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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

* Warum Schutzhundeausbildung notwendig und unverzichtbar ist...

* Diskussionsforum ZDFclub/Frontal 21 - "Tatwaffe Kampfhund"

* an alle hunde- und nichthundehalter

* Sehr geehrtes Team von Frontal21,



 
Warum Schutzhundeausbildung notwendig und unverzichtbar ist...

Die Schutzhundeausbildung (SchH) ist Zuchtkriterium und Wertkriterium der Gebrauchshunde, insbesondere der Deutschen Schäferhunde (DSH).

DSH werden nach diesen Zuchtkriterien produziert und weltweit verkauft,
insbesondere als Diensthunde, in Deutschland und sehr stark ins Ausland.
Ein Milliardengeschäft.

Nimm dem DSH die SchH,
und Du nimmst einem Markenartikel sein Produktkennzeichen.
Du nimmst den Abnehmern den Kaufanreiz.

Der Absatz sinkt...
Der Export sinkt...
Der Umsatz sinkt...
Der Gewinn sinkt...
Um nichts anderes geht es.

Deshalb muß es SchH in privater Hand geben - damit weiter produziert und verkauft werden kann.
Deshalb wird SchH von allen unterstützt, die daran verdienen.

Vorne sichtbar: die SchHler, die sich jetzt äußern, und die überwiegend gar nicht wissen, worüber sie reden, und sich kaum artikulieren bzw. verbal verteidigen können.

Hinten unsichtbar: die Drahtzieher, die im weltweiten Diensthundegeschäft direkt oder indirekt mit drinstecken und sich direkt oder indirekt ein goldenes Näschen verdienen.
 
Und deshalb darf die Diskussion über gefährliche Hunde nur die Listenhunde betreffen, mit denen nichts zu verdienen ist.
Und deshalb darf die SchH nicht als aggressionsfördernd bezeichnet werden, und nicht diskutiert werden.

Soviel zum Thema Solidarität (des VDH, SV, der SchHler, der Diensthundeführer von Polizei und BGS usw.)

Wenn die Betreffenden nur soviel Anstand hätten wir ihr historischer Vorgänger.
(Matthäus 27,5)

www.vdh.de Konzentrieren Sie Sich auf das Markierte ;-)))

Stellungnahme
des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.
 
Stellungnahme
des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.
zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD
und der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
 
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
Drucksache 13/2387
 

1. Einleitung
 
Dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e. V. gehören 160 Rassehunde-Zuchtvereine und Hundesportverbände mit ca. 650.000 Mitgliedern an.
 
Der VDH als anerkannter Fachverband und Interessenvertretung aller Hundehalter nimmt eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe wahr und wird diese durch die Einführung des VDH-Hundeführerscheins noch mehr ausbauen. Mit diesem Projekt werden sachkundige Hundehalter gefördert, die mit erzogenen und ausgebildeten sowie sozialverträglichen Hunden rücksichtsvoll in Erscheinung treten. Inzwischen wurden über 3.000 Ausbilder und über 1000 Prüfer zum VDH-Hundeführerschein qualifiziert, geprüft und lizensiert. Die ersten Vorbereitungskurse zum VDH-Hundeführerschein werden bereits angeboten und der Aufbau einer flächendeckenden Struktur steht kurz vor dem Abschluss.

Anmerkung: Sieht einer die Münzen in den Augen von B.Meyer blinken?
 
Der VDH fördert und unterstützt alle gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Regelungen, die auf einen angemessenen Interessenausgleich von Hundehaltern und Nichthundehaltern basieren und insbesondere dem Schutzbedürfnis der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gerecht werden.
 
Scheinlösungen und überzogene Restriktionen gegen Hundehalter mit der Zielsetzung, Hundehaltung grundsätzlich einzuschränken bzw. die Zahl der Hunde zu reduzieren werden vom VDH nachdrücklich abgelehnt.
 

2. Zum Gesetzentwurf allgemein
 
Der VDH begrüßt die Initiative, die Regelungen zur Hundehaltung auf der Basis eines Gesetzes und nicht im Rahmen einer Verordnung zu treffen. Damit wird die Zuständigkeit vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW auf den Landtag übertragen, was aufgrund der Bedeutung der Regelungen angemessen und sinnvoll ist.
 
Der nun vorgelegte Gesetzentwurf wird jedoch nicht dem verkündeten Anspruch gerecht, eine Harmonisierung der Verordnungen der einzelnen Bundesländer herbeizuführen und eine Entschärfung sowie Vereinfachung der Landeshundeverordnung NRW (LHV NRW) vorzunehmen. Das Gegenteil ist der Fall.
 
