Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts über
das "Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" (HundVerbrEinfG) Vgl. auch rot markierte Stellen im vollständigen Urteil unten Dazu Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich Der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung des (Bundes-) Gesetzes zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 in Verbindung mit § 11 der
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 sowie § 143 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom12. April 2001, für mit Art.
12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig
erklärt. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde (Vb) zurückgewiesen. In den Gründen der Entscheidung
heißt es: Hinsichtlich des Einfuhr- und
Verbringungsverbots für Hunde der genannten Rassen, der daran anknüpfenden
Sanktionsregelungen, des erwähnten Zuchtverbots und des § 143 Abs. 1 StGB sind
die Bf. beschwerdebefugt. Der behauptete Verstoß gegen die
Warenverkehrsfreiheit des europäischen Gemeinschaftsrechts lässt ihr
Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Der Europäische Gerichtshof hat über
die von den Bf. aufgeworfene gemeinschaftsrechtliche Frage noch nicht
entschieden. Dazu muss das Bundesverfassungsgericht dem Europäischen
Gerichtshof auch keine Vorabentscheidung ermöglichen. 1. Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ist, soweit es sich auf
Hunde der darin genannten Rasse bezieht, mit den geltend gemachten
Grundrechten vereinbar. a) Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot hat berufsregelnde Tendenz und greift in die
Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) derjenigen
Bf ein, die Hunde der betroffenen Rassen berufsmäßig züchten. Die Beschränkung
ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die angegriffene Vorschrift hat
der Bundesgesetzgeber auf Grund seiner ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz
für den Warenverkehr mit dem Ausland erlassen. Sie ist hinreichend bestimmt
und dient wichtigen Gemeinwohlbelangen. Sie ergänzt landesrechtliche
Vorschriften, die das Leben und die Gesundheit von Menschen vor den von
gefährlichen Hunden und dem Verhalten ihrer Halter ausgehenden Gefahren
schützen sollen. Der Gesetzgeber hatte
hinreichenden Anlass zum Tätigwerden. Er hat angenommen, dass Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre
Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen. Diese
Annahme ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Gleiches trifft für
die weitere Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen, wie Deutscher
Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist. Zwar kann nach dem derzeitigen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines Hundes
zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit geschlossen werden.
Diese hängt außer von bestimmten Zuchtmerkmalen eines Hundes etwa von dessen
Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen Einflüssen, vor allem aber
von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters ab. Für Hunde der hier
betroffenen Rassen gab es genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie – und sei es
auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der genannten Art – für die
Schutzgüter des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in
besonderer Weise gefährlich werden können. Die Fachwissenschaft kann
genetische Ursachen für die Gefährlichkeit eines solchen Hundes nicht generell
ausschließen. Hundegruppen wie die genannten stellen danach unbestritten ein
Potential zur Erzeugung gefährlicher Hunde dar. Für eine besondere
Gefährlichkeit sprechen auch die von der Bundesregierung vorgelegten, in dem
Urteil näher gewürdigten Zahlen. Auf dieser Grundlage erscheint es
nachvollziehbar und plausibel, dass Hunde der Rasse Pitbull-Terrier im
Verhältnis zu ihrem tatsächlichen Vorkommen am häufigsten an Beißvorfällen
beteiligt sind und auch Hunde der weiteren Bull-Terriervarianten im Vergleich
zu anderen Hunderassen erheblich mehr beißen, als ihrem jeweiligen Bestand
entspricht. Zwar fehlt es offenbar in Bund
und Ländern an verlässlichen Beißstatistiken für Hunde und an genauen Zahlen
zur Gesamtzahl der Exemplare einzelner Hunderassen. Dennoch reichen die der
überprüften Regelung zu Grunde liegenden Daten für Maßnahmen aus, die
Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen vorbeugen sollen. Der für die
Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der Wahrscheinlichkeit hängt von dem
gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu befürchtenden Schäden ab. Hier sind
das hohe Gewicht des Lebens- und Gesundheitsschutzes und die möglichen
schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen unter Beteiligung von Hunden der
genannten Rassen zu berücksichtigen. Angesichts dieses Befundes ist
das Einfuhr- und Verbringungsverbot auch verhältnismäßig. Die Regelung trägt
dazu bei, die Zahl der für gefährlich gehaltenen Hunde im Bundesgebiet zu
verringern und damit Beißvorfällen mit ihnen vorzubeugen. Das Verbot ist auch
erforderlich. Ein gleich wirksames, die Berufsausübungsfreiheit nicht oder
weniger einschränkendes Mittel hat dem Gesetzgeber dafür nicht zur Verfügung
gestanden. Wesensprüfungen sind nicht als gleich geeignet anzusehen. Denn
diese bieten als eine Momentaufnahme des überprüften Tieres keine vollkommen
verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere Gefährlichkeitsprognose. Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot ist schließlich angemessen und den Betroffenen zumutbar.
Die Wirkungen des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsausübung sind
begrenzt. Die Bf können den Beruf des Hundezüchters weiterhin ausüben. Das
Leben und die Gesundheit von Menschen haben demgegenüber einen besonders hohen
Rang. Dieser Gemeinwohlbelang wiegt erheblich schwerer als die
wirtschaftlichen oder auch erheblich schwerer als ideelle Interessen der von
der Vorschrift betroffenen Züchter, Hunde der von ihnen bevorzugten Rassen
weiter aus dem Ausland beziehen zu können. Der Gesetzgeber hat allerdings die
weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zu Grunde
liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen. Gegebenenfalls wird er seine
Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen. b) Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot ist auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG
und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Sollte
deren Schutzbereich überhaupt berührt sein, handelt es sich bei dem Verbot um
eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Diese ist wie ein –
offenbleibender – Eingriff in die grundrechtlich allgemeine Handlungsfreiheit
gerechtfertigt. c) Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot ist schließlich auch mit dem allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber hat im
Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich
unbedenklich angenommen, dass Hunde der genannten Rassen Leib und Leben von
Menschen besonders gefährden. Denn sie waren in den Jahren vor Erlass des
angegriffenen Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig
an Beißvorfällen beteiligt. Der Gesetzgeber behandelt
außerdem diejenigen, die einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG aus dem Ausland einführen oder in das Inland
verbringen wollen, und diejenigen, bei denen die Gefährlichkeit ihres Hundes
durch eine Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnte, gleich. Auch dies
ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Gesetzesvollzug muss hinreichend
effektiv sein, was bei einer solchen Prüfung an den Grenzkontrollstellen nicht
gewährleistet wäre. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Regelung auch im
Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG daraufhin
überprüfen, ob sie in der Zukunft weiter gerechtfertigt ist. Das gilt in
erster Linie wegen der Ungleichbehandlung derjenigen, deren Hunde unter das
Einfuhr- und Verbringungsverbot fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht
der Fall ist. Je nach der zukünftigen Entwicklung des Beißverhaltens von
Hunden könnte es sein, dass die gegenwärtige Regelung aufzuheben oder auf
bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken ist. 2. Die strafrechtliche
Absicherung des Einfuhr- und Verbringungsverbots in § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG sowie die mögliche Einziehung von Hunden sind vor diesem
Hintergrund verfassungsrechtlich ebenfalls nicht bedenklich. 3. Nicht dem Grundgesetz
entspricht dagegen das Hundezuchtverbot in § 11 Das kompetenzwidrig erlassene
Verbot für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen mit solchen Tieren
verletzt die Berufsausübungsfreiheit der Bf, die Hunde der genannten Art
berufsmäßig züchten. Der Bund geht von dem Recht der
Gesetzgebung für den Tierschutz aus. Dieses ermöglicht insbesondere
Bestimmungen, die Tieren bei der Haltung, Pflege, Unterbringung und
Beförderung, bei Versuchen und beim Schlachten Schmerzen, Leiden oder Schäden
so weit wie möglich ersparen sollen. Diesem Zweck dient die
angegriffene Regelung nicht. Ihr Ziel ist nicht in erster Linie die Vermeidung
von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren, sondern der Schutz des Menschen
vor den von der Vorschrift erfassten Hunden. Dies folgt aus der Begründung des
Gesetzes sowie dem Wortlaut der Regelung. Sie fällt deshalb in die
Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung. Das Züchtungsverbot verletzt auch
das Eigentumsgrundrecht der Bf, die Hunde der genannten Art züchten. Eine
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist nur durch ein
kompetenzgemäß erlassenes Gesetz zulässig. 4. § 143 Abs. 1 StGB erfüllt
nicht die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Bundesgesetzgebers nach Art.
72 Abs. 2 GG. Daher werden die Berufsausübungsfreiheit der Bf, die entgegen
einem landesrechtlichen Verbot berufsmäßig einen gefährlichen Hund züchten
oder mit ihm Handel treiben, und außerdem das Eigentumsgrundrecht verletzt.
Der Bund besitzt zwar die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das
Strafrecht. Er hätte für die angegriffene Strafvorschrift das
Gesetzgebungsrecht aber nur, wenn und gegebenenfalls soweit diese Regelung als
für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur
Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich angesehen werden könnte. Das ist nicht der Fall. § 143 Abs. 1 StGB ist für die
Erreichung keines der genannten Ziele erforderlich. Er stellt Verstöße gegen
landesrechtliche Zucht- oder Handelsverbote unter Strafe. Der
Bundesgesetzgeber hat damit einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die
strafrechtlichen Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen dafür sind aber landesrechtlich so
unterschiedlich geregelt, dass Bundeseinheitlichkeit auf der Ebene der
strafrechtlichen Sanktion nicht erreichbar ist. Vielmehr wird die bestehende
Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung noch verstärkt. ...und dann geht es
endlich um Art. 3, und es wird richtig zugebissen - und zwar ohne
VDH/SV-Maulkorb. Urteil vom 16. März 2004 -
1 BvR 1778/01 -
Anlage zur
Pressemitteilung Nr. 31/2004 vom 16. März 2004:
Frei für den nicht gewerblichen
Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts. L e i t s ä t z e Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 ist, soweit es sich auf Hunde
der darin genannten Rassen bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar. Der
Gesetzgeber hat allerdings die weitere Entwicklung zu beobachten und zu
prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich
bestätigen. Das Verbot des Züchtens von
Hunden zur Vermeidung von Nach- kommen mit erblich bedingten
Aggressionssteigerungen in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes in
Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung dient nicht dem Tierschutz
im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. Die strafrechtliche
Sanktionierung sehr unterschiedlicher landesrechtlicher Verbote, einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, in § 143 Abs. 1
StGB genügt nicht den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1778/01 - Verkündet am 16. März 2004 Achilles Im Namen des Volkes In dem Verfahren 1. der Frau B... - Bevollmächtigter: Professor Dr.
