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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

Hallo __NAME__, heute ist __date__

* Schutzhundausbildung??

 

Aufruf zur Umsetzung des Verbots der Schutzhundeausbildung in privater Hand

Warum wird das den Hundegesetzen und -verordnungen immanente Verbot der Schutzhundeausbildung von den Ministerien nicht umgesetzt?

Nach nunmehr 58 Todesfällen durch Hunde seit 1968, davon 26 mit Hunden der Rasse Deutscher Schäferhund, fordern wir die Innenminister der folgenden Bundesländer auf, ihre Hundeverordnungen und -gesetze im Rahmen der Gefahrenabwehr lückenlos umzusetzen, und die Schutzhundeausbildung sowie alle ähnlichen Ausbildungsformen in privater Hand zu unterbinden.
Die Schutzhundeausbildung beruht auf der Förderung und Steigerung des hundlichen Beutetriebs, welcher von einer Vielzahl von Experten für Unfälle mit Hunden, bei denen es zu Verletzungen und Tötungen von Menschen kam, verantwortlich gemacht wird.
Zudem kann die Schutzhundeausbildung die Schmerzunempfindlichkeit des Hundes steigern, seine Rangordnungsposition gegenüber Menschen in gefahrdrohender Weise erhöhen, ein Aggressionslernen des Hundes ermöglichen, zu Reaktionsgeneralisierungen und Reaktionsoszillierungen führen und macht so den Hund zu einer Gefahr für seine Umwelt.
(Vgl. Bea Stalter, Der Mensch als Beute, Gesellschaft für Haustierforschung e.V.)
Im Sinne der u.a. Gesetzestexte der Bundesländer sind alle Hunde, die eine Schutzhundeausbildung oder ähnliche Ausbildung durchlaufen, abgeschlossen oder abgebrochen haben, als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzgebers einzustufen.
Wir fordern deshalb die zuständigen Behörden auf, diese Hunde und ihre Halter im Rahmen der Gefahrenabwehr und nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes unverzüglich nach den Maßstäben der geltenden Gesetze zu behandeln.
Wir fordern alle Hundefreunde, Eltern, Rechtsanwälte und Tierschützer auf, das Anliegen der Durchsetzung des Verbots der Schutzhundeausbildung in privater Hand zu unterstützen.

Da dieses Verbot den u.a. Gesetzestexten bereits immanent ist, werden folgende Maßnahmen empfohlen:
 
1. Anforderung von Stellungnahmen der zuständigen Gremien (Landesinnenministerien, Bundesministerium) zu der Frage, warum die u.a. gesetzlichen Bestimmungen bis heute bzgl. der Schutzhundeausbildung  nicht umgesetzt wurden.

2. Prüfung der Möglichkeiten rechtlicher Schritte und Klagemöglichkeiten gegen die Schutzhundeausbildung in privater Hand und der diesbezüglichen mangelnden Umsetzung der gesetzlichen Vorlagen durch die Behörden.

3. Wir rufen auf zur Bildung eines Arbeitskreises zur Durchsetzung des Verbotes der Schutzhundeausbildung.

Überblick über die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen der Bundesländer:

Brandenburg:
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,

Bayern
Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteeigerten Aggressivität gegenüber menschen oder Tieren auszugehen ist

Berlin
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber hinaus Hunde, die
...
4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.
...
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken.

Baden Württemberg
§ 1
Kampfhunde 

(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

Bremen
Artikel 1
Gesetz über das Halten von Hunden
§ 1
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde,
bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder gebissen haben,die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oderbei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.

Hamburg
§ 5
(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet werden.

Hessen
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,

Mecklenburg-Vorpommern
Als gefährlich gelten nicht nur die sogenannten Kampfhunde. Darunter fallen alle Hunde,
...
- bei denen sich durch Zucht oder Ausbildung gefährliche Eigenschaften herausgebildet haben, wie etwa eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe. Das wird generell bei den folgenden Hunderassen sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen vermutet:

NRW
LHV:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

a. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitsschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben
Landeshundegesetzentwurf:
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
 
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

Rheinland Pfalz
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
...
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

Saarland
2. Das Halten aller Hunde, unabhängig von der Rasse, die auf Angrifflust oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet worden sind, ist verboten. Ebenso ist es verboten, Hunde auf Angriffslust oder Schärfe abzurichten oder solche Hunde zu züchten.

Schleswig Holstein
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,

Thüringen
§ 1
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet,
ausgebildet oder abgerichtet sind,

Wo bleibt die Umsetzung dieser Verbote und Auflagen?
Bevor das nächste Kind stirbt.

Sie möchten dazu was sagen?? Senden Sie es uns oder kommen Sie ins Infoforum der Dogangels.

Nebenbei : Dieses fordern wir schon seit über 14 Jahren!

Siehe auch hier: http://www.maulkorbzwang.de/1990/anfang.html

 

 

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