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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
* Warum Schutzhundeausbildung notwendig und unverzichtbar ist... * Diskussionsforum ZDFclub/Frontal 21 - "Tatwaffe Kampfhund" * an alle hunde- und nichthundehalter * Sehr geehrtes Team von Frontal21, |
Warum Schutzhundeausbildung notwendig und unverzichtbar ist...
Die Schutzhundeausbildung (SchH) ist Zuchtkriterium und Wertkriterium der Gebrauchshunde, insbesondere der Deutschen Schäferhunde (DSH). DSH werden nach diesen Zuchtkriterien produziert und weltweit verkauft, insbesondere als Diensthunde, in Deutschland und sehr stark ins Ausland.
Ein Milliardengeschäft.
Nimm dem DSH die SchH,
und Du nimmst einem Markenartikel sein
Produktkennzeichen.
Du nimmst den Abnehmern den Kaufanreiz.
Der Absatz sinkt...
Der Export sinkt...
Der Umsatz sinkt... Der Gewinn sinkt... Um nichts anderes geht es. Deshalb muß es SchH in privater Hand geben - damit weiter produziert und verkauft werden kann.
Deshalb wird SchH von allen
unterstützt, die daran verdienen.
Vorne sichtbar: die SchHler, die sich jetzt äußern, und die überwiegend gar nicht wissen, worüber sie reden, und sich kaum artikulieren bzw. verbal verteidigen können. Hinten unsichtbar: die Drahtzieher, die im weltweiten Diensthundegeschäft direkt oder indirekt mit drinstecken und sich direkt oder indirekt ein goldenes Näschen verdienen.
Und deshalb darf die Diskussion über
gefährliche Hunde nur die Listenhunde betreffen, mit denen nichts zu
verdienen ist.
Und deshalb darf die SchH nicht als
aggressionsfördernd bezeichnet werden, und nicht diskutiert werden.
Soviel zum Thema Solidarität (des VDH, SV, der SchHler, der Diensthundeführer von Polizei und BGS usw.) Wenn die Betreffenden nur soviel Anstand hätten wir ihr historischer Vorgänger.
(Matthäus 27,5)
www.vdh.de
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;-)))
Stellungnahme des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. Stellungnahme des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
Hundegesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW) Drucksache 13/2387 1. Einleitung
Dem Verband für das Deutsche Hundewesen
(VDH) e. V. gehören 160 Rassehunde-Zuchtvereine und Hundesportverbände
mit ca. 650.000 Mitgliedern an.
Der VDH als anerkannter
Fachverband und Interessenvertretung aller Hundehalter nimmt eine
wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr und wird diese durch die
Einführung des VDH-Hundeführerscheins noch mehr ausbauen. Mit diesem
Projekt werden sachkundige Hundehalter gefördert, die mit erzogenen und
ausgebildeten sowie sozialverträglichen Hunden rücksichtsvoll in
Erscheinung treten. Inzwischen wurden über 3.000 Ausbilder und über
1000 Prüfer zum VDH-Hundeführerschein qualifiziert, geprüft und
lizensiert. Die ersten Vorbereitungskurse zum VDH-Hundeführerschein
werden bereits angeboten und der Aufbau einer flächendeckenden Struktur
steht kurz vor dem Abschluss.
Anmerkung: Sieht einer die Münzen in den Augen von B.Meyer blinken?
Der VDH fördert und unterstützt alle
gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Regelungen, die auf einen
angemessenen Interessenausgleich von Hundehaltern und Nichthundehaltern
basieren und insbesondere dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung vor
gefährlichen Hunden gerecht werden.
