Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
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Reaktionen im Überblick:
 

BUNDESLÄNDER SEHEN SICH BESTÄTIGT

Mehrere Bundesländer wie Hessen, Berlin, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sahen ihre Ländergesetze zu Kampfhunden durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Für Kommunen, die vielfach Kampfhunde mit einer besonderen Hundesteuer belegt haben, ergeben sich nach Angaben Körpers keine unmittelbaren Folgen aus dem Karlsruher Urteil. Ein Sprecher des Deutschen Städtetages erklärte, es sei kein Handlungszwang für den Verband entstanden. Der Städtetag habe bereits früher Sympathie für ein Import- und Zuchtverbot für Kampfhunde gezeigt.

http://www.reuters.de/newsPackageArticle.jhtml?type=panoramaNews&storyID=476761&section=news

Schleswig-Holstein sieht sich bestätigt
Schleswig-Holstein sieht durch das Kampfhunde-Urteil des Bundesverfassungs-Gerichts seinen Kurs bestätigt. Innen-Staats-Sekretär Lorenz erklärte auf NDR 1 Welle Nord, es bestehe jetzt endgültige Rechts-Sicherheit über die Zulässigkeit von Rasselisten. Er kündigte für Mai einen Gesetz-Entwurf der Landesregierung an, der vier Kampfhunde-Rassen von vornherein als gefährlich einstuft und die Zucht dieser Hunde verbietet.
http://www.ndr.de/ndr/regional/sh/detail_line.phtml?docid=20040315145027

 
Höhn für Kampfhunde-Zuchtverbot auf Länderbene
Wie Verbraucherschutzministerin Bärbel Höhn am Dienstag in Düsseldorf erklärte, stuft die rot-grüne Landesregierung Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier als gefährliche Hunde ein. «Ich will mich nun mit den anderen Ländern sehr schnell verständigen, wie wir die Frage des Zuchtverbots auf Länderebene regeln», erklärte Höhn.
http://de.news.yahoo.com/040316/12/3xs6r.html
 

Kanake-Werner: Kampfhundeurteil bestätigt grundsätzlich Berliner Regelung
Berlin (ddp-bln). Durch das Karlsruher Kampfhundeurteil sind die bisherigen Berliner Regelungen nach Ansicht der Senatsgesundheitsverwaltung «grundsätzlich bestätigt» worden. Mit dem Entwurf zum Hundegesetz sei Berlin auch nach der höchstrichterlichen Entscheidung auf dem richtigen Weg, sagte Gesundheitssenatorin Heidi Knake-Werner (PDS) am Dienstag.

http://de.news.yahoo.com/040316/336/3xs41.html

Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, die Entscheidung enthalte "wichtige Weichenstellungen und Aussagen, die auch für die Beurteilung der landesrechtlichen Regelung maßgeblich sind". Nach Angaben des Verfassungsgerichts sind noch etwa zehn Verfassungsbeschwerden anhängig, die sich gegen landesrechtliche Regelungen zur Haltung von Kampfhunden richten. Über sie soll demnächst entschieden werden. Schon innerhalb einer Woche wird mit einem entsprechenden Beschluss gerechnet.
http://www.dw-world.de/german/0,3367,1455_A_1144557_1_A,00.html

Das einzige, was die Karlsruher Richter bestehen liessen, war das - handelsrechtliche -  Importverbot.
Weil die Kläger - als inländische Züchter = Exporteure - davon nicht betroffen waren, war die Beschwerde in diesem Punkt nicht zulässig. Zusätzlich ist das BverfG für Verfassungsrecht, nicht für europäisches
Handelsrecht zuständig. Was aber im europäischen Handelsrecht als gesetzgeberischer Spielraum
erlaubt sein könnte (Rasseliste), oder zumindest nicht verfassungswidrig ist - hält noch lange nicht den Anforderungen an verfassungskonformes Polizeirecht (Länderregelungen) stand.

Von nun an könnte es Schlag auf Schlag gehen...

 

 
ach wie niedlich:

16.03.2004
 

Hessens Innenminister Volker Bouffier zur Kampfhunde-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Druckansicht

Wiesbaden - Hessens Innenminister Volker Bouffier sieht sich auch durch die heutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. "Nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat nun auch das höchste deutsche Gericht festgestellt, dass für die besondere Gefährlichkeit an bestimmte Rassen angeknüpft werden kann", sagte Innenminister Bouffier.
Nach einer ersten Einschätzung des Verfassungsgerichtsurteils besteht für Hessen kein gesetzlicher Handlungsbedarf, da auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Rechtsvorschriften für gültig erklärt hat.
(Pressemitteilung des HMI)

Diese Flucht nach vorne ist bekannt, und lässt mich nur noch müde lächeln.
 

Bekanntermassen wurde direkt nach dem Urteil zum Großen Lauschangriff auch verkündet, dies habe keinerlei Einfluss auf den Bereich der Telefonüberwachungen. Jaja...