Jan Ziekow- Gartenstraße 3, 67361 Freisbach - gegen das Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) in Verbindung mit § 11
der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838) hat das Bundesverfassungsgericht
- Erster Senat – unter Mitwirkung aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 5. November 2003 U r t e i l für Recht erkannt:
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet
sich gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde. 1 I. 1. Spezielle Vorschriften zur
Bewältigung von Gefahren, die auf das Vorhandensein gefährlicher Hunde und den
Umgang mit ihnen zurückgeführt werden, gibt es im Bereich der Bundesländer
seit Anfang der 1990er Jahre (vgl. etwa die baden-württembergische
Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991, GBl
S. 542, und die bayerische Verordnung über Hunde mit gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992, GVBl S. 268). Sie wurden,
nachdem am 26. Juni 2000 in Hamburg ein auf einem Schulhof spielendes Kind von
zwei Mischlingen der Rassen Bullterrier, Pitbull- und American
Staffordshire-Terrier getötet worden war (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 315 <316>),
teils verschärft, teils um neue Regelungen ergänzt. Zur Definition des
Be-griffs des gefährlichen Hundes ist dabei teilweise an die Zugehörigkeit zu
bestimmten Rassen angeknüpft worden (vgl. beispielsweise § 3 Abs. 1 der
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin <HundeVO Bln> i.d.F. der
Verordnung vom 29. Mai 2001, GVBl S. 165, § 1 Abs. 1 der hamburgischen
Hundeverordnung vom 18. Juli 2000, GVBl S. 152 <im Folgenden: HundeVO Hbg>,
und § 1 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung -
Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000, GVBl S. 247). 2 Die Verfassungsgerichte der
Länder und die Verwaltungsgerichte haben die Verfassungsmäßigkeit derartiger
Regelungen unterschiedlich beurteilt (vgl. einerseits BerlVerfGH, NVwZ 2001,
S. 1266; RhPfVerfGH, NVwZ 2001, S. 1273, und andererseits etwa HessVGH, ESVGH
52, S. 41; SchlHOVG, NVwZ 2001, S. 1300). Das Bundesverwaltungsgericht hat
inzwischen mehrfach entschieden, dass nach dem gegenwärtigen
fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand aus der Zugehörigkeit eines Hundes zu
einer bestimmten Rasse nicht auf dessen Gefährlichkeit geschlossen werden
könne. Allein auf die Rassezugehörigkeit gestützte Eingriffe in die Freiheit
der Halter entsprechender Hunde könnten, da sie nicht der Gefahrenabwehr,
sondern der Gefahrenvorsorge dienten, nicht auf der Grundlage der allgemeinen
polizeirechtlichen Ermächtigungsnormen im Rechtsverordnungswege ergehen.
Erforderlich sei vielmehr eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers
in einem besonderen Gesetz (vgl. BVerwGE 116, 347 <348 ff.>; Urteile vom 18.
Dezember 2002 - BVerwG 6 CN 3.01 und 6 CN 1.02 - <Buchholz 402.41 Nr. 72 und
73>). 3 2. Auf der Ebene des Bundes ist
das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530; im Folgenden: BgefHundG)
ergangen. 4 a) Es enthält in Art. 1 das
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in
das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz -
HundVerbrEinfG). Nach § 1 HundVerbrEinfG sind gefährliche Hunde im Sinne
dieses Gesetzes Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren
Kreuzungen sowie nach Landesrecht bestimmte Hunde; unter Verbringen in das
Inland ist jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, unter Einfuhr das Verbringen aus einem Drittland in das Inland zu
verstehen. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG begründet ein Einfuhr- und
Verbringungsverbot für gefährliche Hunde und hat folgenden Wortlaut: 5 Hunde der Rassen Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das
Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren
Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den
Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine
Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land
eingeführt oder verbracht werden. 6 § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundVerbrEinfG
ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Ausnahmen von § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG ganz oder teilweise
zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu
regeln. Nach § 2 Abs. 4 der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung über
Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das
Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung - HundVerbr-EinfVO) vom 3.
April 2002 (BGBl I S. 1248) dürfen gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 2 HundVerbrEinfG zum Zweck des ständigen Haltens in das Inland verbracht
oder eingeführt werden, wenn die Begleitperson nachweist, dass die Hunde
berechtigt in einem Land gehalten werden dürfen. 7 § 3 HundVerbrEinfG begründet in
Absatz 1 die Verpflichtung natürlicher und juristischer Personen sowie
nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen, der zuständigen Behörde auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes und der
auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Absatz 2
regelt Überwachungsbefugnisse der zuständigen Behörde wie das Recht, unter
bestimmten Voraussetzungen Grundstücke, Geschäfts- und Wohnräume zu betreten,
Unterlagen einzusehen und Hunde zu untersuchen. Durch § 5 HundVerbrEinfG wird
das verbotswidrige Verbringen und Einführen von Hunden in das Inland unter
Strafe gestellt. § 6 HundVerbrEinfG enthält Bußgeldvorschriften, § 7
HundVerbrEinfG regelt die Einziehung von Hunden und sonstigen Gegenständen für
Handlungen, die von § 5 und § 6 Abs. 1 HundVerbrEinfG erfasst werden. 8 b) Art. 2 BgefHundG hat das
Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) geändert. Durch die Nummer 2 sind §
11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG und im Zusammenhang damit auch die
Rechtsverordnungsermächtigung in § 11 b Abs. 5 TierSchG neu gefasst worden.
Die Regelung über das Züchtungsverbot in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG
lautet danach wie folgt: 9 Es ist verboten, Wirbeltiere zu
züchten ..., wenn damit gerechnet werden muß, dass bei den Nachkommen mit
Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auftreten. 10 Neu darin ist die Bestimmung zur
Verhinderung von Nachkommen mit erblich bedingten Aggressionssteigerungen, die
nicht mehr - wie bis zum In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung - mit Leiden
verbunden sein müssen. Für den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 11 b Abs.
5 TierSchG ist auch nicht mehr Voraussetzung, dass die Verordnungsregelungen
zum Schutz der Tiere erforderlich sind. Unter anderem auf der Grundlage dieser
Ermächtigung ist in § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl
I S. 838; im Folgenden: TierSchHundVO) bestimmt: 11 Aggressionssteigerung nach § 11 b
Abs. 2 des Tierschutzgesetzes 12 Eine Aggressionssteigerung im
Sinne des § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein
übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße
Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen
Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern,
American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen
Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen. 13 c) Durch Art. 3 Nr. 2 BgefHundG
ist schließlich der folgende § 143 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden: 14 Unerlaubter Umgang mit
gefährlichen Hunden 15 (1) Wer einem durch
landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu
züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 16 (2) Ebenso wird bestraft, wer
ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren
Untersagung einen gefährlichen Hund hält. 17 (3) Gegenstände, auf die sich die
Straftat bezieht, können eingezogen werden... 18 II. Mit der Verfassungsbeschwerde
wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sowie darauf bezogene
Überwachungs- und Sanktionsregelungen in den §§ 3, 5 bis 7 HundVerbrEinfG,
gegen das Züchtungsverbot nach § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2
TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO und gegen die
Strafvorschrift des § 143 Abs. 1 StGB. 19 Die Verfassungsbeschwerde sei
zulässig und begründet. Die angegriffenen Vorschriften verstießen insbesondere
gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1 GG. 20 1. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sei
mit dem Grundgesetz in mehrfacher Hinsicht nicht vereinbar. 21 a) Die Beschwerdeführer, die
Hunde der in der Vorschrift genannten Rassen berufsmäßig züchteten, würden in
ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot hindere sie, dieser Tätigkeit weiter nachzugehen. Das sei
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. 22 Die angegriffene Regelung
enthalte, soweit sie in Satz 2 auf Landesrecht verweise, eine unzulässige
dynamische Verweisung. Sie genüge auch nicht rechtsstaatlichen Anforderungen,
insbesondere nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit. Darüber hinaus werde mit
der Anknüpfung an bestimmte Hunderassen das verfassungsrechtliche
Übermaßverbot verletzt. § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sei zur Erreichung des in
der Gesetzesbegründung angegebenen Regelungszwecks, Menschen vor gefährlichen
Hunden zu schützen, schon nicht geeignet, weil nahezu alle neueren
wissenschaftlichen Untersuchungen einen Zusammenhang zwischen Rasse und
Gefährlichkeit eines Hundes verneinten. Die Regelung sei aber auch nicht
erforderlich. Die Auffassung, es gebe keine gesicherten Verfahren zur
Feststellung der individuellen Gefährlichkeit von Hunden, treffe, wie die
Durchführung von Wesenstests in den Ländern zeige, nicht zu. 23 § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG
verletze Art. 12 Abs. 1 GG auch deshalb, weil er gegen vorrangiges
Gemeinschaftsrecht und damit indirekt auch gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG
verstoße. Bei dem angegriffenen Einfuhr- und Verbringungsverbot handele es
sich, weil es nicht gemäß Art. 30 EGV zum Schutz der Gesundheit und des Lebens
von Menschen oder Tieren gerechtfertigt sei, um eine verbotene Beschränkung
der gemeinschaftsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit im Sinne des Art. 28 EGV.
Das Bundesverfassungsgericht könne wegen der Verletzung von Grundrechten durch
gemeinschaftswidrige nationale Gesetze angerufen werden. In Fällen der
vorliegenden Art, in denen sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen
ein innerstaatliches Gesetz richte, greife der Gesichtspunkt der Subsidiarität
der Verfassungsbeschwerde nicht durch, weshalb die Beschwerdeführer nicht auf
die Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der Fachgerichte verwiesen werden
könnten. Es fehle den Beschwerdeführern auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis,
weil die Möglichkeit, Rechtsschutz beim Europäischen Gerichtshof zu suchen,
nicht bestehe. Bei Zweifeln über die Gültigkeit oder Auslegung von Normen des
Gemeinschaftsrechts habe das Bundesverfassungsgericht die Sache dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. 24 b) Die Beschwerdeführer, welche
die Hundezucht nicht berufsmäßig betrieben, würden aus den gleichen Gründen in
ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und diejenigen, die einen Hund in das
Bundesgebiet zu anderen als zu Zuchtzwecken einführen oder verbringen wollten,
in ihren Rechten gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. 25 c) Schließlich verstoße das
Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG gegen den
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anknüpfung der
Vorschrift an bestimmte Hunderassen führe zu einer Ungleichbehandlung der
Halter von Hunden derartiger Rassen, die sachlich nicht gerechtfertigt sei,
weil das Anknüpfen an die Rasse kein zur Differenzierung nach
Gefährlichkeitspotentialen geeignetes Kriterium sei. Auch Hunde anderer Rassen
wie Deutscher Schäferhund, Boxer oder Doggen wiesen eine deutlich über dem
Durchschnitt der gesamten Hundepopulation liegende Aggressivität und
Gefährlichkeit auf. 26 2. Das behördliche Betretensrecht
nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 HundVerbrEinfG sei mit Art. 13 GG unvereinbar. Es
gehe dabei um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG, für die es an
einem Richtervorbehalt fehle. 27 3. Auch die Straf-, Bußgeld- und
Einziehungsvorschriften der §§ 5 bis 7 HundVerbrEinfG seien nicht
verfassungskonform. 28 § 5 HundVerbrEinfG sei schon
wegen der Bezugnahme auf den grundgesetzwidrigen § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG
nicht verfassungsgemäß. § 6 Abs. 1 Nr. 1 HundVerbrEinfG verstoße gegen die
Gebote der Normenvollständigkeit und Normenbestimmtheit, weil er auf eine bei
seinem In-Kraft-Treten noch nicht erlassene Rechtsverordnung verweise. Die in
§ 7 HundVerbrEinfG vorgesehene Möglichkeit der Einziehung von Hunden und
anderen Gegenständen verletze die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Die
Regelung sei unverhältnismäßig, weil sie auch bei fahrlässigem Handeln eine
Einziehung ohne Rücksicht darauf erlaube, ob von dem betroffenen Hund eine
Gefahr ausgehe. 29 4. Das Züchtungsverbot nach § 11
b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3
TierSchHundVO verstoße gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1
GG. Dem Bundesgesetzgeber fehle schon die Kompetenz zum Erlass der Regelung,
die nach der Gesetzesbegründung Gefahrenabwehr bezwecke und nicht dazu diene,
im Interesse des Tierschutzes Störungen bei der Aufzucht des Hundenachwuchses
und im Sozialverhalten von Hunden zu verhindern. 30 5. Schließlich sei die
strafrechtliche Sanktionierung landesrechtlicher Zucht- und Handelsverbote
gemäß § 143 Abs. 1 StGB mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Durch sie werde
die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer verletzt, welche die Hundezucht als
Beruf ausübten. Der Bund habe insoweit schon keine Gesetzgebungskompetenz.