Scheinlösungen und überzogene Restriktionen
gegen Hundehalter mit der Zielsetzung, Hundehaltung grundsätzlich
einzuschränken bzw. die Zahl der Hunde zu reduzieren werden vom VDH
nachdrücklich abgelehnt.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der VDH begrüßt die Initiative, die
Regelungen zur Hundehaltung auf der Basis eines Gesetzes und nicht im
Rahmen einer Verordnung zu treffen. Damit wird die Zuständigkeit vom
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW auf den Landtag übertragen, was aufgrund der
Bedeutung der Regelungen angemessen und sinnvoll ist.
Der nun vorgelegte Gesetzentwurf wird
jedoch nicht dem verkündeten Anspruch gerecht, eine Harmonisierung der
Verordnungen der einzelnen Bundesländer herbeizuführen und eine
Entschärfung sowie Vereinfachung der Landeshundeverordnung NRW (LHV
NRW) vorzunehmen. Das Gegenteil ist der Fall.
So wird der Sonderweg des Landes
Nordrhein-Westfalen mit der 40/20er Regelung im Gesetzentwurf
fortgesetzt und weiter verschärft. Der Irrweg der LHV NRW,
hunderttausende von unbescholtenen und unauffälligen Hundehaltern mit
überzogenen Restriktionen und Anforderungen zu belasten, wird hier
fortgesetzt.
Die Umsetzung des Gesetzes wird einen
enormen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der wertvolle personelle
Ressourcen der kommunalen Verwaltung binden wird, die dann bei der
tatsächlichen Gefahrabwehr fehlen werden. In jeder Stadt und in jeder
Gemeinde wären eine Unzahl von Akten anzulegen und fortzuschreiben,
ohne damit die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen. Das schon
vorhandene Verwaltungschaos wird nicht abgeschafft sondern vergrößert.
Statt Massen von Hundehaltern "teuer" und aufwendig zu verwalten,
sollte man die begrenzten Kapazitäten und Ressourcen in den Behörden
besser dafür einsetzen, gegen die wenigen verantwortungslosen
Hundehalter zeitnah und nachhaltiger als bisher vorzugehen.
Die Restriktionen für hunderttausende von
Hundehaltern schaffen eine trügerische "Scheinsicherheit";
Anmerkung: und womöglich eine Absatzflaute. ein effektiver Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ist damit nicht herzustellen, wie im Folgenden noch dargestellt wird.
Von allen Parteien des Landtages
Nordrhein-Westfalen wurde in Zusammenhang mit der massiven Kritik an
der LHV NRW immer wieder betont oder zumindest eingeräumt, dass die
Fachverbände bei der übereilten Inkraftsetzung der LHV NRW nicht
eingebunden wurden mit der Folge, dass diese fachlich und sachlich
angreifbar ist.
Wir appellieren daher an alle Parteien im
Landtag, die Stellungnahmen der Fachverbände ernst zu nehmen und die
vorgetragenen Verbesserungsvorschläge aufzugreifen.
3. Allgemeine Pflichten im Umgang mit Hunden (§2 Allgemeine Pflichten)
Der VDH begrüßt grundsätzlich den Ansatz,
einheitliche Regelungen für alle Hunde - unabhängig von
Rassenzugehörigkeit und Größe/Gewicht - zu schaffen.
Die im Ansatz richtige Generalklausel in §2
Abs. 1 fördert in Verbindung mit § 20 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit -
Geldbuße bis 100.000 ) ein Reiztklima, da aufgrund des
Interpretationsspielraumes Hundehalter permanent Gefahr laufen, Opfer
von "Nachbarschaftskonflikten" oder Ähnlichem zu werden mit völlig
überzogenen Konsequenzen (Geldbuße bis 100.000 ). Vernünftige
Abstufungen, die die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen wahren, werden
vermisst.
Gleiches gilt für Anleinpflicht für alle
Hunde an bestimmten Orten (§2 Abs.2). Der VDH hält es für richtig, dass
alle Hunde an bestimmten, belebten Orten anzuleinen sind, um Gefahren
und Belästigungen zu vermeiden. Es muss aber sichergestellt werden,
dass Bereiche in ausreichender Zahl und Größe von der Anleinpflicht
ausgenommen werden, um eine artgerechte Haltung und Sozialisierung von
Hunden auch künftig zu gewährleisten.
