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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

* Unverhoffter Hirnregen in Niedersachsen

* Hallo Steinbeisser - schmeiß Bärbel weg!

* Tierschutzverein legt Klage gegen LHG NRW ein

* Freiheit und das Streben nach Glück

* Pressemiteilung der Krefelder SPD in der Rheinischen Post vom 21.07.03

* Empörung über schießwütigen Jäger

* Im Tierheim leuchteten die Kinderaugen

 

Unverhoffter Hirnregen in Niedersachsen niedergegangen:
Rasseliste soll fallen

Hier können Sie es lesen!


Hallo Steinbeisser, NRW!
Schmeiß Bärbel weg, solange Du noch kannst - die Anwälte prüfen schon Regreßansprüche für die von LHV und LHG rechtswidrig verursachten Kosten.
Deinen Haushalt kannst Du dann endgültig abhaken.
Die Landtagswahl auch.
Und Deinen Ministerpräsidentensessel.


Tierschutzverein Olpe legt Klage gegen Landeshundegesetz NRW ein


"Wir haben unsere Hausaufgaben gemacht." stellt Elke Stellbrink, erste Vorsitzende des Tierschutzvereins Olpe, zufrieden fest. "Kurz nach unserem gewonnenen Verfahren gegen die Landeshundeverordnung NRW, bei welchem die LHV vom Verwaltungsgericht Arnsberg für nichtig erklärt wurde, weil sie in verfassungswidriger Weise an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anknüpft, fand der nächste Wesenstest für Tierheimhunde statt. Gegen die Gebührenbescheide wurde seitens des Tierschutzvereins wie gewohnt Widerspruch eingelegt, diese Widersprüche wurden wie gewohnt von der Bezirksregierung abgelehnt. Am 17. Juni hat Rechtsanwalt Dr. Jürgen Küttner von der Kanzlei Wolf & Partner Klage gegen das Landeshundegesetz beim VG Arnsberg erhoben."

In seiner Klageschrift führt Dr. Küttner im Auftrag der Tierschützer vor allem Verletzungen des Gleichheitssatzes hinsichtlich der Sachgerechtigkeit von Kriterien und Anwendungen gegen das LHG ins Feld, zusätzliche Argumente entstammen dem Europarecht. Untermauert wird die Argumentation durch entsprechende wissenschaftliche Studien der Universität Hannover, des Bundesveterinäramtes der Schweiz sowie durch bereits ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinen Urteilen im Dezember 2002 darauf hingewiesen, dass eine von bestimmten Hunderassen ausgehende konkrete oder abstrakte Gefahr nicht fachwissenschaftlich belegt werden könne, und der aktuellen Gesetzgebung lediglich ein "Besorgnispotential" zugrunde liegt. Zudem müsse eine Auflistung von Hunderassen aufgrund objektiver Anhaltspunkte erfolgen und alle betroffenen Rassen berücksichtigen. Die Akzeptanz bestimmter Hunderassen in der Bevölkerung wäre kein rechtlich ausreichender Grund, diese von Auflagen auszuschliessen.

"Vor dem Bundesverfassungsgericht sind aktuell zusätzlich Beschwerden gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde anhängig. Wann und wie diese ausgeurteilt werden, wird entscheidend dafür sein, ob wir auch diesmal in erster Instanz obsiegen oder ob unser Weg weiter durch die Instanzen, möglicherweise bis nach Karlsruhe oder zum Europagerichtshof, führt." ist die nüchterne Prognose von Elke Stellbrink. 

"Es geht nur in zweiter Linie um Hunde." führt Geschäftsführerin Silke Groos aus, die die Klageprojekte seit August 2000 betreut. "Es geht in erster Linie um den Umgang der Politik mit den Grundrechten der Bürger, um Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Das Thema "Rasselisten" geht uns alle an. Jeden Bürger, der mit seinen Rechten nicht auch eines Tages einem bloßen "Besorgnispotential" zum Opfer fallen will. Das funktioniert nämlich auch ohne Hund."

