Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
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http://www1.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2004/0157_2D04,property=Dokument.pdf
19.02.04Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338ISSN 0720-2946Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine A. Problem Durch die Staatszielbestimmung des Art. 20 a Grundgesetz (GG) ist der ethische Tierschutz zum Rechtsgut mit Verfassungsrang erhoben worden. Daraus ergibt sich für den Gesetzgeber die Verpflichtung zu einem effektiven Schutz der Tiere. Gleichwohl werden Tiere durch das Tierschutzgesetz zwar um ihrer selbst willengeschützt, doch wird ihnen kein gesetzlicher Vertreter zugestanden, der zu ihren Gunsten klagen könnte und dementsprechend die Interessen der Tiere geltend machen kann. B. Lösung Durch den vorgelegten Gesetzentwurf wird unter bestimmten
Voraussetzungen anerkannten Tierschutzvereinen das Verbandsklagerecht
eingeräumt; die zur Klagebefugnis sonst notwendige Behauptung der Verletzung
eines subjektiven Rechtes, § 42 Abs. 2 VwGO, entfällt. Zusätzlich bringt die
Verbandsklage den in den Vereinen vorhandenen wertvollen Sachverstand zum
öffentlichen Wohl in das gerichtliche Verfahren und damit die
Entscheidungsfindung ein. Gleichzeitig wird ein Anerkennungsverfahren für
Tierschutzvereine verankert, um -- wie im Bereich des Naturschutzes - den
Kreis der antragsberechtigten Vereine abzugrenzen und das Verbandsklagerecht
auf den satzungsmäßigen Aufgabenbereich zu beschränken. C. Alternativen Zur Verwirklichung des hier dargestellten Anliegens könnte ein Verbandsklagegesetz erlassen werden (so der Vorschlag von Bender, DVBl.1977, S. 169 ff.). Für den Erlass eines generellen Verbandsklagegesetzes fehlt allerdings der rechtspolitische Bedarf. Eine Verwirklichung wäre auch durch eine entsprechende Änderung in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und dem Gerichtskostengesetz (vgl. Bundestagsdrucksache 13/9323 vom 27.11.1997) möglich. Da aber bereits im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ein Verbandsklagerechtverankert ist, sollte aus systematischen Gründen auch das Verbandsklagerecht für Tierschutzverbände im Rahmen des Fachrechts erfolgen. D. Kosten der öffentlichen Haushalte Das Gesetz wird möglicherweise Mehrkosten durch erhöhten Arbeitsanfall bei den Gerichten verursachen, deren Höhe aber nicht abschätzbar ist. Die Beteiligung der Tierschutzvereine an Genehmigungsverfahren und sich daraus u. U. anschließende Klageverfahren können den Zeitbedarf und die Kosten für Genehmigungsverfahren im Einzelfall erhöhen. Es ist noch nicht absehbar, in welchem Maße die Vereine von diesem Recht Gebrauch machen werden. Die anerkannten Naturschutzverbände nehmen das ihnen eingeräumte Rechtmaßvoll und verantwortungsbewusst wahr. E. Sonstige Kosten Entfällt Gesetzesantragdes Landes Schleswig-Holstein Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein Kiel, den 19. Februar 2004 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Dieter Althaus Sehr geehrter Herr Präsident, die schleswig-holsteinische
Landesregierung hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Verbandsklagerechts für
Tierschutzvereine mit der Bitte zuzuleiten, die Einbringung beim Deutschen
Bundestag gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zu beschließen. Mit Bezug auf §
36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates bitte ich Sie, die Vorlage auf
die Tagesordnung der 797. Sitzung des Bundesrates am 12. März2004 zu setzen.