So wird der Sonderweg des Landes Nordrhein-Westfalen mit der 40/20er Regelung im Gesetzentwurf fortgesetzt und weiter verschärft. Der Irrweg der LHV NRW, hunderttausende von unbescholtenen und unauffälligen Hundehaltern mit überzogenen Restriktionen und Anforderungen zu belasten, wird hier fortgesetzt.
 
Die Umsetzung des Gesetzes wird einen enormen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen, der wertvolle personelle Ressourcen der kommunalen Verwaltung binden wird, die dann bei der tatsächlichen Gefahrabwehr fehlen werden. In jeder Stadt und in jeder Gemeinde wären eine Unzahl von Akten anzulegen und fortzuschreiben, ohne damit die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen. Das schon vorhandene Verwaltungschaos wird nicht abgeschafft sondern vergrößert. Statt Massen von Hundehaltern "teuer" und aufwendig zu verwalten, sollte man die begrenzten Kapazitäten und Ressourcen in den Behörden besser dafür einsetzen, gegen die wenigen verantwortungslosen Hundehalter zeitnah und nachhaltiger als bisher vorzugehen. Die Restriktionen für hunderttausende von Hundehaltern schaffen eine trügerische "Scheinsicherheit";

Anmerkung: und womöglich eine Absatzflaute.

ein effektiver Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ist damit nicht herzustellen, wie im Folgenden noch dargestellt wird.
 
Von allen Parteien des Landtages Nordrhein-Westfalen wurde in Zusammenhang mit der massiven Kritik an der LHV NRW immer wieder betont oder zumindest eingeräumt, dass die Fachverbände bei der übereilten Inkraftsetzung der LHV NRW nicht eingebunden wurden mit der Folge, dass diese fachlich und sachlich angreifbar ist.
 
Wir appellieren daher an alle Parteien im Landtag, die Stellungnahmen der Fachverbände ernst zu nehmen und die vorgetragenen Verbesserungsvorschläge aufzugreifen.
 

3. Allgemeine Pflichten im Umgang mit Hunden (§2 Allgemeine Pflichten)
 
Der VDH begrüßt grundsätzlich den Ansatz, einheitliche Regelungen für alle Hunde - unabhängig von Rassenzugehörigkeit und Größe/Gewicht - zu schaffen.
 
Die im Ansatz richtige Generalklausel in §2 Abs. 1 fördert in Verbindung mit § 20 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeit - Geldbuße bis 100.000 €) ein Reiztklima, da aufgrund des Interpretationsspielraumes Hundehalter permanent Gefahr laufen, Opfer von "Nachbarschaftskonflikten" oder Ähnlichem zu werden mit völlig überzogenen Konsequenzen (Geldbuße bis 100.000 €). Vernünftige Abstufungen, die die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen wahren, werden vermisst.
 
Gleiches gilt für Anleinpflicht für alle Hunde an bestimmten Orten (§2 Abs.2). Der VDH hält es für richtig, dass alle Hunde an bestimmten, belebten Orten anzuleinen sind, um Gefahren und Belästigungen zu vermeiden. Es muss aber sichergestellt werden, dass Bereiche in ausreichender Zahl und Größe von der Anleinpflicht ausgenommen werden, um eine artgerechte Haltung und Sozialisierung von Hunden auch künftig zu gewährleisten.
 
Es ist aber völlig inakzeptabel und überzogen, Verstöße gegen die Anleinpflicht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen mit bis zu 100.000 € belegen zu können. Denn damit ist auch die Verhältnismäßigkeit zu anderen Bußgeld-Tatbeständen nicht mehr gewahrt.
 
§ 2 Abs. 3 ist eine sinnvolle Regelung - insbesondere auch die Einstufung von Verstößen als Straftatbestand.
 

4. Gefährliche Hunde - Rasselisten und Einzelfälle (§3 Gefährliche Hunde)
 
Im Vergleich zur LHV NRW wird der Begriff des gefährlichen Hundes erweitert. Während es nach der LHV NRW ausschließlich konkret auffällig gewordene Hunde sind, die unter den Begriff "gefährliche Hunde" fallen, sollen nach dem Gesetzentwurf nunmehr auch alle Hunde der in §3 Abs. 2 genannten vier Rassen als gefährlich eingestuft werden.
 
Der VDH lehnt es grundsätzlich ab, alle Vertreter bestimmter Rassen als "gefährlich" einzustufen. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist ein individuelles Merkmal eines Hundes (Siehe hierzu auch die wissenschaftlichen Gutachten im Buch "Kampfhunde"? Gefährliche Hunde").
 
Es gibt keinen wissenschaftlichen Beweis, dass bestimmte Rassen a priori gefährlich sind - auch alle Statistiken zu Hundezwischenfällen geben diesbezüglich keinerlei verwertbaren Aufschluss.
 
