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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 * "Kurz vorm Ziel ist er einfach so UMGEFALLEN, das ist aber nicht schön von Ihnen Herr Hahn"

*  " Auszüge aus HESSENS neuer Hundeverordnung"


"Kurz vorm Ziel ist er einfach so UMGEFALLEN, das ist aber nicht schön von Ihnen Herr Hahn"

 

Frankfurter Rundschau 2001

Dokument erstellt am 24.07.2001 um 00:02:46 Uhr

Erscheinungsdatum 24.07.2001

 

Kampfhundegesetz

 

FDP will keine Rasselisten mehr

WIESBADEN. Bei dem geplanten Hessischen Kampfhundegesetz will die FDP-Fraktion gegen Innenminister Volker Bouffier (CDU) den Verzicht auf so genannte Rasseverbotslisten durchsetzen. "Die FDP hält wenig davon, ordentliche Hundehalterfamilien generell zu kriminalisieren, nur weil sie sich den Hund einer bestimmten Rasse halten", sagte FDP-Fraktionschef Jörg-Uwe Hahn am Montag. Das Innenministerium bekräftigte dagegen, man wolle grundsätzlich an dem Prinzip festhalten, "besonders gefährliche" Hunderassen in einer Liste zu benennen.

 

Die Rasselisten sind umstritten. Nachdem vor einem Jahr in Hamburg ein Junge von Kampfhunden getötet worden war, hatte Bouffier in einer Eilverordnung zunächst 16 Hunderassen genannt, die mit einem Zuchtverbot belegt wurden und nur noch mit Maulkorb ausgeführt werden durften. Nach Protesten von Hundehaltern wurde die Liste dann auf nur noch drei Rassen zusammengestrichen. Schließlich kippte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel weitere Teile der Bouffier-Verordnung.

 

Voraussichtlich Ende August will sich der Verwaltungsgerichtshof erneut mit der Hessischen Hundeverordnung befassen. In ihrer aktuellen Version sieht sie einen Wesenstest für Hunde vor, deren Rasse als aggressiv eingestuft wird. Tiere, die diesen Test nicht bestehen, werden mit Sanktionen belegt. Erst nach einer Entscheidung der Kasseler Richter über diese Verordnung will Bouffier seinen bereits vor einem Jahr angekündigten Entwurf für ein neues Hundegesetz vorlegen.

 

Für die FDP ist schon jetzt klar, dass es darin keine "pauschalierenden Rasseverbotslisten" mehr geben dürfe. Wesenstests für Hunde und Sachkundeprüfungen für Kampfhunde-Besitzer halte er dagegen für richtig, sagte Hahn. Denn nicht immer seien die in Rasselisten geführten Tiere auch Problemhunde. Die Auswertung von "Beißunfällen" zeige vielmehr, dass die Mehrzahl der beteiligten Hunderassen gar nicht auf den gängigen Kampfhunde-Listen zu finden seien.

 

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Was ist plötzlich los mit Herrn Fraktionschef Jörg-Uwe Hahn von der FDP aus Hessen, hat er die von ihm in die Welt gesetzten  Äußerungen keine Rasselisten mehr in der  „Gefahrenhundeverordnung“  schon vergessen?

 

In der neuen „Gefahrenhundeverordnung“  hat  entgegen seiner  Aussage  „siehe oben“ wie bisher die  Rassendiskriminierung  wieder Einzug gehalten.

 

Herr Hahn,

dass  ist aber von Ihnen eine kurze schwache Leistung  gewesen um nicht zu sagen, gar keine, die Sie da abgeliefert haben.


 

" Auszüge aus HESSENS neuer Hundeverordnung"

 

HESSEN: 19. Mai 2002

 

Auszüge aus dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

und der neuen mir in schriftlicher Form vorliegenden Gefahrenhundeverordnung.   

 

 

Auszüge aus der "Neuen Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden  (Hunde VO)."

 

 

In dem Urteil vom 29. August 2001 des „Hessischen Verwaltungsgerichtshofes“

Seite 19 steht

 

 „Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen.“

 

Bei den nunmehr in §2 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 Gefahrenabwehrverordnung gefährlicher Hunde erfassten zwölf weiteren Hunderassen sei man von einer potenziellen Gefährlichkeit ausgegangen, weil sie leicht zu Kampfhunden erzogen werden könnten.