Zur Exekution der hessischen Hundeverordnung reicht in der nächsten Instanz schon das alte Urteil des BVerwG aus (Art. 80 Ermächtigungsgrundlage). Natürlich kann diese HV auch noch vor dem BVerfG landen.
Dann stellen sich Fragen:

1. Inwieweit ist das HMI seiner Gefahrerforschungspflicht (die aus mehreren Urteilen, auch zur Kampfhundesteuer, hervorgeht), auch bzgl. anderer Rassen, in den letzten 4 Jahren nachgekommen? Beweismaterial: die löcherigen Statistiken, mit denen sich diesmal Kläger ohne Beisshemmung gegenüber dem SV befassen könnten.
Dazu das BVerfG:
"Sollte sich bei der Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken."

2. Wenn, wie das BverfG sagt, Wesenstests nicht aussagefähige Momentaufnahmen sind - wie konnten dann aufgrund nicht-aussagefähiger Momentaufnahmen 456 Hunde in Hessen enteignet und getötet werden?

3. Ist die Übertragung hoheitlicher Aufgaben (Gefahrerforschung /-abwehr) auf private Dritte (VDH-Gutachter, Polizeibeamte ausser Dienst) rechtskonform? (Das OVG Münster verneinte dies schon 1997)

4. Inwieweit sind grundgesetzliche Anforderungen gedeckt, wenn Staatsbeamte im Nebenverdienst hoheitliche Aufgaben erfüllen?

5. Was sagt eine tatsächlich Sachverständige (DFP) dazu vor Gericht aus?
...und was uns sonst noch so einfällt bis dahin.

 

 

 
zielsicher immer auf die Zwölf, und immer auf die Richtigen
 
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 29/2004 vom 12. März 2004


Dazu Beschluss vom 12. März 2004 - 1 BvQ 6/04 -

 

Zum Eilrechtsschutz bei Versammlungsverboten



Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es in einem vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der National Demokratischen Partei Deutschland (NPD; Antragsteller, ASt) angestrengten Eilverfahren um ein Versammlungsverbot abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu
erlassen.

Zum Sachverhalt:
Der Ast hatte für den 13. und 20. März 2004 die Durchführung zweier Aufzüge mit Kundgebungen in Bochum unter dem Motto: "Stoppt den Synagogenbau – 4 Millionen fürs Volk!" angemeldet. Die
Versammlungsbehörde verbot die geplante Versammlung und ordnete die sofortige Vollziehung des Verbots an. Der ASt erhob dagegen Widerspruch. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hatte in erster Instanz Erfolg, während das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen den Antrag der Ast auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen das Versammlungsverbot ablehnte. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht der Ast davon aus, es gehe nicht um die Verhinderung des Baus einer Synagoge in Bochum als solcher, sondern um den Einsatz von 4 Millionen Euro Steuermitteln für diesen Zweck. Mittlerweile sei das Versammlungsmotto – bei im wesentlichen gleichbleibendem Text des Versammlungsaufrufs – geändert worden in "Keine Steuermittel für den Synagogenbau! In Bochum soll eine Synagoge gebaut werden. Wir sagen Nein!".

Aus den Gründen der Entscheidung ergibt sich im Wesentlichen:

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies ist das Ergebnis der im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens gebotenen Folgenabwägung. Das öffentliche Interesse an dem Verbot der Versammlung überwiegt das Interesse des ASt an deren Durchführung.
Das OVG hat in seiner Entscheidung mehrere Begründungen für  die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung angeführt. Tragfähig ist davon nur diejenige, dass die geplante Versammlung ausweislich ihres Mottos und
des Textes des Versammlungsaufrufs gegen den Straftatbestand der Volksverhetzung und damit gegen die öffentliche Sicherheit verstoße. Die dieser Begründung zu Grunde liegende Tatsachenwürdigung kann jedenfalls im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nicht als offensichtlich fehlsam beanstandet werden. Das OVG geht davon aus, dass das Versammlungsmotto in hetzerischer und aggressiver Weise das Ziel der Ausgrenzung der in Deutschland lebenden jüdischen Mitbürger verfolge. Daran ändere auch die mitenthaltene finanzpolitische Forderung nichts. Dem ASt gehe es darum, dass die geplante Synagoge überhaupt nicht gebaut werden solle. Das OVG geht weiter davon aus, dass Auflagen als milderes Mittel vorliegend nicht in Betracht kommen. Auch diese Annahme ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zwischenzeitlich wurden Versammlungsmotto und -aufruf geändert. Dies veranlasst aber keine andere Einschätzung der Gefahrenlage. Zwar dürfte das neue Versammlungsmotto in Verbindung mit dem Versammlungsaufruf nicht mehr den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen. Jedoch ist der alte Versammlungsaufruf mit dem alten Versammlungsmotto weiterhin in Veröffentlichungen enthalten. Diese sind dem ASt direkt zuzurechnen oder sie verweisen auf die von ihm geplante Versammlung, ohne dass er den dort enthaltenen Angaben deutlich entgegentritt. Deshalb ist weiterhin zu besorgen, dass die geplante Versammlung die in diesen Aufrufen enthaltenen Inhalte verfolgen wird.

Beschluss vom 12. März 2004 – 1 BvQ 6/04 –

Karlsruhe, den 12. März 2004
http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/text/bvg04-029

 

 
Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.

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