Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

Heute mit diesen Themen:

* Hessen: Urteil des VGH Kassel zur Wiederholung des Wesenstests

* Pressemeldung dazu

* Ein Anschreiben von Chicos Rudel:

*Anliegend ein für uns positives Presseecho- wir sind mit unserem Unverständnis für die Entscheidung nicht allein.

* Wie war damals die Reihenfolge noch mal? Erst Arbeitsdienst, dann Arbeitslager ... dann KZ ...

 
13. Juni 2006

Hessen:
Urteil des VGH Kassel zur Wiederholung des Wesenstests


Das komplette Urteil folgt in Kürze, unten erst mal die Pressemitteilung des VGH.
 

Ein herzlicher Glückwunsch an die Klägerin, der es nun endlich gelungen ist, das Verfahren aus dem Einflussbereich hessischen Filzes hinauszubefördern. Ein Grund zum Feiern!
Besonders gespannt sind wir auf erst im vollständigen Urteil zu erwartenden Einlassungen des VGH zu den Beweisanträgen. Was wird sich der Senat des VGH da wohl zusamengereimerst haben? ;-).


Dazu bitte auch lesen: Rechtssprechung: Verlängerung einer Hundehalteerlaubnis für sogenannte gefährliche Hunde!
 

 
Pressemitteilung des VGH Kassel

Brüder-Grimm-Platz 1-3 × 34117 Kassel
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst
Telefon (0561) 1007-312 × Telefax (0561) 1007-264
E-Mail-Adresse: pressestelle@vgh-kassel.justiz.hessen.de
Entscheidungsübersendungen: entscheidungen@vgh-kassel.justiz.hessen.de
 

 

13. Juni 2006
 

Nr.11/ 2006
 

Aktuelle Wesensprüfung auch bei wiederholter Halteerlaubnis für gefährliche Hunde erforderlich
 

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die Neuerteilung einer abgelaufenen Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach der Hundeverordnung des Landes Hessen eine neue Wesensprüfung des Hundes voraussetzt.
 

Mit dieser Entscheidung hat der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichthofs ein anders lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben, mit der die Stadt Lich verpflichtet wurde, der Halterin eines American Staffordshire-Terriers nach Ablauf der früheren Erlaubnis zum Halten des Hundes eine erneute Halteerlaubnis auf der Grundlage einer bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis erfolgreich absolvierten Wesensprüfung des Hundes zu erteilen. American Staffordshire-Terrier gehören zu den Hunderassen, die nach der geltenden Hundeverordnung ungeachtet einer tatsächlich vorhandenen Aggressivität als gefährlich gelten und für deren Haltung eine Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich ist. Für die Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist von dem Hundehalter bzw. der Hundehalterin u. a. der Nachweis einer positiv verlaufenen Wesensprüfung vorzulegen.
 

Die Hundehalterin hatte im vorliegenden Fall der Forderung der Behörde widersprochen, für die Neuerteilung der Halteerlaubnis den Nachweis über eine neue positiv verlaufene Wesensprüfung vorzulegen.
 

Das Verwaltungsgericht war in seinem Urteil der Rechtsansicht der Hundehalterin gefolgt. Es hatte sich auch für den Standpunkt gestellt, die Halterin habe einen Anspruch auf Verlängerung der abgelaufenen Halteerlaubnis ohne erneute Wesensprüfung, da keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass sich in das Wesen des Hundes seit Ablegung der ersten Prüfung negativ verändert haben könnte.
 

Dieser Auffassung hat sich der 11. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht angeschlossen.
 

Nach der Hundeverordnung werde eine abgelaufene Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nicht verlängert; vielmehr sei Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis zu stellen. Für die Neuerteilung der Erlaubnis seien die gleichen Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung zu erfüllen. Deshalb sei auch ein neuer Nachweis über eine erfolgreich durchlaufene Wesensprüfung
 

zu erbringen. Auf der Grundlage einer Wesensprüfung, die im Zusammenhang mit der früheren Erteilung einer Halteerlaubnis absolviert worden sei, könne eine neue Halteerlaubnis nicht erteilt werden. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens müsse in Rechnung gestellt werden, dass sich das Wesen des Hundes seit der erstmaligen Prüfung in negativer Hinsicht verändert haben könne. Da die Hundeverordnung einen weit reichenden Schutz der Allgemeinheit vor möglichen Gefahren durch gefährliche Hunde bezwecke, müsse vor Erteilung einer neuen Erlaubnis nochmals geprüft werden, ob sich bei dem Hund seit der erstmaligen Wesensprüfung eine Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren entwickelt habe.
 

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassungsentscheidung steht der Klägerin die Beschwerde zu, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
 

Aktenzeichen: 11 UE 3367/04

Hier finden Sie die Pressemitteilung auch als .pdf Dokument - falls Sie es ausdrucken wollen und diese Meldung evtl. Rückwärts zu nutzen!