Anmerkung: und am liebsten wäre dem VDH ein Einzelfallnachweis - durch VDH-Wesenstest.
 
Die vom VDH unterstützte Verfassungsbeschwerde von 90 betroffenen Hundehaltern zum Gesetz gegen gefährliche Hunde wird in dieser grundsätzlichen Problematik hoffentlich eine höchstrichterliche Entscheidung bringen.
 
Unter dem Begriff "gefährliche Hunde" fallen auch Kreuzungen der in § 3 Abs. 2 genannten vier Rassen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Für das Vorliegen einer Kreuzung mit Hunden der genannten vier Rassen soll nach dem Gesetzestext nunmehr der bloße Augenschein ausreichen. Es heißt wörtlich: "Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp der dort genannten Rassen deutlich hervortritt". Dem Wortlaut des Gesetzestextes nach kommt es damit ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild an.
 
Der im Gesetzentwurf dann folgende Satz "Im Zweifelsfall hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt", ist missverständlich und widersprüchlich. Entweder tritt bei dem konkret zu beurteilenden Hund der Phänotyp einer der genannten Rassen deutlich hervor, dann ist er eine Kreuzung nach § 3 Abs.2 - oder ein deutliches Hervortreten ist eben nicht gegeben, dann liegt keine Kreuzung vor. Zweifelsfälle kann es danach nicht geben. Da es nach dem Gesetzestext ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild ankommt, ist mit dieser Formulierung eigentlich auch der Gegenbeweis des Hundehalters, etwa durch Vorlage von Abstammungspapieren, ausgeschlossen. Der oben zitierte Satz lässt darauf schließen, dass Ausnahmen ermöglicht werden sollen. Dies lässt sich allerdings mit dem vorliegenden Wortlaut nicht erreichen. Danach kommt es ausschließlich auf das äußere Erscheinungsbild an, so jedenfalls die Legaldefinition in § 3 Abs.2 Satz 2.
 
In § 3 Abs.3 werden die Voraussetzungen aufgeführt, nach denen Hunde im Einzelfall - unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit - aufgrund bestimmter Vorfälle als gefährlich eingestuft werden sollen.
 
Dieser Ansatz, die Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall unabhängig von Rassezugehörigkeit, aufgrund bestimmter Vorfälle als gefährlich einzustufen, wird vom VDH ausdrücklich befürwortet und sollte im Zentrum des Gesetzes stehen. Auflagen und Kontrollen für solche Hunde sind im Sinne einer Gefahrenabwehr sinnvoll und effektiv.
 

Solche Auflagen wirken - auch wenn häufig abgestritten - präventiv. Eine Analyse der schweren Zwischenfälle mit Hunden zeigt eindeutig, dass einem schweren Zwischenfall fast immer Auffälligkeiten von Hundehalter und/oder Hund vorausgeht. Das wirksamste Instrument zur Vermeidung schwerer Zwischenfälle mit Hunden ist und bleibt eine konsequente Umsetzung und Kontrolle von Auflagen für auffällig gewordene Hundehalter bzw. Hunde.
 
Zu einigen Voraussetzungen, die zur Einstufung "gefährlicher Hund" führen, folgende Anmerkungen.
 
§ 3 Abs.3 Nr.2:
 
Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW Punkt 2.2.2 muss im Gesetzestext selbst klar und eindeutig ausgeführt werden, dass hierunter nicht die Ausbildung zum Schutzhund auf der Grundlage der Prüfungsordnung des VDH fällt. Dies könnte wie folgt formuliert werden:
 
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
 

Anmerkung:
Sieht jemand die Panik in B. Meyers Augen?
26 von 58 Toten durch DSH.
Die anderen Gebrauchshunderassen der Statistik nicht dazu gerechnet.
Wer einen Menschen anspringt, der ist gefährlich?
Wer ein Häschen jagt, ist gefährlich?
Wer eine abgebrochene oder vollständige Schutzhundeausbildung beim SV hat, ist aber harmlos?
 
§ 3 Abs.3 Nr. 6
 
Hier sollte die Formulierung aus der LHV NRW übernommen werden:
"Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen".
Mit der Abschwächung "gezeigt" statt "bewiesen" laufen Hundehalter Gefahr, aufgrund von "Nachbarschaftskonflikten" oder Ähnlichem in ungerechtfertigter Weise mit Sanktionen belegt werden zu können. Die im Entwurf verwendete Formulierung "... oder andere Tiere" ist in hohem Maße vieldeutig. Mäuse oder gar Insekten sind ebenfalls Tiere. Um hier Missverständnisse auszuschließen sollte das Gesetz präziser definieren.
 