Es ist aber völlig inakzeptabel und
überzogen, Verstöße gegen die Anleinpflicht als Ordnungswidrigkeit mit
Geldbußen mit bis zu 100.000 belegen zu können. Denn damit ist auch
die Verhältnismäßigkeit zu anderen Bußgeld-Tatbeständen nicht mehr
gewahrt.
§ 2 Abs. 3 ist eine sinnvolle Regelung -
insbesondere auch die Einstufung von Verstößen als Straftatbestand.
4. Gefährliche Hunde - Rasselisten und Einzelfälle (§3 Gefährliche Hunde)
Im Vergleich zur LHV NRW wird der Begriff
des gefährlichen Hundes erweitert. Während es nach der LHV NRW
ausschließlich konkret auffällig gewordene Hunde sind, die unter den
Begriff "gefährliche Hunde" fallen, sollen nach dem Gesetzentwurf
nunmehr auch alle Hunde der in §3 Abs. 2 genannten vier Rassen als
gefährlich eingestuft werden.
Der VDH lehnt es grundsätzlich ab, alle
Vertreter bestimmter Rassen als "gefährlich" einzustufen. Die
Gefährlichkeit eines Hundes ist ein individuelles Merkmal eines Hundes
(Siehe hierzu auch die wissenschaftlichen Gutachten im Buch
"Kampfhunde"? Gefährliche Hunde").
Es gibt keinen wissenschaftlichen Beweis,
dass bestimmte Rassen a priori gefährlich sind - auch alle Statistiken
zu Hundezwischenfällen geben diesbezüglich keinerlei verwertbaren
Aufschluss.
Anmerkung:
und am liebsten wäre dem VDH ein Einzelfallnachweis - durch
VDH-Wesenstest.
Die vom VDH unterstützte
Verfassungsbeschwerde von 90 betroffenen Hundehaltern zum Gesetz gegen
gefährliche Hunde wird in dieser grundsätzlichen Problematik
hoffentlich eine höchstrichterliche Entscheidung bringen.
Unter dem Begriff "gefährliche Hunde"
fallen auch Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 genannten vier Rassen
untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Für das
Vorliegen einer Kreuzung mit Hunden der genannten vier Rassen soll nach
dem Gesetzestext nunmehr der bloße Augenschein ausreichen. Es heißt
wörtlich: "Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp
der dort genannten Rassen deutlich hervortritt". Dem Wortlaut des
Gesetzestextes nach kommt es damit ausschließlich auf das äußere
Erscheinungsbild an.
Der im Gesetzentwurf dann folgende Satz "Im
Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine
Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt", ist missverständlich und
widersprüchlich. Entweder tritt bei dem konkret zu beurteilenden Hund
der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervor, dann ist er
eine Kreuzung nach § 3 Abs.2 - oder ein deutliches Hervortreten ist
eben nicht gegeben, dann liegt keine Kreuzung vor. Zweifelsfälle kann
es danach nicht geben. Da es nach dem Gesetzestext ausschließlich auf
das äußere Erscheinungsbild ankommt, ist mit dieser Formulierung
eigentlich auch der Gegenbeweis des Hundehalters, etwa durch Vorlage
von Abstammungspapieren, ausgeschlossen. Der oben zitierte Satz lässt
darauf schließen, dass Ausnahmen ermöglicht werden sollen. Dies lässt
sich allerdings mit dem vorliegenden Wortlaut nicht erreichen. Danach
kommt es ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild an, so
jedenfalls die Legaldefinition in § 3 Abs.2 Satz 2.
In § 3 Abs.3 werden die Voraussetzungen
aufgeführt, nach denen Hunde im Einzelfall - unabhängig von ihrer
Rassezugehörigkeit - aufgrund bestimmter Vorfälle als gefährlich
eingestuft werden sollen.
