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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

Hallo __NAME__, heute ist __date__


Nachlese zur VDH - Europasieger - Zuchtschau
am 3. bis 05.05.2002
 


Fernsehtipp:
Heute, 12.05.2002, WDR 18.20 Uhr
Tiere suchen ein Zuhause

 

Wiederholungen:
13. Mai 2002, 4.10 Uhr und 14. Mai 2002, 11.10 Uhr



Kupierverbot bei Hunden
Bereits seit 1987 dürfen Hundeohren und seit 1998 Ruten nicht mehr kupiert werden. Betroffen von dem Kupierverbot sind vor allem Boxer, Doggen, Schnauzer, Jagdhunde und Terrier. Dennoch haben sich viele Züchter nicht daran gehalten und ihre Tiere im Ausland kupieren lassen. Doch ab Mai gilt nun ein Ausstellungsverbot für alle kupierten Hunde.
http://www.wdr.de/tv/service/tiere/inhalt/aktuell/

...mit alten Bekannten, insbesondere einem Herrn Meyer, der es unendlich bedauert und große Krokodilstränen weint, dass dem VDH bzgl. des Kupierverbotes sozusagen die Hände gebunden waren, obwohl der VDH doch so unendlich gerne etwas gegen das tierschutzwidrige und nicht-artgerechte Kupieren von Ohren und Rute getan hätte...

aber leiderleider...
wie gesagt...
da konnte der VDH gar nix machen für die armen verstümmelten Hunde...
leiderleiderleider...
sniffseufzschluchz...

 


Rückblick auf die Wirklichkeit des VDH
 



http://www.jagdspaniel.de/vdh30498.htm

 

VDH - Informationen zur Tierschutznovelle:

Internetveröffentlichung des VDH v. 30.4.1998 - VDH-Rundschreiben v. 7. 4. 98


 

    Änderung des Tierschutzgesetzes verabschiedet


    Kurzfristig und überraschend schnell wurden am 25./26.03.98 umfassende Änderungen des Tierschutzgesetzes von Bundestag und Bundesrat verabschiedet.

    Zwar sollte eine Novellierung, die u.a. ein Rutenkupier-Verbot einschloß, bereits im Jahre 1994 erfolgen. Sie wurde jedoch seinerzeit vom Bundesrat (aus anderen Gründen) abgelehnt.

    Zwei Jahre später gab es dann eine erneute Initiative zur Novellierung - insbesondere auf Druck der Bundesländer. Bei Anhörungen vor dem Agrarausschuß sowie intensiven Gesprächen mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium (BML), den Mitgliedern des Ausschusses und hier insbesondere mit den Berichterstattern sowie den zuständigen Vertretern aller Parteien, konnte der Verband nicht verhindern, daß ein generelles Rutenkupierverbot in die Gesetzesvorlage aufgenommen wurde.

    Nachdem diese im Februar 1998 vom Bundestag verabschiedet wurde, gelangte sie nach erneuter Ablehnung durch den Bundesrat in den Vermittlungsausschuß. Dort wurde am Abend des 25. 3. 1998 eine Einigung erzielt, deren Inhalte substantiell über den ursprünglichen Entwurf hinausgingen.

    Bereits 24 Stunden später wurde die Vorlage des Vermittlungsausschusses vom Bundestag mehrheitlich verabschiedet. Sie wurde dann sofort auf die Tagesordnung der Sitzung der Länderkammer für den folgenden Tag aufgenommen und auch dort mehrheitlich verabschiedet.

    Noch in diesem Monat ist mit der Verkündung des Gesetzes zu rechnen, das dann bereits am 1. 6. 1998 in Kraft treten wird.

    Neben zahlreichen Änderungen, die Tierversuche und die Nutztierzucht bzw. -haltung betreffen, enthält das neue Tierschutzgesetz zahlreiche Bestimmungen, die die Bereiche der VDH-Mitgliedsvereine berühren.

    In der Reihenfolge der Paragraphen des Gesetzestextes sind dieses:

    1. Sachkunde für die Haltung

    Der § 2 TSchG wird ergänzt um die Bestimmung, daß der Halter über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen muß.

    Innerhalb des VDH wird dies bereits seit langem durch die Mindesthaltungsbedingungen geregelt. Unsere Forderung nach einer generellen Anwendung derartiger Bestimmungen auch außerhalb des Verbandes wurde somit aufgegriffen.

    2. Verbot der Aggressionsabrichtung und -züchtung

    Das neue TSchG enthält das Verbot, Tiere zu aggressivem Verhalten auszubilden oder abzurichten, wenn hierdurch dieses Verhalten bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder im Rahmen jeglicher artgemäßer Kontakte mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt".