Außerdem fehle es an den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG. Gegenüber den
Beschwerdeführern, die Hunde nicht berufsmäßig züchteten, verstoße § 143 Abs.
1 StGB gegen Art. 14 Abs. 1 GG. 31 III. Zu der Verfassungsbeschwerde haben
das Bundesministerium des Innern namens der Bundesregierung und die Bayerische
Staatskanzlei für die Bayerische Staatsregierung Stellung genommen. Beide
halten die angegriffenen Regelungen für verfassungsgemäß. 32 1. Nach dem Vortrag des
Bundesministeriums dient das angegriffene Gesetz im Rahmen der Kompetenzen des
Bundes der Ergänzung der zur Gefahrenabwehr erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften. Ziel sei eine praktikable, primär an Rassen und nicht am
Einzelfall orientierte Lösung der Problematik gefährlicher Hunde. Dabei werde
außer von der statistisch höheren Gefährlichkeit von Hunden der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier davon ausgegangen, dass diese Hunde ein besonderes
Aggressionsverhalten zeigten. Ihnen würden eine besonders niedrige
Reizschwelle, große Kampfkraft und damit eine besondere Gefährlichkeit
zugesprochen. Zwar werde die pauschale Bezeichnung bestimmter Rassen als
gefährlich in Fachkreisen zum Teil kritisiert, weil das Verhalten eines Hundes
nicht allein genetisch bedingt sei, sondern auch durch Umweltfaktoren
beeinflusst werde. Doch gebe es in dieser Hinsicht keine einheitliche
wissenschaftliche Auffassung. Vor diesem Hintergrund sei die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet. 33 a) § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG
verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine
Berufsausübungsregelung, die im Hinblick auf das Ziel, Leben und Gesundheit
von Menschen zu schützen, durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls
gerechtfertigt sei und auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspreche.
Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen seien im
Verhältnis zu ihrer relativ geringen Population überproportional häufig an
Angriffen auf Menschen oder Tiere beteiligt. 34 Die staatliche Schutzpflicht für
Leben und Gesundheit von Menschen könne nicht daran scheitern, dass es bisher
an hinreichend aussagekräftigen wissenschaftlichen Untersuchungen darüber
fehle, inwieweit die Rasseanlagen eines Hundes dessen gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit bedingten. Dem Gesetzgeber sei ein
Beurteilungsspielraum zuzubilligen mit der Folge, dass er schon dann zum
Erlass einer entsprechenden Regelung berechtigt sei, wenn er aufgrund
fachwissenschaftlicher Veröffentlichungen sachlich begründete Anhaltspunkte
dafür habe, dass eine gesteigerte Gefährlichkeit auch rassebedingt sein könne. 35 Regelungen mit geringerem
Eingriffscharakter, die ebenso geeignet wären, Leben und Gesundheit von
Menschen zu schützen, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für
eine Wesensprüfung zum Nachweis der Ungefährlichkeit. Es gebe keine
gesicherten Verfahren zur Feststellung der individuellen Gefährlichkeit eines
Hundes. 36 Auch Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs.
1 GG und der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG seien nicht
verletzt. Die Differenzierung zwischen den Züchtern und Haltern der von § 2
Abs. 1 HundVerbrEinfG erfassten sowie den Züchtern und Haltern von nicht
erfassten Hunden habe ihren sachlichen Grund in der unterschiedlichen
Gefährlichkeit der jeweiligen Hunde. 37 b) Die Betretensrechte nach § 3
Abs. 2 HundVerbrEinfG verstießen nicht gegen das Grundrecht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG. Es gehe dabei nicht um
eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. Auch die
Einziehungsvorschrift des § 7 HundVerbrEinfG sei verfassungsgemäß. Es handele
sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG. 38 c) Das Zuchtverbot gemäß § 11 b
Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3
TierSchHundVO verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die
Gesetzgebungskompetenz dafür ergebe sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG. Die
Regelung diene dem Tierschutz, weil sie die betroffenen Hunde vor Maßnahmen
bis hin zur Tötung als Folge von Aggressionszüchtungen bewahre. Belange der
Gefahrenabwehr würden allenfalls reflexartig berührt. Art. 14 Abs. 1 und Art.
3 Abs. 1 GG seien ebenfalls nicht verletzt. 39 d) Schließlich stehe auch die
strafrechtliche Sanktionierung landesrechtlicher Zucht- und Handelsverbote in
§ 143 Abs. 1 StGB mit Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Der Bund sei für diese
Regelung, die im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich sei, nach Art. 74
Abs. 1 Nr. 1 GG zuständig. 40 2.
Die Bayerische Staatskanzlei teilt im Wesentlichen die
Beurteilung der Bundesregierung. 41 IV. In der mündlichen Verhandlung
haben die Beschwerdeführer und die Bundesregierung ihren Vortrag vertieft.
Dabei haben sich für die Beschwerdeführer auch Frau Dr. Eichelberg vom
Zoologischen Institut der Universität Bonn als Auskunftsperson und für die
Bundesregierung der Vorsitzende der beim Bundesministerium für
Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gebildeten
Tierschutzkommission, Herr Professor Dr. Hartung, geäußert. Der Verband für
das Deutsche Hundewesen hat zu dem angegriffenen Gesetz und den damit
verbundenen Fragen ebenfalls Stellung genommen. 42 B. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht
in vollem Umfang zulässig. 43 I. Unzulässig ist sie, soweit sie
gegen § 2 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2, § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 in Verbindung mit § 5 und § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie in
Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HundVerbrEinfG gerichtet ist. Den
Beschwerdeführern fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis. 44 1. Diese setzt, wenn
Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz erhoben wird, voraus, dass
der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm bis zur Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über den Rechtsbehelf (vgl. BVerfGE 106, 210 <214>;
stRspr) selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen
ist. Selbstbetroffenheit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der
Beschwerdeführer Adressat der Regelung ist. Gegenwärtig ist die Betroffenheit,
wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer von der
angegriffenen Vorschrift betroffen sein wird. Unmittelbare Betroffenheit liegt
schließlich vor, wenn diese Bestimmung, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu
bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändert (vgl. BVerfGE 1,
97 <101 ff.>; 102, 197 <206 f.>). 45 2. Nach diesen Grundsätzen sind
die Beschwerdeführer hinsichtlich der genannten Vorschriften nicht
beschwerdebefugt. 46 a) § 2 Abs. 1 Satz 2
HundVerbrEinfG begründet ein Einfuhr- und Verbringungsverbot auch für Hunde,
für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten
werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Nach § 2 Abs. 4
HundVerbrEinfVO ist es allerdings erlaubt, solche Hunde zum Zweck des
ständigen Haltens in das Inland zu verbringen oder einzuführen, wenn die
Begleitperson nachweist, dass die Hunde berechtigt in einem Land gehalten
werden dürfen. Danach sind die Beschwerdeführer, die sich gegen § 2 Abs. 1
Satz 2 HundVerbrEinfG wenden, von dieser Regelung nicht unmittelbar betroffen. 47 Soweit sie in Bayern, Hamburg und
Hessen Hunde der Rassen Kangal, Dogue de Bordeaux, Mastino Napoletano, English
Mastiff, Fila Brasileiro und Dogo Argentino halten wollen, steht das Halten
solcher Hunde nach dem jeweiligen Landesrecht unter Erlaubnisvorbehalt (vgl.