Dieser Ansatz, die Gefährlichkeit eines
Hundes im Einzelfall unabhängig von Rassezugehörigkeit, aufgrund
bestimmter Vorfälle als gefährlich einzustufen, wird vom VDH
ausdrücklich befürwortet und sollte im Zentrum des Gesetzes stehen.
Auflagen und Kontrollen für solche Hunde sind im Sinne einer
Gefahrenabwehr sinnvoll und effektiv.
Solche Auflagen wirken - auch wenn häufig abgestritten - präventiv. Eine Analyse der schweren Zwischenfälle mit Hunden zeigt eindeutig, dass einem schweren Zwischenfall fast immer Auffälligkeiten von Hundehalter und/oder Hund vorausgeht. Das wirksamste Instrument zur Vermeidung schwerer Zwischenfälle mit Hunden ist und bleibt eine konsequente Umsetzung und Kontrolle von Auflagen für auffällig gewordene Hundehalter bzw. Hunde.
Zu einigen Voraussetzungen,
die zur Einstufung "gefährlicher Hund" führen, folgende Anmerkungen.
§ 3 Abs.3 Nr.2:
Entsprechend den
Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW Punkt 2.2.2 muss im Gesetzestext
selbst klar und eindeutig ausgeführt werden, dass hierunter nicht die
Ausbildung zum Schutzhund auf der Grundlage der Prüfungsordnung des VDH
fällt. Dies könnte wie folgt formuliert werden:
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum
Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen
oder abgeschlossen worden ist,
Anmerkung: Sieht jemand die Panik in B. Meyers Augen? 26 von 58 Toten durch DSH. Die anderen Gebrauchshunderassen der Statistik nicht dazu gerechnet. Wer einen Menschen anspringt, der ist gefährlich?
Wer ein Häschen
jagt, ist gefährlich?
Wer eine
abgebrochene oder vollständige Schutzhundeausbildung beim SV hat, ist
aber harmlos?
§ 3 Abs.3 Nr. 6
Hier sollte die
Formulierung aus der LHV NRW übernommen werden:
"Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen". Mit der Abschwächung "gezeigt" statt "bewiesen" laufen Hundehalter Gefahr, aufgrund von "Nachbarschaftskonflikten" oder Ähnlichem in ungerechtfertigter Weise mit Sanktionen belegt werden zu können. Die im Entwurf verwendete Formulierung "... oder andere Tiere" ist in hohem Maße vieldeutig. Mäuse oder gar Insekten sind ebenfalls Tiere. Um hier Missverständnisse auszuschließen sollte das Gesetz präziser definieren.
Weiter bestimmt § 3, dass die Feststellung
der Gefährlichkeit im Einzelfall durch die Feststellung der zuständigen
Behörden nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgen soll.
Das heißt, die Begutachtung des Amtsveterinärs ist nunmehr erforderlich
für alle der in § 3 Abs.3 aufgeführten Fallkonstellationen. Bislang war
diese Begutachtung ausschließlich für die Beurteilung der Bissigkeit
wesentlich. Nach der vorgesehenen gesetzlichen Regelung müsste der
Amtsveterinär nunmehr etwa auch begutachten, ob im konkreten Fall ein
Hund einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat.
Damit sollen die Amtsveterinäre weitere
zusätzliche Aufgaben übernehmen, wobei es sich häufig durchaus um
Bagatellfälle handeln dürfte. Dies bedeutet für die Amtsveterinäre
einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der unangemessen und unzumutbar
ist.
Der Entscheidungsspielraum der
Ordnungsbehörden, die häufig sehr eng mit Sachverständigen kooperieren,
wird zudem in unnötiger Weise eingeengt.