Klaus Müller Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Verbandsklagerechts für Tierschutzvereine Vom ............. 2004 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1Änderung des Tierschutzgesetzes Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998(BGBl. I S. 1105, berichtigt S. 1818), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert: 1. Nach dem Elften Abschnitt wird folgender Zwölfter
Abschnitt eingefügt.„Zwölfter Abschnitt Mitwirkung von Vereinen § 17Vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaftanerkannte Vereine(1) Einem vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft anerkannten Verein ist
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen
Sachverständigengutachten zu geben1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und
anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
des Tierschutzes durch oder das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, in Genehmigungsverfahren nach § 15 Abs. 3, wenn der Verein einen Tätigkeitsbereich hat, der sich auf das Gebiet bezieht, in dem die Genehmigung erteilt wird, soweit er durch das Vorhaben in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt wird.(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß. Eine in anderen Rechtsvorschriften
vorgeschriebeneinhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt
unberührt.(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch für die von den Ländern im Rahmen des §
19 anerkannten Vereine, soweit diese in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen
sind. § 18Anerkennung durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Sie
ist zu erteilen, wenn der Verein1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur
vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,2. nach seiner
Satzung einen Tätigkeitsbereich hat, der über das Gebiet eines Landes
hinausgeht,3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und
in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,4. die Gewähr für
eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner
bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des
Vereins zu berücksichtigen,5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach dem
Körperschaftssteuergesetz von der Körperschaftssteuer befreit ist und6.
jedermann, der die Ziele des Vereins unterstützt, die Mitgliedschaft mit
vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ermöglicht; bei Vereinen, deren
Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Satz1
genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser
juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt. In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich,
für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. (2) Die Anerkennung wird durch
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
ausgesprochen. § 19Von den Ländern anerkannte Vereine(1) Die Länder erlassen
Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen
nach den in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßgaben.(2) Einem von den Ländern
oder nach § 18 anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur
Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben1. bei der
Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden
Rechtsvorschriften der für den Tierschutz zuständigen Behörden der Länder,2.
in Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nach § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs.3, § 8
Abs. 1, soweit ein Tierschutzverband nicht bereits im Rahmen seiner
Mitwirkung in der Kommission nach § 15 Abs. 1 mit dem Verfahren befasst war,
und § 11 Abs. 1.Die Länder können eine weitergehende Form der Mitwirkung
festlegen. Sie können darüber hinaus1. die Mitwirkung anerkannter Vereine auch
in anderen Verfahren vorsehen, soweit die Mitwirkung auf landesrechtlichen
Vorschriften beruht sowie2. bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen
auf den Tierschutz nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu
erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.(3) Für die
Anerkennung muss der Verein nach seiner Satzung einen Tätigkeitsbereich haben,
der sich auf das Gebiet des Landes erstreckt; § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 und 3
bis 6 ist entsprechend anzuwenden. § 20Rechtsbehelfe von Vereinen(1) Ein nach § 18 oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe von § 19 anerkannter Verein kann ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen1. Genehmigungen und Erlaubnisse nach § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 3, § 8Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 3,2. bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen der Länder, die Belange des Tierschutzes berühren, sofern der räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins betroffen ist sowie 3. Anordnungen oder die Unterlassung von Anordnungen nach § 16a.Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen oder in einem solchen Verfahren als rechtmäßig bestätigt worden ist.(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nur zulässig, wenn derVerein 1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften, die aufgrund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind, widerspricht, 2. dadurch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit
sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und 3. zur Mitwirkung nach §
17 Abs. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder landes-rechtlichen Vorschriften
im Rahmen des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 berechtigt war und er sich hierbei in
der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 17Abs. 1 oder im Rahmen des § 19
Abs. 2 erlassener landesrechtlicher Re-gelungen keine Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist.(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur
Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen
Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend
gemacht hat, aber aufgrund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen
Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte geltend machen können.(4) Ist
der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch
und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem
Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. § 20a Anspruch auf Informationen über den Tierschutz Ein nach § 18 oder aufgrund landesrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe von §19 anerkannter Verein hat Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über den Tierschutz. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes. 2. Der bisherige Zwölfte Abschnitt wird Dreizehnter Abschnitt, die bisherigen §§ 17bis 20a werden §§ 21 bis 25.3. Der bisherige Dreizehnte Abschnitt wird Vierzehnter Abschnitt, die bisherigen §§21 bis 22 werden §§ 26 bis 29.4. In den bisherigen §§ 19 und 20 wird jeweils die Angabe „§ 17“ durch die Angabe„§ 21“ ersetzt. In dem bisherigen § 20a wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe„§ 24“ ersetzt.“ Artikel 2 In kraft treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, Der
Bundespräsident Der Bundeskanzler Die Bundesministerin für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Begründung: 1. Problemstellung § 42 Abs. 2 VwGO fordert die Behauptung einer Verletzung in eigenen Rechten (Klagebefugnis) als Sachentscheidungsvoraussetzung für verwaltungsgerichtli-chen Rechtsschutz. Ebenso fordert § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Klagebefugnis als Voraussetzung einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. Nach der Rechtsprechung kann ein Kläger die Verletzung eigener Rechte aber nur behaupten, wenn die Norm, deren Verletzung er rügt, drittschützend ist. Drittschützend ist eine Norm, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dient, sondern zu mindest auch den Kläger schützen soll. Bei Normen des Tierschutzes fehlt, ähnlich wie bei Normen des Umweltschutzes, meist eine Regelung mit Drittbezug, da sie allein dem öffentlichen Interesse dienen. Tiere können ihre Interessen nicht selbst artikulieren. Es kann zu einem rechtlichen Ungleichgewicht zwischen Tiernutzern und den zu schützenden Tieren kommen. Damit droht eine Teilentwertung der Tierschutzregelungen. Erlässt beispielsweise die nach § 15 Tierschutzgesetz (TierSchG) zuständige Behörde zum Nachteil eines Tiernutzers eine Anordnung nach § 16a TierSchG, so kann der Nutzer mit Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hiergegen vorgehen. Hinzu kommen noch Klagen vor den ordentlichen Gerichten auf Schadensersatz und Entschädigung. Bleibt die Behörde indes untätig steht niemandem zugunsten der Tiere eine entsprechende Rechtsposition zu. Ähnlich ist es, wenn eine Genehmigung für ein Vorhaben beantragt wird, bei dem aufgrund der Auslegung von § 2 TierSchG Bedenken bestehen, dass den Tieren Leiden zugefügt oder sie einer nicht artgerechten Haltung ausgesetzt werden: Verweigert die zuständige Behörde die beantragte
Genehmigung, so muss sie mitverwaltungsgerichtlichen Klagen durch mehrere
Instanzen hindurch und u. U. auch mit Entschädigungsklagen rechnen. Stellt sie
dagegen ihre Bedenken zurück und genehmigt das Vorhaben, so kann niemand eine
richterliche Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Vorschriften des
Tierschutzrechts herbeiführen, weil die Belange von Tieren nicht einklagbar
sind. Deshalb besteht die Gefahr, dass bei der Anwendung der unbestimmten
Rechtsbegriffe (z. B. des § 2 TierSchG) mit Blick auf den einseitigen
interessenorientier- Druck und das einseitige Prozessrisiko durch die Behörden unter Umständen zu Lasten der Tiere entschieden wird. 2. Problemlösung A. Allgemeiner Teil Durch die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG ist der ethische Tierschutz zum Rechtsgut mit Verfassungsrang geworden. Daraus ergibt sich für alle Staatsorgane, insbesondere aber für die Gesetzgeber, die Verpflichtung zu einem effektiven Schutz der Tiere. Diese Verpflichtung umfasst drei Elemente, nämlich: den Schutz der Tiere vor nicht artgemäßer Haltung,
vermeidbaren Leiden sowie der Zerstörung ihrer Lebensräume (amtliche
Begründung, BT-Drs 14/8860). Mit diesem Schutzauftrag geht die Pflicht zur
effektiven Kontrolle einher. Dem Gesetzgeber ist aufgegeben,
verfahrensrechtliche Normen zu schaffen, die auch in prozeduraler Hinsicht die
Verwirklichung der drei Vorgaben des Staatszieles sicherstellen. Dazu gehört
neben einer umfassenden Information der Öffentlichkeit auch ein Mindestmaß an
Öffentlichkeitsbeteiligung bei staatszielrelevanten Entscheidungen (vgl.
