* Informationen für alle Webmaster
* Der Wind hat sich gedreht?
* Exkurs: Gratulation an die Westfalenpost
* Spickzettel für das NRW-Umweltministrium sowie alle anderen Behörden
und Politiker
* Woran das Heimtierschutz- und Zuchtgesetz klemmt
Informationen für
alle Webmaster
"Was muß ins
Website-Impressum?
Karten auf den Tisch
||| Klaus Sakowski
Die Anbieter von Inhalten
auf
Websites müssen
sich kenntlich machen das gilt insbesondere fürs Impressum. Mit
dem neuen "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr (EGG)", das das Teledienstegesetz
(TDG) ausweitet, wird alles ein wenig strenger gefasst. "
....
"Übrigens ins Eile geboten, die eigene
Website um ein ausführliches Impressum zu erweitern - auch schon um
möglichen Abmahnern vorzugreifen: Denn Verstöße können mit einem
Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden!
..."
Hier bitte
weiterlesen für den ganzen Artikel:
http://www.legamedia.net/legapractice/sakowski_klaus/2002/02-01/02-01_sakowski_klaus_impressum-websites.php
sowie:
http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r36.html
Gesetzestexte /
Infos:
Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz -TDG)
http://www.beckmannundnorda.de/tdg.html
Der
Wind hat sich gedreht?
(Vermutete Windrichtung: aus Berlin pustend)
Westfalenpost, Printausgabe, 02.07.2002
"Tierschützer rügen die Hundeverordnung
"Genaue Einzelfallprüfung statt Rasselisten"
Essen. (ddp) In der Auseinandersetzung um den Schutz vor gefährlichen
Hunden setzt sich der Landestierschutzverband NRW für eine genaue
Einzelfallprüfung statt pauschaler Rasselisten ein.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten der umstrittenen Landeshundeverordnung zog
Vizepräsident Holler eine negative Zwischenbilanz.
Er räumte ein, dass die Verordnung zwar für eine gewisse "Entspannung" im
normalen Alltagsleben mit Hunden gesorgt habe. Dem eigentlichen Ziel, die
Bevölkerung wirkungsvoll vor gefährlichen und aggressiven Hunden zu
schützen, komme die bisherige Praxis aber nur bedingt näher. Holler
kritisierte, dass die Landesregierung mit ihrem Entwurf für ein
Landeshundegesetz weiter mit einer ungenauen Kategorisierung bestimmter
Rassen arbeite.
Es gebe aber "guterzogene und lammfromme Bullterrier", deren Besitzer
weiterhin starken Restriktionen unterworfen wären. Andererseits könne
jeder Halter, der dies wolle, einen Schäferhund auf Aggression trainieren.
Nach den Vorstellungen des Landestierschutzverbandes müssten die
Veterinär- und Ordnungsämter mit fachkundigen Experten in ausreichender
Zahl besetzt werden."
Exkurs:
Wir gratulieren an dieser Stelle herzlich der Westfalenpost, deren
Stadtredaktion Hagen gestern in Saarbrücken mit dem Sonderpreis für
Lokaljournalismus der Konrad-Adenauer-Stiftung ausgezeichnet wurde.
Die Auszeichnung erfolgte für die Berichterstattung der Autoren Torsten
Bernighaus, Martin Weiske und Ulrich Manasterni über einen
Korruptionsskandal bei den Hagener Stadtwerken (Schaden für die Bürger:
2,2 Mio. DM) und wurde von Saar-Ministerpräsident Müller mit den Worten "
Die reinigende Kraft einer solchen Berichterstattung ist ein
unverzichtbarer Teil der Demokratie." vorgenommen.
Bericht für Bericht enthüllten die Autoren im Fall der Hagener Stadtwerke
Untreue, illegale Preisabsprachen, Vorteilnahme und Korruption.
