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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
Hallo __NAME__, heute ist __date__ |
Nachlese zur VDH -
Europasieger - Zuchtschau
am
3. bis 05.05.2002
Wiederholungen:
13. Mai 2002, 4.10 Uhr und 14. Mai 2002, 11.10 Uhr
Kupierverbot bei Hunden Bereits seit 1987 dürfen Hundeohren und seit 1998 Ruten nicht mehr kupiert werden. Betroffen von dem Kupierverbot sind vor allem Boxer, Doggen, Schnauzer, Jagdhunde und Terrier. Dennoch haben sich viele Züchter nicht daran gehalten und ihre Tiere im Ausland kupieren lassen. Doch ab Mai gilt nun ein Ausstellungsverbot für alle kupierten Hunde. http://www.wdr.de/tv/service/tiere/inhalt/aktuell/ ...mit alten Bekannten, insbesondere einem Herrn Meyer, der es unendlich bedauert und große Krokodilstränen weint, dass dem VDH bzgl. des Kupierverbotes sozusagen die Hände gebunden waren, obwohl der VDH doch so unendlich gerne etwas gegen das tierschutzwidrige und nicht-artgerechte Kupieren von Ohren und Rute getan hätte...
aber leiderleider...
wie gesagt...
da konnte der VDH gar nix
machen für die armen verstümmelten Hunde...
leiderleiderleider...
sniffseufzschluchz...
VDH - Informationen zur Tierschutznovelle: Internetveröffentlichung des VDH v. 30.4.1998 - VDH-Rundschreiben v. 7. 4. 98
Änderung des Tierschutzgesetzes verabschiedet
Zwar sollte eine Novellierung, die u.a. ein Rutenkupier-Verbot einschloß, bereits im Jahre 1994 erfolgen. Sie wurde jedoch seinerzeit vom Bundesrat (aus anderen Gründen) abgelehnt. Zwei Jahre später gab es dann eine erneute Initiative zur Novellierung - insbesondere auf Druck der Bundesländer. Bei Anhörungen vor dem Agrarausschuß sowie intensiven Gesprächen mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BML), den Mitgliedern des Ausschusses und hier insbesondere mit den Berichterstattern sowie den zuständigen Vertretern aller Parteien, konnte der Verband nicht verhindern, daß ein generelles Rutenkupierverbot in die Gesetzesvorlage aufgenommen wurde. Nachdem diese im Februar 1998 vom Bundestag verabschiedet wurde, gelangte sie nach erneuter Ablehnung durch den Bundesrat in den Vermittlungsausschuß. Dort wurde am Abend des 25. 3. 1998 eine Einigung erzielt, deren Inhalte substantiell über den ursprünglichen Entwurf hinausgingen. Bereits 24 Stunden später wurde die Vorlage des Vermittlungsausschusses vom Bundestag mehrheitlich verabschiedet. Sie wurde dann sofort auf die Tagesordnung der Sitzung der Länderkammer für den folgenden Tag aufgenommen und auch dort mehrheitlich verabschiedet. Noch in diesem Monat ist mit der Verkündung des Gesetzes zu rechnen, das dann bereits am 1. 6. 1998 in Kraft treten wird. Neben zahlreichen Änderungen, die Tierversuche und die Nutztierzucht bzw. -haltung betreffen, enthält das neue Tierschutzgesetz zahlreiche Bestimmungen, die die Bereiche der VDH-Mitgliedsvereine berühren. In der Reihenfolge der Paragraphen des Gesetzestextes sind dieses: 1. Sachkunde für die Haltung Der § 2 TSchG wird ergänzt um die Bestimmung, daß der Halter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muß. Innerhalb des VDH wird dies bereits seit langem durch die Mindesthaltungsbedingungen geregelt. Unsere Forderung nach einer generellen Anwendung derartiger Bestimmungen auch außerhalb des Verbandes wurde somit aufgegriffen. 2. Verbot der Aggressionsabrichtung und -züchtung Das neue TSchG enthält das Verbot, Tiere zu aggressivem Verhalten auszubilden oder abzurichten, wenn hierdurch dieses Verhalten bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder im Rahmen jeglicher artgemäßer Kontakte mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt". Darüber hinaus wurde in § 11 b ein Zuchtverbot beschlossen, wenn eine erblich bedingte Aggressionssteigerung auftritt. Im wesentlichen stärken diese Verbote die Position des Verbandes in der sog. "Kampfhunde"-Diskussion, da der Einfluß des Halters bei gefährlichen Hunden in den Mittelpunkt gerückt wird. Die Ausbildung in den Bereichen unseres Hundesports fallen nicht unter diese gesetzl. Bestimmung, wie das BML auf Anfrage ausdrücklich bestätigte. 