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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

* Leinenzwang für Trixi und Bello

* Standartantwort von Clement

* Standartantwort der BSE in Reinkultur: Reiner Priggen

* Liebe Wolfsfreunde!


Sonnabend, 18. Mai 2002

Leinenzwang für Trixi und Bello

 

Neue Hundeverordnung in Kraft / Auch kleine Hunde dürfen nicht mehr frei rumlaufen

Schwerin Mit einer eigenen Hundeverordnung legt Schwerin jetzt auch Pudel, Dackel und Pinscher an die Leine. Was für Kampfhunde bereits Gesetz ist, soll jetzt für alle Vierbeiner zumindest in ausgewählten Stadtgebieten gelten.

Trixi ist ein Energiebündel, das mit allem spielt, was sich
bewegt. Sehr zum Leidwesen kleinerer Kinder und Jogger, an denen die schwarze Promenadenmischung gern einmal schnüffelt. Sie braucht ihren Freiraum. "Ich kann sie doch nicht den ganzen Tag an die Leine nehmen", sagt Halter Johannes Ziemann, der mit Trixi gern am Franzosenweg spazieren geht. Doch genau dies schreibt eine städtische Hundeverordnung künftig vor, die im Stadtanzeiger veröffentlicht ist.

Demnach gilt ab sofort Leinenzwang für alle Bellos in der Innenstadt, in Zippendorf, in Ostorf und damit auch entlang des Franzosenweges. Läufige Hündinnen müssen im gesamten Stadtgebiet angeleint sein. Auch auf Hauszugängen und in Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern dürfen Vierbeiner ab einer Schulterhöhe von 40 Zentimetern nicht mehr frei laufen. Auf Kinderspielplätzen, an Badestellen oder auf Liegewiesen gilt verständlicherweise - wie bisher - generelles Hundeverbot.

Das Innenministerium hat den Vorstoß des Schweriner Ordnungsamtes bereits ohne Beanstandungen geprüft. Rostock und andere Gemeinden im Land sind zuvor ähnliche Wege gegangen. "Den Rahmen für das örtliche Ordnungsrecht gibt die verschärfte und seit 2000 geltende MV-Hundehalterverordnung vor", sagt Christian Lorenz vom Innenministerium.

"Der Leinenzwang soll eine Verbesserung der Sicherheit und Ordnung bezwecken und dient als präventive Maßnahme der Abwehr von Gefahren", so Stadtsprecher Andreas Ruhl. Diese Absicht entspreche auch dem vielfach geäußerten Wunsch der Stadtvertreter.

Ob die neuen Bestimmungen von den Haltern eingehalten werden, sollen "Vollzugsbeamte" des städtischen Ordnungsamtes kontrollieren. Zugleich ist geplant, dass Polizisten der Inspektion Schwerin dies überwachen, heißt es aus dem Rathaus.

Wer sich nicht daran hält und gegen die neue Hundeordnung verstößt, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Konkret sind Bußgelder bis zu 5000 Euro möglich. Übrigens werden extra Schilder auf die neue Hundeverordnung aufmerksam machen - so im Bahnhofsbereich, auf dem Markt und am Zippendorfer Strand: Vorbei die leinenlose Zeit für Trixi. cme


---Ursprüngliche Nachricht---
From: "Hemmer, Dr. Harald" <Harald.Hemmer@stk.nrw.de>
To: "'helmut@briard-freunde-deutschland.de'" <helmut@briard-freunde-deutschland.de>
Subject: AW: LHV und LHundG


Sehr geehrter Herr Schmidtke,
Herr Ministerpräsident Clement dankt Ihnen für Ihre e-mail, mit der Sie Ihre
Unzufriedenheit über den Entwurf des Landeshundegesetzes zum Ausdruck gebracht
haben. Er hat mich gebeten, Ihnen zu antworten.


Sicherlich ist es zutreffend, dass durch die Landeshundeverordnung den Haltern
bestimmter Hunde neue Pflichten auferlegt wurden. Diese Pflichten werden nunmehr
in dem Gesetzentwurf, den - wie sie vielleicht der Presse entnommen haben - die
Regierungsfraktionen in den Landtag von Nordrhein-Westfalen eingebracht haben,
fortgeschrieben. Allerdings war der Gesetzgeber gefordert zu handeln, angesichts
der in der Vergangenheit bekannt gewordenen und immer wieder auftretenden
schwerwiegenden Vorfällen, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere
Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder sogar getötet wurden.


