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zielsicher immer auf die
Zwölf, und immer auf die Richtigen |
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Reaktionen im
Überblick:
BUNDESLÄNDER SEHEN SICH BESTÄTIGT
Mehrere Bundesländer wie Hessen, Berlin, Nordrhein-Westfalen und
Niedersachsen sahen ihre Ländergesetze zu Kampfhunden durch das
Bundesverfassungsgericht bestätigt. Für Kommunen, die vielfach Kampfhunde
mit einer besonderen Hundesteuer belegt haben, ergeben sich nach Angaben
Körpers keine unmittelbaren Folgen aus dem Karlsruher Urteil. Ein Sprecher
des Deutschen Städtetages erklärte, es sei kein Handlungszwang für den
Verband entstanden. Der Städtetag habe bereits früher Sympathie für ein
Import- und Zuchtverbot für Kampfhunde gezeigt.
http://www.reuters.de/newsPackageArticle.jhtml?type=panoramaNews&storyID=476761§ion=news
Schleswig-Holstein sieht sich
bestätigt
Schleswig-Holstein sieht durch das Kampfhunde-Urteil
des Bundesverfassungs-Gerichts seinen Kurs bestätigt. Innen-Staats-Sekretär
Lorenz erklärte auf NDR 1 Welle Nord, es bestehe jetzt endgültige
Rechts-Sicherheit über die Zulässigkeit von Rasselisten. Er kündigte für Mai
einen Gesetz-Entwurf der Landesregierung an, der vier Kampfhunde-Rassen von
vornherein als gefährlich einstuft und die Zucht dieser Hunde verbietet.
http://www.ndr.de/ndr/regional/sh/detail_line.phtml?docid=20040315145027
Höhn für Kampfhunde-Zuchtverbot
auf Länderbene
Wie Verbraucherschutzministerin Bärbel Höhn am Dienstag in Düsseldorf
erklärte, stuft die rot-grüne Landesregierung Hunde der Rassen Pitbull
Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und
Bullterrier als gefährliche Hunde ein. «Ich will mich nun mit den anderen
Ländern sehr schnell verständigen, wie wir die Frage des Zuchtverbots auf
Länderebene regeln», erklärte Höhn.
http://de.news.yahoo.com/040316/12/3xs6r.html
Kanake-Werner: Kampfhundeurteil bestätigt
grundsätzlich Berliner Regelung
Berlin (ddp-bln). Durch das Karlsruher Kampfhundeurteil sind
die bisherigen Berliner Regelungen nach Ansicht der
Senatsgesundheitsverwaltung «grundsätzlich bestätigt» worden. Mit dem
Entwurf zum Hundegesetz sei Berlin auch nach der höchstrichterlichen
Entscheidung auf dem richtigen Weg, sagte Gesundheitssenatorin Heidi
Knake-Werner (PDS) am Dienstag.
http://de.news.yahoo.com/040316/336/3xs41.html
Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, die Entscheidung enthalte
"wichtige Weichenstellungen und Aussagen, die auch für die Beurteilung der
landesrechtlichen Regelung maßgeblich sind". Nach Angaben des
Verfassungsgerichts sind noch etwa zehn Verfassungsbeschwerden anhängig, die
sich gegen landesrechtliche Regelungen zur Haltung von Kampfhunden richten.
Über sie soll demnächst entschieden werden. Schon innerhalb einer Woche wird
mit einem entsprechenden Beschluss gerechnet.
http://www.dw-world.de/german/0,3367,1455_A_1144557_1_A,00.html
Das einzige, was die Karlsruher Richter
bestehen liessen, war das - handelsrechtliche - Importverbot.
Weil die Kläger - als inländische Züchter = Exporteure - davon nicht
betroffen waren, war die Beschwerde in diesem Punkt nicht zulässig.
Zusätzlich ist das BverfG für Verfassungsrecht, nicht für europäisches
Handelsrecht zuständig. Was aber im europäischen Handelsrecht als
gesetzgeberischer Spielraum
erlaubt sein könnte (Rasseliste), oder zumindest nicht verfassungswidrig ist
- hält noch lange nicht den Anforderungen an verfassungskonformes
Polizeirecht (Länderregelungen) stand.
Von nun an könnte es Schlag auf Schlag gehen...
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ach wie
niedlich:
16.03.2004
Hessens Innenminister Volker Bouffier zur
Kampfhunde-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Wiesbaden - Hessens Innenminister Volker Bouffier sieht sich auch durch
die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. "Nach dem
Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat nun auch das höchste deutsche Gericht
festgestellt, dass für die besondere Gefährlichkeit an bestimmte Rassen
angeknüpft werden kann", sagte Innenminister Bouffier.
Nach einer ersten Einschätzung des Verfassungsgerichtsurteils besteht für
Hessen kein gesetzlicher Handlungsbedarf, da auch der Hessische
Verwaltungsgerichtshof die Rechtsvorschriften für gültig erklärt hat.
(Pressemitteilung des HMI)
Diese Flucht
nach vorne ist bekannt, und lässt mich nur noch müde lächeln.
Bekanntermassen wurde direkt nach dem Urteil zum Großen Lauschangriff auch
verkündet, dies habe keinerlei Einfluss auf den Bereich der
Telefonüberwachungen. Jaja...