5. Erlaubnisvorbehalt für das Halten eines
gefährlichen Hundes
(§ 4 Erlaubnis)
Im Einklang mit unseren Ausführungen unter
Punkt 4 zu den Rasselisten wird ein Erlaubnisvorbehalt für Hundehalter
von Hunden, die nicht auffällig geworden sind - sondern ausschließlich
aufgrund einer Rassezugehörigkeit - abgelehnt.
Die Voraussetzungen, unter denen die
Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt wird, ist um
ein Merkmal erweitert worden.
Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 3 wird die
beantragte Erlaubnis nur erteilt, wenn der Antragsteller "in der Lage
ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen".
Dies war bislang nicht Voraussetzung, um
die Erlaubnis zum Halten eines bestimmten Hundes zu bekommen. Nach der
geltenden Verordnung muss der Halter lediglich sicherstellen, dass
derjenige, der den Hund konkret ausführt, auch körperlich in der Lage
ist, den Hund sicher an der Leine zu halten. Wenn der Halter selbst,
etwa aus gesundheitlichen Gründen, sich außer Stande sieht, den Hund
sicher zu führen, darf er das Tier zwar halten, muss mit dem Ausführen
des Hundes jedoch einen Dritten, der über die entsprechende körperliche
Eignung verfügt, beauftragen.
Nach der Neuregelung dürfte in einem
derartigen Fall jedoch bereits gar keine Erlaubnis zum Halten des
Tieres erteilt werden. Diese Voraussetzung für die Erlaubniserteilung
ist unangemessen und verzichtbar.
Eine gravierende Neuerung enthält dann § 4
Abs.3, wonach der zuständigen Behörde ein Zutrittsrecht "zu dem
befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder
gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen
Feststellungen zu dulden" ist.
Sobald ein Hund in der Wohnung des
Hundehalters gehalten wird, wird damit in das Recht auf
Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG eingegriffen. Nach Art. 13
GG ist die Wohnung unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den
Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen
vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort
vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen, die
das Grundgesetz ausdrücklich an die Einschränkungen des Grundrechts
knüpft, finden sich in der Regelung des Landeshundegesetzes in keiner
Weise wieder. Dies ist verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.
6. Pflichten des Halters eines gefährlichen
Hundes (§ 5 Pflichten)
Auch die Halterpflichten in § 5 des
Gesetzes enthalten Erweiterungen zu der bisherigen Rechtslage. Bislang
durfte eine andere Person als der Hundehalter das Tier ausführen, wenn
er das 18. Lebensjahr vollendet hatte und er von der körperlichen
Konstitution her in der Lage war, den Hund sicher an der Leine zu
halten. Nach dem Gesetzentwurf muss hierzu jetzt noch hinzukommen, dass
auch derjenige, der den Hund nur ausführt, über die erforderliche
Sachkunde nach § 6 sowie die Zulässigkeit nach § 7 verfügt.
Sonderregelungen für die Sachkunde der Aufsichtsperson sind im
Gesetzentwurf nicht genannt, so dass auch die Aufsichtsperson gemäß § 6
Abs.2 den Nachweis ihrer Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung
des amtlichen Tierarztes zu erbringen hat. Erst dann darf sie einen
"gefährlichen Hund" ausführen.
Mit dieser Verschärfung wird der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur LHV NRW erheblich vergrößert.
Der in § 5 Abs.5 geforderte Nachweis einer
Haftpflichtversicherung wird vom VDH befürwortet. Über den Bereich der
sog. gefährlichen Hunde hinaus sollte eine generelle Pflicht zum
Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde vorgesehen
werden.
Ebenso neu ist die Bestimmung, dass Abgabe
oder Veräußerungen eines gefährlichen Hundes nur an Personen erfolgen
darf, die bereits im Besitz einer Haltererlaubnis nach § 4 sind.