Weiter bestimmt § 3, dass die Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall durch die Feststellung der zuständigen Behörden nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt erfolgen soll. Das heißt, die Begutachtung des Amtsveterinärs ist nunmehr erforderlich für alle der in § 3 Abs.3 aufgeführten Fallkonstellationen. Bislang war diese Begutachtung ausschließlich für die Beurteilung der Bissigkeit wesentlich. Nach der vorgesehenen gesetzlichen Regelung müsste der Amtsveterinär nunmehr etwa auch begutachten, ob im konkreten Fall ein Hund einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen hat.
 
Damit sollen die Amtsveterinäre weitere zusätzliche Aufgaben übernehmen, wobei es sich häufig durchaus um Bagatellfälle handeln dürfte. Dies bedeutet für die Amtsveterinäre einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der unangemessen und unzumutbar ist.
 
Der Entscheidungsspielraum der Ordnungsbehörden, die häufig sehr eng mit Sachverständigen kooperieren, wird zudem in unnötiger Weise eingeengt.
 
5. Erlaubnisvorbehalt für das Halten eines gefährlichen Hundes
(§ 4 Erlaubnis)
 
Im Einklang mit unseren Ausführungen unter Punkt 4 zu den Rasselisten wird ein Erlaubnisvorbehalt für Hundehalter von Hunden, die nicht auffällig geworden sind - sondern ausschließlich aufgrund einer Rassezugehörigkeit - abgelehnt.
 
Die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt wird, ist um ein Merkmal erweitert worden.
 
Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 3 wird die beantragte Erlaubnis nur erteilt, wenn der Antragsteller "in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen".
 
Dies war bislang nicht Voraussetzung, um die Erlaubnis zum Halten eines bestimmten Hundes zu bekommen. Nach der geltenden Verordnung muss der Halter lediglich sicherstellen, dass derjenige, der den Hund konkret ausführt, auch körperlich in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten. Wenn der Halter selbst, etwa aus gesundheitlichen Gründen, sich außer Stande sieht, den Hund sicher zu führen, darf er das Tier zwar halten, muss mit dem Ausführen des Hundes jedoch einen Dritten, der über die entsprechende körperliche Eignung verfügt, beauftragen.
 
Nach der Neuregelung dürfte in einem derartigen Fall jedoch bereits gar keine Erlaubnis zum Halten des Tieres erteilt werden. Diese Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist unangemessen und verzichtbar.
 
Eine gravierende Neuerung enthält dann § 4 Abs.3, wonach der zuständigen Behörde ein Zutrittsrecht "zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden" ist.
 
Sobald ein Hund in der Wohnung des Hundehalters gehalten wird, wird damit in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG eingegriffen. Nach Art. 13 GG ist die Wohnung unverletzlich. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen, die das Grundgesetz ausdrücklich an die Einschränkungen des Grundrechts knüpft, finden sich in der Regelung des Landeshundegesetzes in keiner Weise wieder. Dies ist verfassungsrechtlich äußerst bedenklich.
 
6. Pflichten des Halters eines gefährlichen Hundes (§ 5 Pflichten)
 
Auch die Halterpflichten in § 5 des Gesetzes enthalten Erweiterungen zu der bisherigen Rechtslage. Bislang durfte eine andere Person als der Hundehalter das Tier ausführen, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hatte und er von der körperlichen Konstitution her in der Lage war, den Hund sicher an der Leine zu halten. Nach dem Gesetzentwurf muss hierzu jetzt noch hinzukommen, dass auch derjenige, der den Hund nur ausführt, über die erforderliche Sachkunde nach § 6 sowie die Zulässigkeit nach § 7 verfügt. Sonderregelungen für die Sachkunde der Aufsichtsperson sind im Gesetzentwurf nicht genannt, so dass auch die Aufsichtsperson gemäß § 6 Abs.2 den Nachweis ihrer Sachkunde durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen hat. Erst dann darf sie einen "gefährlichen Hund" ausführen.
Mit dieser Verschärfung wird der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur LHV NRW erheblich vergrößert.
 
Der in § 5 Abs.5 geforderte Nachweis einer Haftpflichtversicherung wird vom VDH befürwortet. Über den Bereich der sog. gefährlichen Hunde hinaus sollte eine generelle Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für alle Hunde vorgesehen werden.
 
Ebenso neu ist die Bestimmung, dass Abgabe oder Veräußerungen eines gefährlichen Hundes nur an Personen erfolgen darf, die bereits im Besitz einer Haltererlaubnis nach § 4 sind.
 
Der Käufer eines derartigen Hundes müsste also gegenüber seinem Ordnungsamt das Vorliegen sämtlicher Erlaubnisvoraussetzungen für das Halten eines Hundes nachweisen, den er noch gar nicht im Besitz und Eigentum hat. Dies gilt sowohl für den Sachkundenachweis, als aber auch für den Nachweis einer bereits abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
 
Diese Regelungen sind in der Praxis nicht umsetzbar.
 
