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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

Hallo achim weber, heute ist 5.Jun. 2002


 

So könnte es aussehen, das :

 

Heimtiergesetz

Teil A

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Teil A des Heimtiergesetzes regelt die Haltung,  Züchtung/Vermehrung, Ausbildung/Abrichtung, Handel, Import, die Unterbringung in Pensionen sowie die Besteuerung von Hunden (canis lupus f. familiaris).

 (2) Die Paragraphen dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden

während einer tierärztlichen Behandlung soweit dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig otwendig sind,

bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

 

§ 2 Meldung der Haltung

Das Halten eines Hundes ist der zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Inbesitznahme vom Halter/Eigentümer und bei selbstgezogenen Welpen bis zur Vollendung der 12. Lebenswoche anzuzeigen unter Beifügung folgender Nachweise und Angaben:

1. Alter, Geschlecht, Rasse/Mischung des Hundes

2. Nachweis der Kennzeichnung mit Mikrochip

3. Nachweise der Haftpflichtversicherung

4. Nachweis der Sachkunde

5. Erklärung der Zuverlässigkeit

 

§ 3 Verpflichtung zur Microchip-Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung

(1) Jeder Hund ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse/Mischung, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen. Bei Abgabe des Hundes ist die zuständige Ordnungsbehörde zu unterrichten.

(2) Die Meldung der Daten des Mikrochips erfolgt durch den implantierenden Tierarzt an das Haustierzentralregister. Der den Mikrochip implantierende Tierarzt hat die Chip-Nummer sowie Alter, Geschlecht, besondere Kennzeichen und Namen, Anschrift des Halters an das Haustierzentralregister zu melden.

(3) Für jeden gehaltenen Hund unabhängig von Rasse, Mischung oder Größe muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

 

§ 4 Sachkunde zur Hundehaltung

(1) Hunde dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.

(2) als sachkundig im Sinne des Absatzes 1

1. gelten Personen, die seit mehr als 3 Jahren ordnungsgemäß angemeldete und versicherte Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und die dieses der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,

2. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,

3. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,

 

§ 5 Erwerb der Sachkunde

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..§ 18

Das komplette Heimtiergesetz ist auf der Homepage bei www.maulkorbzwang.de zu finden


Anmerkung zum Heimtiergesetz:

 

Anmerkung zum Hundegesetz

 

Ziel darf es nicht sein, die Hundehaltung in Deutschland unmöglich zu machen, sondern Mißstände und Mißbrauch im Interesse eines Tier- und Menschenschutzes möglichst auszuschließen.

Basis sind u.a. Ausführungen v. D. Feddersen-Petersen, die Ausführungen von TH Siegen, die Kenntnis von Zuchtvoraussetzungen und –zuständen im privaten wie im gewerblichen Bereich, im Bereich der Ausbildung, die Gefahrhundverordnung NRW 94 sowie Anregungen und Ausführungen aus den HVs der Länder.

 

Bei der Zucht muss immer von Hunden allgemein ausgegangen werden – dies hat nichts mit Rassen zu tun!

Im ganzen Text heißt es schlicht und ergreifend Hund!

 

Grundsätzlich:

Es muß machbar und vor allem bezahlbar sein, das schließt einen überhöhten oder zusätzlichen  Personalbedarf an Amtsveterinären, Ordnungsbeamten usw. vom Grundsatz her schon mal aus.

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