Epiney in: v. Mangold; Klein; Starck: Das Bonner Grundgesetz, Art. 20 a; Rn
79, 85).Dem Gesetzgeber steht zwar für die Verwirklichung des Staatsziels und
seiner Unterziele ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit zu. Dies entbindet ihn
aber nicht von der Pflicht, das jeweils effektivste Mittel zur Erfüllung
seines Schutzauftrages anzuwenden. Ein solches Mittel ist die
tierschutzrechtliche (im Folgenden immer: altruistische) Verbandsklage. Die
Verbandsklage ist seit den 70er Jahren in der rechtspolitischen Diskussion.
Bei einer derartigen Verbandsklage klagt ein Verein, ohne die Verletzung eines
subjektiven Rechts zu rügen. Inzwischen wurde die Verbandsklage in einigen
Bereichen des Privatrechts (§§ 13ff. AGBG) und im Naturschutzrecht (§§ 58 ff.
BNatschG und in der ganz überwiegenden Zahl der Länder-Naturschutzgesetze)
Bestandteil des deutschen Rechts. Der Gesetzgeber hat sogar im
Wettbewerbsrecht die Verbandsklage für Verbraucherschutzvereine geschaffen (§
3 UKlaG, § 13 UWG), obwohl Klagebefugnisse für betroffene Personen bereits
bestehen. Um so notwendiger ist es nach der Verankerung der Tierschutzes als
Staatsziel in der Verfassung, anerkannten, rechtsfähigen Tierschutzvereinen
Klagebefugnisse einzuräumen, um den berechtigten und von der Rechtsordnung
anerkannten Interessen der Tiere zur Geltung verhelfen zu können. Die
Verbandsklage stellt sicher, dass Entscheidungen auch dann durch unabhängige
Gerichte überprüft werden können, wenn allein die Verletzung
tierschutz-rechtlicher Bestimmungen in Betracht kommt. Sie bewirkt außerdem,
dass behördliche Entscheidungen nach § 16a nicht nur aus der Sicht der
Tierhalter und –nutzer, sondern auch aus der Sicht der Belange des
Tierschutzes gerichtlich über-prüfbar werden. Die erweiterte gerichtliche
Überprüfung wird außerdem dazu führen, dass die zahlreichen unbestimmten
Rechtsbegriffe des Tierschutzrechts eine Konkretisierung durch die Gerichte
und Obergerichte erfahren, was der Rechtssicherheit in diesem Bereich dienlich
ist. Nicht nur ein „Zu viel“ an Tierschutz, sondern auch ein „Zu wenig“ muss
gerichtlichüberprüfbar sein, wenn der Schutz- und Kontrollauftrag des neuen
Staatsziels erfüllt werden soll. Wenn anerkannte Tierschutzvereine klagen, ist
zudem eine von Engagement und Sachkenntnis geprägte Prozessführung zu
erwarten. Die Vereine sind besser als der Einzelne in der Lage, die Interessen
von Tieren vor Gericht zu vertreten. Die gerichtliche Prüfung des
Sachverhaltes wird durch den eingebundenen Sachverstand erleichtert, die
bestehende verwaltungsgerichtliche Kontrolle effektiver für Tiere genutzt.