7. Sachkunde und Zuverlässigkeit (§ 6 Sachkunde und § 7 Zuverlässigkeit)
 
Ohne auf die Problematik der Auswahl von bestimmten Hundehaltergruppen, die ohne Überprüfung sachkundig im Vergleich zu anderen Haltergruppen sein sollen, einzugehen, ist grundsätzlich festzustellen, dass der Ansatz, Sachkunde und Zuverlässigkeit von Haltern gefährlicher Hunde ("... bei korrekter Definition!) zu verlangen, richtig und unerlässlich ist.
 
Anmerkung: und zwar am besten nachgewiesen mit dem VDH-Hundeführerschein ... schon wieder glitzern die gierigen Äuglein.
 
8. Anzeige- und Mitteilungspflichten (§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten)
 
Nach Auffassung des VDH ist es im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr notwendig, "den weiteren Weg" eines auffällig gewordenen Hundehalters und/oder Hundes durch Behörden konsequent zu verfolgen und Auflagen durchzusetzen. Insofern begrüßt der VDH diese neuen Regelungen.
 
9. Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot sowie Unfruchtbarmachung für gefährliche Hunde im Einzelfall (§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung)
 
Diese Regelung wird vom VDH begrüßt. Da aber im Gegensatz zur LHV NRW auch das Verpaaren (nicht nur das zielgerichtete Verpaaren) verboten und Bußgeld bedroht (bis 100.000 €) ist, sollte geprüft werden, ob ein fahrlässiges Verhalten des Hundehalters mit einer Geldstrafe in dieser Höhe bedroht sein sollte.
 
10. Rasseliste 2 (§ 10 Hunde bestimmter Rassen)
 
§ 10 enthält dann zusätzlich zu der "kleinen" Rasse-Liste in § 3 Abs.2 eine weitere Auflistung von 10(!) Rassen, die besonderen Vorschriften unterliegen sollen.
 
Nach der Definition des Gesetzes sind Hunde dieser Rassen zwar keine "gefährlichen Hunde" im Sinne des Gesetzes. Gleichwohl gelten fast alle Sonderregelungen des Gesetzes, die in den §§ 3 - 9 für gefährliche Hunde aufgestellt werden, auch für Hunde dieser 10 Rassen analog.
 
Auch das Halten dieser Hunde steht unter Erlaubnisvorbehalt. Von den Voraussetzungen zur Erlangung dieser Erlaubnis entfällt lediglich der Nachweis eines besonderen Interesses. Alle weiteren Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
 
Bei den Halterpflichten besteht eine Erleichterung lediglich insoweit, als nicht in jedem Fall die Zuständigkeit des Amtsveterinärs gegeben ist, wie bei gefährlichen Hunden, sondern dass hier auch etwa bei der Erteilung der Befreiung von Leinen- und Maulkorbzwang sonstige Sachverständige tätig werden können. Gleiches gilt für den Nachweis der Sachkunde.
 
Anmerkung: ...und wer könnten wohl diese per Gesetz ermächtigten "sonstigen sachverständigen" sein? Klimper klimper.
 
Eine derartige Rasseliste wird vom VDH generell abgelehnt (siehe auch Ausführungen unter Punkt 4!). Es bleibt kritisch zu hinterfragen, aufgrund welcher Erkenntnisse bestimmte Rassen der in der LHV NRW aufgeführten Rassen herausgenommen werden und andere Rassen nicht? Selbst wenn man den Ansatz der Rasselisten nicht grundsätzlich in Frage stellen würde, muss es doch Kriterien und nachvollziehbare Erkenntnisse geben, die in jedem Einzelfall die Entscheidung über eine Aufnahme in die Rasseliste oder eine Nichtaufnahme begründen. Es ist gleichermaßen bezeichnend und inakzeptabel, dass hierzu noch keine entsprechenden wissenschaftlichen Gutachten und aussagekräftigen Statistiken vorgelegt wurden.
 
11. 40/20er Regelung (§ 11 große Hunde)
 
Der VDH lehnt eine Sonderregelung für die so genannten großen Hunde ab.
 
Mit einem enormen Verwaltungsaufwand und hohen Kosten müssen hunderttausende von Hundehaltern und Hunden bürokratisch verwaltet werden, ohne damit die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen.
 
Die knappen Kapazitäten und Ressourcen der Behörden werden für einen Bereich gebunden, der nur das Anlegen und die Pflege von Akten nach sich zieht und die betroffenen Hundehalter unangemessen und sinnlos belastet. Das Verwaltungschaos ist bereits perfekt und soll fortgesetzt werden. Es müssen eigentlich sachfremde Gründe vorliegen, wenn dieser Irrweg weiter beschritten werden soll.
 