Art. 37 des bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i.d.F. des
Gesetzes vom 10. Juni 1992, GVBl S. 152, i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung über
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit i.d.F. der Verordnung
vom 4. September 2002, GVBl S. 513, § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 HundeVO Hbg,
§ 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 10 und 11 der hessischen
Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden <HundeVO> vom
22. Januar 2003, GVBl I S. 54). In Berlin, wohin ebenfalls ein Hund der Rasse
Dogo Argentino verbracht werden soll, bedarf es für das Halten dieses Hundes
nicht einmal einer Erlaubnis; nach § 5 Abs. 3 ff. in Verbindung mit § 3 Abs. 1
Nr. 7 HundeVO Bln ist auf behördliche Aufforderung hin nur die Sachkunde zur
Führung des Hundes nachzuweisen. In allen Fällen ist es den Beschwerdeführern
demnach möglich, im Sinne des § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO nachzuweisen, dass
die gefährlichen Hunde, die sie erwerben wollen, in ihrem Bundesland
berechtigt gehalten werden dürfen. Erst wenn ihnen das im Einzelfall verwehrt
wird, sind sie durch § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG in ihren Rechten
betroffen. 48 Dass in Hessen nach § 4 Abs. 4
Satz 1 HundeVO der Nachweis der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HundeVO für die
Erlaubniserteilung geforderten Sachkunde erst erbracht und die gemäß § 3 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 HundeVO notwendige Wesensprüfung erst vorgenommen werden muss,
wenn der betreffende Hund 15 Monate alt ist, soweit er nicht schon vorher
auffällig wurde oder einer Aggressionszucht entstammt, führt entgegen dem
Beschwerdevortrag zu keiner anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführer haben
nicht geltend gemacht, dass sie Hunde einführen oder in das Inland verbringen
wollen, die 15 Monate alt oder älter sind. Für jüngere Hunde kann nach § 4
Abs. 4 Satz 2 HundeVO eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. 49 b) Auch hinsichtlich § 3 Abs. 2
HundVerbrEinfG fehlt es den Beschwerdeführern an der Beschwerdebefugnis. Die
Vorschrift ermächtigt Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt
sind, "im Rahmen des Absatzes 1", das heißt zur Überprüfung von Auskünften
nach dieser Vorschrift, Grundstücke und Räume zu betreten, Unterlagen
einzusehen und Hunde zu untersuchen. Sie betrifft die Beschwerdeführer, die
sie angreifen, nicht unmittelbar. Denn Auskünfte sind nach § 3 Abs. 1
HundVerbrEinfG der zuständigen Behörde ausdrücklich nur auf Verlangen zu
erteilen. Erst durch ein solches Verlangen im Einzelfall wird die
Auskunftspflicht also aktualisiert, deren Entstehen wiederum die
Kontrollrechte nach § 3 Abs. 2 HundVerbrEinfG auslöst. Gegen diese Rechte
können sich die Beschwerdeführer zur Wehr setzen, wenn sie von der zuständigen
Behörde im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen in Anspruch genommen
werden. 50 c) Hinsichtlich der übrigen hier
in Rede stehenden Regelungen (vgl. oben B I vor 1) ist eine Betroffenheit der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht gegeben. Das folgt, soweit § 5 HundVerbrEinfG
ein Zuwiderhandeln gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1
Satz 2 HundVerbrEinfG mit Strafe bedroht, daraus, dass die Beschwerdeführer
schon durch dieses Verbot nicht unmittelbar betroffen sind. Das Gleiche trifft
für die darauf bezogene Strafvorschrift zu. 51 Nach dem weiter angegriffenen § 6
Abs. 1 Nr. 1 HundVerbr-EinfG handelt ordnungswidrig, wer einer
Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 HundVerbrEinfG
zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf die
Bußgeldvorschrift verweist. Die Beschwerdeführer heben selbst darauf ab, dass
es zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Regelung eine solche
Rechtsverordnung noch nicht gegeben hat. Sie ist auch in der Zwischenzeit
nicht erlassen worden. Daher fehlt es insoweit an einer gegenwärtigen
Betroffenheit der Beschwerdeführer. 52 Die Regelung über die Einziehung
von Hunden und Gegenständen in § 7 HundVerbrEinfG betrifft die
Beschwerdeführer, soweit sie sich über § 5 HundVerbrEinfG auf § 2 Abs. 1 Satz
2 HundVerbrEinfG bezieht, ebenso wie diese Vorschrift nicht unmittelbar.
Soweit sie auf § 6 Abs. 1 HundVerbrEinfG verweist, wenden sich die
Beschwerdeführer nur gegen dessen Nummern 2 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1
und 3 HundVerbrEinfG. Auch dafür mangelt es ihnen an der Beschwerdebefugnis.
Durch § 7 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 HundVerbr-EinfG
werden sie - wie durch § 3 Abs. 2 HundVerbrEinfG - nicht unmittelbar
betroffen. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführer § 7 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 3 HundVerbrEinfG angreifen. Die Duldungs- und
Mitwirkungspflichten, die Absatz 3 des § 3 HundVerbrEinfG für die nach Absatz
1 Auskunftspflichtigen begründet, dienen der Durchsetzung der behördlichen
Überwachungsbefugnisse nach Absatz 2 und betreffen wie diese die
Beschwerdeführer erst im Zusammenhang mit einem Auskunftsverlangen nach Absatz
1. 53 undeHu 54 II. Unzulässig ist weiter die Rüge, §
2 Abs. 1 HundVerbrEinfG sei verfassungswidrig, weil er gegen europäisches
Gemeinschaftsrecht verstoße. Gemeinschaftsrechtlich begründete Rechte gehören
nicht zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, die nach Art. 93
Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG allein mit der Verfassungsbeschwerde
verteidigt werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
eröffnet weder Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 82, 159 <182>) noch Art. 23 Abs.
1 Satz 2 GG dem Bundesverfassungsgericht insoweit eine Prüfungskompetenz. Für
Entscheidungen der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts
mit einer Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist, ist
das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig (vgl. BVerfGE 31, 145 <174 f.>;
82, 159 <191>). 55 III. Hinsichtlich der weiter
angegriffenen Vorschriften ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. 56 1. § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG betrifft die Beschwerdeführer, die Hunde der in dieser
Vorschrift aufgeführten Rassen in das Inland verbringen oder einführen wollen,
gegenwärtig und unmittelbar, weil nach ihrem Vortrag absehbar ist, dass sie in
Zukunft ohne weiteren Umsetzungsakt unmittelbar von Gesetzes wegen gehindert
sein werden, solche Hunde zu importieren. Auch für die §§ 5 und 7
HundVerbrEinfG ist deshalb, soweit sie an § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
anknüpfen, die Beschwerdebefugnis zu bejahen. Das Züchtungsverbot nach § 11 b
Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3
TierSchHundVO bedarf ebenfalls keines weiteren Vollzugsakts. Das Gleiche gilt
für die Strafnorm des § 143 Abs. 1 StGB. 57 2. Der geltend gemachte Verstoß
gegen das europäische Gemeinschaftsrecht führt auch nicht dazu, dass den
Beschwerdeführern, soweit sie § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG und die darauf
verweisenden Regelungen in den §§ 5 und 7 HundVerbr-EinfG angreifen, das
Rechtsschutzinteresse fehlt. Zwar gäbe es insoweit für eine Überprüfung am
Maßstab des Grundgesetzes kein Bedürfnis, wenn schon feststünde, dass die
genannten Vorschriften dem Gemeinschaftsrecht widersprechen und deshalb
innerstaatlich nicht angewendet werden dürfen (vgl. BVerfGE 85, 191 <203 ff.>;
106, 275 <295>). Anderes gilt aber dann, wenn vom Europäischen Gerichtshof
eine Entscheidung zu der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen
gemeinschaftsrechtlichen Frage noch nicht getroffen worden ist. Das
Bundesverfassungsgericht ist in diesem Fall auch nicht verpflichtet, dem
Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung nach Art. 234 EGV zu
ermöglichen. Solange nicht geklärt ist, dass das innerstaatliche Recht mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, wäre der Europäische Gerichtshof im Ungewissen
darüber, ob die Vorabentscheidung eine nach innerstaatlichen Maßstäben gültige
und deshalb entscheidungserhebliche Norm betrifft (vgl. BVerfGE 106, 275 <295
f.>). Diese Ungewissheit kann nur durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde ausgeräumt werden,
die sich gegen diese Norm richtet. 58 C. Die Verfassungsbeschwerde ist,
soweit zulässig, teilweise begründet. Unbegründet ist sie, soweit sie sich
gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
und die darauf bezogenen Regelungen in den §§ 5 und 7 HundVerbrEinfG richtet
(I, II). Erfolg hat sie dagegen mit ihren Angriffen gegen § 11 b Abs. 2
Buchstabe a TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO, soweit diese
Regelung die Zucht von Hunden verbietet, damit bei den Nachkommen erblich
bedingte Aggressionssteigerungen nicht auftreten (III). Gleiches gilt, soweit
sich die Beschwerdeführer gegen § 143 Abs. 1 StGB wenden (IV). 59 I. Die gegen § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht
durch. 60 1. Das in dieser Vorschrift
niedergelegte Einfuhr- und Verbringungsverbot ist, soweit es Beschwerdeführer
betrifft, die Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier berufsmäßig züchten, vor allem am
Maßstab der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG zu überprüfen. 61 a) Dieses Grundrecht schützt
gleichermaßen die Wahl und die Ausübung von Berufen und versteht unter Beruf
jede auf dauerhaften Erwerb gerichtete Tätigkeit, die der Schaffung und
Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE 97, 228 <252 f.>;
102, 197 <212>). Auch ein Zweitberuf fällt in den Schutzbereich des
Grundrechts (vgl. BVerfGE 87, 287 <316>). Soweit die Beschwerdeführer Hunde
nur nebenberuflich züchten, schließt dies deswegen den Grundrechtsschutz aus
Art. 12 Abs. 1 GG nicht aus. 62 b) Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG greift in den
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Es lässt zwar die Freiheit unberührt,
den Beruf des Hundezüchters zu wählen. Wohl aber wird die Ausübung der
Hundezucht durch die betroffenen Beschwerdeführer und damit deren Grundrecht
der Berufsausübung beeinträchtigt. Sie können Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier, die sie für ihren jetzigen Zuchtbetrieb benötigen, nicht mehr im
Ausland erwerben. Insoweit kommt dem Einfuhr- und Verbringungsverbot
berufsregelnde Tendenz zu (vgl. dazu BVerfGE 95, 267 <302>; 98, 218 <258>). 63 c) Die Beschränkung der
Berufsausübungsfreiheit durch § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ist aber
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 64 aa) Regelungen der Berufsausübung
sind zulässig, wenn sie kompetenzgemäß erlassen worden und auch mit sonstigem
Verfassungsrecht vereinbar sind. Sie müssen durch ausreichend gewichtige
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>; 102, 197 <213>).
Die gesetzliche Beschränkung muss danach zur Erreichung des vom Gesetzgeber
verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein und auch die Grenze der
Angemessenheit und Zumutbarkeit wahren (vgl. BVerfGE 103, 1 <10>; 106, 181
<191 f.>). 65 Dabei steht dem Gesetzgeber nicht
nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern
auch bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für
geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und
Prognosespielraum zu (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 ff.>; 61, 291 <313 f.>; 88,
203 <262>), der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede
stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres
Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in
begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 90,
145 <173>). Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen,
und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung
dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers
erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind,
dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben
können (vgl. BVerfGE 30, 292 <317>; 37, 1 <20>; 77, 84 <106>). 66 Allerdings kann es, wenn der
Gesetzgeber sich über die tatsächlichen Voraussetzungen oder die Auswirkungen
einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges
Urteil noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere
Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich
erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl.
BVerfGE 25, 1 <12 f.>; 49, 89 <130>; 95, 267 <314>). Das gilt unter anderem
dann, wenn komplexe Gefährdungslagen zu beurteilen sind, über die verlässliche
wissenschaftliche Erkenntnisse noch nicht vorliegen (vgl. BVerfG, 3. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2002, S. 1638 <1639>). 67 bb) Nach diesen Maßstäben ist das
Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG mit Art.
