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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels


Hier als .doc

Rückblick auf seit AUGUST 2000 veröffentlichten Entwurf:
(bis heute unbeachtet, warum wohl?
siehe Markierung) 
 



Entwurf eines

Heimtierschutz- und Zuchtgesetzes

Zusammengestellt von R. Fuhrmann

0174-5842632

 

Ein Landes- oder Bundes-Heimtierschutz- und zuchtgesetz muß zwingend alle Hundebesitzer und Hundezüchter unabhängig von bestimmten Rassen oder Mischungen einschließen und  ist vollkommen unabhängig von irgendwelchen Verbandszugehörigkeiten – oder Regularien zu sehen!

Die bisherigen Vorschläge zur jeweiligen LHV gehen das Problem Haltung und Zucht von Hunden jedoch leider immer unter dem Aspekt der jeweiligen Rasseverbände/Tierschutzorganisationen an oder zielen –wie unsere derzeitigen LHV’s- lediglich auf die Vernichtung/Tötung willkürlich zusammengewürfelter Rassen, deren mehrheitliche Vertreter unauffällige Familienhund sind.

 

Hier kann es jedoch weder um die Reform eines Zuchtverbandes, einer Tierschutzorganisation oder um das tierschutzwidrig beabsichtigte Blutbad bei willkürlich zusammengestellten Rassen gehen, sondern hier geht es  um die Hundehaltung und Hundezucht aller Rassen und Mischungen (die werden auch gezüchtet und zwar  nicht zu knapp!!!) für die gesamte Bundesrepublik und hat auch die Mehrheit der Hundehalter/Hundezüchter außerhalb irgendwelcher Verbände/Organisationen zu umfassen. Niemand kann zur Mitgliedschaft in einen Verband, respektive zur Beachtung von deren Mitgliedsstatuten gezwungen werden

 

Zwingend ist Menschenschutz zu berücksichtigen sowie das geltende Tierschutzgesetz, welches bei konsequenter Umsetzung seitens Ordnungsbehörden und Gerichte bereits viele Menschen- und Tierleben geschützt und gerettet hätte.

 

Gleichzeitig ist das EG-Recht zu berücksichtigen, das auch für Deutschland verbindlich ist: EG-Recht bricht Bundesrecht! Es berührt in nachstehender Fassung einige weitere Gesetzesbereiche, ohne jedoch wie bisher die im Grundgesetz garantierten Bürgerrechte sowie das Recht des einzelnen Tieres gemäß geltendem Tierschutzgesetz behandelt zu werden, zu verletzten.

 

Weiter ist Rechnung zu tragen, dass die Länder, somit die Städte und Gemeinden als ausführende Organe kein Geld für Tierschutzbelange übrig haben, Personal abbauen und keinesfalls ‚nur für Tiere‘ oder zwecks Kontrolle von Zucht und Haltung von Hunden Personal einstellen werden bzw. können. Alle Forderungen nach grundsätzlichem Einsatz der beamteten Tierärzte scheitern am Personalmangel der Städte und Gemeinden.

 

Unter dem Aspekt des Menschenschutzes ist weiterhin die Forderung nach Sachkunde und charakterlicher Eignung des Hundehalters sowie Forderung nach  Zuchtbedingungen für sozialisierungsfähige Welpen unabdingbar und ich hoffe, ohne in die sprichwörtlich deutsche Regulierungswut zu verfallen, auch machbar! Der Grundsatz muß lauten: So viel Kontrolle wie nötig und so wenig wie möglich.

 

Den jeweiligen Zuchtverbänden und ihren Dachorganisationen bleibt das Recht weitergehender Zuchtkontrollen bei ihnen angeschlossenen Züchtern unbenommen. Jedoch ist auch gegenüber den Verbänden die ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Zucht nachzuweisen und ohne diesen Nachweis eine Zucht nicht zu gestatten bzw. die Aufnahme ins Zuchtbuch grundsätzlich zu verweigern.