(Anstatt wie gewisse andere Medien monoton und endlos auf Hunderassen
rumzuhacken.)
siehe:
http://www.westfalenpost.de/wp/wp.dieregion.volltext.php?id=331780&zulieferer=w
p&kategorie=LOK&rubrik=Stadt®ion=Hagen
Weitere Beispiele für Windböen aus Berlin:
http://www.welt.de/daten/2002/07/01/0701hh341753.htx
http://www.haz.de/niedersachsen/nachrichten/135500.html
http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/07_02/020702_htm
Spickzettel für das NRW-Umweltministerium sowie alle anderen Behörden und
Politiker
(das "Hartz-Gutachten" der Maulkorbzwang-Redaktion)
Wie ein Landeshundegesetz aussehen muß (Binsenweisheit seit 2000 und
früher):
1. (Wieder)einsetzung der GefHuVO NW vom
21.09.1994
2. Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht
(Chip oder Täto), Haftpflichtversicherungspflicht, behördliche
Anmeldungspflicht für alle Hunde
3. Jeder im Sinne der GefHuVO NW vom
21.09.1994 auffällige Hund inklusive Halter wird seitens eines dafür
ausgebildeten Amtsveterinärs (welcher Gutachter und Experten seiner Wahl
hinzuziehen kann) einem Verhaltens- und Sachkundetest unterzogen und ggf.
mit Auflagen belegt.
4.
Verbot der
Schutzhundeausbildung und jeder Ausbildung, die aggressive
Verhaltensweisen von Hunden gegenüber Menschen beinhaltet oder begünstigt,
in privater Hand.
Und damit ist Schicht im Schacht.
Das ist das Maximum des faktisch und rechtlich Machbaren.
...alle weiteren möglichen Regelungen werden sowieso entweder an
der Rechtslage (Freiheitsrechte und Verhältnismäßigkeit, Anleinpflicht
siehe Urteil VG Düsseldorf) oder an dem volkswirtschaftlich nicht zu
rechtfertigenden Verwaltungsaufwand und den damit verbundenen Kosten für
die überwiegend bankrotten Kommunen scheitern.
Mit Forderungen, die genauso gegen die Verfassung verstoßen und genauso
realitätsfern wie die Hundeverordnungen und -gesetze sind, machen wir uns
lächerlich.
Zum Thema Sachkundenachweis:
Erinnern Sie Sich an Ihre Erste-Hilfe-Prüfung beim Führerschein? Wieviel
ist davon hängen geblieben?
Aktion, Aktion, Aktion:
Wenn Ihnen, liebe Leser, langweilig ist, dann
schreiben Sie diese 4 Punkte auf einen Notizzettel (am besten
selbstklebend), stecken den in einen Briefumschlag und senden Sie ihn an
die zuständigen Ministerien und Politiker.
Nur um unseren Denksportlern mal zu demonstrieren, wie einfach die
Problemlösung ist, mit der diese seit 1980 erfolglos beschäftigt sind.
Woran das Heimtierschutz- und Zuchtgesetz
klemmt
Jetzt kommen wir zu den
rechtlichen und faktischen Problemen, an denen u.E. bislang sowohl das
Heimtierschutz- und Zuchtgesetz als auch stärkere Kontrollmaßnahmen für
alle Hundebesitzer scheitern.
Wir unterscheiden
rechtlich und faktisch drei Sorten Hundezüchter/-vermehrer:
1. gewerbliche
Züchter und Händler:
Für sie gelten die Grundrechte von Eigentum, Berufs- und
Gewerbefreiheit.
Alle Regelungen bzgl. ihrer beruflichen Tätigkeit gehören unseres Wissens
ins Gewerberecht.
Von den meisten Hundeverordnungen sind sie in keinster Weise tangiert.
Die obigen drei Grundrechte können u.E. nur eingeschränkt werden, auch
staatliche Eingriffe wie Kontrollen sind nur im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit möglich, wenn gleich- oder höherrrangige Rechtsgüter
tangiert sind.