 
Hierzu auch ein Anschreiben von Chicos Rudel:

Liebe Hundefreunde/innen,

am 13.06.2005 hat der VGH Kassel leider entschieden, dass Listenhunde nach der Hess. HundeVO alle zwei Jahre im Rahmen der neuen Erlaubnis einen neuen Wesenstest machen müssen. Das anderlautende Urteil des VG Gießen wurde aufgehoben.

Der VGH Kassel hat entschieden:

1. dass die Listung der Hunderassen in § 2 Abs. 1 S. 2 Hess HundeVO (noch) rechtmäßig ist (wie schon Urteil v. 27.01.2004 - 11 N 520/03) - sog. Inzidentkontrolle der Rechtsmäßigkeit der HundeVO, die im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nicht mehr angreifbar ist.
Dies obwohl die Listenhunde bei den Wesensprüfungen eine Durchfallquote von unter 3% (Kriterium des HMdI) haben und ihre Involvierung in Vorfälle (nach Statistiken des HMdI) - unter Berücksichtigung der Populationsdichte - deutlich geringer ist als die von Nichtlistenhunden. Die Beobachtungs-/Korrekturverpflichtung des VO-Gebers kommt nicht zum Tragen.

2. dass die generelle turnusmäßige Forderung (alle 2 Jahren) von Wesensprüfungen im Rahmen der Halteerlaubnis nach § 3 HundeVO rechtens ist.
Dies in Anbetracht der o.g. Zahlen/Fakten wie der Tatsache, dass es keinen Beweis gibt, dass einmal positiv getestete Listenhunde in der Hand ihres persönlich zuverlässigen und sachkundigen Halters durch Altern gefährlicher werden und sich eine solche Verpflichtung aus der HundeVO de lege lata nicht ergibt.

Zwei Beweisanträge wurden abgelehnt.
Analog Art. 1 GG scheint der Grundsatz zu gelten: "Das Ermessen der Exekutive (HMdI) ist unantastbar" - und kaum widerlegbar.

Anliegend die Pressemeldung des VGH Kassel sowie das aufgehobene Urteil des VG Gießen.
Sobald das Urteil zur Verfügung steht, wird es verteilt.

Mit freundlichen Grüßen
Chicos Rudel

Dazu bitte auch lesen: Rechtssprechung: Verlängerung einer Hundehalteerlaubnis für sogenannte gefährliche Hunde!
 

 
Anliegend ein für uns positives Presseecho- wir sind mit unserem Unverständnis für die Entscheidung nicht allein.

Verteilung wünschenswert - hier bitte unbedingt den Kommentar lesen!
 

 
[ Wie war damals die Reihenfolge noch mal? Erst Arbeitsdienst, dann Arbeitslager ... dann KZ ...]
 

Erster Politiker fordert
Arbeitsdienst für Arbeitslose

Von DIETER SCHLÜTER

 

Berlin – Über sieben Millionen Menschen in Deutschland leben inzwischen schon von Hartz IV – fast jeder zehnte!

SPD-Chef Kurt Beck prangerte an, daß die Hartz-IV-Gesetze oft ausgenutzt werden („Man muß nicht alles rausholen, was geht.“). Jetzt fordert Stefan Müller (CSU), der arbeitsmarktpolitische Obmann der Unionsfraktion im Bundestag, die Einrichtung eines „Gemeinschaftsdienstes für Langzeitarbeitslose“.

Müller zu BILD: „Alle arbeitsfähigen Langzeitarbeitslosen müssen sich dann jeden Morgen bei einer Behörde zum ‚Gemeinschaftsdienst‘ melden und werden dort zu regelmäßiger, gemeinnütziger Arbeit eingeteilt – acht Stunden pro Tag, von Montag bis Freitag. Wer sich verweigert und nicht erscheint, muß mit empfindlichen finanziellen Einbußen rechnen!“

Müller begründet seine Forderung so: „Die Langzeitarbeitslosen haben so nicht länger das Gefühl, überflüssig zu sein, gewöhnen sich wieder an regelmäßige Arbeit. Positiver Nebeneffekt: Sie können in dieser Zeit nicht schwarz arbeiten. Die Folge: Arbeit, die getan werden muß, wird dann wieder nur von Sozialversicherten erledigt. Das schafft neue Arbeitsplätze und füllt die Sozialkassen.“

Müller ist sicher, daß eine solche Regelung dafür sorgt, daß die „von SPD-Chef Kurt Beck zu Recht angeprangerten Mitnahme-Effekte“ bei Hartz IV so auf ein erträgliches Maß eingedämmt werden. Wer sich jeden Morgen zu gemeinnütziger Arbeit melden müsse, werde sich „wohl überlegen, ob er ohne Not Hartz IV beantragt“.

Kommentar dazu:

Weißt Du das ist ein Politiker der noch nie Geldsorgen hatte und noch nie gearbeitet hat. So was oder so einen kann doch keiner für voll nehmen!

 
Einfach lachen über den Pisser........
 
Apropo rausholen was geht:

Die machen es doch allen vor. Mitnehmen was eben geht. Hier noch ein Lobby Pöstchen , da die EU mit Stunden und Flügen bescheissen usw. usf.

 

 

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Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

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