 

Nachstehend der Katalog für ein bundesweit einheitlichen Heimtierschutz- und Zuchtgesetz:

 

Punkt 1:                               Tierschutz muß ins Grundgesetz

Dieser Punkt muß wohl für niemanden mehr erläutert werden, da dies hinlänglich bis zur Ablehnung durch die CDU/CSU-Fraktion erfolgte.

 

Punkt 2:                               Einführung eines bundesweiten Heimtierschutz- und Zuchtgesetzes

Abgesehen von den verwaltungsrechtlich nicht haltbaren LHV’s der einzelnen Bundesländer, ist es ja wohl ein Unding, dass in dem einen Bundesland eine bestimmte Rasse als ‚Bedrohung der nationalen Sicherheit‘ klassifiziert und im anderen Bundesland nicht bzw. eine andere Rasse. Ist es ein Unding, dass ich mich als Bundesbürger mit Hund durch x-LHV’s quälen muß, um festzustellen ob ich Deutschland durchqueren kann ohne meinen Hund in Lebensgefahr zu bringen oder mich strafbar zu machen und damit der Verfolgung durch die Behörden auszusetzen.

 

Punkt 3:                               Weg mit den Rasselisten

Diese willkürlich zusammengestellten Rasselisten sind schlicht und ergreifend unakzeptabel und dies ist durch kynologisch arbeitende Wissenschaftler (nicht die selbsternannten) bereits hinreichend widerlegt, so dass hier nicht näher auf diesen politischen Schwachsinn eingegangen werden braucht. Das sinnlose  Ausmerzen bestimmter Rassen bewirkt lediglich das Ausweichen des Kreises der sogen. problematischen Hundehalter auf andere Rassen oder Kreuzungen.

 

Das Propagieren dieser Rasselisten als angeblichen Schutz der Bevölkerung durch unsere Politik stellt sich ganz offensichtlich als Augenwischerei und Vertuschung des jahrzehntelangen Versagens von Politik und Ordnungsbehörden dar.

 

Punkt 4:                Maulkorb- und Leinenzwang nur bei auffällig gewordenen Hunden und Verhaltensüberprüfung durch dafür ausgebildete Expertengruppen

Es kann nur der individuell ‚auffällig gewordene Hund‘ beschrieben und reglementiert werden, unabhängig von Rasse, Mischung, Größe oder Gewicht

Als ‚auffällig‘ wäre zu definieren:

a.        Hunde, die ohne ersichtlichen Grund einen Menschen beißen und verletzen

b.       Hunde, die ohne ersichtlichen Grund andere Hunde angreifen und verletzen

c.        Wiederholt Wild/Nutzvieh jagen und/oder reißen

 

Bei auffällig gewordenen Hunden gemäß Punkt 3 A ist ein sofortiger Maulkorb- und Leinenzwang zu verhängen.

Bei Verstoß zu 3. Punkt  A – C hat eine Überprüfung des Hundes und des Halters durch entsprechendes Expertenteam (Tierärzte, kynologisch arbeitende Wissenschaftler, mit Verhaltensweisen von Hunden vertraute Vertreter von Tierschutzorganisationen) unter Berücksichtigung des Sachverhaltes zu erfolgen sowie ggf. eine Verhaltensüberprüfung nach standardisiertem und wissenschaftlich fundiertem Testverfahren.

Die Chance der Teilnahme an einem Resozialisierungsprogramm muß für jeden Hund gewährleistet sein.

Bei Nichtkooperation seitens des Hundehalters  ist dies ggf. auch über eine Tierschutzorganisation durchzuführen, im Falle der Nichtkooperation des Hundehalters ist dieser mit einem lebenslangen Hundehaltungsverbot zu belegen.

Die Nichtresozialisierbarkeit eines Hundes ist durch ein Expertenteam (siehe oben) festzustellen und keinesfalls nur durch den Einzel-Entscheid eines beamteten Tierarztes. Auch in diesem Falle hat der Hund als Lebewesen das Recht auf einen schmerzfreien Tod und die Bestimmungen des TschG sind strikt einzuhalten.

 

Punkt 5:                               Leinenzwang für Hunde in Stadtzentren und Wohngebieten.

In Stadtzentren und Wohngebieten herrscht grundsätzlich Leinenzwang für alle Hunde unabhängig von Rasse, Mischungen und Größe.