Nach einem positiv verlaufenen  Wesenstest könne jedoch bei diesen Hunderassen davon abgesehen werden, sie als gefährliche Hunde zu behandeln.

 

Des weiteren steht auf Seite 45 des Urteils:

 

„Bei diesem kann aber davon ausgegangen werden, dass sie ungefährlich sind, wenn durch eine Begutachtung (Wesenstest) nachgewiesen wird, dass sie keineAggressivität  und Gefährlichkeit besitzen. Sie sind dann keine gefährlichen Hunde im Sinne der Verordnung mehr, so dass für ihre Haltung nicht die Vorkehrungen für gefährliche Hunde zu treffen sind, wie beispielsweise Leinenzwang (§ 6 Abs. 1), das Kennzeichnen von Grundstücken, Zwingern oder

Wohnungen (§ 7). Trotzdem wird die Haltung dieser Hunde aber von einer Erlaubnispflicht abhängig gemacht ( 14 Abs. 2), um zu verhindern, dass sie in falsche Hände geraten und durch eine nicht sachgerechte und nicht artgerechte Haltung aggressiv und gefährlich werden.“

 

 

„Es  sind also  nach bestandenem Wesenstest, ganz normale Hunde, so verstehe ich es und nur bei Halterwechsel geht die  Prozedur von vorne los.

 

 

In der neuen geplanten (Hunde VO) ist davon aber keine Rede mehr, im Gegenteil, da steht:

 

Die Regelung über die unwiderlegliche Vermutung der Gefährlichkeit der in § 2 Abs.1 Satz 2 Nr. 1der Verordnung vom 15. August 2000 genannten drei Hunderassen begegnet nach Auffassung des VGH  durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Erforderlichkeit und im

Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus diesem Grunde wurde sie für nichtig erklärt und für Recht erkannt, dass auf diese Hunde diejenigen Bestimmungen der Verordnung anzuwenden sind, die für die zwölf übrigen aufgelisteten Hunderassen gelten.

Das heißt, dass die Hunde der aufgelisteten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen

Untereinander oder mit anderen Hunden als gefährlich gelten, auch wenn die Eigenschaften durch eine Wesensprüfung widerlegt werden können (Restrisiko).

 

 

 

Davon ist aber im Urteil des VGH Kassel keine Rede , dort steht auf Seite 34 mittlere Spalte,

 

Im übrigen ist den Antragsstellern darin zuzustimmen, dass es zur Gefahrenabwehr nicht Erforderlich  und unverhältnismäßig ist, für die Haltung eines positiv Wesengetesteten Hundes, bei dem die Vermutung der Gefährlichkeit durch das Ergebnis der Wesensprüfung widerlegt ist, den Nachweis eines besonderen Halterinteresses zu fordern.

 

 

 Auch in Ihrer Begründung auf Seite 20 der "neuen HVO "

 Zu § 3 (Erteilung und Widerruf der Erlaubnis) ist  ein Fehler enthalten,

oder auch nicht, da steht,

 

aus systematischen Gründen wurde im neuen § 3 der Regelungsinhalt des bisherigen  § 14 (Erteilung der Erlaubnis) übernommen, soweit er nicht vom VGH für nichtig erklärt worden war. Die auf  zwei Jahre befristete Erlaubnis für das halten und Führen von den in § 2 Abs. 1 aufgelisteten Hunderassen wird für die übrigen gefährlichen Hunde auf bis zu vier Jahre erweitert.

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Es darf  doch  nicht  sein, dass  Halter mit  noch nie auffällig gewordenen   Hunden  eine auf zwei Jahre befristete Halterlaubnis  bekommen  und   Halter die  auffällig gewordene bissige Hunde haben,  eine befristete  auf vier Jahre.

 

Das würde ja bedeuten, Hunde die nicht beißen werden um zwei Jahre  benachteiligt, gegenüber denen, die schon  auffällig waren und  gebissen haben. 

 

 

Wie wollen Sie  eine solche  Ungleichbehandlung   gegenüber den Medien und der  Öffentlichkeit   vertreten?

 

Volker V.

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