 

Freiheit und das Streben nach Glück

Kein Kommentar zum Landeshundegesetz

Quelle:  "Schnauzenecho" - Tierheimzeitung des Tierheims Olpe, Juni 2003


Die junge Chefredakteurin dieser Tierheim-Broschüre hat mich um einen Kommentar zum Landeshundegesetz gebeten. Da sitze ich nun am PC, am Abend vor dem Redaktionsschluss. Und da ich eben dieser jungen Chefredakteurin selbst erklärt habe, wie man mit Mitarbeitern, die den Redaktionsschluss nicht einhalten, verfährt, sitze ich gleichzeitig auch ziemlich in der Klemme.

Warum habe ich mich wochenlang vor diesem Artikel gedrückt?
Weil es mich anödet, das Landeshundegesetz. Genau wie die anderen 15 Hundeverordnungen, die anderen 4 oder 5 Hundegesetze. Alle gleich rechtswidrig, dumm und fehlerhaft.

Das Landeshundegesetz ist keines Kommentares wert. Es hat eine viel zu kurze Halbwertzeit. Die Klägergemeinschaft, die der Tierschutzverein im August 2000 gemeinsam mit dem Bündnis für Hund und Umwelt NRW und Dr. Jürgen Küttner von der Kanzlei Wolf&Partner ins Leben gerufen hat, ist auf dem direkten Wege zum Bundesverfassungsgericht.
Schliesslich muss diese Broschüre erst noch gedruckt werden, und wenn wir sie am Tag der offenen Tür verkaufen, und ich meinen heissgeliebten Zwiebelkuchen esse und Monika, der Bullterrier-Halterin, beim Kinderschminken zusehe, gibt es das Landeshundegesetz vielleicht schon gar nicht mehr.

Befassen wir uns doch lieber mit Wichtigerem. Mit der Freiheit und mit dem Streben nach Glück zum Beispiel, die beide viel mehr mit den Rasselisten zu tun haben, als manche ahnen.
Und mit dem Bundesverwaltungsgericht, dass mit seinem Urteilen zu den Hundeverordnungen ein Stück deutsche Rechtsgeschichte geschrieben hat.

Heute hat mir das Bundesverwaltungsgericht seine vollständigen Urteilsbegründungen zu den Hundeverordnungen von Schleswig Holstein und Mecklenburg Vorpommern zugemailt. Und diese Urteilsbegründungen sind es wirklich wert, zitiert und kommentiert zu werden.

"Aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse, einer Gruppe oder einer entsprechenden Kreuzung allein lässt sich aber nach dem Erkenntnisstand der Fachwissenschaft nicht ableiten, dass von den Hundeindividuen Gefahren ausgehen." heisst es in einer der Urteilsbegründungen (BVerwG 6cn1, 6cn3, 6cn4).

Genau so ist es.

"Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein "Besorgnispotenzial"." schreibt das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Was heißt das?
Die "Rasse" Pitbull an sich (oder irgendeine andere Hunderasse) ist weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefahr, und es besteht auch kein hinreichend belegter Gefahrenverdacht.
Und deshalb durften auch keine Gefahrabwehrverordnungen erlassen werden, die an die Zugehörigkeit von Hunden zu Rassen anknüpfen. Alle Hundeverordnungen sind und waren nichtig.

Was soll jetzt der vom Bundesverwaltungsgericht geprägte Ausdruck "Besorgnispotential" bedeuten?
"Besorgnispotential" ist ganz einfach "Angst".
"Xenophobie" - man fürchtet, was man nicht kennt. Und schnell lernt man zu hassen, was man nicht näher kennen lernen will. BILD und andere Medien schürten diese Angst in der Bevölkerung im Sommer 2000, und unspezifische Lebensängste aller Art kanalisierten sich in eine Angst vor bestimmten Hunderassen, vor großen Hunden, vor Hunden an sich.
Das soziale Phänomen ist wohlbekannt und trifft nicht ausschließlich Hundehalter. Den Politikern war das ganz recht, denn aufgrund dieser Angst konnten sie sich mit den Hundeverordnungen profilieren. "Wir schützen Euch (wenn wir auch sonst nichts zustande bringen und keines Eurer Probleme lösen)", konnten sie ihren Wählern zurufen.