Mit dem Gesetzentwurf wird - so meine ich - ein gerechter Ausgleich zwischen den
berechtigten Interessen der Hundehalter und dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis
der Bevölkerung geschaffen. Ausgleich bedeutet dabei, dass versucht wird, die
verschiedenen und zum Teil gegenläufigen Interessen soweit wie möglich in
Einklang zu bringen. Dies setzt Entgegenkommen von allen Beteiligten voraus.
Der gemeinsame Gesetzentwurf der SPD-Fraktion sowie der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN hat in der Öffentlichkeit zum Teil zustimmende Resonanz gefunden, zum
Teil wurden Verschärfungen gefordert, auch liegen kritische Stellungnahmen vor.
Kritik wird dabei insbesondere an den Bestimmungen zum Leinenzwang und an den
sog. Rasselisten geübt.


Ich darf darauf hinweisen, dass der Agrarausschuss des Landtags NRW aus diesem
Grund am 19. April 2002 eine umfangreiche Anhörung von Sachverständigen
durchgeführt hat. In den Fragenkatalog, zu dem die Sachverständigen Stellung
genommen haben, wurden auch Regelungen aufgenommen, die in der Diskussion zu dem
Gesetzentwurf immer wieder kritisiert wurden.


Die Landesregierung nimmt die vorliegenden Stellungnahmen sehr ernst und wird
sich auch mit den Ergebnissen der Sachverständigenanhörung, deren Auswertung
derzeit stattfindet, sorgfältig auseinandersetzen. Ich kann Ihnen versichern,
dass die Landesregierung selbstverständlich bereit ist, Verbesserungsvorschläge
zu einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs im Lichte neuer Erkenntnisse zu
unterstützen, ohne dabei das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfs aus dem
Auge zu verlieren.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Harald Hemmer (Staatskanzlei NRW - Ref. I.1; tel. +49211837-1635; fax
+49211837-1509)


 ---Ursprüngliche Nachricht---
From: "Reiner Priggen" <reiner.priggen@landtag.nrw.de>
To: "undisclosed-recipients": ;
Subject: Landeshundegesetz

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

Sie haben sich in einem Sammelprotest gegen Ausführungen des geplanten
Landeshundegesetzes NRW ausgesprochen. Als zuständiger Abgeordneter der
GRÜNEN im Landtag NRW möchte ich Ihnen dazu und allgemein zur Debatte um
das Gesetz folgende Stellungnahme übermitteln:

Zum Landeshundegesetz NRW

Der von den Fraktionen der Grünen und SPD eingebrachte Gesetzentwurf zum
Landeshundegesetz war in der vergangenen Woche Gegenstand einer Anhörung
im Landtag. Darüber ist vielfach berichtet worden. Mich erreichen
darüber hinaus viele Zuschriften pro und contra mehr oder weniger
scharfer Regulierungen. Deswegen möchte ich auf den derzeitigen Stand
der Debatte und einige immer wieder vorgebrachte, oft nur Teilaspekte
überbetonende, Argumente noch einmal eingehen.

Die öffentliche Debatte über das Landeshundegesetz ist verzerrt, weil
sich fast ausschließlich, und das sehr intensiv, Hundehalter mit sehr
spezifischen Anliegen in die Debatte einbringen. Die tatsächliche und

potenzielle „Opferseite“ von Beißvorfällen meldet sich nicht offensiv
und organisiert. So haben der Kinderschutzbund, die
Seniorenorganisationen und die Sportler (Jogger) sich an der Anhörung
nicht beteiligt,
sich aber in Stellungnahmen und einzelnen Briefen
positiv zum Entwurf des Landeshundegesetzes geäußert.

Die Anhörung war geprägt von einer teilweise guten, fachlich intensiven
Debatte und zum Teil sehr verletzenden persönlichen Angriffen einzelner
Vertreter der Hundeverbände gegen einen Gutachter und Fachleute, die es
wagten, positive Stellungnahmen zu den Vorschlägen des
Landeshundegesetzes und zum speziellen Aspekt der Rasselisten abzugeben.


Dabei wird von diesen Hundefachleuten und Verbandsvertretern übersehen,
dass das Landeshundegesetz eine Abwägung zwischen den berechtigten
Interessen der schutzbedürftigen Bevölkerung und dem ebenso berechtigten
Interesse der Hundehalter an der Haltung ihrer Tiere vornehmen und dabei
notwendige Kompromisse schließen muss. Das kann nicht unter den
Gesichtspunkten der reinen Kynologischen Lehre geschehen, sondern es
muss unter dem Gesichtspunkt eines mit vertretbaren Aufwand praktisch
umsetzbaren Gesetzes vorgenommen werden.

