengen, dass sie die Hürde des Art. 79 Abs. 3 GG nehmen kann, dann aber
kompensatorisch die einfachgesetzlichen Regelungen, die sich auf die in der
geänderten Verfassungsnorm zum Ausdruck kommende Eingriffsermächtigung
stützen, wegen Verfassungswidrigkeit zu beanstanden.
Verfassungsänderungen müssen beim Wort genommen werden.
Indem die Senatsmehrheit die
Verfassungsmäßigkeit einer verfassungsändernden Norm durch deren
verfassungskonforme Auslegung herstellt, schränkt sie außerdem den
Geltungsbereich von Art. 79 Abs. 3
in unzulässiger Weise ein, da auf diesem Weg seine für Verfassungsänderungen
gesetzten Schranken letztlich nur noch dort greifen, wo der Gesetzgeber Art. 1
oder Art. 20 GG selbst in Gänze abzuschaffen versucht. Art. 79 Abs. 3 GG
reicht aber weiter. Denn der Grundgesetzgeber hat bereits eine
Verfassungsänderung als unzulässig ausgeschlossen, die die in diesen Artikeln
niedergelegten Grundsätze
berührt. Geschieht dies, ist deshalb kein Raum mehr für eine
verfassungskonforme Auslegung, die einer unzulässigen Verfassungsänderung im
Nachhinein zur Verfassungsmäßigkeit verhilft.
Urteil vom 3. März 2004 – 1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99 –
Karlsruhe, den 3. März 2004
Liebe Engel in Rot,
wir möchten auch gern die Unverletzlichkeit unseres Wohnraums zurück haben.
Zitate:
"Artikel 79 GRUNDGESETZ [Änderungen des Grundgesetzes]
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert
werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt.
Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung
einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung
zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen
bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des
Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht
entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich
auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des
Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der
Gesetzgebung oder die in den Artikeln
1 und
20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden, ist unzulässig."
"Art. 1[Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht."
"§
18 Landeshundeverordnung
NRW
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können
eingeschränkt werden
- das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),
- das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),
- das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1
des Grundgesetzes). "
"Gesetz zur
Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
(Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde)
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die
Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im
Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke,
Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort
genannten Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und
die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen
und Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung
zu leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen."
Wir möchten ohne Schily
oder Höhn in Ruhe mit unserem Hund auf der Couch sitzen.
Ungestört.
Im Sinne der Verhältnismässigkeit.
Wir hoffen auf Euch.
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