Der Käufer eines derartigen Hundes müsste
also gegenüber seinem Ordnungsamt das Vorliegen sämtlicher
Erlaubnisvoraussetzungen für das Halten eines Hundes nachweisen, den er
noch gar nicht im Besitz und Eigentum hat. Dies gilt sowohl für den
Sachkundenachweis, als aber auch für den Nachweis einer bereits
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
Diese Regelungen sind in der Praxis nicht
umsetzbar.
7. Sachkunde und
Zuverlässigkeit (§ 6 Sachkunde und § 7 Zuverlässigkeit)
Ohne auf die Problematik
der Auswahl von bestimmten Hundehaltergruppen, die ohne Überprüfung
sachkundig im Vergleich zu anderen Haltergruppen sein sollen,
einzugehen, ist grundsätzlich festzustellen, dass der Ansatz, Sachkunde
und Zuverlässigkeit von Haltern gefährlicher Hunde ("... bei korrekter
Definition!) zu verlangen, richtig und unerlässlich ist.
Anmerkung:
und zwar am besten nachgewiesen mit dem VDH-Hundeführerschein ... schon
wieder glitzern die gierigen Äuglein.
8. Anzeige- und Mitteilungspflichten (§ 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten)
Nach Auffassung des VDH ist es im Sinne
einer effektiven Gefahrenabwehr notwendig, "den weiteren Weg" eines
auffällig gewordenen Hundehalters und/oder Hundes durch Behörden
konsequent zu verfolgen und Auflagen durchzusetzen. Insofern begrüßt
der VDH diese neuen Regelungen.
9. Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot
sowie Unfruchtbarmachung für gefährliche Hunde im Einzelfall (§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung)
Diese Regelung wird vom VDH begrüßt. Da
aber im Gegensatz zur LHV NRW auch das Verpaaren (nicht nur das
zielgerichtete Verpaaren) verboten und Bußgeld bedroht (bis 100.000 )
ist, sollte geprüft werden, ob ein fahrlässiges Verhalten des
Hundehalters mit einer Geldstrafe in dieser Höhe bedroht sein sollte.
10. Rasseliste 2 (§ 10 Hunde bestimmter
Rassen)
§ 10 enthält dann zusätzlich zu der
"kleinen" Rasse-Liste in § 3 Abs.2 eine weitere Auflistung von 10(!)
Rassen, die besonderen Vorschriften unterliegen sollen.
Nach der Definition des Gesetzes sind Hunde
dieser Rassen zwar keine "gefährlichen Hunde" im Sinne des Gesetzes.
Gleichwohl gelten fast alle Sonderregelungen des Gesetzes, die in den
§§ 3 - 9 für gefährliche Hunde aufgestellt werden, auch für Hunde
dieser 10 Rassen analog.
Auch das Halten dieser Hunde steht unter
Erlaubnisvorbehalt. Von den Voraussetzungen zur Erlangung dieser
Erlaubnis entfällt lediglich der Nachweis eines besonderen Interesses.
Alle weiteren Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Bei den Halterpflichten
besteht eine Erleichterung lediglich insoweit, als nicht in jedem Fall
die Zuständigkeit des Amtsveterinärs gegeben ist, wie bei gefährlichen
Hunden, sondern dass hier auch etwa bei der Erteilung der Befreiung von
Leinen- und Maulkorbzwang sonstige Sachverständige tätig werden können.
Gleiches gilt für den Nachweis der Sachkunde.
Anmerkung:
...und wer könnten wohl diese per Gesetz ermächtigten "sonstigen
sachverständigen" sein? Klimper klimper.
Eine derartige Rasseliste wird vom VDH
generell abgelehnt (siehe auch Ausführungen unter Punkt 4!). Es bleibt
kritisch zu hinterfragen, aufgrund welcher Erkenntnisse bestimmte
Rassen der in der LHV NRW aufgeführten Rassen herausgenommen werden und
andere Rassen nicht? Selbst wenn man den Ansatz der Rasselisten nicht
grundsätzlich in Frage stellen würde, muss es doch Kriterien und
nachvollziehbare Erkenntnisse geben, die in jedem Einzelfall die
Entscheidung über eine Aufnahme in die Rasseliste oder eine
Nichtaufnahme begründen. Es ist gleichermaßen bezeichnend und
inakzeptabel, dass hierzu noch keine entsprechenden wissenschaftlichen
Gutachten und aussagekräftigen Statistiken vorgelegt wurden.
