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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

* Eingesperrte Kampfhunde kommen nicht frei

* Gerichtsurteil schürt Zweifel an Bouffiers Verordnung

* HTV BEGRÜSST ENTSCHEIDUNG DES  BUNDESVERWALTUNGS -GERICHTS


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Die WELT

Eingesperrte Kampfhunde kommen nicht frei

Unterdessen gab es heftige Angriffe der Opposition auf Niedersachsens Landwirtschaftsminister Uwe Bartels

Hannover - Kampfhunde, die wegen Beiß-Attacken eingesperrt wurden, kommen auch künftig nicht wieder frei. Das betonte der Rechtsexperte des Landwirtschaftsministeriums, Gert Lindemann, am Freitag. "Wenn Kampfhunde in Tierheimen zwangseingesperrt wurden, bezog sich das auf Einzelfälle und auf das Gefahrenabwehr-Gesetz." Das sei durch das Berliner Urteil am Mittwoch unverändert geblieben. Allerdings müssten nach der Lockerung der Kampfhunde-Regelung weniger Hunde Wesenstests absolvieren.

Unterdessen gab es heftige Angriffe der Opposition auf Niedersachsens Landwirtschaftsminister Uwe Bartels (SPD). "Für seinen blinden Aktionismus beim Erlass der Kampfhundeverordnung ist Minister Bartels nun vom Bundesverwaltungsgericht zurückgepfiffen worden", sagte der CDU-Landtagsabgeordnete Hans-Heinrich Ehlen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte am Mittwoch entschieden, dass die niedersächsische Kampfhundeverordnung rechtswidrig sei, da die Regelungen nur vom Landtag als Gesetz verabschiedet werden dürften und allein ein Verdacht, dass von bestimmten Hunderassen Gefahren ausgingen, nicht ausreiche.

Das Landwirtschaftsministerium in Hannover hatte daraufhin angekündigt, die Regelungen der Verordnung nicht zu entschärfen, sondern bei gleichem Inhalt nun einen Gesetzesentwurf vorzubereiten. Damit setzt sich nach Ansicht des CDU-Landtagsabgeordneten Ehlen der "blinde Aktionismus" des Ministers fort. "Der Minister ist bei dem Versuch, mit dem Kopf durch die Wand zu rennen, frontal gegen die Wand gelaufen", so Ehlen. Das Urteil sei vorhersehbar gewesen, da die Verordnung vorgesehen hätte, bestimmte Hunderassen in ein festes Schema aufzunehmen, ohne individuell nach den jeweiligen Hunden und deren Halter zu differenzieren. lni/esh


SPD will neues Hundegesetz

Gerichtsurteil schürt Zweifel an Bouffiers Verordnung

WIESBADEN. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur niedersächsischen "Kampfhundeverordnung" facht auch in Hessen die Debatte um die umstrittene Hundeverordnung von Innenminister Volker Bouffier (CDU) wieder an. Die SPD im Landtag forderte Bouffier auf, endlich seinem alten Versprechen nachzukommen und ein Gesetz vorzulegen, "in dem sachlich orientiert eine umfassende Gefahrenvorsorge geregelt ist". Das Innenministerium sieht jedoch "keinen Handlungsbedarf" und will das Gerichtsurteil erst einmal "genau studieren".

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Kampfhundeverordnung Niedersachsens für nichtig erklärt. Die Richter hielten eine Ministeriums-Verordnung nicht für ausreichend, um die Züchtung von "gelisteten" Hunderassen zu verbieten. Nötig sei dafür eine gesetzliche Grundlage.

Auch in Hessen gibt es - wie in Niedersachsen - eine vom Ministerium aufgestellte "Rasseliste", in der so genannte Kampfhunde aufgeführt sind. Allerdings gebe die hessische Verordnung den Besitzern dieser Hunde die Möglichkeit, die Tiere individuell bei einem "Wesenstest" prüfen zu lassen und so nachzuweisen, dass die Hunde nicht aggressiv und gefährlich sind, sagte Ministeriumssprecher Michael Bußer. Dies unterscheide die hessische von der niedersächsischen Verordnung. Ein neues Gesetz sei deshalb nach einer ersten Einschätzung des Ministeriums nicht nötig. Allerdings werde man das Urteil noch genau prüfen.