Nach dem Vorbild der §§ 58 ff. BNatSchG beschränkt sich die Klagebefugnis
aufeingetragene Vereine, die staatlich anerkannt sein müssen, um die
Verbandsklage nach dem Tierschutzrecht nicht allen erdenklichen Vereinen zu
ermöglichen. Schon im Interesse einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung und
Klagevertretung sind bestimmte Voraussetzungen (z. B. Mitgliederzahl,
Leistungsfähigkeit, überregionale Tätigkeit, Öffentlichkeit, Gemeinnützigkeit)
unerlässlich. Damit wird gleichzeitig einer eventuellen Missbrauchsgefahr
begegnet. Um auch schon im Vorfeld den tierschutzfachlichen Sachverstand der
anerkannten Vereine nutzen zu können wird ebenfalls in Anlehnung an die
entsprechendennaturschutzrechtlichen Regelungen die Mitwirkung von Vereinen
bei wichtigentierschutzrelevanten Maßnahmen (untergesetzliches Regelungswerk,
Genehmigungen) eingeführt. Aus kompetenzrechtlichen Gründen werden die
Mitwirkung bei von Bundesbehörden durchzuführenden Verfahren sowie die
Anerkennung von Bundesvereinen Die Länder werden verpflichtet für ihren Bereich
entsprechende Vorschriften zu erlassen. Der Katalog der von einem anerkannten
Verein angreifbaren Verwaltungsentscheidungen orientiert sich dabei an
wesentlichen Genehmigungen nach dem Tierschutzgesetz. Klagefähig ist die
Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen nach dem TierSchG:- für ein
Schlachten ohne Betäubung (Schächten),- für das Kürzen der Schnabelspitzen bei
Nutzgeflügel und das Kürzen des bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von
unter drei Monate altenmännlichen Kälbern mittels elastischer Ringe und- für
die Verwendung von Wirbeltieren für Tierversuche, die nicht für einen solchen
Zweck gezüchtet wurden sowie- für das Züchten, Halten, Zur schau stellen,
Ausbilden, Handeln und Bekämpfen von Wirbeltieren nach den unter § 11 Abs. 1
TierSchG genannten Zwecken. Gegenstand einer Verbandsklage können nur
solche Vorschriften sein, die zumindest auch den Belangen des Tierschutzes zu
dienen bestimmt sind. Voraussetzung für eine Verbandsklage ist, dass der
Verein anerkannt und in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt ist und
er von einem ihm eingeräumten Mitwirkungsrecht auch Gebrauch gemacht hat.
Gesetzgebungskompetenzen Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich
vorrangig aus der Zuständigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem
Gebiet des Tierschutzes (Artikel 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 20 GG), aber auch aus
Artikel 74 Abs. 1 GG Nummer 1(Strafrecht und das gerichtliche Verfahren),
Nummer 3 (Vereins- und Versamm-lungsrecht), Nummer 11 (Recht der Wirtschaft)
und Nummer 13 (Förderung der wissenschaftlichen Forschung). Die Wahrnehmung
der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz durch den Bund ist zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse sowie zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich (Artikel 72 Abs. 2
GG, auch i. V. m. Artikel 75 GG). Die Regelungen des Gesetzentwurfs beziehen
sich durchweg auf Sachverhalte, die regelmäßig über die Grenzen eines Landes
hinausweisen und nicht primär von örtlichen oder regionalen Besonderheiten geprägt sind. Die
Bewältigung dieser Sachverhalte ist nur durch eine bundeseinheitliche Regelung
zu erreichen. Zumindest die Vorgabe eines bundeseinheitlichen Rahmens ist
folglich zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich. Die Vereinsmitwirkung und
–klage ist zur Schaffung eines allgemeinen Handlungsrahmens für Bürger und
Wirtschaft erforderlich, der im gesamten Bundesgebiet im Wesentlichen der
gleiche sein muss. Ansonsten bestünde die Gefahr einer Zersplitterung
rechtlicher Regelungszusammenhänge, die es dem Bürger erschweren würde, sich
in zumutbarer Weise in dem jeweils zu beachtenden Recht zu orientieren.
Die Regelungen sind daher zugleich geeignet und
notwendig, um einer Auseinanderentwicklung der Lebensverhältnisse in den
verschiedenen Regionen des Bundesgebiets entgegenzuwirken und die
Wirtschaftseinheit in den verschiedenen Regionen des Bundesgebiets zu wahren.