Wovor schützen? Wenn das Bundesverwaltungsgericht doch sagt, es gab und gibt gar keine Gefahr durch Hunderassen?
Es gab und gibt nur das "Besorgnispotential", die Angst. Die Verordnungen wurden aus unbegründeter Angst geboren, und in Folge ängstigten sich Tausende von Hundehaltern begründet um ihre Hunde, deren Leben real durch Euthanasiepläne und Beschlagnahmungen bedroht und in vielen Fällen auch beendet wurde. Können denn Verordnungen Menschen vor ihrer eigenen, unbegründeten Angst schützen? Wohl kaum.
Vor unbegründeter Angst schützt nur eines: Informieren. Reflektieren. Differenzieren.
Kurz gesagt: Denken.

"Auch die vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung des erkennenden Senats im Hinblick auf das erwähnte Urteil vom 3. Juli 2002 (a.a.O.) und vor allem unter Hinweis auf § 5 GefHVO vorgetragene Erwägung, die Gefahrhundeverordnung enthalte ein Regime "gestufter Rechtskonkretisierung", bei dem die Einstufung eines Hundes als gefährlicher Hund nicht isoliert betrachtet werden dürfe, dessen daran anknüpfende, differenziert ausgestaltete Rechtsfolgen vielmehr als solche gewürdigt werden müssten, ändert nichts daran, dass der Verordnungsgeber in unzulässiger Weise die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmter Rasse oder Gruppe als Tatbestand einer abstrakten Gefahr betrachtet hat."

Ob Tötung oder Wesenstest, Maulkorb- oder Leinenzwang, Führungszeugnis, Kastration oder Chip - alle diese Massnahmen sind unzulässig, solange sie sich auf Rassen und ein "Besorgnispotential" beziehen.

Und weiter: "Ist bei einem Hundeindividuum eine Menschen oder Tiere gefährdende Eigenschaft festgestellt, so unterliegt es keinen Bedenken, darin eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts zu sehen, die Anknüpfungspunkt von Regelungen zur Verhinderung des Eintritts von Schäden ist. Individuelle Eigenschaften von Hunden, die Menschen oder Tier gefährden, begründen nicht nur einen Gefahrenverdacht, sondern eine Gefahr."

Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet sehr sauber zwischen Gruppen (Rassen), die nicht per se gefährlich sind, und Individuen (Hund), die sehr wohl im Einzelfall gefährlich sein können. Ist nicht eigentlich jeder Bürger, jeder Politiker aufgrund unserer Verfassung verpflichtet, diese Unterscheidung zu treffen? Muss dazu erst das höchste Gericht angerufen werden?

Was sich viele niemals klar gemacht haben: Es geht hier nicht um Hunde.
Es geht um Hundehalter. Und das sind Bürger. Bürger mit Rechten. Grundrechten und Menschenrechten.
Es ging niemals um Hunde. Sondern um den Umgang mit den Rechten der Bürger.
Das Bundesverwaltungsgericht allein trägt dem Rechnung:

"Aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem (Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1 GG) folgt, dass in einem Gesetz, durch das die Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit stellt die notwendige Ergänzung und Konkretisierung des aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes dar."

Es ging und es geht um nicht mehr und nicht weniger als um Rechtsstaatlichkeit und Demokratie. Deshalb geht das Thema "Rasselisten" uns alle an. Jeden Bürger, der mit seinen Rechten nicht eines Tages auch einem eventuellen "Besorgnispotential" zum Opfer fallen will. Das funktioniert nämlich auch ohne Hund. Und dann sind die Betroffenen voraussichtlich sehr unglücklich.

Wie dagegen wird man glücklich?
Durch das Streben nach Glück.
Das Streben nach Glück ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit, wie sie in Artikel 2 unseres Grundgesetzes garantiert wird.

