Pressemitteilung des
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13. Juni 2006
Nr.11/ 2006
Aktuelle Wesensprüfung auch bei
wiederholter Halteerlaubnis für gefährliche Hunde erforderlich
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof
hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass die Neuerteilung einer
abgelaufenen Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach der
Hundeverordnung des Landes Hessen eine neue Wesensprüfung des Hundes
voraussetzt.
Mit dieser Entscheidung hat der 11.
Senat des Hessischen Verwaltungsgerichthofs ein anders lautendes Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben, mit der die Stadt Lich verpflichtet
wurde, der Halterin eines American Staffordshire-Terriers nach Ablauf der
früheren Erlaubnis zum Halten des Hundes eine erneute Halteerlaubnis auf
der Grundlage einer bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis erfolgreich
absolvierten Wesensprüfung des Hundes zu erteilen. American
Staffordshire-Terrier gehören zu den Hunderassen, die nach der geltenden
Hundeverordnung ungeachtet einer tatsächlich vorhandenen Aggressivität als
gefährlich gelten und für deren Haltung eine Erlaubnis der zuständigen
Ordnungsbehörde erforderlich ist. Für die Erteilung der Erlaubnis zum
Halten eines gefährlichen Hundes ist von dem Hundehalter bzw. der
Hundehalterin u. a. der Nachweis einer positiv verlaufenen Wesensprüfung
vorzulegen.
Die Hundehalterin hatte im
vorliegenden Fall der Forderung der Behörde widersprochen, für die
Neuerteilung der Halteerlaubnis den Nachweis über eine neue positiv
verlaufene Wesensprüfung vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht war in seinem
Urteil der Rechtsansicht der Hundehalterin gefolgt. Es hatte sich auch für
den Standpunkt gestellt, die Halterin habe einen Anspruch auf Verlängerung
der abgelaufenen Halteerlaubnis ohne erneute Wesensprüfung, da keine
Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass sich in das Wesen des Hundes seit
Ablegung der ersten Prüfung negativ verändert haben könnte.
Dieser Auffassung hat sich der 11.
Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil nicht
angeschlossen.
Nach der Hundeverordnung werde eine
abgelaufene Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nicht
verlängert; vielmehr sei Antrag auf Neuerteilung der Erlaubnis zu stellen.
Für die Neuerteilung der Erlaubnis seien die gleichen Voraussetzungen wie
bei der erstmaligen Erteilung zu erfüllen. Deshalb sei auch ein neuer
Nachweis über eine erfolgreich durchlaufene Wesensprüfung
zu erbringen. Auf der Grundlage einer
Wesensprüfung, die im Zusammenhang mit der früheren Erteilung einer
Halteerlaubnis absolviert worden sei, könne eine neue Halteerlaubnis nicht
erteilt werden. Angesichts der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens
müsse in Rechnung gestellt werden, dass sich das Wesen des Hundes seit der
erstmaligen Prüfung in negativer Hinsicht verändert haben könne. Da die
Hundeverordnung einen weit reichenden Schutz der Allgemeinheit vor
möglichen Gefahren durch gefährliche Hunde bezwecke, müsse vor Erteilung
einer neuen Erlaubnis nochmals geprüft werden, ob sich bei dem Hund seit
der erstmaligen Wesensprüfung eine Aggressivität gegenüber Menschen oder
Tieren entwickelt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die
Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Gegen diese
Nichtzulassungsentscheidung steht der Klägerin die Beschwerde zu, über die
das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 11 UE 3367/04
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