Der Innenminister hatte seine Hundeverordnung nach starkem Druck von Gerichten, Tierschützern und von seinem Koalitionspartner FDP mehrfach nachbessern müssen. Zwischenzeitlich hatte Bouffier auch ein Gesetz zum Umgang mit gefährlichen Hunden angekündigt. Übrig geblieben ist davon eine Gesetzesinitiative, die Halter bestimmter Hunderassen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingen soll. Dieses Gesetz, das die rot-grüne Opposition als völlig unzureichend kritisiert, soll nach der Sommerpause verabschiedet werden.

Nach Ansicht des SPD-Abgeordneten Günter Rudolph ergibt sich aus dem Verwaltungsgerichtsurteil, "dass auch die nunmehr in einem vierten Aufguss vorliegende Hundeverordnung Bouffiers nicht bestehen bleiben kann". Die bloße Betrachtung von Rassemerkmalen sei völlig unzureichend, um die Gefährlichkeit von Hunden zu beurteilen. Auch Tierschützer hatten immer wieder darauf hingewiesen, dass die meisten Beiß-Vorfälle in Hessen nicht von den so genannten Kampfhunden verursacht würden, sondern von Schäferhunden, die jedoch auf Bouffiers Rasseliste fehlten. mat

Copyright © Frankfurter Rundschau 2002


PRESSEMITTEILUNG  

 

NIEDERSÄCHSISCHE HUNDEVERORDNUNG NICHTIG
HTV BEGRÜSST ENTSCHEIDUNG DES  BUNDESVERWALTUNGS -GERICHTS

 


das Bundesverwaltungsgericht hat in einem richtungsweisenden Urteil die Hunderegelung der niedersächsischen Gefahrtierverordnung gekippt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Verordnungsgeber ohne eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber nicht befugt gewesen sei, die Gefährlichkeit eines Hundes allein aus seiner Rassezugehörigkeit abzuleiten.

Der Hamburger Tierschutzverein begrüßt dieses Urteil. Denn damit folgt das Gericht seiner Argumentation. Gestützt auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse der Fachtierärztin Dr. Dorit Feddersen-Petersen hatte der HTV immer wieder aus den auch vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten Gründen gegen die Rasselisten protestiert.

In dem Normenkontrollverfahren ging es um die Frage der Rechtsgültigkeit der niedersächsischen Gefahrtierverordnung vom Juli 2000. Geklagt hatten die Tierschutzvereine Hannover und Lüneburg. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob der Verordnungsgeber allein die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen zum Anlass für die angeordneten Beschränkungen - Maulkorb- und Leinenzwang, Zucht-, Vermehrungs- und Einfuhrverbot, Wesenstest, Nachweis der Sachkunde des Halters - nehmen durfte. Weiter war zu entscheiden, ob die Beschränkungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und ob der Kreis der gefährlichen Hunde in den in der Verordnung enthaltenen Rasselisten zutreffend abgegrenzt ist.
 

Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts besteht für bestimmte Rassen derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung der Rassezugehörigkeit neben zahlreichen anderen Ursachen für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukomme. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertige noch kein Einschreiten der Behörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssten staatliche Eingriffe in die Freiheitssphäre der Hundehalter zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Es sei, so das Gericht weiter, Sache des Landesparlaments, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Betroffenen die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine Gefahrenvorsorge zu treffen, also gegebenenfalls die Einführung von Rasselisten selbst zu verantworten. Ein derartiges Gesetz, das zum Erlass einer entsprechenden Hundeverordnung ermächtigen würde, fehle in Niedersachsen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht den notwendigen Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden durch die vorhandenen Mittel des Strafrechts und des allgemeinen Sicherheitsrechts gleichwohl in ausreichendem Maße gewahrt.

Die Frage, ob eine Rasseliste generell geeignet ist, in eine Hundeverordnung aufgenommen zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entschieden. Auf die Rechtslage in Hamburg hat das Urteil zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen. Denn anders als in Niedersachsen ist die Hundeverordnung hier auf der Grundlage eines Gesetzes (Gesetz zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung - SOG) erlassen worden, in dem der Senat ausdrücklich ermächtigt wurde, Hunderassen zu bestimmen, für welche die Gefährlichkeit vermutet wird.

Der Hamburger Tierschutzverein hofft, dass nach diesem richtungsweisenden Urteil alle Hundeverordnungen der Bundesländer auf den Prüfstand kommen. Das Ziel muss eine bundeseinheitliche Regelung sein, bei der die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein von seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse abhängig gemacht wird.

Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V.

Ihr

Wolfgang Poggendorf
Geschäftsführer


 

 

 

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