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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

* Das neue Hessische Hundegesetz

 


Erwischt: Hundehalterin Katja L. aus T. mit ihrem polnischen East-Lowland-Terrier Kato heute morgen im Kurpark von Bad Vilbel. In diesem Fall blieb es angesichts der sehr kleinen Ausscheidungen bei einer Ermahnung. Aber bereits in den nächsten Tagen werden die Beamten ernst machen. HPOM Christoph W. sagte zu FFH: "Wir haben eine Schaufel - und wir werden sie benutzen..."

Das neue Hessische Hundegesetz

Der hesssische Landtag hat - mit vielen Stimmen aus der Opposition - das Neue Hessische Hundegesetz (NHHG) verabschiedet. Ein Gesetz, dessen Gegenstand vielen Hundehaltern im FFH-Land wohl nicht schmecken wird.

HIT RADIO FFH hat hier für Sie den kompletten Text des umstrittennen Gesetzestextes. Machen Sie sich selbst ein Bild. Die hessische Landesregierung hat für betroffene Bürger eine Hotline eingerichtet. : 0180 / 501 - 97 - 25 (12 Cent pro Minute)

Neues Hessisches Hundegesetz (NHHG)

Vom 1.April 2003


§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Straßen und öffentliche Plätze in Hessen frei von Hundekot zu halten.

§ 2 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für alle in Hessen gehaltenen Hunde - unabhängig von Rasse, Abstammung, Größe, Alter, Fellfarbe und Stimme - und ihre Halter.

§ 3 Pflichten des Hundes

(1) Hunde, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sind grundsätzlich gehalten, ihre Notdurft im häuslichen Bereich ihres Halters und nicht in der Öffentlichkeit zu verrichten.
(2) Öffentliches Koten wird nur in begründeten Not- und Einzelfällen geduldet,
(a) wenn die Entleerung nicht unter den Blicken unbeteiligter Passanten stattfindet,
(b) wenn die Häufchen umgehend von den Verursachern selbst durch kräftiges Scharren mit Gras, Erde und Unrat zuverlässig bedeckt werden
(3) Kommt der Hund diesen Pflichten nicht nach, ist sein Halter in der Verantwortung.

§ 4 Pflichten des Hundehalters

Der hessische Hundehalter ist verpflichtet,
(a) seinen Hund durch geeignete erzieherische Schritte zu umweltfreundlichem, diskretem und nicht anal-fixiertem Betragen anzuhalten. Der Halter muß die dazu ergriffenen Schritte den Behörden auf Anfrage nachweisen können,
(b) bei anderen Hundehaltern auf ebensolches Verhalten hinzuwirken,
(c) im Falle eines Verstoßes des eigenen Hundes gegen § 3 NHHG die Folgen der Hundeverdauung durch geeignete Mittel aufzunehmen, diskret zu transportieren und an eigens dafür eingerichteten Stellen abzugeben.

§ 5 Schaufel- und Tüten-Pflicht

(1) Zur Verwirklichung von § 4 Abs. c ist geregelt, daß Hundehalter jederzeit geeignetes Werkzeug vorhalten und in der Öffentlichkeit mit sich führen müssen ("doggy bag"), um Ausscheidungen ihres Hundes umgehend und vollständig aufzunehmen. Das sind
(a) Schaufel, Kunststoff, "naturfarben" (braun), ggfs. mit geeignetem Greifwerkzeug
(b) Mindestens 3 Tüten, kräftige Qualität, ggfs. innenbeschichtet gegen Durchfeuchten
(2) Werkzeug im Sinne dieses Gesetzes ist stets in einwandfreiem, funktionsfähigem und geruchsneutralem Zustand vorzuhalten.

§ 6 Zuständige Behörden

(1) Die Durchführung des NHHG obliegt dem Hessischen Ministerium des Inneren.
(2) Das Ministerium richtet eine spezielle Hundepolizei ein, die ein eigenständiges äußeres Erscheinungsbild erhält (Braune Uniform, braun- lackierte Streifenwagen, Logo Hunde-Stopschild mit rotem Balken).
(3) Die hessischen Gemeinden halten jeweils an einem zentralem Ort (Rathaus) Sammelstellen vor, an denen gefüllte Hundekot-Tüten unentgeltlich abgegeben werden können.
(4) Das Land Hessen richtet eine zentrale Hundekot-Tüten-Sammelstelle ein, bei der die Gemeinden die Behältnisse zur Endlagerung abgeben.

§ 7 Verstöße

Ein Verstoß gegen § 5 NHHG liegt vor,
(a) wenn Hunde öffentlich koten und der Besitzer nicht nachweisen kann, daß dazu im häuslichen Bereich nicht ausreichend Zeit, Gelegenheit und die nötige Infrastruktur (Hundeklo) vorhanden waren,
(b) wenn im Fall von § 5 Abs. a NHHG der Besitzer nicht anhand geeigneter Dokumente belegen kann, daß er ausreichend und mit dem gebotenen Nachdruck erzieherisch auf seinen Hund eingewirkt hat, zu erkennen, daß öffentliches Entleeren unstatthaft ist,
(c) Werkzeug im Sinne des § 5 NHHG in der Öffentlichkeit nicht in ausreichendem Umfang und/oder funktionsfähigem Zustand mitgeführt wird,
(d) Ausscheidungen des Hundes nicht oder erst auf Aufforderung oder nicht vollständig aufgenommen und/oder nicht geruchsdicht und auslaufsicher verschlossen an den dafür vorgesehenen öffentlichen Einrichtungen zur Entsorgung abgegeben werden.

§ 8 Strafen

Stellen die eigens eingesetzten Ermittlungsbeamten (Hundepolizei) einen Verstoß gegen das vorliegende Gesetz fest, können sie an Ort und Stelle und nach eigenem Ermessen folgende Strafen aussprechen:
(a) Bis zu € 1.000 Bußgeld
(b) Verdoppelung der Hundesteuer für 5 Jahre
(c) Reinigungspflicht von Gehwegen, Spielplätzen u.a.
(d) Hausarrest für Hunde bis zu 6 Monaten
(e) Einziehung des Hundes und Verwahrung in einer staatlichen Einrichtung
Die Strafen (d) und (e) werden im Wiederholungsfall verhängt.

§ 9 Ausnahmen

(1) Das NHHG vom 1.April 2003 gilt nicht in Ausübung ihres Dienstes für
(a) Polizeihunde
(b) Rettungshunde
(c) Behördlliche Diensthunde
(2) Den unter § 9 Abs. 1 NHHG genannten Hunden obliegt es außerhalb ihres Dienstes, in besonderer und vorbildhafter Weise den Bestimmungen dieses Gesetzes zu folgen. Verstöße sind deswegen grundsätzlich nach § 8 Abs. (e) zu ahnden.

§ 10 Belobigung

(1) Hunde und ihre Hundehalter, die den Vorschriften des NHHG über einen längeren Zeitraum hinweg in vorbildlicher Weise entsprechen, können - auf Vorschlag - vom hessischen Innenminister belobigt werden.
(2) Die Belobigung erfolgt
(a) Für den Hund in Form einer Extrapackung Appetitzügler sowie der Verleihung der SHH-Halsband-Plakette ("SauberHundHessen")
(b) Für den Hundehalter in Form der SHHH-Anstecknadel ("SauberHundHerrchenHessen") in Bronze, Silber oder Gold


Bad Vilbel, 1.April 2003


Klaus Kleffke

Staatssekretär
Hessisches Innenministerium