Es gibt über die jetzt im Gesetz vorgeschlagenen Regelungen hinaus auch
aus der Bevölkerung oft den Wunsch, noch weit deutlichere und
einschränkendere Regelungen vorzunehmen. Es wird von vielen Menschen
nicht akzeptiert, dass Hundehalter zulassen, dass ihre Hunde kommunale
Grünanlagen verunreinigen und Kinder dort vielfach nicht mehr spielen
können.
Es wird natürlich genauso wenig akzeptiert, dass Jogger oft das
Angriffsziel nicht angeleinter größerer Hunde sind und ihren Sport nur
unter Risiken ausüben können.


Zwischen all diesen berechtigten Interessen müssen wir als Gesetzgeber
eine vernünftige Regelung finden und ich meine, dass uns das mit dem
Landeshundegesetz auch gelingen wird. Dabei hat es in der Anhörung noch
eine Reihe von Anregungen gegeben, die wir bei den noch vorzunehmenden
Änderungen einarbeiten werden.

Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung haben alle Bundesländer Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der
zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern
hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
(IMK) am 07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung
bekräftigt und Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine solche
Vereinheitlichung sein sollen. Zudem hält die IMK das Eckpunktepapier
des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom
20. September 2001 zu rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine
geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.
Das heißt, um das klar und deutlich zu sagen: Die Innenminister der
Bundesländer haben sich auf 2 Rasselisten mit den nachfolgend auch

aufgeführten Hunderassen verständigt und wir werden diese
Vereinheitlichung, die damit angestrebt wurde auch in NRW umsetzen. Der
Forderung auf einen Verzicht der Rasselisten der Innenministerkonferenz
werden wir nicht nachkommen. Und falls es sich als notwendig erweist,
kann die Umweltministerin auch in Zukunft die Rasselisten durch weitere
aufzunehmende Hunderassen ergänzen.

Eckpunkte und Struktur des geplanten Landeshundegesetzes:

1. Für alle Hunde gelten:
- Grundpflicht zum gefahrvermeidenden Umgang
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise  erhöhtem Publikumsverkehr
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.

2. Für gefährliche Hunde

Deren Gefährlichkeit die IMK vermutet --> 4 "Bundesrassen" im Gesetz
Überprüfung im Einzelfall --> Feststellung nach Begutachtung durch
amtlichen Tierarzt

Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden

für diese gelten:
- Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot
- Erlaubnispflicht
· Volljährigkeit der Halter
· Sachkundebescheinigung vom Amtstierarzt
· Zuverlässigkeit/Vorlage eines Führungszeugnisses
· Ausbruchsichere Unterbringung
· Haftpflichtversicherung (1 Mio. DM/500.000 DM)
· besonderes privates/öffentliches Interesse erforderlich

- Verhaltenspflichten
· Anleinpflicht außerhalb von geschlossenen Räumen (mit Ausnahme von Hundeauslaufflächen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
· Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
· "feste Hand" von Halter und Aufsichtsperson
· Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen
· Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen
· Mitteilungspflichten

3. Für Hunde der durch Gesetz bestimmten 10 "IMK-Rassen" (Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napole-tano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und
Tosa Inu sowie deren Kreu-zungen untereinander sowie mit anderen Hunden) gelten Anforderungen wie für gefährliche Hunde mit folgendenModifikationen:
· Kein Zuchtverbot,
· kein besonderes Interesse für Haltung erforderlich,
· Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht unbedingt durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen.

4. Für große Hunde ("20/40"er) gelten:
- Anzeigepflicht
- Sachkundenachweis
· Vermutung der vorliegenden Sachkunde bei
* dreijähriger unbeanstandeter Haltung
* Jägern, Tierärzten, Polizeihundeführern, VDH-Ausbildern
* Erlaubnisinhabern § 11 Abs. 1 Nr. 3 a) TSchG · Amtlich oder durch anerkannte Stellen (VDH-Vereine, Tierärztekammernetc.) - Näheres regelt eine Durchführungsverordnung
- Zuverlässigkeit; Führungszeugnis nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit verlangbar
- Haftpflichtversicherung nachweisen
- Kennzeichnung mit Microchip nachweisen
- Anleinpflicht im öffentlichen Verkehrsraum