    Darüber hinaus wurde in § 11 b ein Zuchtverbot beschlossen, wenn eine erblich bedingte Aggressionssteigerung auftritt.

    Im wesentlichen stärken diese Verbote die Position des Verbandes in der sog. "Kampfhunde"-Diskussion, da der Einfluß des Halters bei gefährlichen Hunden in den Mittelpunkt gerückt wird.

    Die Ausbildung in den Bereichen unseres Hundesports fallen nicht unter diese gesetzl. Bestimmung, wie das BML auf Anfrage ausdrücklich bestätigte.

    3. Verbot sog. "Teletakt"-Geräte

    Die Anwendung von Geräten, die "durch direkte Stromeinwirkung das artgerechte Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt ..." wird verboten.

    Neben den sog. Kuh- bzw. Schweinetreibern oder Kuhtrainern zielt dieses Verbot auf die Anwendung von Elektroreizgeräten in der Ausbildung von Hunden. Auch wenn im weiteren Wortlaut dieser Bestimmung Ausnahmen durch Bundes- bzw. Landesrecht zugelassen werden können, wurde auch in diesem Bereich der Auffassung des VDH Rechnung getragen, da bereits heute auf den Übungsplätzen der Mitgliedsvereine der Einsatz derartiger Geräte untersagt ist.

    Wenn vom Gesetzgeber zusätzliche Vorschriften erlassen werden, wird der VDH daran mitwirken.

    4. Rutenkupier-Verbot

    Die neue Fassung des TSchG erlaubt nur noch dann das Kupieren der Rute bei Hunden, "wenn der Eingriff im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen".

    Damit setzte sich die Forderung der Tierschutz-Verbände in der Novelle durch, die bereits 1985 und 1994 das Rutenkupier-Verbot nachdrücklich gefordert hatten. Die Ausnahmeregelung für "jagdlich zu führende Hunde" ist durch die "Unerläßlichkeitsforderung" äußerst eng gefaßt.

    Auch wenn es äußerst bedauerlich ist, daß die Vorstellung des VDH, auf ein weitgefaßtes Ruten-Kupierverbot zu verzichten, nicht mehr durchsetzbar war, werden weitgehend im neuen TSchG dennoch durch den VDH eingebrachte Argumente und sachliche Empfehlungen aufgegriffen, wie sie insbesondere beim Import-Verbot für kupierte Hunde zum Ausdruck kommen.

    5. Haltungs- und Ausstellungsverbote (Importverbot)

    § 12 Absatz 2 verbietet künftig, tierschutzwidrig kupierte Hunde zu importieren, zu halten oder auszustellen.

    Diese Regelungen gelten jedoch erst, wenn eine Rechtsverordnung des BML vorliegt, die zwingend innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen ist.

    Nach Auskunft des BML wird diese Rechtsverordnung regeln:

     

      Ausstellungsverbot für in Deutschland gezüchtete Hunde, deren Ohren kupiert wurden.
      Ausstellungsverbot für nach dem Inkrafttreten des TSchG in Deutschland gezüchteten Hunde, deren Rute illegal (nicht jagdlich geführt) kupiert wurde.
      Import-, Haltungs- und Ausstellungsverbot für Hunde aus dem Ausland, die an den Ohren kupiert sind oder deren Ruten nach deutschen Bestimmungen illegal kupiert sind.
      Ausnahmeregelungen für derzeit bereits gehaltene kupierte Hunde.

       

    Gerade die letztgenannten Bestimmungen entkräften die vom VDH vorgebrachten wettbewerbsrechtlichen Argumente der Benachteiligung deutscher Züchter gegenüber dem Ausland.

    Zusammenfassung

    Betroffen vom Rutenkupier-Verbot ist eine große Gruppe der VDH-RZV. Insgesamt 27 unserer Mitgliedsvereine betreuen eine oder mehrere der 37 Rassen, bei denen künftig das Kupieren verboten sein wird. Diese Vereine tragen zusammen 22.000 Welpen von den insgesamt 120.000 im VDH gezüchteten Welpen in die Zuchtbücher ein und repräsentieren ca. 85.000 Einzelmitglieder.

    Auch wenn das neue Tierschutzgesetz zahlreiche Initiativen des VDH aufgreift und wesentliche Verbesserungen enthält, bedeutet die Aufnahme des Rutenkupier-Verbots eine empfindliche Beeinträchtigung der Interessen der betroffenen Vereine, für die sich der VDH nachhaltig eingesetzt hatte.