Was ist also die Voraussetzung für das Streben nach Glück?
Die Freiheit.
Was aber ist Freiheit?
Freiheit ist kein Privileg.
Freiheit ist ein Recht, garantiert in den Freiheitsrechten unseres Grundgesetzes:
In Art. 2 des Grundgesetzes das Freiheitsrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Hund), in Art. 3 auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz (egal mit welchem Hund), in Art. 5 das Recht auf Meinungsfreiheit (über Hundeverordnungen und Politiker), in Art. 13 das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (auch mit Hund), in Art. 14 das Recht auf Eigentum (am Hund) und in Art. 20 das Recht auf Widerstand.

Wer die Freiheit sucht, findet sie im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
Und ebenso findet er dort die Folge der individuellen Freiheit: Die Verantwortung gegenüber der Freiheit der anderen.
Art. 2 (1) Grundgesetz: "Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."

Für alles, was ich tue, bin ich selbst verantwortlich.
Und ich bin ebenso verantwortlich für alles, was mein Hund tut.
Bürgerliches Gesetzbuch § 833: "Haftung des Tierhalters - Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Man nennt dies die Verantwortung des Tierhalters für die "unberechenbare Tiergefahr".
 

Warum lehnen Menschen die Freiheit ab und achten ihre Rechte oder die Rechte anderer gering, wenn diese doch die Voraussetzung für unser aller Streben nach Glück sind?

Zum einen, weil sie irrtümlich meinen, nur andere, eine fest definierte Gruppe, zu der sie nicht gehören, wären betroffen. Freiheit und Recht sind aber unteilbar.

Zum anderen schreit das "Besorgnispotential", die unspezifische Lebensangst, nach Sicherheit. Und nicht wenige sind bereit, jeden Tag mehr ihrer Freiheit (und damit ihrer Rechte) gegen ein Stück mehr vermeintlicher Sicherheit, mehr Ordnung, mehr Ruhe einzutauschen.
Weil sie mit jedem Stück Freiheit auch ein Stück Verantwortung für sich selbst abgeben dürfen.

Doch die Ruhe und Ordnung, die sie anstreben, täuscht.
Es ist eine Friedhofsruhe.
Denn nur auf das Recht gründet sich die Freiheit, die notwendig ist, damit das individuelle Streben nach Glück Innovation, Kreativität und damit gesellschaftliche Entwicklung für alle hervorbringen kann.

Für die einen ist Glück die Haltung oder Zucht einer bestimmten Hunderasse.
Für andere wiederum ist Glück ein Hundeindividuum des Typs "Pitbull" aus dem Tierheim.
Und dann gibt es noch die, deren Glück darin liegt, ein Tierheim zu betreiben und Hunde - gleich welcher Rasse - zu vermitteln.

Egal zu welcher Gruppe ich gehöre, ich muss ihr Glück verteidigen, um meines zu behalten. Denn ihre Freiheit ist unteilbar auch meine Freiheit, ihr Recht bedingt meine Rechte.

Ob das die Landesparlamente NRW, Bremen, Niedersachsen und Hessen beim eiligen Umgiessen des "Besorgnispotentials" in Ermächtigungsgesetze für ihre Rasselisten alles beachtet haben?

Das Bundesverwaltungsgericht hat für sie bzgl. der Hundegsetze noch einige Überraschungen auf Lager:

"Da die Erwägungen, die für die Notwendigkeit einer spezialgesetzlichen Grundlage für Maßnahmen der Gefahrenvorsorge sprechen, auf Maßnahmen der Gefahrerforschung nicht zutreffen, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - (a.a.O.) die Aufstellung eines verordnungsrechtlichen Gefahrermittlungsprogramms auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalermächtigung nach Art des § 17 Abs. 1 SOG M-V für bundesrechtlich zulässig erachtet."

Ja, Wesensteste zur "Gefahrerforschung" für bestimmte Rassen sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, sagt das Bundesverwaltungsgericht.
Der Pferdefuss folgt gleich.