12 Abs. 1 GG vereinbar. 68 (1) Die Vorschrift ist
kompetenzgemäß erlassen worden. Sie regelt das Verbringen und die Einfuhr von
Hunden aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Drittstaaten
in das Inland (vgl. § 1 HundVerbrEinfG), betrifft damit, wovon auch die
Gesetzesbegründung ausgeht (vgl. BTDrucks 14/ 4451, S. 8 unter A II), im Sinne
von Art. 73 Nr. 5 GG den Warenverkehr mit dem Ausland (zur Reichweite dieser
Kompetenznorm vgl. BVerfGE 33, 52 <64>) und ist daher durch die
ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach dieser Vorschrift
gedeckt. 69 (2) Bedenken im Hinblick auf das
Rechtsstaatsprinzip sind gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht zu
erheben. Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen das rechtsstaatliche
Bestimmtheitsgebot (vgl. dazu BVerfGE 102, 254 <337> m.w.N.). Sie bezeichnet
die Hunde, deren Einfuhr und Verbringen in das Inland unterbunden werden soll,
hinreichend klar nach der Zugehörigkeit zu den in ihr genannten Rassen. Ob die
rechtsstaatlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit auch hinsichtlich
der daneben aufgeführten Kreuzungen erfüllt sind, braucht der Senat nicht zu
entscheiden. Keiner der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, einen Hund
einführen oder in das Inland verbringen zu wollen, bei dem es sich um eine
Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbr-EinfG handelt. 70 (3) § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG dient wichtigen Gemeinwohlbelangen. Ziel der Regelung - wie des
Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde im Ganzen - ist es, die
landesrechtlichen Vorschriften zu ergänzen, die das Leben und die Gesundheit
von Menschen vor den von gefährlichen Hunden und dem Verhalten ihrer Halter
ausgehenden Gefahren schützen sollen (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 1 unter A, S.
8 unter A I). Es soll sichergestellt werden, dass die Bestimmungen, die von
den Ländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erlassen worden sind, nicht durch die Einfuhr und das
Verbringen gefährlicher Hunde aus anderen Staaten in das Inland unterlaufen
werden. Gleichzeitig soll damit die Durchsetzung des einschlägigen
Landesrechts erleichtert werden (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A II). 71 (4) Für den Gesetzgeber bestand
auch ein hinreichender Anlass zum Tätigwerden. 72 Es ist Sache des Gesetzgebers, im
Hinblick auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit
welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden
soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können. Die Anforderungen
an die Gewissheit seiner Annahmen und den Grad der geforderten
Wahrscheinlichkeit richten sich nach der Art der zu ergreifenden Maßnahme. 73 Die der angegriffenen Regelung in
abstrakter Betrachtung zugrunde gelegte Annahme, dass Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre
Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, ist
vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Zwar bestand auch in der
mündlichen Verhandlung Einigkeit darüber, dass nach dem derzeitigen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand allein aus der Zugehörigkeit eines
bestimmten Hundes zu einer bestimmten Rasse nicht auf seine Gefährlichkeit
geschlossen werden kann (ebenso schon BVerwGE 116, 347 <354>). Ob und in
welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, hängt
vielmehr von einer Vielzahl von Faktoren - neben bestimmten Zuchtmerkmalen
eines Hundes etwa von dessen Erziehung, Ausbildung und Haltung, von situativen
Einflüssen, vor allem aber von der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines
Halters - ab. Ein Anlass zum Handeln des Gesetzgebers kann auch dann gegeben
sein, wenn das schädigende Ereignis das Zusammenwirken unterschiedlicher
Faktoren voraussetzt, soweit diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
zusammentreffen können. Der Gesetzgeber darf deshalb zum Schutz des
menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen
treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter
Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren der
genannten Art - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden
können. Für Hunde der hier in Rede stehenden Rassen konnte der Gesetzgeber vom
Vorhandensein derartiger Anhaltspunkte ausgehen. 74 Auch wenn die Fachwissenschaft
offenbar darin übereinstimmt, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und
seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt sind,
schließt sie doch auch nicht generell aus, dass die Gefährlichkeit genetische
Ursachen haben kann. Nach den Ausführungen von Frau Dr. Eichelberg in der
mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Gefährlichkeit eines Hundes
zwar nicht um ein Rassemerkmal. Doch ist es andererseits nach der Einschätzung
dieser Wissenschaftlerin (in: Verband für das Deutsche Hundewesen,
"Kampfhunde?" Gefährliche Hunde? Neue wissenschaftliche Gutachten, 5. Aufl.
2000, S. 4 <7 f.>) unbestritten, dass Hundegruppen wie Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier im
Hinblick auf angeborene Verhaltensbereitschaften ein Potential zur Erzeugung
gefährlicher Hunde darstellen. Nach dem vom Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten in Auftrag gegebenen (so genannten
Qualzucht-)Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes von 1999
sind Art und Ausmaß aggressiven Verhaltens zu einem erheblichen Teil auch
genetisch determiniert (vgl. Gutachten, S. 32). Feddersen-Petersen (in:
Verband für das Deutsche Hundewesen, a.a.O., S. 9 <14>) spricht davon, das
Verhalten, auch das Aggressionsverhalten, eines Hundes sei stets das Ergebnis
einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen, und
rechnet die so genannten Kampfhunderassen - auch vor dem Hintergrund der
Geschichte ihrer Zucht - zu den Hunderassen, deren Aggressionsverhalten "nicht
ohne Problematik" sei (vgl. Hundepsychologie, 3. Aufl. 2000, S. 78).
Schließlich berichtet Unshelm (in: Verband für das Deutsche Hundewesen,
a.a.O., S. 19 <20 ff.>) davon, dass insbesondere Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier,
aber wohl auch der Rasse Bullterrier, sogar unabhängig vom Verhalten und von
der Einstellung ihrer Halter relativ häufig wegen ihrer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit für Menschen und Tiere aufgefallen seien. 75 Für eine besondere Gefährlichkeit
sprechen auch die Zahlen, die die Bundesregierung im
Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegt hat. Sie beruhen für die Jahre 1991
bis 1995 auf einer Umfrage des Deutschen Städtetags, die dieser bei seinen
Mitgliedern durchgeführt hat. 93 der befragten Städte haben konkrete Angaben
gemacht. Danach liegen unter den Hunderassen, die wegen ihrer Gefährlichkeit
Anlass zu ordnungsbehördlichem Einschreiten gegeben haben, zwar diejenigen des
Pitbulls, des Bullterriers und des Staffordshire-Bullterriers nur an vierter,
sechster und siebenter Stelle; andere Hunde wie der Deutsche Schäferhund sind
zum Teil wesentlich öfter negativ in Erscheinung getreten (vgl. Deutscher
Städtetag, Der Stadthund. Anzahl - Steuern - Gefährlichkeit, 1997, S. 37, 46
ff.). Die in der Erhebung mitgeteilten absoluten Zahlen sagen aber nichts
Verlässliches darüber aus, welches Gefahrenpotential den einzelnen Rassen
tatsächlich zukommt. Denn eine Aussage dazu setzt einen Vergleich der Zahl an
schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde
voraus. 76 Wird für diesen Vergleich
hinsichtlich des Hundebestands von den Zahlen ausgegangen, die in
Schleswig-Holstein die Landesregierung im Jahre 2000 gegenüber dem Landtag auf
der Grundlage der Welpenstatistik des Verbands für das Deutsche Hundewesen für
die Zeit von 1992 bis 1997 genannt hat (vgl. LTDrucks 15/247, S. 2 f.),
erscheint es nachvollziehbar und plausibel, wenn der Deutsche Städtetag, wie
die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme weiter mitgeteilt hat, in einer
ersten Auswertung der von ihm ermittelten Fakten zu dem Ergebnis gekommen ist,
dass Hunde der Rasse Pitbull-Terrier im Verhältnis zu ihrem tatsächlichen
Vorkommen am häufigsten an Beißvorfällen beteiligt sind und auch Hunde der
weiteren Bullterriervarianten im Vergleich zu anderen Hunderassen erheblich
mehr beißen, als ihrer jeweiligen Population entspricht (vgl. dazu auch die
Angaben bei Orlikowski-Wolf, Verwaltungsrundschau 2002, S. 369 <372>). 77 Umfragen, die von der
Bundesregierung während der parlamentarischen Beratungen des Entwurfs eines
Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den Bundesländern durchgeführt
wurden, bestätigen dieses Ergebnis. Nach den dabei gewonnenen Erkenntnissen,
die das Bundesministerium des Innern in das Verfassungsbeschwerdeverfahren
eingeführt hat, waren in Brandenburg im Jahre 2000 Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier im Verhältnis zu ihrer geschätzten Population achtmal so häufig
durch Bisse aufgefallen wie Hunde anderer Rassen. In Hamburg waren 1998 und
1999 Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und
Staffordshire-Bullterrier an einem Drittel der Beißvorfälle beteiligt, bei
denen Menschen verletzt wurden. In Rheinland-Pfalz sind Hunde dieser Rassen im
Vergleich zu ihrer Population ebenfalls häufiger durch ihre Beteiligung an
derartigen Vorfällen in Erscheinung getreten als andere Hunde (vgl. dazu auch
RhPfVerfGH, NVwZ 2001, S. 1273 <1276>). Schließlich wird im Rahmen der
Erhebung, die das Bundesministerium des Innern im Zusammenhang mit der
mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht zu den Erfahrungen mit
den landesrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung gefährlicher Hunde bei den
Bundesländern durchgeführt hat, auch für Mecklenburg-Vor- pommern davon
berichtet, dass vor allem Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
aufgeführten Art überproportional häufig in Beißzwischenfälle verwickelt
gewesen seien. 78 Auch wenn berücksichtigt wird,
dass in Bund und Ländern für Hunde verlässliche Beißstatistiken offenbar nicht
geführt werden und insbesondere, von den allerdings nur geschätzten Angaben in
der erwähnten Äußerung der schleswigholsteinischen Landesregierung abgesehen,
genaue Zahlen zur Gesamtzahl der Exemplare einzelner Hunderassen fehlen, sind
die Daten, die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG zugrunde liegen, nicht
unergiebig und in der Folge die darauf gestützten Erwägungen des Gesetzgebers
nicht offensichtlich fehlerhaft. Sie tragen vielmehr das angegriffene Einfuhr-
und Verbringungsverbot. Der für die Gefährlichkeitsannahme geforderte Grad der
Wahrscheinlichkeit hängt von dem gefährdeten Rechtsgut und der Art der zu
befürchtenden Schäden ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch Hunde der
betroffenen Rassen Beißvorfälle mit tödlichem Ausgang und schweren
Verletzungen verursacht worden sind. Es ist nicht vorhersehbar, unter welchen
konkreten Umständen ein Hund dieser Rassen sich dem Einfluss des Halters
entzieht und Menschen angreift. Im Hinblick auf das hohe Gewicht, das dem
Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit in der
Werteordnung des Grundgesetzes zukommt (zum Lebensschutz als elementarer
staatlicher Schutzaufgabe vgl. BVerfGE 88, 203 <257>; zum Gesundheitsschutz
BVerfGE 85, 191 <212 f.>; 87, 363 <386>), und mit Rücksicht auf die
schwerwiegenden Folgen, die Beißvorfälle unter Beteiligung von Hunden im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbr-EinfG wegen deren Stärke und Beißkraft für
diese Schutzgüter haben können, bilden die genannten Daten vor diesem
Hintergrund zusammen mit den oben wiedergegebenen Äußerungen des
fachwissenschaftlichen Schrifttums eine ausreichende Grundlage für ein Handeln
des Gesetzgebers, Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde
der erwähnten Rassen zu treffen. 79 (5) Angesichts dieses Befundes
entspricht das Einfuhr- und Verbringungsverbot auch den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 80 (a) Die Regelung ist geeignet,
den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen. Denn mit Hilfe des Einfuhr- und
Verbringungsverbots wird ein Beitrag dazu geleistet, die Zahl der für
gefährlich gehaltenen Hunde im Bundesgebiet zu verringern und damit
Beißvorfällen mit ihnen vorzubeugen. Der vom Bundesgesetzgeber gewünschte
Erfolg, die landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit
des Menschen zu ergänzen und die Durchsetzung dieser Bestimmungen zu sichern,
wird also gefördert. Das reicht für die Annahme der Eignung der Regelung aus
(vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 90, 145 <172>; stRspr). 81 Dem steht nicht entgegen, dass in
den Berichten über die Erfahrungen der Länder mit dem Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG unter anderem ausgeführt
worden ist, das Einfuhrverbot werde an den Grenzübergängen zwar theoretisch
überwacht, bei den Zollbehörden fehlten jedoch in der Regel die
Fachkenntnisse, die notwendig seien, um die in den Ländern aufgelisteten
Hunderassen oder gar deren Kreuzungen zu erkennen; das Verbringungsverbot sei
mangels Grenzkontrollen ohnehin nur schwer zu überwachen. Eine gesetzliche
Regelung verliert ihre Eignung nicht schon deshalb, weil ihre Umsetzung
schwierig ist, sofern sie möglich bleibt. Der Bundesgesetzgeber durfte darauf
vertrauen, dass die Straf- und Einziehungsvorschriften in den §§ 5 und 7
HundVerbrEinfG von den Verbotsadressaten jedenfalls dem Grundsatz nach
beachtet werden und die Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihre
Befolgung erforderlichenfalls mit Sanktionen zu unterstützen. Im Hinblick
darauf bestehen verfassungsrechtliche Zweifel an der Eignung des Einfuhr- und
Verbringungsverbots des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG für den damit
verfolgten Zweck nicht. 82 (b) Dieses Verbot ist zur
Zielerreichung auch erforderlich. Ein gleich wirksames, die
Berufsausübungsfreiheit nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel (vgl.