 

Punkt 6:                               Bereitstellung von ausreichenden Freilaufflächen durch Städte und Gemeinden

Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet ausreichend Freilauflächen für Hunde zur Verfügung zu stellen, die auch für die Bürgern mit Hund erreichbar sein müssen, die nicht motorisiert sind.

Hier besteht durchaus die kostenlose Möglichkeit, in den zahlreichen Parks verschiedene Wiesen als „Hundespielwiesen“ zu deklarieren, von denen sich dann ggf. ruhebedürftige Nichthundebesitzer auch fernzuhalten haben.

Weiterhin können kostenlos die Flußauen außerhalb der  Brut- und Aufzuchtzeiten auch für Hunde zugelassen werden. Diese Refugien sind bisher für Segelflieger und sonstige brut- und aufzuchtstörende Aktivitäten durchgehend geöffnet, was dem Wildtierbestand bestimmt nicht förderlich ist, lediglich das Betreten durch Hunde ist grundsätzlich ganzjährig verboten. Hier wäre ein Verbot für alle Aktivitäten während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie die Freigabe der Flächen außerhalb dieser Zeiten für alle, auch für Hundebesitzer, nicht nur sinnvoll sondern ebenfalls kostenlos.

 

Punkt 7:                               Microchip-Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung für jeden Hund

a.                 Grundsätzliche Kennzeichnungspflicht durch Microchip-Implantat für jeden Hund. Die Microchip-Kennzeichnung ist gegenüber der jeweiligen Ordnungsbehörde nachzuweisen und zu hinterlegen, bei Abgabe des Hundes ist die Ordnungsbehörde ebenfalls zu unterrichten.

Eine Kennzeichnung des Hundes ermöglicht nicht nur die Feststellung des Eigentümers und stellt somit einen Schutz des Tieres dar. Sie ermöglicht auch die Auffindung des Eigentümers bei Aussetzung oder tierquälerischem Mißbrauch des Hundes.

 

b.                   Haftpflichtversicherung für jeden Hund unabhängig von Rasse, Mischung oder Größe ist den Ordnungsbehörden nachzuweisen. Hier Unterscheidungen von Rassen oder Größen zu treffen dürfte im Interesse eines evtl. Opferschutzes unhaltbar sein. Geschieht ein Personenschaden durch einen Hund, der durchaus nicht auf Aggressivität beruhen muß, so ist zumindest der Ausgleich des finanzielle Schadens sicherzustellen. Hier wäre ebenfalls ein Versicherungssystem wie in der KFZ-Haftpflicht (individueller Schadensfreiheitsrabatt) vom Gesetzgeber festzuschreiben.

 

Punkt 8:                               Grundsätzliche Anmeldepflicht für jeden Hund bei den zuständigen Ordnungsbehörden

Es besteht grundsätzlich Anmeldepflicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde  für jeden Hund unabhängig von Rasse, Mischung oder Größe.

 

Punkt 9:                               Sachkundenachweis vor Erwerb eines Hundes

 

a.             Unter dem Aspekt des Menschen- und Tierschutzes ist vom Hundehalter ein Sachkundenachweis zu erbringen. Hier wären grundlegende Fragen zum hundlichen Verhaltensmuster (allgemein, nicht rassespezifisch), zur Ernährung, zur Gesundheit und zur Rechtssituation im Schablonenverfahren (ähnlich der Führerscheinprüfung) abzufragen. Die Möglichkeit sich dieses Wissen in Seminaren anzueignen (jedoch mit bundeseinheitlichen Prüfungskriterien) muß vom Gesetzgeber ermöglicht werden.

Infrage kommen hierfür Organisationen der Tierschutzverbände und/oder der Tierärztlichen Vereinigungen. Eine Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme ist für Personen über 18 Jahre auszustellen.

 

b.                   Sachkunde kann vorausgesetzt werden bei:

Personen, die über 18 Jahre alt sind, seit mehr als drei Jahren angemeldete Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutzrechtlichen- und/oder ordnungsbehördlichen Vorkommnissen mit Schuldfeststellung zum Nachteil dieser Personen gekommen ist. Hierüber ist von den Ordnungsbehörden eine Negativbescheinigung auszustellen.