Z.B. öffentliche Sicherheit,
Gefahrenabwehr, Leben und Gesundheit, Artenschutz, Tierschutz.
Für alle genannten Rechtsgüter gibt es Einzelgesetze, nach denen Verstöße
Einzelner bereits geahndet werden können.
Damit besteht rechtlich kein Bedarf an weiteren Regelungen.
2. (organisierte)
Hobbyzüchter (VDH, UCI, FCI und ähnliche)
Alle subsumieren sich unter Hobby-/Liebhaberzüchter, auch
wenn unseres Wissens beim SV 10 Würfe pro Jahr und Zwinger erlaubt sind.
Für sie gelten die Grundrechte auf Eigentum und Freiheit der
Lebensgestaltung.
Das Recht auf Eigentum schließt Freiheit in Umgang und Nutzung des
Eigentums ein.
Deshalb wurden in den Eilentscheidungen mehrerer Bundesländer auch Chip-
und Kastrationspflicht bis zu Hauptverhandlung ausgesetzt, die
Kastrationspflicht fiel meist völlig - weil Chippen und Kastrieren
irreversible Eingriffe in das Eigentum sind.
Weitergehende Regelungen müssen in Verhältnismäßigkeit stehen, sonst
sind sie nichtig. Die Argumentationsbasis für weitergehende Eingriffe in
die Freiheitsrechte ist dünn und u.E. nicht tragbar (der
volkswirtschaftliche Schaden durch Hunde ist vergleichsweise
verschwindend gering).
3. "Lieschen Müller" - private Hundevermehrerin oder
Hundehalterin
(Aus dieser Quelle stammt
übrigens die überwiegende Zahl der Hunde in den Tierheimen.)
Lieschen darf ihr Eigentum nutzen, sie darf auch jedes Jahr einen
Wurf Mischlinge vermehren.
Es gibt ja - theoretisch - ausreichende gesetzliche Regelungen, mit
denen Verstöße von Lieschen gegen öffentliche Sicherheit oder Tierschutz
geahndet werden können. Mehr ist u.E. nicht verhältnismäßig.
Und wenn Lieschen das darf - dürfen das die Hobbyzüchter unter 2. auch.
Denn wenn man die Hobbyzüchter mit Regelungen belegt, klagen die auf
Gleichbehandlung (Art. 3 GG) mit Lieschen - und sie werden gewinnen.
Kein Ausweg wäre die Subsumierung der Hobbyzüchter als gewerbliche
Züchter.
Wenn man das probieren würde, findet sich sofort ein
Hobbyzüchter, der nachweislich nur alle 3 Jahre einen Wurf macht, diesen
unter finanziellen Verlusten groß zieht und verkauft und der gegen die
Regelung klagt.
Er wird
Recht bekommen, und die Regelung ist perdu.
Die verfassungsgemäß garantierten Freiheitsrechte des Einzelnen
verhindern u.E. eine solche allgemeingültige Kontrollregelung, da sie
nicht verhältnismäßig ist und es bereits Gesetze gibt, um einzelne
Verstöße gegen andere Rechtsgüter zu ahnden.
Zudem sind solche Regelungen mit einem Verwaltungsaufwand und
mit Kostensummen verbunden, die in keinem Verhältnis zum dadurch -
eventuell - abgewendeten Schaden stehen.
Es wird solche Regelungen deshalb sowohl aus finanziellen als auch aus
rechtlichen Gründen nie geben.
Wer die Freiheit liebt, sieht sich also gezwungen,
Lieschens Recht auf einen oder mehrere Würfe Mischlinge zähneknirschend
mit Zähnen und Klauen zu verteidigen, auch wenn er selbst Lieschens Tun
für verantwortungslos und verabscheuungswürdig hält.
Aber Gnade Gott Lieschen, wenn sie sich von uns bei Verstößen gegen das
Tierschutzgesetz oder bei der Gefährdung von Menschen erwischen läßt.