"Die Aufstellung einer Liste von Hunderassen mit dem Ziel, die Hunde dieser Rassen Maßnahmen der Gefahrerforschung zu unterwerfen und sie in dem hiernach erforderlichen Umfang als gefährliche Hunde zu behandeln, ist nicht von vornherein mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar."

Ja, Rasselisten zur Gefahrerforschung durch Wesensteste können mit dem Gleichheitsgrundsatz unter bestimmten Voraussetzungen durchaus vereinbar sein.
Gleich kommt der Pferdefuss.

"Welche einzelnen Hunderassen der Verordnungsgeber ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in eine der Gefahrerforschung dienende Liste aufnehmen und welche er unberücksichtigt lassen darf, hängt demnach vom Bestehen eines begründeten Gefahrenverdachts ab. Die Feststellung eines solchen Verdachts setzt für jede in Betracht kommende Rasse die Feststellung objektiver Anhaltspunkte voraus, die auf ein rassespezifisches übersteigertes Aggressionsverhalten hindeuten können."

Da sind wir aber sehr gespannt auf die objektiven Anhaltspunkte der Gesetzgeber. Seit 2000 herrscht da nämlich nur operative Hektik bei gleichzeitiger geistiger Windstille.

"Derartige Feststellungen können nicht durch allgemeine Erwägungen zur Nichtaktzeptanz oder Akzeptanz der jeweiligen Rasse in der Bevölkerung ersetzt werden, wie sie das Oberverwaltungsgericht bei der Erörterung der einzelnen in die Liste nach § 2 Abs. 3 Satz 1 HundehVO M-V aufgenommenen Hunde angestellt hat."

Genau. Bißverletzungen durch einen Hund, dessen Rasse hohe gesellschaftliche Akzeptanz in der Bevölkerung geniesst, tun nicht weniger weh.

"Das Oberverwaltungsgericht muss sich vielmehr, wenn und soweit dies zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich ist, Gewissheit darüber verschaffen, ob hinsichtlich der aufgelisteten Rassen im Verhältnis zu anderen Rassen ein erhöhtes Verdachtspotential besteht."

Erhöhtes Verdachtspotential z.B. im Verhältnis zu der deutschen Hunderasse, auf deren Konto 26 von 56 tödlichen Unfällen gehen, die mit 2000 Bissen pro Jahr zu Buche schlägt und jede Statistik über Hundebisse mit Abstand anführt.
Honi soit qui mal y pense.
Der Pitbull ist es jedenfalls nicht.

"Das Oberverwaltungsgericht wird bei der im weiteren Verfahren in erster Linie vorzunehmenden Prüfung, ob die Regelung in § 2 Abs. 3 HundehVO M-V als Gefahrermittlungsprogramm Bestand hat, sein Augenmerk auch auf die Vorschrift des § 7 Abs. 3 HundehVO M-V richten müssen. Danach sind die Vorschriften des § 2 Abs. 4 Satz 1 (Pflicht zur Kennzeichnung gefährlicher Hunde), des § 3 Abs. 1 (Verbot der Mitnahme gefährlicher Hunde an bestimmte Orte) und des § 3 Abs. 5 (Überlassung gefährlicher Hunde an Dritte) auch auf die Hunde der Rasseliste gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 anzuwenden, bei denen die Vermutung der Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt wurde. Da die Hundehalterverordnung mit dieser Bezugnahme auf die für gefährliche Hunde geltenden Vorschriften offenkundig Zwecke verfolgt, die über das Ziel der Gefahrerforschung hinausgehen und unmittelbar der Gefahrenabwehr dienen, wird sich dem Oberverwaltungsgericht, sofern es in § 17 Abs. 1 SOG M-V eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung zur Normierung eines Gefahrermittlungsprogramms erblickt, die Frage stellen, ob § 7 Abs. 2 HundehVO M-V die Annahme eines solchen in § 2 Abs. 3 HundehVO M-V verwirklichten Gefahrermittlungsprogramms hindert oder ob im Interesse einer möglichst weitgehenden Normerhaltung angenommen werden kann, dass § 2 Abs. 3 HundehVO M-V auch ohne die - in der amtlichen Überschrift zu § 7 als "Ausnahmeregelung" bezeichnete - Vorschrift des § 7 Abs. 2 HundehVO M-V Bestand hat."