Rechtspolitische Einwände gegen die Einführung eines Verbandsklagerechts
Rechtspolitische Einwände gegen die Verbandsklage sind ebenso wenig begründet
wie verfassungsrechtliche Bedenken. So wird gegen eine Verbandsklage
vorgetragen, die Einführung einer Verbandsklage führe zu einer Prozessflut,
Verfahren würden verlängert und die ohnehin überlastete Justiz zusätzlich
belastet. Diese Befürchtungen sind unbegründet. Trotz der Existenz von
Verbandsklagen z. B. im Naturschutzrecht ist die befürchtete Prozessflut
ausgeblieben. Die gleichen guten Erfahrungen sind mit dem Verbandsklagerecht
in anderen europäischen und außereuropäischen Staaten gemacht worden. So haben
neben anderen Staaten etwa die USA, Schweiz und Frankreich
Verbandsklagerechte. Auch in diesen Staaten hat eine Prozessflut nicht
stattgefunden, wie eine Studie des Instituts für Umweltrecht im Auftrag des
Umweltbundesamtes eindrucksvoll belegt (vgl. Winkelmann, Christian,
Untersuchung der Verbandsklage im Umweltrecht im internationalen Vergleich,
Forschungsbericht im Auftrag des Umweltbundesamtes, Bremen 1992).Durch die
Einführung einer Verbandsklage könnten Gerichte sogar entlastet werden. An die
Stelle vieler Einzelklagen wird zu einem Teil die Verbandsklage treten. Bei
dieser Verbandsklage tritt ein dem einzelnen Bürger an Sachkunde überlegener
Verein auf. Dieses Mehr an Sachkunde kann sich das Gericht zunutze machen.
Schließlich wird die oben beschriebene präventive Wirkung der Verbands- klage zu einer sorgfältigeren Verwaltungstätigkeit führen und so die Anlässe für Klagen verringern. Durch die Einführung einer Verbandsklage ist auch kein etwaiger Eingriff in Art. 19Abs. IV GG zu besorgen, da die Verbandsklage die Rechte des Einzelnen aus §42 Abs. 2 VwGO nicht tangiert, sondern zusätzlich für einen abgegrenzten Bereichweitergehende Klagebefugnisse einräumt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nr. 1 Zum Zwölften Abschnitt
(Mitwirkung von Vereinen) Zu § 17 (Vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft anerkannte Vereine) § 17
regelt die Mitwirkung der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft anerkannten Vereine bei der Vorbereitung von
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf dem Gebiet des
Tierschutzes sowie bei weiteren von Bundesbehörden zu erlassenden
tierschutzrelevanten Entscheidungen. Nach Absatz 1 ist den vom
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
anerkannten Vereinen den im Katalog der Mitwirkungsfälle genannten Rechtsakten
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in einschlägigen
Sachverständigengutachten zu geben, soweit der Verein durch den Rechtsakt in
seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Absatz 1 Nr. 1 regelt die
Beteiligung bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Range unter
dem Gesetz stehenden Vorschriften, wobei das Rechtsgebiet klar definiert wird.
Absatz 1 Nr. 2 umfasst den einzigen Fall, in dem eine Bundesbehörde im Bereich
des TierSchG eine Genehmigung erteilt (Tierversuche durch die Bundeswehr). In
Absatz 2 sind die notwendigen Ausnahmen von einer Beteiligung gemäß dem
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Absatz 3, soweit dieser von den Ländern
anerkannte Vereine betrifft, regelt den genannten Tätigkeitsbereich aus Absatz
1 Nr. 2 räumlich und sachlich. Zu § 18 (Anerkennung durch das Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft) § 18 übernimmt die sich im
Naturschutzrecht (§ 59 BNatschG) bewährten Anerkennungsverfahren. Zu § 19 (Von
den Ländern anerkannte Vereine) § 19 betrifft die Beteiligung und Anerkennung
von Tierschutzvereinen durch die Länder. Absatz 1 verpflichtet die Länder,
unter Beachtung der in den folgenden Absätzen enthaltenen rahmenrechtlichen
Maßgaben, Vorschriften über die Mitwirkung und Anerkennung von rechtsfähigen
Vereinen zu erlassen. Absatz 2 regelt den Umfang der Mitwirkung der von den
