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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
07. März 2007
 
HAMBURG - ES GEHT WEITER!
 

 
Wir bitten um Ihre Aufmerksamkeit für den folgenden Aufruf und um rege Beteiligung und echte - finanzielle - SOLIDARITÄT FÜR HAMBURGS LISTENHUNDE!

 

Solidarität rettete die Hunde 2000, Solidarität führte uns bis hier her, und Solidarität wird uns eines Tages siegen lassen:

 

 
Aufruf der Hamburger Kläger
 
Die Hamburger Klage geht weiter, Stand 2007, in Hamburg begann das Unglück und hier muss es auch enden

Erläuterungen zum gegenwärtigen Stand unserer Klagen und die nächsten Schritte

Mit der beim Oberverwaltungsgericht Hamburg anhängigen Klage haben wir uns gegen Regelungen der Hamburger Hundeverordnung aus dem Jahr 2000 gewandt, die an Hunderassen / Kreuzungen Staffordshire Bullterrrier, Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier anknüpften. Diese Verordnung ist mittlerweile durch den Hamburger Gesetzgeber außer Kraft gesetzt worden. Die gleichen Regelungen, wie sie für die damaligen „Kategorie-1-Hunde“ galten, enthält nun allerdings auch das Hamburger Hundegesetz.

Die Klage, die wir in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Hamburg gewonnen haben, kann nicht ohne weiteres fortgeführt werden, weil wir es nunmehr mit einem Parlamentsgesetz zu tun haben, das das Oberverwaltungsgericht – anders als bei einer Verordnung –nicht mehr selbst für nichtig erklären kann. Das Gesetz kann nur vom Bundesverfassungsgericht außer Kraft gesetzt werden.

Dies bedeutet für unsere Klagen, dass sich das Gericht zunächst damit einverstanden erklären muss, dass die Klage – trotz Wegfalls der Hundeverordnung – fortgeführt werden kann. Wenn diese erste Hürde genommen ist, soll das Oberverwaltungsgericht davon überzeugt werden, dass es die angegriffenen Passagen des Hundesgesetzes dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorlegt. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nämlich verpflichtet, die Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Hält es gesetzliche Regelungen für verfassungswidrig, muss es diese dem Verfassungsgericht vorlegen.

Dass wir es nun mit einem Gesetz zu tun haben, macht es also schon auf der prozessualen Ebene komplizierter.

Auch die Chancen, dass die rassebezogenen Regelungen des Gesetzes für rechtswidrig erklärt werden, sind fraglicher als vorher. Denn die Verordnung war schon deshalb rechtswidrig, weil der Senat als Verordnungsgeber nicht befugt war, derart massiv in die Rechte der Betroffenen einzugreifen. Dem Parlament werden als Gesetzgeber aber generell weitergehende Befugnisse eingeräumt.

Obwohl die Chancen einer Klageannahme durch das Bundesverfassungsgericht und dort noch zu obsiegen, eher gering sind, wollen wir den juristischen Weg trotzdem weiter gehen. Nicht zuletzt bestätigen auch alle neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse (und es werden immer mehr), dass es sich bei den diskriminierten Hunderassen nicht um genetisch bedingt gefährliche Wesen handelt.

Spendenaufruf an alle für Hamburgs Listenhunde

Nachdem uns klar wurde, dass sich die Verfassungsklage der Hundelobby lediglich gegen den Leinenzwang richtet und dass deren restliches Spendengeld nicht für unseren Kampf gegen die Rasseliste verwendet wird, haben wir Ende Januar beschlossen, die Klage allein weiterzuführen. Zwar sind wir nach siebeneinhalb Jahren moralisch und finanziell am Ende, aber der Gegner (HH) reizte die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel dermaßen aus, dass wir es noch einmal wissen wollen. Natürlich sind wir auf fremde finanzielle Hilfe angewiesen, und so helft Ihr indirekt mit, die HH Rasseliste zu stürzen. An dieser Stelle könnt Ihr den aktuellen Stand erfahren.