BVerfGE 30, 292 <316>; 90, 145 <172>) hat dem Gesetzgeber dafür nicht zur
Verfügung gestanden. 83 Vor allem können die Einfuhr und
das Verbringen von Hunden in das Inland nicht im Einzelfall vom Nachweis der
Ungefährlichkeit des konkret betroffenen einzelnen Hundes abhängig gemacht
werden. Wesenstests, tierärztliche
Begutachtungen und ähnliche Maßnahmen, wie sie das Landesrecht vielfach zur
Überprüfung und Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden vorsieht, bieten,
selbst wenn sie von sachkundigen Personen durchgeführt werden, keine
vollkommen verlässliche Grundlage für eine hinreichend sichere
Gefährlichkeitsprognose. Wesensprüfungen sind ein denkbares, von den
Ländern auch eingesetztes Instrument zur Überprüfung der Gefährlichkeit von
Hunden. Sie ermöglichen aber, wie in der mündlichen Verhandlung auch Frau Dr.
Eichelberg bestätigt hat, nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des
überprüften Tiers in einer bestimmten "Krisensituation". Der Vorsitzende der
Tierschutzkommission, Professor Dr. Hartung, hat in der mündlichen Verhandlung
ferner darauf hingewiesen, dass es möglich sei, durch pharmakologische
Behandlung des Hundes seine Gefährlichkeit für den Zeitraum der Wesensprüfung
zu verdecken. Dass ein Hund, dessen Ungefährlichkeit aufgrund der
Wesensprüfung angenommen wurde, unter anderen Umständen anders reagiert und
dabei für den Menschen zur Gefahr wird, lässt sich, zumal wenn die
Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (zu ihr vgl. BGHZ 67, 129 <132 f.>) in
Rechnung gestellt wird, nicht ausschließen. Der Gesetzgeber
musste daher Wesensprüfungen nicht als gleich geeignetes Mittel ansehen. 84 (c) Das Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ist schließlich
verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des
damit verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht des zu schützenden
Rechtsguts ergibt auch angesichts der Unsicherheiten über die
Wahrscheinlichkeit einer Schadensverwirklichung durch die betroffenen Hunde,
dass das Verbot eine angemessene, den Betroffenen auch zumutbare Belastung
darstellt (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 104, 337 <349>). 85 Die Wirkungen des Eingriffs in das
Grundrecht der Berufsausübung sind begrenzt. Wer
zu Zuchtzwecken Hunde erwerben will, die unter das Verbot des § 2 Abs. 1 Satz
1 HundVerbrEinfG fallen, wird zwar daran gehindert, sie aus dem Ausland zu
importieren und zur Zucht von Nachkommen zu verwenden. Die Zucht von Hunden
anderer Rassen wird durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot jedoch nicht
berührt. Den Beschwerdeführern ist es weiterhin möglich, den Beruf des
Hundezüchters auszuüben. 86 Bei der Gesamtabwägung wird
maßgebend, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen, deren Schutz durch
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG verbessert werden soll, einen besonders hohen
Rang haben (vgl. oben unter C I 1 c bb <4>). Der Gemeinwohlbelang, dem die
Regelung dient, wiegt erheblich schwerer als die wirtschaftlichen und auch
erheblich schwerer als ideelle Interessen der von der Vorschrift betroffenen
Züchter, Hunde der von ihnen bevorzugten Rassen weiter aus dem Ausland
beziehen zu können. Dass Art. 20 a GG den Staat und seine Organe seit dem
In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl I S. 2862) auch zum
Schutz der Tiere verpflichtet, ändert an dieser Einschätzung nichts.
Unabhängig davon, ob ein Einfuhr- und Verbringungsverbot den Schutz der Tiere
überhaupt beeinträchtigt, stellt die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG auch im Lichte dieser Staatszielbestimmung eine angemessene,
für die Betroffenen zumutbare Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar. 87 (d) Allerdings muss der
Bundesgesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten. Die wissenschaftlichen
Erkenntnisse über die Ursachen aggressiven Verhaltens von Hunden der
verschiedenen Rassen und über das Zusammenwirken unterschiedlicher Ursachen
sowie die tatsächlichen Annahmen des Gesetzgebers belassen noch erhebliche
Unsicherheit. Es ist deshalb notwendig, die Gefährdungslage, die durch das
Halten von Hunden entstehen kann, und die Ursachen dafür weiter im Blick zu
behalten und insbesondere das Beißverhalten der von § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG erfassten Hunde künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und
zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit
dieser Hunde durch den Gesetzgeber nicht oder nicht in vollem Umfang
bestätigt, wird er seine Regelung den neuen Erkenntnissen anpassen müssen. 88 2. § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG steht auch mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG in Einklang. 89 Dabei kann offen bleiben, ob bei
den Beschwerdeführern, die Hunde der von § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
erfassten Rassen in das Inland einführen oder verbringen wollen, durch das
Einfuhr- und Verbringungsverbot der Schutzbereich der Eigentumsgarantie
überhaupt berührt wird. Auch wenn das bejaht wird, ist ein Verstoß gegen Art.
14 Abs. 1 GG nicht gegeben. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ist jedenfalls im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG als eine Bestimmung von Inhalt und
Schranken des Eigentums an den im Ausland erworbenen Hunden anzusehen, die aus
den gleichen Gründen, die den Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG
rechtfertigen (vgl. oben C I 1 c bb), zulässig ist. Nichts anderes gilt,
soweit ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte allgemeine
Handlungsfreiheit vorliegen sollte. 90 3.
Das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1
Satz 1 HundVerbrEinfG ist schließlich auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 91 a) Dieser gebietet, Gleiches
gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl.
BVerfGE 103, 242 <258>; stRspr). Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht
jede Differenzierung untersagt (vgl. BVerfGE 100, 59 <90>; 102, 41 <54>).
Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu
behandeln (vgl. BVerfGE 86, 81 <87>). Der Gesetzgeber verletzt aber das
Gleichheitsgrundrecht, wenn er bei Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar
Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu
einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die
ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41 <54>; 104, 126
<144 f.>). Das Gleiche gilt, wenn der Gesetzgeber es unterlässt, tatsächliche
Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts zu berücksichtigen, die so
bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>; 98, 365
<385>; 103, 242 <258>). 92 Dabei kommt es wesentlich darauf
an, in welchem Maße sich die Ungleich- oder Gleichbehandlung auf die Ausübung
grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann
(vgl. BVerfGE 95, 267 <316 f.>; 105, 73 <110 f.>).
Auch ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Gesetzgeber bei
der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm
getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zukommt. Dafür ist
maßgeblich insbesondere auf die Eigenart des jeweiligen Sachbereichs und auf
die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter abzustellen; außerdem
hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit ab, sich im Zeitpunkt der
Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden
(vgl. BVerfGE 88, 87 <97>; 99, 367 <389 f.>). 93 b) Nach diesen Grundsätzen kann ein
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht festgestellt werden. 94 aa) Der Gesetzgeber ist im
Rahmen seines Einschätzungs- und Prognosespielraums verfassungsrechtlich
unbedenklich davon ausgegangen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu
haben, dass Hunde der in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen für
Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind, und zwar
insbesondere deshalb, weil sie in den Jahren vor Erlass des angegriffenen
Gesetzes im Verhältnis zu ihrem Bestand überproportional häufig an
Beißvorfällen beteiligt waren (unter C I 1 c bb <4>).
Er hat außerdem angenommen, dass bei
Hunden anderer Rassen, die wie Deutscher Schäferhund, Deutsche Dogge,
Dobermann, Rottweiler oder Boxer nicht in gleicher Weise auffällig geworden
sind, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist.