 

Punkt 10:                Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses –

                                Verbot der Hundehaltung

 

a..            Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist der zuständigen Ordnungsbehörde ein polizeiliches Führungszeugnis (Auszug aus dem Bundeszentralregister) vorzulegen

 

b.                   Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die das 18 Lebensjahr nicht vollendet haben.

c.             Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen:

vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat, wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjaggesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Weiterhin ist die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht gegeben bei Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit, einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1696 BGB und/oder als trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig festgestellt sind.

Dies schließt den sachkundigen Einsatz von sogen. Therapiehunden durch die Betreuer/behandelnde Ärzte/Institutionen keinesfalls aus.

 

Punkt 11:                Zuchtbedingungen für die Zucht aller Hunde,

unabhängig von Rasse, Mischungen oder Größe

 

Auch hier gilt in erster Linie der Aspekt des Menschen- und Tierschutzes. Menschenschutz ist nur gewährleistet durch sozialisierte Hunde in sachkundiger Hand und dies kann in Massenzuchten unter dem Sozialisierungsaspekt (Menschenbezogenheit) der Welpen grundsätzlich nicht gewährleistet werden.

Ebenso sind an den Züchter erhöhte Maßstäbe anzulegen, da verantwortungsbewußte Zucht (auch hier gilt der Sozialisierungsaspekt zum Schutze des Menschen) nicht nur Zeit- sondern auch Kostenintensiv ist und Verantwortungsbewußtsein gegenüber Mensch und Tier voraussetzen sollte.

 

Hier ist zu berücksichtigen, dass die Städte und Gemeinden nicht über eine unerschöpfliche Zahl von beamteten Tierärzten verfügen, die zudem auch noch andere Aufgaben haben, als Hunde und Hundezuchten zu kontrollieren. Daher sollte das Kontrollverfahren für bisher sowieso alle Kriterien erfüllende Zuchtstätten -ebenso wie für bisherige unauffällige Hunde und Halter- möglichst vereinfacht und die Kontrolle durch Städte und Gemeinden mit möglichst wenig Kosten und Verwaltungsaufwand verbunden sein, um hier eine Durchführbarkeit zu gewährleisten.

 

a.                   Anforderungen und festgeschriebene Maßgaben für den Züchter, Zuchttiere und Zuchtstätte:

-                Nachweis der Microchip-Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung für jeden gehaltenen Hund gemäß Punkt 7 a + b

-                Nachweis der Anmeldung von Erwerbs-/Haltungsbeginn an für jeden gehaltenen Hund gemäß Punkt 8

-                Nachweis der Sachkunde gemäß Punkt 9 a. + b.

-                Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Punkt 10 a – c.

-                Nachweis eines Einkommens außerhalb der Hundezucht, welches mindestens DM 1000,-- über dem entsprechenden Sozialhilfesatz des Züchters (Einzelperson) liegt.

Durch diese besondere Anforderung an den Züchter ist sicherzustellen, dass die tierärztliche Betreuung der Zuchttiere und Welpen auch bei gesundheitlichen Komplikationen oder die finanzielle Unterhaltung von Welpen, die nicht sofort einen Käufer  finden, gewährleistet ist = Tierschutzgedanke

               

b.                   Anforderungen an die Zuchttiere:

-                Nachweis einer bestandene Begleithundprüfung (die in ihrer jetzigen Durchführungsform einen Grundgehorsamsteil, Unbefangenheitstest sowie einen Straßenverkehrsteil beinhaltet gemäß der DHV-Prüfungsordnung) sowie

-                Unbedenklichkeitsbescheinigung des Haustierarztes, der den Hund allerdings auch nachweislich aus Haus- und Praxisbesuchen kennen muß und die jährlich zu erneuern ist.