Da das alte Anderkonto aufgelöst worden ist und das Anlegen eines neuen auch wieder mit Kosten verbunden ist, bitten wir um die Überweisung der Spenden zweckgebunden (Hinweis: Klage) auf das Konto des Gemeinnützigen Tierschutzvereins „Ein Herz für Hunde“ e.V., in dem beide Kläger seit seiner Gründung 2001 Mitglieder sind.

Vereinsregister: VR 1561

Spendenkonto:

Sparkasse Harburg-Buxtehude

Konto: 28006393  BLZ: 20750000

Zweck: Klage gegen die HH Rasseliste

Kontakt:
Kersti Wolnow
E-Mail: webmaster@einherzfuerhunde.de
www.einherzfuerhunde.de



 

 
Rechtsanwälte Günther - Heidel - Wollenteit - Hack
 
 
 
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
 
Lübeckertordamm 4
 
20099 Hamburg
 
 
 
26.02.2007
 
4 Bf 332/03
 
In der Verwaltungsrechtssache
 

XXX u. a. ./. Behörde für Wissenschaft und Gesundheit
 
/RAe. Günther, Heidel,
 
Dr. Wollenteit, Hack/
 
....
 
Die Klägerin zu 4. sowie der Kläger zu 6. wollen ... das Berufungsverfahren fortsetzen. Da allerdings inzwischen das hamburgische Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26.01.2006 (HmbGVBI, S. 37) in Kraft getreten ist, bedarf es einer Neufassung der Anträge, die wie folgt vorzunehmen ist:
 

Es wird festgestellt, dass zwischen den Klägern als Haltern von Hunden im Sinne von § 2 Abs. 1 HundeG vom 26.01.2006 (HmbGVBI, S. 37) sowie der Beklagten kein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen
 

1, die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet sind, für die Haltung ihrer Hunde eine Erlaubnis im Sinne von § 14 HundeG einzuholen,
 

2. die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet sind, ihre Hunde außerhalb ihres eingefriedeten Besitztums nur noch angeleint und mit Maulkorb versehen auszuführen (§ 17 Abs. 2 HundeG),
 

3. die Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtet sind, ein Warnschild im Sinne von § 17 Abs. 4 HundeG anzubringen,
 

4. die Beklagte berechtigt ist, das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 Abs. 1 HundeG zu untersagen und dessen Einziehung anzuordnen (§ 23 HundeG), falls die Kläger gegen die Pflichten aus § 17 HundeG verstoßen,
 

5. der Klägerin zu 4. als Halterin eines Hundes im Sinne von § 2 Abs. 2 HundeG untersagt ist, mit ihrem Hund zu züchten.
 

Nach Auffassung der Kläger ist eine solche Antragsumstellung im Berufungsverfahren unbedenklich. Selbst wenn man, was nach Auffassung der Kläger fraglich ist, von einer Klageänderung ausginge, wäre diese jedenfalls nach § 125 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die geforderte Sachdienlichkeit auf der Hand liegt. Die sich aus dem Hundegesetz ergebenden Verpflichtungen sind mit denen der früheren Hundeverordnung xdeckungsgleich".
 
Die Kläger verkennen nicht, dass das Berufungsgericht das Hundegesetz nicht aus eigener Kompetenz verwerfen kann, sondern, soweit es den Argumenten der Kläger zur Verfassungswidrigkeit des Hundegesetzes folgt, nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müsste. Eine solche Vorlage streben die Kläger an.
 
Bevor hierzu weiter vorgetragen werden soll, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten, ob aus Sicht des Berufungsgerichts Bedenken gegen die angekündigte Antragsumstellung bestehen.
 
Sodann werden die verbleibenden Kläger in der Sache weiter vortragen.
 

gez. Wollenteit
 
Rechtsanwalt
 
Dr. Ulrich Wollenteit
 

 
"Nicht wer rennen kann, gewinnt das Rennen,
sondern wer bis zum Ende rennen kann."
(Sprichwort aus Jamaika)