Es ist auch eine Irreführung, wenn das neue Landeshundegesetz mit der Harmonisierung der Regelungen der einzelnen Bundesländer auf der Grundlage der IMK-Beschlüsse begründet wird und gleichzeitig der Sonderweg Nordrhein-Westfalen mit der 40/20er-Regelung beibehalten wird.
 
Gleiches gilt, wenn von einer Entschärfung im Vergleich zur LHV NRW gesprochen wird. Das Gegenteil ist richtig.
 
Eine deutliche Verschärfung enthält die Bestimmung zur Anleinpflicht. Bisher besteht die Anleinpflicht nach § 3 Abs.4 LHV NRW nur "innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln".
 
In der Verwaltungsvorschrift hierzu heißt es ausdrücklich, dass "außerhalb der in Zusammenhang bebauten Ortsteile, nach Verkehrsauffassung im Außenbereich, die Anleinpflicht nach § 3 Abs.4 nicht besteht".
 
Diese Einschränkung enthält der Gesetzesentwurf nicht mehr. Hier heißt es unter § 11 Abs.6 vielmehr ausdrücklich, dass sogenannte große Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen sind. Damit gilt die Anleinpflicht für derartige Hunde nunmehr uneingeschränkt auch im Außenbereich!
 
Diese Vorschrift ist tierschutzrelevant und im Hinblick auf die Gefahrenabwehr kontraproduktiv.
 
  
Wenn die so genannten großen Hunde grundsätzlich auch in Außenbereichen anzuleinen sind, wird man den Vorgaben des Tierschutzgesetzes, eine artgerechte Haltung mit ausreichend Bewegungsmöglichkeiten des Hundes sicherzustellen, nicht gerecht. Es muss Bereiche geben, wo Hunde ohne Leine sich artgerecht bewegen können. Nur so ist eine Sozialisierung und Stabilisierung des Sozialverhaltens von Hunden möglich, was auch im Sinne einer Gefahrenabwehr unerlässlich ist. Durch ein generelles Anleingebot für Hunde werden zukünftig Zwischenfälle mit Hunden zunehmen, weil permanentes Anleinen zu negativen Verhaltensänderungen führt. Selbst wenn offizielle Hundeauslaufflächen in ausreichender Zahl und Größe vorhanden wären, könnten sie dies nicht kompensieren.
 
Unabhängig davon, dass diese Sonderregelungen für die im Gesetz definierten großen Hunde abgelehnt werden, bleibt festzuhalten:
 
Der VDH hat bereits in der Vergangenheit gefordert, eine generelle Kennzeichnungspflicht für alle Hunde verbindlich vorzuschreiben. Alle im VDH gezüchteten Hunde werden bereits seit Jahrzehnten eindeutig gekennzeichnet (bis vor kurzem ausschließlich durch Tätowierung - neuerdings bei einigen Rassen durch Mikrochips). Es ist nicht nachvollziehbar und daher auch nicht hinnehmbar, eindeutig durch Tätowierung - auch zukünftig - gekennzeichnete Hunde zusätzlich durch Mikrochip kennzeichnen zu müssen. Diese völlig überflüssige Auflage ist nur in Zusammenhang mit kommerziellen Interessen erklärbar. Die Sinnlosigkeit dieser zusätzlichen Kennzeichnung durch Mikrochip wird auch daran deutlich, dass hiermit nicht gleichzeitig die verbindliche Registrierung der Chip-Nummer vorgeschrieben wird. Was nutzt eine Kennzeichnung mit Mikrochip, wenn es kein Zentralregister gibt, in dem die Halterdaten abgerufen werden können? Was hat dies mit sinnvollen Regelungen zur Gefahrenabwehr zu tun? Eine eindeutige Kennzeichnung durch Tätowierung muss ausreichen.

Anmerkung:
Ja, besonders wenn man die Tätowierung schon nach ein paar Jahren nicht mehr lesen kann.
Zur besonderen Erleichterung der Rassevereine, dem dann nicht nachgewiesen werden kann, dass der im Tierheim gelandete durchgeknallte Retriever der ihrige ist.
 
Eine Haftpflichtversicherung sollte für alle Hunde gefordert werden - nicht nur für große Hunde.
 
12. Lösungsvorschläge des VDH
 
- Umfassende Regelungen zu gefährlichen Hunden im Einzelfall (keine Rasselisten)
 
- Haftpflichtversicherung für alle Hunde
 
- Kennzeichnungspflicht (Tätowierung oder Mikrochip) für alle Hunde
 
Über das Landeshundgesetz hinaus sollte in Erwägung gezogen werden, Anreize für sachkundige Hundehalter mit ausgebildeten und sozialverträglichen Hunden (z. B. Nachlässe bei der Hundesteuer) zu schaffen.
 
