- Newsletter - Archiv


Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

* Urteil des Bverwg ist KEIN Freibrief für andere Bundesländer

* „Kampfhundgesetz wackelt nicht“

* Beckstein: "Bayerische Kampfhundeverordnung von Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes nicht betroffen"


Urteil des Bverwg ist KEIN Freibrief für andere Bundesländer
Landeseigene Urteile müssen angestrebt oder abgewartet werden

hi, Achim,
>
>
nach einigem Nachdenken kommen mir hier in Berlin einige Fragen
> juristische in den Kopf, die ich alleine nicht (so schnell) klären kann.
> Aber vielleicht kannst du mir über Deine NLs oder die HP helfen und es
> findet sich jemand. der hier weiterhelfen kann.
> In Berlin lassen immer mehr Hundehalter unter Hinweis auf das BVerWG -
> Urteil ihre doggies ohne MK laufen.
> Ich persönlich warne davor, denn:
> In Berlin hat der Landesverfassungsgerichtshof die LHVO in allen Punkten
> für verfassungsgemäß eingestuft.
> Nun haben wir das Urteil des BVerWG, das dem entgegensteht.
>
> Preisfrage:
> Was hat Vorrang: ein VERFASSUNGSGERICHT auf Landesebene oder ein
> VERWALTUNGSGERICHT auf Bundesebene?
> Gibt es jemanden, der hier weiterhelfenn kann?
> Ich persönlich rate bis zur Klärung dieser Frage alle Halter von Listies
> in Berlin vorsichtig
> zu sein. Wenn der Hund erst einmal weg ist, ist er kaum noch wiederzukriegen....
> Meine Stellungnahme bleibt aber unverändert bestehen.......:-))
> Gruß
> > Ted


Bitte allseits beachten:

Wer außerhalb von Niedersachsen die Hundeverordnungen oder Gesetze NICHT einhält, muß weiterhin mit allem rechnen, was ihm bisher drohte (Bußgeld, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bechlagnahmung des Hundes usw. usf.).

Erst wenn in den anderen Bundesländern die zuständigen Gerichte (z.B. Verwaltungsgerichte oder Oberlandesgerichte) ein am Urteil des Berfg orientiertes Urteil über die landeseigene HV sprechen, ist die landeseigene HV tatsächlich als nichtig anzusehen.
Auch wenn das Urteil die Rechtslage eindeutig klärt - sie muß im eigenen Bundesland gerichtlich bestätigt werden.
Solange muß in allen Bundesländern gewartet werden!!!

Natürlich sind die Aussichten, gegen Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bußgelder, Beschlagnahmungen vorzugehen, jetzt wesentlich besser, weil man sich auf das Urteil des Bverwg berufen kann.

ABER:
Jeder Hundehalter soll sich gut überlegen, ob er dieses Risiko eingehen will, denn u.U. sieht er seinen Hund bis zum Prozeßende nicht wieder.
Es wird ihn dann nicht trösten, dass er im Recht war.
Wir raten deshalb ab.

Denn in den meisten Bundesländern gibt es Klagen genug gegen die HV, in NRW hunderte, die in naher Zukunft ausgeurteilt werden müssen. Solange sollte man warten, aber selbst gegen jeden jetzt noch erlassenen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen und ggf. klagen (damit man z.B. das Geld bzw. die Gebühren wieder sieht, wenn die landeseigene HV kippt, und damit die Behörden auch zu tun haben.)

Wir haben 2 Jahre durchgehalten, den Rest schaffen wir auch noch.

Vermutlich werden noch Gesetze erlassen, die müssen wir dann auch noch kippen, aber wir sind zuversichtlich, dass der ganze Spuk spätestens in einem Jahr zu Ende ist.

Zur Zuständigkeit in Berlin sind wir überfragt, am besten die Fachleute fragen, jeder, der mehr weiß oder Ideen hat, ist herzlich eingeladen, diese mitzuteilen.

Richtig ist, dass alle Landesregierungen von rechts wegen jetzt auf der Stelle ihre verfassungswidrigen Hundeverordnungen zurück ziehen müßten.
Wenn sie unsere Verfassung und das Bverwg achten und respektieren würden.
Was erkennbar nicht der Fall ist.
Sie sch... drauf.

Aber am 22. März bei der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz im Bundesrat lauthals in gespielter Empörung "Verfassungsbruch" gröhlen - das konnten sie.