Das alles wußten und wissen die Politiker seit 1980.
Das wußten und wissen auch die Rechtsexperten in den Ministerien.
Sie wußten und wissen auch um die rechtlichen Schwachpunkte ihrer
Verordnungen.
Sie wußten und wissen auch, dass eine tatsächliche Problemlösung in Form
weitreichender Kontrolle aller Hundehalter und Hundezüchter/-vermehrer
faktisch und rechtlich unmöglich ist.
Genau deshalb, und nur deshalb, haben sie die Rasselisten erfunden.
Sie brauchten und sie brauchen Rasselisten.
Denn seit 1980 wurde von Volkes Stimme (im Chor mit Bloed etc.) nach
einer Gefahrenabwehr gegen gefährliche Hunde gebrüllt, wobei das
tatsächliche Ausmaß der Gefahr durch Hunde bis zur Hysterie übertrieben
wurde.
Und weil eine tatsächliche Problemlösung faktisch, finanziell und vor
allem rechtlich nicht möglich ist, mußte eine Scheinlösung herbei, mit
der Politiker in Volkes Augen (BIoed etc.) halbwegs gut dastanden.
Nur mit der (dünnen, aber noch rechtlich aktuellen)
Argumentationsbasis des Qualzuchtgutachtens (eingehend in die
Tierschutz-Hundeverordnung), Breitsamer-Statements und diverser anderen
fadenscheiniger Belege konnten sie wenigstens bei einigen Hunderassen
"hart durchgreifen" - und damit Volkes Erwartung erfüllen.
Auch Hessen traut sich erst jetzt, nachdem der Tierschutz im Grundgesetz
ist, das Qualzuchtgutachten umzusetzen. Hunde- und Katzenzuchtverbände
halten still, aber die Geflügelzüchter werden Widerstand leisten,
vermutlich auch juristisch. Dem kann Koch jetzt relativ gelassen
entgegensehen.
Vorher war es nicht möglich, die Eigentums- und Freiheitsrechte des
Einzelnen soweit zu beschneiden, dass er das Züchten von Krüppeln
unterlassen möchte.
Unglücklicherweise enthält das Qualzuchtgutachten auch den Passus über
die Bullis, Amstaffs und Pittis, wobei es sich aber ausdrücklich auf
einzelne Zuchtlinien, nicht Rassen, bezieht - im Gegensatz zu den
physiologisch kenntlichen und mit nachweisbarem Erbgang
behafteten körperlichen Defekten anderer Tierarten.
Wir suchen übrigens immer noch vergeblich nach dem Passus über das
Retriever-Wutsyndrom und die Epilepsie im Qualzuchtgutachten.
Politiker wollen nicht lesen.
Um das Konstrukt der Rasselisten populistisch nutzen zu können,
lasen sie "Rassen" statt "Zuchtlinien".
Und sie überlasen geflissentlich die ausdrückliche Empfehlung des
Qualzuchtgutachtens zur Hypertrophie des Aggressionsverhaltens:
Zitat:
"Empfehlung:
Da hypertrophes Aggressionsverhalten artgemäßes Sozialverhalten
verhindert, worin sich eine Form des Leidens manifestiert, sind
züchterische Maßnahmen zwingend (siehe Seite 14, Nr. IIa).
Für potentielle Zuchttiere ist ein Wesenstest zu fordern, in dem die
Fähigkeiten zu sozialem Verhalten gegenüber Artgenossen nachzuweisen
ist. Zuchtverbot für Tiere, die den Wesenstest nicht bestehen."
Quelle: Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot
von Qualzüchtungen), Bundesinnenministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Seite 32
Von einem generellen Zuchtverbot, wie es für
andere Tierrassen im Qualzuchtgutachten in toto ausgesprochen wird, ist
hier seitens der Experten keine Rede.
Und der Wind bläst.
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