Zur Exekution der hessischen
Hundeverordnung reicht in der nächsten Instanz schon das alte Urteil des
BVerwG aus (Art. 80 Ermächtigungsgrundlage). Natürlich kann diese HV auch
noch vor dem BVerfG landen.
Dann stellen sich Fragen:
1. Inwieweit ist das HMI seiner Gefahrerforschungspflicht (die aus mehreren
Urteilen, auch zur Kampfhundesteuer, hervorgeht), auch bzgl. anderer Rassen,
in den letzten 4 Jahren nachgekommen? Beweismaterial: die löcherigen
Statistiken, mit denen sich diesmal Kläger ohne Beisshemmung gegenüber dem
SV befassen könnten.
Dazu das BVerfG:
"Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von
Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten
Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar
häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer
gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre
vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."
2. Wenn, wie das BverfG sagt, Wesenstests nicht aussagefähige
Momentaufnahmen sind - wie konnten dann aufgrund nicht-aussagefähiger
Momentaufnahmen 456 Hunde in Hessen enteignet und getötet werden?
3. Ist die Übertragung hoheitlicher Aufgaben (Gefahrerforschung /-abwehr)
auf private Dritte (VDH-Gutachter, Polizeibeamte ausser Dienst)
rechtskonform? (Das OVG Münster verneinte dies schon 1997)
4. Inwieweit sind grundgesetzliche Anforderungen gedeckt, wenn Staatsbeamte
im Nebenverdienst hoheitliche Aufgaben erfüllen?
5. Was sagt eine tatsächlich Sachverständige (DFP) dazu vor Gericht aus?
...und was uns sonst noch so einfällt bis dahin.
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zielsicher immer auf die
Zwölf, und immer auf die Richtigen
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 29/2004 vom 12. März 2004
Dazu
Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvQ 6/04 -
Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es in
einem vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der National Demokratischen
Partei Deutschland (NPD; Antragsteller, ASt) angestrengten Eilverfahren um
ein Versammlungsverbot abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu
erlassen.
Zum Sachverhalt:
Der Ast hatte für den 13. und 20. März 2004 die Durchführung zweier Aufzüge
mit Kundgebungen in Bochum unter dem Motto: "Stoppt den Synagogenbau – 4
Millionen fürs Volk!" angemeldet. Die
Versammlungsbehörde verbot die geplante Versammlung und ordnete die
sofortige Vollziehung des Verbots an. Der ASt erhob dagegen Widerspruch.
Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs hatte in erster Instanz Erfolg, während das
Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen den Antrag der Ast auf
Gewährung von Eilrechtsschutz gegen das Versammlungsverbot ablehnte. In
seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht der Ast davon
aus, es gehe nicht um die Verhinderung des Baus einer Synagoge in Bochum als
solcher, sondern um den Einsatz von 4 Millionen Euro Steuermitteln für
diesen Zweck. Mittlerweile sei das Versammlungsmotto – bei im wesentlichen
gleichbleibendem Text des Versammlungsaufrufs – geändert worden in "Keine
Steuermittel für den Synagogenbau! In Bochum soll eine Synagoge gebaut
werden. Wir sagen Nein!".
Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich im Wesentlichen:
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen
nicht vor. Dies ist das Ergebnis der im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens
gebotenen Folgenabwägung. Das öffentliche Interesse an dem Verbot der
Versammlung überwiegt das Interesse des ASt an deren Durchführung.
Das OVG hat in seiner Entscheidung mehrere Begründungen für die
Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung angeführt. Tragfähig ist davon nur
diejenige, dass die geplante Versammlung ausweislich ihres Mottos und
des Textes des Versammlungsaufrufs gegen den Straftatbestand der
Volksverhetzung und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoße. Die
dieser Begründung zu Grunde liegende Tatsachenwürdigung kann jedenfalls im
verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht als offensichtlich
fehlsam beanstandet werden. Das OVG geht davon aus, dass das
Versammlungsmotto in hetzerischer und aggressiver Weise das Ziel der
Ausgrenzung der in Deutschland lebenden jüdischen Mitbürger verfolge. Daran
ändere auch die mitenthaltene finanzpolitische Forderung nichts. Dem ASt
gehe es darum, dass die geplante Synagoge überhaupt nicht gebaut werden
solle. Das OVG geht weiter davon aus, dass Auflagen als milderes Mittel
vorliegend nicht in Betracht kommen. Auch diese Annahme ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwischenzeitlich wurden Versammlungsmotto und -aufruf geändert. Dies
veranlasst aber keine andere Einschätzung der Gefahrenlage. Zwar dürfte das
neue Versammlungsmotto in Verbindung mit dem Versammlungsaufruf nicht mehr
den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Jedoch ist der alte
Versammlungsaufruf mit dem alten Versammlungsmotto weiterhin in
Veröffentlichungen enthalten. Diese sind dem ASt direkt zuzurechnen oder sie
verweisen auf die von ihm geplante Versammlung, ohne dass er den dort
enthaltenen Angaben deutlich entgegentritt. Deshalb ist weiterhin zu
besorgen, dass die geplante Versammlung die in diesen Aufrufen enthaltenen
Inhalte verfolgen wird.
Beschluss vom 12. März 2004 – 1 BvQ 6/04 –
Karlsruhe, den 12. März 2004
http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/text/bvg04-029
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Mit freundlichem Gruß
Achim Weber
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nicht und hat's gemacht. (unbekannt)* |
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