Ländern anerkannten Tierschutzvereine. Die vom Bund nach § 18 anerkannten
Verbände werden dabei ausdrücklich mit einbezogen. Diese Erweiterung ist
sinnvoll und zweckmäßig, da die wichtigen und besonders kompetenten
Tierschutzverbände bundesweit organisiert sind. Darüber hinaus hat es anders
als im Naturschutzbereich ein Verbandsklagerecht auf Länderebene quasi zur
Vorbereitung für eine bundesrechtliche Regelung nie gegeben. Hinsichtlich der
Form der Beteiligung entspricht die Regelung mit der Eröffnung der Gelegenheit
zur Stellungnahme und dem Recht zur Einsicht in Sachverständigengutachten dem
§ 17 Abs. 1, wobei den Ländern die Möglichkeit offen
steht, eine weitergehende Form der Mitwirkung vorzusehen (Absatz 2 Satz
2).Der Katalog der Mitwirkungsfälle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 übernimmt die
Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entsprechend für die Landesebene. In
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Mitwirkung bei der Erteilung von Ausnahmen nach
dem Tierschutzgesetz: - für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten), - für
das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzgeflügel und das Kürzen des
bindegewebigen Endstückes des Schwanzes von unter drei Monate altenmännlichen
Kälbern mittels elastischer Ringe und- für die Verwendung von Wirbeltieren für
Tierversuche sowie- die Mitwirkung bei der Erteilung von Genehmigungen für das
Züchten, Halten, Zur schaustellen, Ausbilden, Handeln und Bekämpfen von
Wirbeltieren nach den unter § 11 Abs. 1 TierSchG genannten Zwecken geregelt. Die erhebliche Relevanz für die Belange des Tierschutzes
legt es nahe, in diese enumerativ aufgelisteten Verwaltungsverfahren den
Sachverstand der anerkannten Tierschutzvereine einzubeziehen. Absatz 2 Sätze 2
und 3 stellen klar, dass die Länder eine weitergehende Form der Mitwirkung
sowie eine Erweiterung des Katalogs der Mitwirkungsfälle vorsehen können.
Daneben wird durch Satz 3 den Ländern die Möglichkeit eröffnet, für
Bagatellfälle, in denen Auswirkungen auf die Tiere nicht oder nur im
geringfügigen Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, von einer Mitwirkung
abzusehen. Absatz 3 enthält Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen
einer Anerkennung von Vereinen durch die Länder. Durch die Anknüpfung an die
in der Vorschrift im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen der Anerkennung
von Vereinen durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft sowie durch die landesweite Tätigkeit wird ein bundesweit
einheitliches Maß hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen sicher
gestellt. Zu § 20 (Rechtsbehelfe von Vereinen) Mit § 20 wird den anerkannten
Tierschutzvereinen in den dort genannten Fällender Verwaltungsrechtsweg
eröffnet. Damit wird auf Bundesebene ein Instrument für Tierschutzvereine
eingeführt, das bislang nicht existiert. Die Verbandsklageregelung für
Tierschutzvereine orientiert sich im Grundsatz an den bestehenden
Verbandsklageregelungen im Naturschutzrecht. Die
Vereinheitlichung der Klagevoraussetzungen trägt ähnlich wie in anderen
Bereichen zugleich zur Rechtssicherheit bei. Hinsichtlich des Katalogs der
klagefähigen Rechtsakte beschränkt sich die Regelung auf die bedeutsamen
Kernbereiche, ermöglicht aber auch weitergehende Rechte im Bereich von
Rechtsakten der Länder (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).Von der bundesrechtlichen
Verbandsklageregelung bleiben die bisherigen Möglichkeiten der Vereine zur
Klageerhebung unberührt. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen ein
Verein, zum Beispiel als unmittelbar oder als Drittbetroffener in eigenen
Rechten berührt ist und eine Verletzung seiner Rechte geltend macht. Absatz 1
Satz 1 regelt den Anwendungsbereich der tierschutzrechtlichen Verbandsklage.