Diese Annahme ist in der mündlichen Verhandlung nicht widerlegt worden, und es
gibt auch im Schrifttum keine ausreichenden Anhaltspunkte für ihre
Unrichtigkeit. 95 bb) Auch die
Gleichbehandlung derer, die einen im Einzelfall gefährlichen Hund im Sinne
dieser Vorschrift aus dem Ausland einführen oder in das Inland verbringen
wollen, und derjenigen, bei denen die Gefährlichkeit des Hundes durch eine
Einzelfallprüfung ausgeschlossen werden könnte, ist im Blick auf den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
Nach der Einschätzung des Gesetzgebers wäre es in der Praxis
nicht zu gewährleisten, die Einordnung eines Hundes als gefährlich oder
nichtgefährlich aufgrund einer Einzelfallüberprüfung an den
Grenzkontrollstellen vorzunehmen
(vgl. BTDrucks 14/4451, S. 12 f.). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar
(vgl. oben C I 1 c bb <5> <b>) und begegnet von Verfassungs wegen keinen
Bedenken. Die in Rede stehende Gleichbehandlung ist deshalb durch den
Gesichtspunkt eines effektiven Gesetzesvollzugs verfassungsrechtlich
hinreichend gerechtfertigt. 96 c) Der Gesetzgeber ist
allerdings auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die
weitere Entwicklung zu beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum,
ob die unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall ist, auch
in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der Beobachtung und
Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der
in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei
Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1
Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung
in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre
vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken. 97 II. Keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken begegnen vor diesem Hintergrund auch die Regelungen in § 5 in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 und in § 7 in Verbindung mit § 5 und § 2 Abs.
1 Satz 1 HundVerbrEinfG. 98 § 5 HundVerbrEinfG will das
Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG strafrechtlich
absichern. Soweit die Strafvorschrift zu diesem Zweck auf § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG Bezug nimmt, halten die Beschwerdeführer die Strafbewehrung nur
deshalb für nicht verfassungsgemäß, weil nach ihrer Ansicht schon § 2 Abs. 1
Satz 1 HundVerbrEinfG nicht der Verfassung entspricht. Das trifft in-dessen,
wie ausgeführt, nicht zu. Auch die Strafrechtsnorm des § 5 HundVerbrEinfG
selbst gibt zu verfassungsrechtlichen Zweifeln keinen Anlass. 99 Entsprechendes gilt für § 7
HundVerbrEinfG, soweit er für die Einziehung von Hunden und sonstigen
Gegenständen auf § 5 HundVerbrEinfG und über diesen auf § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG verweist. Der Einwand der Beschwerdeführer, nach § 7
HundVerbrEinfG könnten auch im Einzelfall ungefährliche Hunde im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG eingezogen werden, ist rechtlich unerheblich. Im
übrigen kann der Strafrichter von dem Ermessen, das ihm § 7 HundVerbrEinfG
einräumt, dahin Gebrauch machen, dass er von einer Einziehung absieht. 100 III. Nicht dem Grundgesetz entspricht
dagegen das auf Art. 2 Nr. 2 BgefHundG beruhende Verbot, Hunde zu züchten,
damit bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen nicht
auftreten. Dem Bund fehlt dafür die Gesetzgebungskompetenz. 101 1. § 11 b Abs. 2 Buchstabe a
Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO, der dieses
Verbot für Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie Kreuzungen mit solchen Tieren
festlegt, ist nicht verfassungsgemäß. 102 a)
Die Regelung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie
greift wie das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG (vgl. dazu oben unter C I 1 b) in das Grundrecht der
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer ein, welche die Zucht von Hunden
der genannten Art berufsmäßig ausüben. Dieser Eingriff genügt den an eine
Berufsausübungsregelung zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen
nicht, weil dem Bundesgesetzgeber hierfür die Gesetzgebungskompetenz fehlt. 103 Die Bundesregierung hat die
Regelung in § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG ausweislich der
Begründung des von ihr vorgelegten Gesetzentwurfs auf den Kompetenztitel des
Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG gestützt (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A III).
Danach hat der Bund unter den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG das Recht
der Gesetzgebung unter anderem für den Tierschutz. Diese - als
Kompetenzgrundlage allein in Betracht kommende - Zuständigkeitsregelung trägt
das angegriffene Züchtungsverbot nicht. 104 aa) Was unter Tierschutz im Sinne
des Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG zu verstehen ist, hat das
Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Nach den Vorstellungen des
verfassungsändernden Gesetzgebers, der die Nummer 20 des damaligen Art. 74 GG
durch das Änderungsgesetz vom 18. März 1971 (BGBl I S. 207) um das Sachgebiet
"Tierschutz" erweitert hat, sollte dadurch die Grundlage für ein umfassendes
Tierschutzgesetz des Bundes geschaffen werden. Der Begriff des Tierschutzes
ist dem entsprechend weit auszulegen. Er bezieht sich insbesondere auf die
Haltung, Pflege, Unterbringung und Beförderung von Tieren, auf Versuche an
lebenden Tieren und auf das Schlachten von Tieren (vgl. BTDrucks VI/1010, S. 3
unter B). Dabei geht es der Kompetenznorm, wie der Ausrichtung der
Verfassungsänderung auf ein umfassend zu ordnendes Tierschutzrecht des Bundes
entnommen werden kann, in erster Linie darum, Regelungen zu ermöglichen, deren
Zweck es ist, Tieren bei Vorgängen der genannten Art Schmerzen, Leiden oder
Schäden so weit wie möglich zu ersparen (vgl. § 1 Satz 2 TierSchG). Im
Interesse der wirksamen Sicherung dieses Zwecks gestattet Art. 74 Abs. 1 Nr.
20 GG dem Bund auch Regelungen zur Überwachung und zur Förderung des
Tierschutzes. 105 bb) § 11 b Abs. 2 Buchstabe a
Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO dient nicht
dem Tierschutz in diesem Sinne. Auch das in der Regelung enthaltene Verbot der
Züchtung aggressiver Hunde gehört nach der Zielsetzung des Gesetzgebers zu den
Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, dass das Leben und die Gesundheit
von Menschen vor gefährlichen Hunden künftig wirksamer geschützt werden können
als bisher. Im Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt
worden, der Bund könne die länderrechtlichen Regelungen zur Abwehr von
Gefahren, die von gefährlichen Hunden verursacht werden, durch die
Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen, weshalb die
Möglichkeiten zum Erlass eines Zuchtverbots für solche Hunde erweitert werden
sollten (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A I). Ziel dieser Regelung ist
danach nicht in erster Linie die Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden
bei Tieren, sondern der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen. 106 Das findet auch im Wortlaut der
gesetzlichen Regelung seinen Niederschlag. Während es nach der zweiten
Alternative des § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG vor der Änderung dieser
Vorschrift durch das angegriffene Gesetz verboten war, Wirbeltiere zu züchten,
wenn damit gerechnet werden musste, dass bei den Nachkommen "mit Leiden
verbundene" erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten, kommt es seit
der Gesetzesänderung nicht mehr darauf an, ob die Aggressionssteigerungen, die
verhindert werden sollen, mit Leiden verbunden sind; der Gesetzgeber hat
dieses Tatbestandsmerkmal ersatzlos gestrichen. Noch deutlicher kommt das
Abrücken von den Zielen des Tierschutzes in der Änderung der
Rechtsverordnungsermächtigung des § 11 b Abs. 5 TierSchG durch Art. 2 Nr. 2
Buchstabe b BgefHundG zum Ausdruck. War das zuständige Bundesministerium
bisher zum Erlass der Rechtsverordnung unter den in der Ermächtigungsnorm
weiter genannten Voraussetzungen nur ermächtigt, "soweit es zum Schutz der
Tiere erforderlich ist" (so oder ähnlich auch weiterhin die
Rechtsverordnungsermächtigungen in § 2 a Abs. 1 ff., § 5 Abs. 4 Nr. 2, § 6
Abs. 4, § 8 a Abs. 6, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 13 a Abs. 2
Satz 1 und § 16 Abs. 5 Satz 1 TierSchG), fehlt in der nunmehr geltenden
Ermächtigung des § 11 b Abs. 5 TierSchG diese Beschränkung. 107 In der Einzelbegründung des
Entwurfs des angegriffenen Gesetzes wird für diese Änderungen eine plausible
Erklärung nicht gegeben. Zur Neufassung des § 11 b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG
wird nur ausgeführt, sie trage dem Umstand Rechnung, dass erblich bedingte
Aggressionssteigerungen auch dann tierschutzrelevant sein könnten, wenn sie
nicht unmittelbar zu Leiden des betreffenden Tieres führten; dies sei
insbesondere der Fall, wenn von diesem Tier Gefahren für andere Tiere
ausgingen oder tierschutzrelevante Maßnahmen gegen das Tier selbst
erforderlich würden (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 10 zu Art. 2 Nr. 1 Buchstabe
a). An welche Gefahren dabei gedacht worden ist, unter welchen Voraussetzungen
und in welchem Umfang sie auftreten können, wird ebenso wenig erläutert wie
die tierschutzrelevanten Maßnahmen, die gegenüber dem erblich bedingt
aggressiven Tier notwendig werden könnten. Gänzlich unergiebig ist schließlich
die Begründung zur Änderung des § 11 b Abs. 5 TierSchG, diese solle die
gesetzlichen Verbote in § 11 b Abs. 1 und 2 TierSchG konkretisieren
(vgl. BTDrucks 14/4451, S. 10 zu Art. 2
Nr. 1 Buchstabe b). 108 Unter diesen Umständen kann auch
nicht angenommen werden, zumindest das Schwergewicht der gesetzlichen
Neuregelung liege auf dem Gebiete des Tierschutzes. Das Gegenteil ist vielmehr
der Fall. Die angegriffene Regelung dient in erster Linie dem Schutz des
Menschen vor besonders aggressiven Hunden und fällt deshalb, worauf die
Bundesregierung noch im Jahre 1991 zu einem ähnlichen Regelungsvorschlag des
Bundesrates hingewiesen hatte (vgl.
BTDrucks 12/977, S. 10 zu Art. 1 und S. 12 unter III),
in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Recht
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Für die Annahme, bei § 11 b Abs. 2 Buchstabe a
Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO handele es
sich nur um einen sicherheitsrechtlichen Annex zur Sachmaterie "Tierschutz"
(vgl. BVerfGE 8, 143 <149 f.>), ist deshalb ebenfalls kein Raum. 109 b) § 11 b Abs. 2 Buchstabe a
Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 3 TierSchHundVO verletzt
darüber hinaus das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentumsgrundrecht
der Beschwerdeführer, welche Hunde der in § 11 Satz 3 TierSchHundVO genannten
Art züchten. 110 Die Eigentumsgarantie schützt das
Recht, Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>;
101, 54 <75>; 105, 17 <30>). Dieses Recht wird durch das angegriffene
Zuchtverbot insofern berührt, als den Eigentümern der betroffenen Hunde deren
Nutzung zu Zuchtzwecken untersagt wird. Dabei handelt es sich, weil Eigentum
nicht entzogen wird, nicht um eine Enteignung, sondern um eine Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl.
BVerfGE 101, 239 <259>; 102, 1 <15 f.>). Als
solche wäre die Regelung nur zulässig, wenn das den Eigentumsinhalt
bestimmende Gesetz kompetenzgemäß erlassen worden wäre
(vgl. BVerfGE 34, 139 <146>; 58, 137 <145>). Das
aber ist, wie ausgeführt, nicht der Fall. 111 2.
Entsprechendes gilt auch insoweit, als § 11 b Abs.