11. 40/20er Regelung (§ 11 große Hunde)
Der VDH lehnt eine Sonderregelung für die
so genannten großen Hunde ab.
Mit einem enormen Verwaltungsaufwand und
hohen Kosten müssen hunderttausende von Hundehaltern und Hunden
bürokratisch verwaltet werden, ohne damit die Sicherheit der
Bevölkerung zu erhöhen.
Die knappen Kapazitäten und Ressourcen der
Behörden werden für einen Bereich gebunden, der nur das Anlegen und die
Pflege von Akten nach sich zieht und die betroffenen Hundehalter
unangemessen und sinnlos belastet. Das Verwaltungschaos ist bereits
perfekt und soll fortgesetzt werden. Es müssen eigentlich sachfremde
Gründe vorliegen, wenn dieser Irrweg weiter beschritten werden soll.
Es ist auch eine Irreführung, wenn das neue
Landeshundegesetz mit der Harmonisierung der Regelungen der einzelnen
Bundesländer auf der Grundlage der IMK-Beschlüsse begründet wird und
gleichzeitig der Sonderweg Nordrhein-Westfalen mit der 40/20er-Regelung
beibehalten wird.
Gleiches gilt, wenn von einer Entschärfung
im Vergleich zur LHV NRW gesprochen wird. Das Gegenteil ist richtig.
Eine deutliche Verschärfung enthält die
Bestimmung zur Anleinpflicht. Bisher besteht die Anleinpflicht nach § 3
Abs.4 LHV NRW nur "innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, auf
öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln".
In der Verwaltungsvorschrift hierzu heißt
es ausdrücklich, dass "außerhalb der in Zusammenhang bebauten
Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbereich, die Anleinpflicht
nach § 3 Abs.4 nicht besteht".
Diese Einschränkung enthält der
Gesetzesentwurf nicht mehr. Hier heißt es unter § 11 Abs.6 vielmehr
ausdrücklich, dass sogenannte große Hunde außerhalb eines befriedeten
Besitztums, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu
führen sind. Damit gilt die Anleinpflicht für derartige Hunde nunmehr
uneingeschränkt auch im Außenbereich!
Diese Vorschrift ist tierschutzrelevant und
im Hinblick auf die Gefahrenabwehr kontraproduktiv.
Wenn die so genannten großen Hunde grundsätzlich auch in Außenbereichen anzuleinen sind, wird man den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, eine artgerechte Haltung mit ausreichend Bewegungsmöglichkeiten des Hundes sicherzustellen, nicht gerecht. Es muss Bereiche geben, wo Hunde ohne Leine sich artgerecht bewegen können. Nur so ist eine Sozialisierung und Stabilisierung des Sozialverhaltens von Hunden möglich, was auch im Sinne einer Gefahrenabwehr unerlässlich ist. Durch ein generelles Anleingebot für Hunde werden zukünftig Zwischenfälle mit Hunden zunehmen, weil permanentes Anleinen zu negativen Verhaltensänderungen führt. Selbst wenn offizielle Hundeauslaufflächen in ausreichender Zahl und Größe vorhanden wären, könnten sie dies nicht kompensieren.