13. Appell
 
Wir appellieren an alle Fraktionen des Landtages und alle Landtagsabgeordneten, eine ergebnisoffene Anhörung durchzuführen und den Sachverstand und die Kompetenz der Fachverbände in das weitere Gesetzgebungsverfahren einzubeziehen.

Diskussionsforum ZDFclub/Frontal 21 - "Tatwaffe Kampfhund"

Ich habe wieder viele unsachliche, unqualifizierte, uninformierte, panikerfüllte, hassgetragene Beiträge gelesen und stelle mir die Frage:

Diese Menschen, die das geschrieben haben (und die sind ja nur die Spitze des Eisbergs) gehören tatsächlich einer der (angeblich!) fortschrittlichsten, humanitärsten und gebildetsten Nation dieser Erde an?

Armes Deutschland
- wo der durchschnittliche IQ so niedrig wie die Anfälligkeit für Manipulation durch die Medien hoch ist;
- wo die Politiker sich durch ihre "Pöstchengeilheit" zu erbärmlichen Intrigenspielen so herablassen wie der "sensationsgeile" Bürger sich in den Hunde(rassen)hass reinsteigert!
- wo politische Schnellschüsse, obwohl in punkto Wirksamkeit von Anfang an zum Scheitern verurteilt, gefeiert werden - auch wenn dann später wieder um  Menschenleben getrauert werden muss!
- wo journalistische Schmierfinken es schaffen, eine Nation zu spalten, um die Menschen der einen Hälfte auflagensteigernd in ihrem Hass und ihrer Panik zu vereinen!

Auf weitere Fortsetzung verzichte ich, ich SCHÄME MICH UNTER DIESEN UMSTÄNDEN AUCH SO SCHON, EINE DEUTSCHE ZU SEIN!

Petra
Fly206350@aol.com
(Nichthundehalterin)


Sehr geehrtes Team von Frontal21,

ich habe Eure Sendung mit dem Bericht "Tatwaffe Kampfhund" gesehen und ich muß sagen, daß ich sehr enttäuscht bin!

Haben es jetzt sogar schon die öffentlich-rechtlichen Sender nötig, sich auf das journalistische Niveau der Bild-Zeitung herabzulassen? So schlecht kann Ihr Team ja wohl gar nicht recherchiert haben, daß ein so einseitiger Report dabei herauskommt. Also muß ich davon ausgehen, daß sich Frontal21 in neuer Besetzung erstmal wieder profilieren will, um jeden Preis. Ich finde das erbärmlich und hätte zumindest beim ZDF eine objektive und ausgewogene Berichterstattung erwartet.

Ich finde es auch eine Frechheit, einen Bericht unter o. g. Titel zu bringen, wenn der Aufhänger der tödliche Unfall mit den 2 Rottweiler vor kurzem ist. Diese 2 Hunde waren ja wohl alles andere als Kampfhunde. Oder glauben Sie allen Ernstes, daß Eltern ihr Kind einer Bekannten anvertrauen, die asozial (oder sogar kriminell), mit niedrigem Selbstwertgefühl behaftet ist und zwei scharf gemachte, blutrünstige Bestien als Ego-Krücken mit sich führt? Wohl kaum, das war eine ganz normale Hundehalterin mit 2 "ganz normalen" Hunden, die sowohl Eltern als auch Kind vertraut waren. Es war ganz einfach ein schrecklicher Unfall, zu dem es wohl kam, weil in der Erziehung der Hunde Fehler begangen wurden (z. B. nicht eindeute Klärung der Rangordnung im Mensch-Hund-Rudel) - aber garantiert nicht, weil die beiden Rottweiler zu Kampfhunden ausgebildet waren!

Weitere Dinge brauche ich bestimmt nicht anzuführen (wie Beißstatistiken, Stellungnahme von Tierärzteverbänden usw.). Ich bin sicher, daß Ihnen diese ganzen Fakten sehr wohl bekannt sind.

Sie sollten sich wirklich schämen, die  Arbeit von Herrn Kienzle und Herrn Hauser in dieser billigen, nur auf Zuschauerzahlen statt auf echte Information ausgerichteten Art weiterzuführen.

Um der üblichen Verurteilung als asozialer, egogeschädigter Kampfhundfan vorzubeugen: ich stamme aus sehr guten Verhältnissen, habe eine höhere Schulbildung genossen und bin in einer von stetigem Sicherheitsbestreben geprägten Branche tätig (Luftfahrt, als Pilotin). Ich habe und hatte noch nie einen "Kampf"- oder sonstigen Hund (bin aber durch ausgiebige Recherchen via Literatur, Internet und persönliche Gespräche bestens informiert) und verfolge, da ich sehr tierlieb bin, seit 2 Jahren quasi aus der "neutralen Ecke" heraus das ganze Geschehen und vor allem den Rummel in den Medien. Und leider mußte ich feststellen, die Medien bewegen sich auch auf Rummelplatzniveau!