2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Satz 1 und 2
TierSchHundVO das Züchten anderer als der in Satz 3 genannten Hunde verbietet.
Auch dafür fehlt dem Bundesgesetzgeber aus den angeführten Gründen die
Regelungskompetenz. Der Senat erstreckt
deshalb die Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach § 78 Satz 2 und § 82
Abs. 1 BVerfGG, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden
sind (vgl. BVerfGE 18, 288 <300>; stRspr), auf § 11 Tier-SchHundVO im Ganzen. 112 2. Entsprechendes gilt auch
insoweit, als § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Alternative 2 TierSchG in Verbindung
mit § 11 Satz 1 und 2 TierSchHundVO das Züchten anderer als der in Satz 3
genannten Hunde verbietet. Auch dafür fehlt dem Bundesgesetzgeber aus den
angeführten Gründen die Regelungskompetenz. Der Senat erstreckt deshalb die
Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach § 78 Satz 2 und § 82 Abs. 1
BVerfGG, die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind
(vgl. BVerfGE 18, 288 <300>; stRspr), auf § 11 Tier-SchHundVO im Ganzen. 112 IV. Mit dem Grundgesetz unvereinbar
ist schließlich die Strafnorm des § 143 Abs. 1 StGB, weil die Voraussetzungen
des Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorliegen. 113 1. Nach § 143 Abs. 1 StGB wird
mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen einem durch
landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot einen gefährlichen Hund
züchtet oder mit ihm Handel treibt. Auch diese Regelung ist mit der
Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer, die Tätigkeiten der genannten
Art berufsmäßig ausüben, nicht vereinbar. Sie greift in den Schutzbereich des
Art. 12 Abs. 1 GG ein, indem sie den Eingriff, den schon das Zucht- und das
Handelsverbot darstellen, noch verstärkt. Verfassungsrechtlich ist dies nicht
gerechtfertigt, weil auch § 143 Abs. 1 StGB nicht durch ein Gesetzgebungsrecht
des Bundes gedeckt ist. 114 a) Der Bundesgesetzgeber kann
sich für diese Regelung zwar auf die Regelungszuständigkeit für das Strafrecht
nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG berufen. Sie schließt grundsätzlich auch die
Befugnis ein, Vorschriften des Landesrechts mit strafrechtlichen Sanktionen
des Bundesrechts zu versehen, sofern nicht der Bundesgesetzgeber in
Wirklichkeit die der Länderkompetenz unterliegende Materie selbst sachlich
regelt (vgl. BVerfGE 13, 367 <373>; 23, 113 <125>; 26, 246 <258>). Die
Inanspruchnahme dieser Befugnis hängt aber davon ab, dass die Voraussetzungen
des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung vorliegen, welche die Vorschrift durch
das Änderungsgesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erhalten hat. Der
Bund hätte für § 143 Abs. 1 StGB das Gesetzgebungsrecht also nur, wenn und
gegebenenfalls soweit diese Regelung als für die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich angesehen
werden könnte. 115 b) Ob diese Voraussetzungen
gegeben sind, hat das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen; es besteht
insoweit kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer
Beurteilungsspielraum (im Anschluss an BVerfGE 106, 62 <135 ff.>). Die Prüfung
an den Maßstäben des Art. 72 Abs. 2 GG entfällt auch nicht deshalb, weil das
Strafgesetzbuch gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgilt und
ein die Zuständigkeit der Länder eröffnendes Bundesgesetz im Sinne des Art.
125 a Abs. 2 Satz 2 GG dazu nicht ergangen ist. Bei § 143 Abs. 1 StGB handelt
es sich inhaltlich um eine erstmals geschaffene bundesgesetzliche Neuregelung.
Jedenfalls bei derartigen Vorschriften ist Art. 72 Abs. 2 GG als Schranke für
die Ausübung der Bundeskompetenz zu beachten (vgl. Bothe, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein,
Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., Art.
125 a Rn. 4 <Stand: August 2002>). 116 c) Für § 143 Abs. 1 StGB sind die
Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG (vgl. zu ihnen BVerfGE 106, 62 <143
ff.>) nicht erfüllt. 117 Fraglich ist schon, welche der in
Art. 72 Abs. 2 GG genannten Zielvorgaben der Gesetzgeber mit § 143 Abs. 1 StGB
verfolgt (vgl. auch Fischer, in: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 51. Aufl.
2003, § 143 Rn. 9). Die Begründung zum Entwurf des angegriffenen Gesetzes
führt dazu nichts aus; sie beschränkt sich auf die Feststellung, da die Länder
von ihrer Kompetenz zur strafrechtlichen Bewehrung von Ge- und Verboten zur
Abwehr der von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren bisher keinen Gebrauch
gemacht hätten, könne die Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung
bejaht werden (vgl. BTDrucks 14/4451, S. 8 unter A IV). Im
Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich ebenfalls nicht eindeutig klären
lassen, welchen Zwecken § 143 Abs. 1 StGB dienen soll. Die Aufklärung der
konkreten Zielsetzung kann auch dahinstehen, weil die bundesgesetzliche
Regelung des § 143 Abs. 1 StGB für die Erreichung keines der in Art. 72 Abs. 2
GG erwähnten Ziele erforderlich ist. 118 § 143 Abs. 1 StGB sanktioniert
Verstöße gegen landesrechtliche Vorschriften, welche die Zucht von
gefährlichen Hunden oder den Handel mit ihnen verbieten. Der Bundesgesetzgeber
hat auf diese Weise einen bundeseinheitlichen Rahmen nur für die
strafrechtlichen Rechtsfolgen solcher Verstöße geschaffen. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen dafür bestimmen sich nach Landesrecht und
sind dort sehr unterschiedlich geregelt, so dass Bundeseinheitlichkeit auf der
Ebene der strafrechtlichen Sanktion nicht erreichbar ist. Grundsätzlich ist
der Verweis des bundesrechtlichen Strafrechts auf landesrechtliche Verbote
zwar denkbar. Art. 72 Abs. 2 GG setzt jedoch voraus, dass diese Verbote im
Wesentlichen übereinstimmen. Das ist hier nicht der Fall. 119 Schon der Begriff des
gefährlichen Hundes ist nicht einheitlich definiert. Neben Regelungen, die für
die Gefährlichkeit an die Zugehörigkeit zu bestimmten Hunderassen anknüpfen
(vgl. dazu oben unter A I 1) und dafür auch unterschiedlich umfangreiche
Rasselisten vorsehen, gibt es Vorschriften, nach denen es für die Einstufung
als gefährlicher Hund auf die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall
ankommt (vgl. etwa § 1 Abs. 3 HundeVO Hbg, § 3 Abs. 3 des Hundegesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen <LHundG NRW> vom 18. Dezember 2002, GVBl S. 656,
sowie § 1 Abs. 1, 3 und 4 des sächsischen Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung
vor gefährlichen Hunden <GefHundG> vom 24. August 2000, GVBl S. 358). Auch die
Zucht gefährlicher Hunde und das Handeltreiben mit ihnen sind nicht in allen
Bundesländern verboten. Anders als etwa die Regelungen in Berlin, Bremen und
Hessen (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 HundeVO Bln, § 1 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des
bremischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001, GBl S.
331, und § 13 HundeVO) sehen beispielsweise diejenigen in Nordrhein-Westfalen
(vgl. § 9 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 3 LHundG NRW) und Sachsen (vgl. § 2 Abs. 1
und § 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 GefHundG) solche Verbote nicht oder nur für
bestimmte Gruppen von gefährlichen Hunden vor. 120 Folge dieser tatbestandlichen
Differenzierungen ist es, dass sich auch § 143 Abs. 1 StGB bundesweit
unterschiedlich auswirkt. Die Divergenzen des Landesrechts werden auf die
bundesrechtliche Ebene des Strafrechts erstreckt. Es wird demzufolge durch §
143 Abs. 1 StGB nicht nur keine Bundeseinheitlichkeit erreicht, sondern die
bestehende Uneinheitlichkeit über die strafrechtliche Sanktionierung noch
verstärkt (ebenso v. Coelln, NJW 2001, S. 2834 <2836>; Fischer, a.a.O.). § 143
Abs. 1 StGB kann deshalb weder für die Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse im Bundesgebiet noch zur Wahrung der Rechts- oder
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein. 121 2. Die Regelung verstößt damit
mangels einer sie stützenden kompetentiellen Grundlage (vgl. oben unter C III
1 b) auch gegen das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer. 122 D. Die Verfassungswidrigkeit des § 11
b Abs. 2 Buchstabe a TierSchG, soweit er die Zucht von Hunden verbietet, damit
bei den Nachkommen erblich bedingte Aggressionssteigerungen nicht auftreten,
in Verbindung mit § 11 TierSchHundVO und des § 143 Abs. 1 StGB führt gemäß §
95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften.
Mangels Gesetzgebungszuständigkeit kann der Bundesgesetzgeber diese
Vorschriften nicht durch eine verfassungsgemäße andere Regelung mit gleicher
Zielsetzung ersetzen. 123 Sie finden das kpl. Urteil auch bei uns auf den Seiten zum Ausdrucken als .doc und auch als .pdf! |
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Mit freundlichem Gruß Achim Weber Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte. Aktuelles zum Thema Hund (Presseberichte und mehr) finden Sie auch hier unter: http://forum.maulkorbzwang.de Hier können Sie auch Ihre Kommentare zu dem einen oder anderen Artikel loswerden - bevor Sie platzen! Noch was zum INFORMATIONSFORUM der Dogangels: Bitte bindet es doch direkt in eure Page ein je mehr Informiert sind desto mehr helfen!! Hier der Link zum Einbinden in eure Seiten: http://forum.maulkorbzwang.de Gegendarstellungen von Berichten und Antworten dazu nun auch unter: http://www.bloedzeitung.de Zum Newsletterarchiv? Hier: http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/archiv.htm Und nicht vergessen die Nachrichten werden uns übermittelt, sie spiegeln nicht immer unsere Meinung wieder, deshalb distanzieren wir uns von einigen dieser Meldungen. ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Besuchen Sie auch unsere anderen Projekte: NEU: http://www.wurfgeschwister.de - Erfahrungsaustausch über Wurfgeschwister! NEU: http://www.adhit.de - der Bannertausch, mit FREE Gästebuch, Free Power Counter usw. NEU: http://www.schroederchen.de - die Suchmaschine http://www.providerland.de - Webspace, Webdesign, Domainhosting, Shopsysteme uvm. http://www.auktionsfee.de - Die etwas andere Auktion http://www.heimtierauktion.de - Die erste Auktion rund um das Heimtier http://www.marin.de - Das Forum für anspruchsvolle Aquaristik ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ Ich sage lieber worauf es ankommt, als das was ankommt. <<<Hans Olaf Henkel>>> *Alle sagten: „Das geht nicht!“ - Dann kam einer, der wußte das nicht und hat's gemacht. (unbekannt)* |
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