Unabhängig davon, dass diese
Sonderregelungen für die im Gesetz definierten großen Hunde abgelehnt
werden, bleibt festzuhalten:
Der VDH hat bereits in der Vergangenheit
gefordert, eine generelle Kennzeichnungspflicht für alle Hunde
verbindlich vorzuschreiben. Alle im VDH gezüchteten Hunde werden
bereits seit Jahrzehnten eindeutig gekennzeichnet (bis vor kurzem
ausschließlich durch Tätowierung - neuerdings bei einigen Rassen durch
Mikrochips). Es ist nicht nachvollziehbar und daher auch nicht
hinnehmbar, eindeutig durch Tätowierung - auch zukünftig -
gekennzeichnete Hunde zusätzlich durch Mikrochip kennzeichnen zu
müssen. Diese völlig überflüssige Auflage ist nur in Zusammenhang mit
kommerziellen Interessen erklärbar. Die Sinnlosigkeit dieser
zusätzlichen Kennzeichnung durch Mikrochip wird auch daran deutlich,
dass hiermit nicht gleichzeitig die verbindliche Registrierung der
Chip-Nummer vorgeschrieben wird. Was nutzt eine Kennzeichnung mit
Mikrochip, wenn es kein Zentralregister gibt, in dem die Halterdaten
abgerufen werden können? Was hat dies mit sinnvollen Regelungen zur
Gefahrenabwehr zu tun? Eine eindeutige
Kennzeichnung durch Tätowierung muss ausreichen.
Anmerkung:
Ja, besonders wenn man die
Tätowierung schon nach ein paar Jahren nicht mehr lesen kann.
Zur besonderen Erleichterung der Rassevereine, dem dann nicht nachgewiesen werden kann, dass der im Tierheim gelandete durchgeknallte Retriever der ihrige ist.
Eine Haftpflichtversicherung sollte für
alle Hunde gefordert werden - nicht nur für große Hunde.
12. Lösungsvorschläge des VDH
- Umfassende Regelungen zu gefährlichen
Hunden im Einzelfall (keine Rasselisten)
- Haftpflichtversicherung für alle Hunde
- Kennzeichnungspflicht (Tätowierung oder
Mikrochip) für alle Hunde
Über das Landeshundgesetz hinaus sollte in
Erwägung gezogen werden, Anreize für sachkundige Hundehalter mit
ausgebildeten und sozialverträglichen Hunden (z. B. Nachlässe bei der
Hundesteuer) zu schaffen.
13. Appell
Wir appellieren an alle Fraktionen des
Landtages und alle Landtagsabgeordneten, eine ergebnisoffene Anhörung
durchzuführen und den Sachverstand und die Kompetenz der Fachverbände
in das weitere Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.
Diskussionsforum ZDFclub/Frontal 21 - "Tatwaffe Kampfhund" Ich habe
wieder viele unsachliche, unqualifizierte, uninformierte, panikerfüllte,
hassgetragene Beiträge gelesen und stelle mir die Frage: Sehr
geehrtes Team von Frontal21, an alle hunde- und nichthundehalter "darf ich mal fragen? darf ich mal fragen, ich gehör', glaub ich, zu den rassen getan hab ich nichts deutschland ist mein heimatand denn ich bin hier geboren ich wurde einfach im stich gelassen ein schild um den hals einfach gegangen und angebunden andere wurden von ihrer familie genommen lernt uns doch erst einmal richtig kennen ich glaub, ich träum mein mitgefühl mit den nächsten rassen werd später im himmel all die anderen von uns treffen denn unvorstellbar, was du uns tust, von einem menschen geliebt zu werden, darf ich mal fragen: an alle hunde- und nichthundehalter bis vor kurzen hatte ich einen hund, den liebte ich. warst begleiter mir und freund auf den streifen in der nacht, wie oft im einsatz du, eines menschen leb' gerettet, hund, ich trauere um dich und um alle deiner rassen, deine taten zählten nicht, qualvoll war dien tod durch gift, ich erinnere mich zurück, dank an stunden voller glück, sicher hast du dort gefunden, deinen frieden und dein glück, für einen treuen hund, in memorian für alle getöteten kampfschmuser
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