-                Mindestalter beim ersten Zuchteinsatz von 24 Monate und Einhaltung einer mindestens 12monatigen Zuchtpause für Hündinnen zwischen den einzelnen Würfen

Höchstalter beim letzten Zuchteinsatz der Hündin: vollendetes 8. Lebensjahr

-          Beides dient dem Schutz der Hündin vor Ausbeutung = Tierschutzgedanke

 

c.                   Anforderung an die Zuchtstätte:

-                die Zuchtstätte, Art und Weise der Haltung und Aufzucht der Hunde und Welpen muß dem Haustierarzt seit                 mindestens 5 Jahren oder 3 Würfen durch persönliche Hausbesuche bekannt sein und dieser muß bescheinigen können, dass eine einwandfreie Haltung der Zuchttiere und Welpen in der Vergangenheit vorlag. Weiterhin,  dass sich die Hunde auch in häuslicher Umgebung unauffällig und die Welpen sich auf Menschen geprägt und unbefangen gezeigt haben und für die Welpen ein Freiauslauf gewährleistet ist.

                Die Haltung von Zuchthunden und Welpen im Sinne von Familienhunden –also im Familienleben integriert- ist unter dem Sozialisierungsaspekt (Menschenbezogenheit) besonders positiv hervorzuheben.

 

d.                   Wurfbegrenzung:

Unter dem Aspekt der Aufzucht von sozialisierungsfähigen, d. h. auf Menschen geprägten Hunden ist die Anzahl der gefallenen Würfe unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Zuchthunde grundsätzlich auf maximal drei pro Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) und  pro Züchter und/oder Zuchtstätte begrenzt.

Anmerkung:

Stimmt es, dass in den Zuchtstatuten des  Schäferhund-Vereines 10 Würfe pro zwinger und Jahr erlaubt sind? Und zusätzlich natürlich noch je ein Zwinger auf Ehefrau, Mutter, Großmutter und Tochter angemeldet werden kann?

Nähere Auskünfte bitte an uns, gerne den Wortlaut der Zuchtstatuten des SV, bitte als Dokument.
 

Ausnahmen hiervon sind grundsätzlich nicht gestattet, da Menschenschutz höher zu werten ist als evtl. gewerbliche Einnahmequellen.

 

e.                   Wurfkontrolle:

Der Wurf eines Züchters/Zuchtstätte ist mindestens 3 mal durch einen Tierarzt zu kontrollieren und zwar in der 1., 5. 8. Lebenswoche der Welpen. Der Zustand, Haltung und Unterbringung der Zuchthündin und der Welpen ist zu dokumentieren, ebenso ist die Endkontrolle in der 8. Lebenswoche mit Impfung und Microchip-Kennzeichnung der  Welpen zu bescheinigen. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist vom Züchter jeweils den Ordnungsbehörden und dem Käufer auszuhändigen.

 

f.                    Regularien:

-                              Sind die Voraussetzungen des Punktes 11 a – c erfüllt, d. h. die geforderten Nachweise durch den Züchter lückenlos erbracht ebenso wie der Nachweis durch die bereits bisher erfolgten Kontrollen durch den Haustierarzt und der zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt, können weitere Kontrollen durch beamtete Tierärzte (bei fehlenden Verdachtsmomenten) unterbleiben.

 

-                              Können die Punkte 11 a – c nicht lückenlos erfüllt werden, ist eine Zuchtgenehmigung nur durch beamtete Tierärzte zu erteilen oder zu verweigern.

 

 

-       Ein Verstoß gegen Punkt 11 a - d. zieht den Entzug der Zuchterlaubnis insgesamt nach sich. Eine Zuchterlaubnis muß erneut beantragt werden.

 

-          Bei Abgabe der Welpen  hat der Züchter sich von der erforderlichen Sachkunde sowie Zuverlässigkeit des Käufers zu überzeugen. Dies kann durch die handschriftliche Versicherung des Käufers oder durch Überlassung der entsprechenden Kopien erfolgen.

-           

-          Der Käufer ist seinerseits verpflichtet, sich von der Zuchterlaubnis des Züchters zu überzeugen.

-          Der Züchter ist verpflichtet, spätestens 4 Wochen nach Abgabe des letzten Welpen eines Wurfes, die Welpenkäufer mit Namen und Anschrift unter Angabe der Welpendaten der zuständigen Ordnungsbehörde zu melden.. Dies geschieht bei steuerlich (=Hundesteuer) angemeldeten Zuchten bereits seit Jahren problemlos.