Also fordert sie ebenso lauthals dazu auf, den bundesweiten Verfassungsbruch zu beenden, und die Hundeverordnungen zurück zu ziehen!
 

Quelle: www.weser-kurier.de/bremen

„Kampfhundgesetz wackelt nicht“

Senator Böse gegen Anwalt Jäger

Von unserer Redakteurin
Christine Kröger

Innensenator Kuno Böse hat gestern bekräftigt, dass Bremens Kampfhundgesetz bleibt. Er sei bestürzt über die „Unkenntnis grundlegender rechtlicher Zusammenhänge“ des Rechtsanwalts und Ex-Wirtschaftssenators Claus Jäger.
Der hatte dem CDU-Politiker tags zuvor seinerseits Rechtsunkenntnis vorgeworfen. Denn anders als Böse sieht Jäger das Bremer Gesetz vor dem Aus, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die niedersächsische Kampfhundverordnung für nichtig erklärt hat. Jäger vertritt mehrere Hundezüchter, die vor dem Bremer Verwaltungsgericht gegen Teile des Gesetzes klagen.
Die Berliner Richter hatten in ihrem Urteil unter anderem ausgeführt, dass es zur Einführung von Hunderasselisten – auf denen die Regelungen sowohl in Niedersachsen als auch in Bremen beruhen – der Zustimmung des Parlaments bedürfe. Weil Bremen sich dieser – anders als Hannover – versichert hat, wähnt sich der Senator mit seinem Gesetzeswerk auf der sicheren Seite. Jäger hebt dagegen auf andere Passagen des Berliner Urteils ab, in denen die obersten deutschen Verwaltungsrichter grundsätzliche Zweifel an Rasselisten äußern.
 


München, 04. Juli 2002

Beckstein: "Bayerische Kampfhundeverordnung von Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen"

"Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 zur Nichtigkeit der niedersächsischen Kampfhundeverordnung hat auf die bayerische Rechtslage keine Auswirkungen. Die bayerischen Bestimmungen unterscheiden sich nämlich von den beanstandeten Regelungen in Niedersachsen gerade dadurch, dass der Gesetzgeber im Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz den Begriff des Kampfhundes näher umschrieben hat. Damit ist das erfüllt, was das Bundesverwaltungsgericht für nötig erachtet, nämlich dass der Landtag dem Innenministerium inhaltliche Vorgaben für eine detailliertere Regelung an die Hand zu geben hat", erläuterte Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München.

Bayern verfügt im Unterschied zu Niedersachsen über eine den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts gerecht werdende Verordnungsermächtigung. Der Gesetzgeber ermächtigte das Staatsministerium des Innern ausdrücklich, in einer Kampfhundeverordnung nur noch ergänzend zu bestimmen, bei welchen Rassen die Kampfhundeeigenschaft anzunehmen ist. Die Entscheidung aber, die Anknüpfung zuzulassen, traf er selbst.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in seinen Entscheidungen vom 3. Juli 2002 (Az. 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01) die niedersächsische Verordnung für nichtig, da der einfache Verordnungsgeber ohne ausdrückliche Ermächtigung des Landesgesetzgebers nicht befugt sei, allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Vielmehr müssten Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre der Hundehalter in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Die niedersächsische Gefahrtierverordnung stützte sich nur auf eine allgemein gehaltene Generalermächtigung in § 55 des niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes, wonach das Innenministerium zur Abwehr abstrakter Gefahren Verordnungen erlassen kann. Dies sah das Bundesverwaltungsgericht nicht als ausreichende Ermächtigung an.

Im Unterschied zu Niedersachen hat jedoch in Bayern bereits der Landesgesetzgeber die grundlegende Entscheidung, die Anknüpfung an eine bestimmte Hunderasse zuzulassen, getroffen. Im Jahr 1992 regelte er nämlich in Art. 37 des Bayer. Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, dass die Haltung eines Kampfhundes erlaubnispflichtig ist. Zugleich definierte er die Kampfhunde als Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Das Staatsministerium des Innern wurde ausdrücklich ermächtigt, durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen von Hunden zu bestimmen, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird. Dies ist in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 geschehen

http://www.stmi.bayern.de/PM/2002/364.htm

 

 Zurück

ät und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 geschehen

http://www.stmi.bayern.de/PM/2002/364.htm

 

 Zurück