Gute Frage.
Besonders für die Besitzer von 20/40gern und Liste-2-Hunden, die ja angeblich gar nicht gefährlich sind, aber im Landeshundegesetz trotzdem zwecks "Gefahrenabwehr" mit Auflagen bedacht sind, und das, obwohl es gar keine Gefahr, sondern nur ein "Besorgnispotential" gibt.

Der Umgang der Politiker mit unseren Grundrechten könnte in der Tat Anlass zur Besorgnis geben. Wer jedoch in der Freiheit, dem Glück, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie seine Verbündeten weiss, kennt selbst kein "Besorgnispotential".

Die Stunde der Wahrheit kommt eines Tages in Karlsruhe, beim Bundesverfassungsgericht. Dann geht es um Artikel 3, und für die Gegenseite sieht es gar nicht gut aus, weil sie ausser ihrem "Besorgnispotential" nichts vorzuweisen hat..

Was kümmert mich das Landeshundegesetz, liebe Chefredakteurin?
Schon morgen kann es Schnee von gestern sein.

Wenn Du und Deine Truppe zu Eurer bereits vorhandenen Liebe zu den Tieren auch die brennende Liebe zur Freiheit und das uneingeschränkte Bekenntnis zu Eigenverantwortung, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Euren Herzen und Köpfen tragt, dann werdet Ihr nicht nur nach dem Glück streben, sondern Euer Glück selbst schaffen.
 

 

 
Info der Krefelder Wählergemeinschaft www.k-wg.de

Pressemiteilung der Krefelder SPD in der Rheinischen Post vom 21.07.03

Hunde ohne Anmeldung

(RP). Der Hundebesitzer und Vorsitzende der SPD-Fraktion, Uli Hahnen, hat die Verwaltung aufgefordert, nach Möglichkeiten zu suchen, wie "Hundebesitzer, die ihren Hund um Steuern zu sparen nicht anmelden, zur Kasse gebeten werden können." So hat in Mönchengladbach ein privates Unternehmen alle Haushalte befragt. Ergebnis: 2 000 Neuanmeldungen von Hunden. Zur Zeit gibt es in der Seidenstadt 9306 angemeldete Hunde. Die Zahl der nicht angemeldeten Hunde schätzt Hahnen auf 2000 bis 2500. Würden sie erfasst, könnte die Stadt mit Mehreinnahmen von ca. 180 000 xaa im Jahr rechnen.

Anmerkung: Und die Firma erhält 250.000 Euro? Klasse Schnitt - wer wundert sich eigentlich noch über leere Kassen?

Quelle:

http://www.rp-online.de/news/lokales/krefeld/20030621/zss0001409_17103.html

 
Empörung über schießwütigen Jäger

Göxe (wk). Die Empörung über den Tod der kleinen Mischlingshündin Ronja (wir berichteten) ebbt nicht ab. Mit der Besitzerin, der zwölfjährigen Louisa, trauert das ganze Dorf.

Musste das wirklich sein? – das fragt sich Hartmut Geiseler, der vor zehn Monaten Geburtshelfer bei seiner Hündin Shari spielte und Ronja auf die Welt half. Louisa, das Nachbarkind, habe so um den Hund gekämpft, bis sie schließlich ihren größten Herzenswunsch erfüllt bekam. Und nun habe sie erfahren müssen, dass ihre Ronja vom eigenen Onkel der Familie eiskalt aus nächster Nähe erschossen wurde.

Ein Warnschuss hätte es doch auch getan, oder eine Zurechtweisung an die Eltern von Louisa, die den Hund führten, meint Geiseler. So wie es auch das Schild am Eingang des Waldes aussage: „Hunde sind an der Leine zu führen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße belegt“. Stattdessen wurde das gerade mal drei Kilo schwere Tier mit einer Schulterhöhe von 15 Zentimetern ohne Vorwarnung erschossen.