 

g.                   Zwingersteuer

Züchtern, die alle v.g. Auflagen erfüllen bzw. seit mindestens 5 Jahren oder 3 Würfen erfüllt haben, wird eine ermäßigte Paulschal-Zwingersteuer gewährt, die auch aus der Zucht ausgeschiedene alte Zuchthunde (Tierschutzgedanke!) sowie Nachwuchshunde umfaßt und den Steuersatz von zwei Einzelhunden nicht übersteigen darf.

-                Hier sollte das Motiv, seine alten aus der Zucht ausgeschiedenen oder evtl. nicht oder nicht mehr zur Zucht geeigneten Hunde zu behalten, nicht noch steuerlich bestraft werden (Tierschutzgedanke!)

 

Punkt 12:                Verbot der gewerblichen Hundezucht und/oder des Hundehandels     

Die Auflagen des Punktes 11 a – g sind inhaltlich voll auf bereits bestehende erwerbsmäßige Hundezuchten und/oder Hundehandel anzuwenden. (Gewerberecht!) Hier ist unter dem Aspekt der Zucht sozialisierungsfähiger Hunde der Menschenschutz vor gewerblichen Interessen einzelner zu stellen.

 

 

Punkt 13:                Hundesteuerfestsetzung unabhängig von Rasse, Mischung oder Größe

Auch hier ist ein Bonussystem anzuraten, wie zum Beispiel:

Nachweis einer bestandenen Begleithundprüfung           =                minus 50 % Steuernachlass

Nachweis der Haltung eines Tierheimhundes                =                minus 50 % Steuernachlass

Nachweis der Haltung eines Tierheimhundes

Mit bestandener Begleithundprüfung                           =                minus 75 % Steuernachlass

Übernahme eines Tierheimhundes ab in Kraft treten

dieser Verordnung                                                         =                1. Haltungsjahr steuerfrei, danach 50 % Steuernachlass

 

Punkt 14:                Strafen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen und/oder das geltende Tierschutzgesetz

Drastische Geldstrafen nicht unter DM 5000,00 bei Verstößen gegen diese Verordnung.

 

Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz ist vom Grundsatz her keine Geldstrafe zu verhängen sondern eine Gefängnisstrafe nicht unter einem Jahr sowie bei Tierquälerei ein Verbot der Hundehaltung auszusprechen.

Hier muß zwingend per Gesetzgebung klargestellt werden, dass Tierquälerei kein Kavaliersdelikt darstellt und Tiere als lebende Wesen zu behandeln sind, denen Empfindungen wie Schmerz und Angst vom Grundsatz her zu unterstellen sind.

 

Punkt 15.                Import:

Für die Haltung importierter Hunde gelten die gleichen Auflagen für den Halter/Käufer dieser Hunde wie für im Inland gezogene Tiere. Die Nachweise sind mit der unverzüglichen Anmeldung des Hundes einzureichen.

Aussagen: Gefunden, Kenne den Namen des Verkäufers nicht usw. können nicht mehr anerkannt werden. Hier greifen die Geldstrafen der HV. –Tierschutzgedanke: Verhinderung sogen. Spontankäufe aus ausländischen Massenzuchten.

 

Punkt 16:                Einmalige Abgabe

-           Es ist eine einmalige Abgabe für jeden gemeldeten Hund in Höhe von DM 50,00 von jedem Hundebesitzer mit dem nächsten Hundesteuerbescheid einzuziehen.

-           Das jeweilige Bundesland hat die gleiche Summe aufzubringen.

-           Diese Gelder sollen ausschließlich dazu verwendet werden, die Folgen der unüberlegten und unsinnigen LHV’s abzumildern und sind den Tierheimen/Tierschutzorganisationen zweckgebunden zur Verfügung zu stellen, damit die durch die LHV’s hervorgerufene  Überlastung der Tierheime abgebaut werden kann und die Durchführung von Resozialisierungsprogrammen von auffälligen Hunden gewährleistet wird.

 

 

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