Zusammengefasst heißt das für mich, dass die Belastungen, die wir einem „normalen, vernünftigen Hundehalter“ zumuten, sich auf die Haftpflichtversicherung, die Kennzeichnung des Hundes, den Nachweis der
Sachkunde (die bei dreijähriger unbeanstandeter Haltung von Hunden als gegeben angenommen wird) und nachvollziehbare Anleinpflichten beschränken. Das ist für fast alle Hundehalter bereits heute eine
Selbstverständlichkeit.
Mit dem Gesetz schaffen wir allerdings einen Strafrahmen, der es u.a. möglich macht Hundehalter, die ihre Hunde auf Menschen oder Tiere hetzen, um diese zu verletzen, auch mit Freiheits- oder erheblichen
Geldstrafen zu belegen.

Jetzt kann man natürlich fragen, wieso nehmt Ihr für größere Hunde die Grenzen 40/20 (40 Zentimeter Schulterhöhe oder 20 kg Körpergewicht)? Wir wollen die Anforderungen an die Halter von Hunden, die wegen ihrer Größe oder Beißkraft potenziell gefährlicher sein können als kleine Hunde höher festlegen. Es gibt einfach einen Unterschied in der Gefährlichkeit zwischen einem Schäferhund und einem Dackel. Dem wollen wir Rechnung tragen, und dazu braucht es eine Grenzfestlegung. Wir könnten darüber
streiten, ob 40/20 oder 35/15 das richtige Maß wäre, aber das ändert an der grundsätzlichen Regelung nichts.

Wir werden leider, auch durch ein noch so gut gemachtes Gesetz nicht ausschließen können, dass es auch in Zukunft zu tödlichen Beißvorfällen kommt. Aber die Fälle in Hamburg und auch der Tod des 6 jährigen Jungen in Rheinland-Pfalz vor wenigen Wochen hätten in NRW bei konsequenter Umsetzung unseres Landeshundegesetzes nicht geschehen dürfen. Und uns geht es genau darum, in Zukunft - soweit es irgendwie möglich ist - derartige Unglücke zu verhindern.

mit freundlichen Grüßen


Reiner Priggen MdL
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
im Landtag NRW
 


Liebe Wolfsfreunde!

Die neueste Meldung der dpa über die beiden aus dem NP Bayerischer Wald ausgebrochenen Wölfe besagt, dass die Behörde nunmehr eine Abschussgenehmigung für diese Tiere erteilt hat. Der Nationalpark will aber vor dem Töten der beiden einjährigen Tiere noch letzte Einfangversuche unternehmen.

Lesen Sie hierzu unseren Artikel: http://www.wolfmagazin.de/Deutsche_Wolfe/Wolfsausbruch_BW/wolfsausbruch_bw.html

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Einen weiteren interessanten Artikel über die Wölfe in der Oberlausitz finden Sie hier:

http://www.sueddeutsche.de/index.php?url=wissenschaft/umwelt/43746&datei=index.php

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Das neue Wolf Magazin, Ausgabe 2/2002, das im Juli erscheint, wird sich in einem großen Sonderteil den deutschen Wölfen widmen, hier natürlich insbesondere den sächsischen Wölfen und den beiden "Ausbrechern" im NP Bayerischer Wald. Hierzu zeigen wir Ihnen noch nie gedruckte Fotos der Jungwölfe aus dem BW. Weitere Informationen zum Wolf Magazin finden Sie auf unserer Webseite http://www.wolfmagazin.de

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Und schließlich noch die Fernsehtipps. Man merkt, dass die Grillzeit beginnt, wenn das Fernsehen keine interessanten Filme mehr bringt. 

Sonntag, 26.5., RTL II, 10.29 Uhr: Hilfe, ich bin mein Hund - Spielfilm,

So KiKa, 13.30 Uhr: Wolfsblut - Trickfilm,

Montag, 27.5., 3sat, 18.00 Uhr: Fahndung mit Rex und Furi,

Freitag, 31.5., WDR, 16.15 Uhr: Hundegeschichten 4,

Ich wünsche Ihnen schöne Pfingsten!

Elli Radinger

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Elli H. Radinger

Chefredaktion Wolf Magazin

Blasbacher Str. 55, D-35586 Wetzlar

E-Mail: redaktion@wolfmagazin.de

http://www.wolfmagazin.de


 

 

 

 

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