3. Verbot sog. "Teletakt"-Geräte Die Anwendung von Geräten, die "durch direkte Stromeinwirkung das artgerechte Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt ..." wird verboten. Neben den sog. Kuh- bzw. Schweinetreibern oder Kuhtrainern zielt dieses Verbot auf die Anwendung von Elektroreizgeräten in der Ausbildung von Hunden. Auch wenn im weiteren Wortlaut dieser Bestimmung Ausnahmen durch Bundes- bzw. Landesrecht zugelassen werden können, wurde auch in diesem Bereich der Auffassung des VDH Rechnung getragen, da bereits heute auf den Übungsplätzen der Mitgliedsvereine der Einsatz derartiger Geräte untersagt ist. Wenn vom Gesetzgeber zusätzliche Vorschriften erlassen werden, wird der VDH daran mitwirken. 4. Rutenkupier-Verbot Die neue Fassung des TSchG erlaubt nur noch dann das Kupieren der Rute bei Hunden, "wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen". Damit setzte sich die Forderung der Tierschutz-Verbände in der Novelle durch, die bereits 1985 und 1994 das Rutenkupier-Verbot nachdrücklich gefordert hatten. Die Ausnahmeregelung für "jagdlich zu führende Hunde" ist durch die "Unerläßlichkeitsforderung" äußerst eng gefaßt. Auch wenn es äußerst bedauerlich ist, daß die Vorstellung des VDH, auf ein weitgefaßtes Ruten-Kupierverbot zu verzichten, nicht mehr durchsetzbar war, werden weitgehend im neuen TSchG dennoch durch den VDH eingebrachte Argumente und sachliche Empfehlungen aufgegriffen, wie sie insbesondere beim Import-Verbot für kupierte Hunde zum Ausdruck kommen. 5. Haltungs- und Ausstellungsverbote (Importverbot) § 12 Absatz 2 verbietet künftig, tierschutzwidrig kupierte Hunde zu importieren, zu halten oder auszustellen. Diese Regelungen gelten jedoch erst, wenn eine Rechtsverordnung des BML vorliegt, die zwingend innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen ist. Nach Auskunft des BML wird diese Rechtsverordnung regeln:
Ausstellungsverbot für in Deutschland gezüchtete Hunde,
deren Ohren kupiert wurden.
Gerade die letztgenannten Bestimmungen entkräften die vom VDH vorgebrachten wettbewerbsrechtlichen Argumente der Benachteiligung deutscher Züchter gegenüber dem Ausland. Zusammenfassung Betroffen vom Rutenkupier-Verbot ist eine große Gruppe der VDH-RZV. Insgesamt 27 unserer Mitgliedsvereine betreuen eine oder mehrere der 37 Rassen, bei denen künftig das Kupieren verboten sein wird. Diese Vereine tragen zusammen 22.000 Welpen von den insgesamt 120.000 im VDH gezüchteten Welpen in die Zuchtbücher ein und repräsentieren ca. 85.000 Einzelmitglieder. Auch wenn das neue Tierschutzgesetz zahlreiche Initiativen des VDH aufgreift und wesentliche Verbesserungen enthält, bedeutet die Aufnahme des Rutenkupier-Verbots eine empfindliche Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Vereine, für die sich der VDH nachhaltig eingesetzt hatte.
Wegen der äußerst weitreichenden Folgen, die sich insbesondere durch die Aufnahme des Rutenkupier-, Haltungs- und Ausstellungsverbotes in das neue Tierschutzgesetz für unsere Mitgliedsvereine ergeben, wird der VDH-Vorstand ein Gutachten bei einem noch zu nominierenden Verfassungsrechtler in Auftrag geben. Er wird darin zu prüfen haben, ob das beschlossene Tierschutzgesetz im Einklang steht mit geltendem Recht der Europäischen Union. Wie bereits in der Vergangenheit wird der Verband seine Mitgliedsvereine zeitnah und umfassend über den weiteren Stand der Entwicklung unterrichten. Anmerkung:
Bundesverfassungsgericht
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