„Nicht zu fassen, da erschießt ein Jäger einen jungen Welpen, der von seiner Art und Rasse kaum größer als ein Turnschuh sein dürfte, und das, um den Aufgaben des ‚Wildschutzes'' gerecht zu werden“, meint Harald Meyer aus Egestorf, selbst Inhaber eines Jagdscheines. Noch unfassbarer sei, dass sich „solche geisteskranken Trottel ganz legitim mit einer scharf geladenen Waffe in der Öffentlichkeit bewegen dürfen“. Diese Typen seien in der Jägerschaft „leider nicht die Ausnahme“, so Meyer, „ich möchte behaupten, dass der größte Teil der geschossenen Hunde und Katzen nicht das geringste mit Wilderei zu tun hat“.

Die Region Hannover als zuständige Jagdbehörde werde zu diesem Fall umfangreiche Ermittlungen einleiten, kündigte Sprecher Andreas Listing an.

Göxe trauert um die kleine Ronja Deister-Leine-Zeitung Lokales 23.6.

 
Im Tierheim leuchteten die Kinderaugen

 

Kreisgebiet/Olpe. (jul) Vier- und Zweibeiner strahlten mit der Sonne um die Wette, als das Tierheim Olpe am Sonntag seine Tore für alle interessierte Besucher öffnete.

Beim "Tag der offenen Tür" waren besonders die theoretischen und praktischen Anweisungen in Erster Hilfe für den Hund von Tierärztin Corinna Rose-Rumpff und Informationen von Tanja Halbfas über hundephysiotherapeutische Behandlungsmethoden gefragt.

Viel Applaus erntete die Dogdancing-Gruppe der Hundeschule Daniels & Esser für ihren Formationstanz. Acht Hunde der verschiedensten Größen und Rassen brachten "ihre" Menschen bei heißen lateinamerikanischen Rhythmen so richtig in Schwung.

Glänzende Kinderaugen gab es natürlich beim Ponyreiten für die Kinder und auch die Gewinner der insgesamt 600 Preise einer Tombola, deren Erlös ebenso wie die anderen Tageseinnahmen der Sanierung des Tierheims zugute kommen, freuten sich über einen gelungenen Tag.

23.06.2003   

 
500 Gäste bei Tag der offenen Tür

 

Olpe. (cane) Bei strahlendem Sonnenschein und Temperaturen nahe 30 Grad öffnete das Tierheim Olpe am Wochenende zum 5. Mal seine Türen und bot den rund 500 Besuchern ein vielseitiges Programm.

Im Tierheim wird seit einigen Wochen renoviert und der Erlös des Tags der offenen Tür kommt den noch anstehenden Renovierungsarbeiten zugute. Unter anderem gab es Informationsstände, eine Tombola und einen Verkauf von selbstgebastelten Geschenkartikeln. Besonders für Kinder wurde allerlei geboten. Sie konnten sich schminken lassen oder auf einem Pony vom Ponyhof Rhode reiten.

Ein großer Erfolg waren auch die Vorführungen von Tierärztin Dr. Corinna Rose-Rumpff und Physiotherapeutin Tanja Halbfass, die "Erste Hilfe und Physiotherapie für Hunde" präsentierten.

Höhepunkt der Veranstaltung war das Dogdancing der "Hundeschule Daniels". Ein halbes Jahr lang trainierten acht Hundebesitzer mit ihren Lieblingen Bewegungsabläufe und Tänze ein. "Wir wollen zeigen, dass man mit seinem Hund auch was anderes machen kann, als bloß durch den Wald spazieren", meint Brigitte Daniels über ihr Team.

Am Sonntag, 29. Juni, veranstaltet das Tierheim eine "Hunderallye" zugunsten der Renovierung, bei der jeder mitmachen kann. Anmeldeformulare liegen noch die ganze Woche über im Tierheim aus.

23.06.2003