     



    Hier der in der obigen Internetveröffentlichung des VDH v. 30.4.1998 nicht abgedruckte abschließende Satz aus dem VDH-Rundschreiben v. 7. 4. 98 - siehe auch DJ 2/98 :

    Wegen der äußerst weitreichenden Folgen, die sich insbesondere durch die Aufnahme des Rutenkupier-, Haltungs- und Ausstellungsverbotes in das neue Tierschutzgesetz für unsere Mitgliedsvereine ergeben, wird der VDH-Vorstand ein Gutachten bei einem noch zu nominierenden Verfassungsrechtler in Auftrag geben. Er wird darin zu prüfen haben, ob das beschlossene Tierschutzgesetz im Einklang steht mit geltendem Recht der Europäischen Union. Wie bereits in der Vergangenheit wird der Verband seine Mitgliedsvereine zeitnah und umfassend über den weiteren Stand der Entwicklung unterrichten.

    Anmerkung:
    Der VDH hat sich mit Zähnen und Klauen juristisch und politisch gegen das Verstümmelungsverbot für Hunde gewehrt.
    Wofür immer sich dieser Verband einsetzen mag, es sind weder die Hunde, noch die Halter, noch der Tierschutz. Und wenn es auch hundertmal anders im Ausstellungskatalog steht.

     



    http://www.jura.uni-sb.de/Entscheidungen/Bundesgerichte/BVerfG/koupierv.html

     

    Bundesverfassungsgericht
    Pressemitteilung
    Nr. 78 vom 28.07.1999

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen "Kupierverbot"

    Die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen.

    Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).

    Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist ein legitimer Gemeinwohlbelang. Das gesetzliche Kupierverbot stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet auch nicht seinen weiten Einschätzungsspielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, daß alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.

    Entscheidung vom 28.07.1999 - 1 BvR 875/99

    Anmerkung:
    Auf Frau Limbach ist Verlaß...zum Glück für die Hunde.
     


     

    http://www.vdh.de/aktuell/010607.html

    2. Tierschutz-Hundeverordnung

    Die Tierschutz-Hundeverordnung ist im Bundesgesetzblatt Nr. 21 2001, ausgegeben am 14. Mai 2001, veröffentlicht worden (siehe Anlage 3). Diese Verordnung tritt am 01. September 2001 in Kraft.

    § 11 "Aggressionssteigerung nach § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes" der Tierschutz-Hundeverordnung ist im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde (Artikel 2 Änderung des Tierschutzgesetzes Abs. 2) zu sehen.

    Die Position und die Aktivitäten des VDH hierzu sind hinlänglich bekannt (siehe auch Punkt 1 und Anlage 1 + 2 !).

    Im Zusammenhang mit dem Ausstellungsverbot für (tierschutzwidrig) kupierte Hunde weisen wir auf § 13 Übergangsvorschrift Abs. 4 hin: "Abweichend vom § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 01. Mai 2002 ausgestellt werden."

    Zu sich aus § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung (Ausstellungsverbot) ergebenden Fragen hat der VDH bei Herrn Univ.-Prof. Dr. Jan Ziekow ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses Rechtsgutachten liegt inzwischen vor und kann von interessierten Vereinen bei der VDH-Geschäftsstelle angefordert werden.

    Zusammenfassend aus dem Rechtsgutachten:

    Das Ausstellungsverbot des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung gilt für:

    • alle im In- oder Ausland ab dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder 1. Juni 1998 an der Rute kupierten Hunde, soweit der Eingriff nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes (tierärztliche Indikation, Ausnahme wegen jagdlicher Verwendung) erfolgte.

    Das Ausstellungsverbot gilt nicht für:

    • alle Hunde, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes kupiert wurden;
    • Hunde, die vor dem 1. Jan. 1987 an den Ohren oder vor dem 1. Juni 1998 an der Rute kupiert wurden.
    • Die dargestellte Abgrenzung des Anwendungsbereichs des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung erfaßt selbst dann auch die im Ausland kupierten Hunde, wenn das Kupieren in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Herkunftsstaates erfolgte.
    • Das Ausstellungsverbot gilt nicht bereits unmittelbar kraft § 12 Abs. 1 TierSchG, sondern erst mit In-Kraft-Treten des § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung.
    • Nach seinem Schutzzweck ist das Ausstellungsverbot nicht auf Prüfungen, Agility-Turniere, Begleithundeprüfungen, Prüfungen zum VDH-Hundeführerschein oder ähnliches anwendbar, soweit derartige Veranstaltungen nicht durch eine Bewertung von Rassestandards auf eine Umgehung des Ausstellungsverbotes abzielen.

 

 

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Agility-Turniere, Begleithundeprüfungen, Prüfungen zum VDH-Hundeführerschein oder ähnliches anwendbar, soweit derartige Veranstaltungen nicht durch eine Bewertung von Rassestandards auf eine Umgehung des Ausstellungsverbotes abzielen.

 

 

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