Das Recht zur Klageerhebung wird den vom Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft sowie von den Ländern
anerkannten Vereinen eingeräumt und im Wesentlichen auf diejenigen
Verwaltungsentscheidungen konzentriert, an deren Erlass der Verein nach § 17
bzw. Landes- vorschriften im Rahmen des § 19 zur Mitwirkung berechtigt
war. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts
anderes ergibt. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 trägt der erweiterten Vereinsmitwirkung
bei der Befreiung von Verboten und der Erteilung von Genehmigungen nach § 19
Abs. 2 Satz 2 Nr.2 TierSchG Rechnung. Die Erweiterung der Klagemöglichkeiten
in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ermöglicht, die unter Nummer 1 abschließend genannten
Genehmigungsverfahren auf solche Verfahren zu erweitern, die ebenfalls Belange
des Tierschutzes berühren. Absatz 1 Satz 2 schließt die Möglichkeit einer
Verbandsklage für den Fall aus, dass ein in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannter
Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen
Streitverfahren erlassen worden ist. Damit soll eine doppelte gerichtliche
Befassung mit dem Verwaltungsakt ausgeschlossen werden. Absatz 2 enthält
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung einer Verbandsklage. Nach Nummer
1 setzt die Zulässigkeit einer Klage voraus, dass der Vereingeltend machen
kann, dass der Erlass eines in Absatz 1 genannten Verwaltungsakts
Rechtsvorschriften widerspricht, die bei dessen Erlass zu beachten waren.
Erfasst sind damit Vorschriften des Tierschutzgesetzes oder solcher, die
aufgrund des TierSchG erlassen worden sind. Nach Nummer 2 ist die Erhebung
einer Verbandsklage nur zulässig, soweit der Verein durch den Verwaltungsakt
in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich, auf den sich die Anerkennung
bezieht, berührt wird. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung dient ebenso der
Verklammerung mit der Vereinsmitwirkung wie die Zulässigkeitsvoraussetzung der
Nummer 3, nach der eine Klage nur zulässig ist, wenn der Verein im Verfahren
zur Festsetzung des Verwaltungsakts mitwirkungsbefugt war und er sich hierbei
in der Sache geäußert hat (Präklusion). Damit sollen die klageberechtigten
Vereine angehalten werden, bereits im Verwaltungsverfahren ihren Sachverstand
einzubringen, damit die Behörde in der Lage ist, schon in diesem Stadium
etwaigen Bedenken nachzugehen. Auch sollen von der Verwaltungsentscheidung
Begünstigte vor einem überraschenden Prozessvortrag geschützt werden. Der
Verein ist allerdings nicht präkludiert, wenn ihm keine Gelegenheit zur
Äußerung gegeben wurde. Absatz 3 sieht dem gemäß vor, dass der Verein bei der Klageerhebung grundsätzlich auf das Vorbringen der Argumente beschränkt ist, die er bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat bzw. hätte vorbringen können. Es handelt sich dabei um eine materielle Präklusion. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die anerkannten Tierschutzverbände ihre Sachkunde vorrangig bereits in das Mitwirkungsverfahren einbringen sollen. Absatz 4 dient der Schaffung von Rechtssicherheit. Die Regelung entspricht den anhand des § 58 Abs. 2 VwGO in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Regeln für die Verwirkung des Klagerechts. Die Frist von einem Jahr für die Erhebung von Klage und Widerspruch ist auch geboten, da dass Klagerecht von gemeinnützigen Vereinen wahrzunehmen ist und diese bei der fachlichen wievielfach auch bei der finanziellen Vorbereitung in besonderem Maße auf die Mitwirkung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern angewiesen sind. Zu § 20a (Anspruch auf Informationen über den Tierschutz) Da den anerkannten Tierschutzverbänden – anders als im Naturschutzbereich –kein umfassendes Informationsfreiheitsrecht zusteht, begründet § 20a einen solchen speziellen Anspruch bezogen auf den Tierschutz. Das Verfahren richtet sich nach dem Umweltinformationsgesetz. Zu Artikel 1 Nummer 2 – 4Aufgrund der Einfügung des Verbandsklagerechts durch einen neuen zwölften Abschnitt, verschieben sich die bisherigen §§ 17 – 22 entsprechend. Zu Artikel 2Das Gesetz trifft am Tage nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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