Mit freundlichen Grüßen

Petra Aufsatz

PS: Diese Zuschrift findet meine volle Zustimmung: Jutta Dreifuss, Krankenschwester, verheiratet, 2 kleine Kinder (7 + 5 Jahre), JuttaDreifuss@aol.com.


an alle hunde- und nichthundehalter
in memorian für "danger" und "ben"
und in  kurzer zeit für "tara"

"darf ich mal fragen?

darf ich mal fragen,
warum muß ich jetzt STERBEN?

ich gehör', glaub ich, zu den rassen
die jetztfast alle hassen

getan hab ich nichts
ohne rolle dies ist

deutschland ist mein heimatand
ist das denn keinem bekannt?

denn ich bin hier geboren
das hab ich mir nicht auserkoren

ich wurde einfach im stich gelassen
und kann es noch gar nicht fassen

ein schild um den hals
wo drauf steht wie ich heiß
damit der, der mich findet, dieses das auch weiß

einfach gegangen und angebunden
mein herz ist nun voller wunden

andere wurden von ihrer familie genommen
wenn ich dran denke, wird mir beklommen

lernt uns doch erst einmal richtig kennen
vielleicht würd ihr uns dann nicht mehr so bös benennen

ich glaub, ich träum
kommen da menschen, um uns zu retten?
am liebsten würd ich wetten
und wenn sie es dann nicht schaffen und ich verlier,
dann ich auch politikern "gratulier"

mein mitgefühl mit den nächsten rassen
die geopfert werden von euren hassen

werd später im himmel all die anderen von uns treffen
hoffen wir, werden können dies vergessen

denn unvorstellbar, was du uns tust,
du bis und bleibst uns das höchste gut

von einem menschen geliebt zu werden,
ist für uns das höchst auf erden

darf ich mal fragen:
muss ich jezt STERBEN?             ja "tara"


an alle hunde- und nichthundehalter
in memorian für "danger" und "ben"
und in kurzer zeit für "tara"


für einen freund

bis vor kurzen hatte ich einen hund, den liebte ich.
hast nichts böses je verbrochen, warst dem menschen zugetan,
heute hast du sterben müssen, gehörst der falschen rasse an.

warst begleiter mir und freund auf den streifen in der nacht,
alle ausbildungen und prüfungen mit bravour hast du gmacht.
doch des menschen blinder hass hat vor dir nicht halt gemacht.

wie oft im einsatz du, eines menschen leb' gerettet,
bist mit eifer und mit mut in den tiefsten schacht geklettert,
das verschollne kind gewittert und nach haus zurück gebracht.

hund, ich trauere um dich und um alle deiner rassen,
hast deine treu jetzt bezahlt, weil du stets und sehr gelassen,
allen menschen hast vertraut.

deine taten zählten nicht, qualvoll war dien tod durch gift,
von des hundehassers hand,
opfer einer hexenjagd in diesem so verirrten land.

ich erinnere mich zurück, dank an stunden voller glück,
sehr dich laufen, seh dich toben mit deinen freunden groß
und klein,
jetzt siehtst du mich von dort oben, ja, sieh her mein hund,
ich wein.

sicher hast du dort gefunden, deinen frieden und dein glück,
doch ich bleib hier unten, bleib ohne dich zurück.
denk an unsere schönen zeiten gern erinnere ich mich zurück.

für einen treuen hund,
in angedenken aller anderen hunde, die in diesem lande
hingerichtet werden (bald "tara")

in memorian für alle getöteten kampfschmuser
marita redemann, sprecherin der ig zu schutz und rettung bedrohter hunderassen



 

 

 

 Zurück

od durch gift,
von des hundehassers hand,
opfer einer hexenjagd in diesem so verirrten land.

ich erinnere mich zurück, dank an stunden voller glück,
sehr dich laufen, seh dich toben mit deinen freunden groß
und klein,
jetzt siehtst du mich von dort oben, ja, sieh her mein hund,
ich wein.

sicher hast du dort gefunden, deinen frieden und dein glück,
doch ich bleib hier unten, bleib ohne dich zurück.
denk an unsere schönen zeiten gern erinnere ich mich zurück.

für einen treuen hund,
in angedenken aller anderen hunde, die in diesem lande
hingerichtet werden (bald "tara")

in memorian für alle getöteten kampfschmuser
marita redemann, sprecherin der ig zu schutz und rettung bedrohter hunderassen



 

 

 

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