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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
* Urteil des Bverwg ist KEIN Freibrief für andere Bundesländer * Kampfhundgesetz wackelt nicht * Beckstein: "Bayerische Kampfhundeverordnung von Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes nicht betroffen" |
Urteil des Bverwg ist KEIN Freibrief für andere Bundesländer
Landeseigene Urteile müssen angestrebt oder abgewartet werden hi, Achim, > > nach einigem Nachdenken kommen mir hier in Berlin einige Fragen > juristische in den Kopf, die ich alleine nicht (so schnell) klären kann. > Aber vielleicht kannst du mir über Deine NLs oder die HP helfen und es > findet sich jemand. der hier weiterhelfen kann. > In Berlin lassen immer mehr Hundehalter unter Hinweis auf das BVerWG - > Urteil ihre doggies ohne MK laufen. > Ich persönlich warne davor, denn: > In Berlin hat der Landesverfassungsgerichtshof die LHVO in allen Punkten > für verfassungsgemäß eingestuft. > Nun haben wir das Urteil des BVerWG, das dem entgegensteht. > > Preisfrage: > Was hat Vorrang: ein VERFASSUNGSGERICHT auf Landesebene oder ein > VERWALTUNGSGERICHT auf Bundesebene? > Gibt es jemanden, der hier weiterhelfenn kann? > Ich persönlich rate bis zur Klärung dieser Frage alle Halter von Listies > in Berlin vorsichtig > zu sein. Wenn der Hund erst einmal weg ist, ist er kaum noch wiederzukriegen.... > Meine Stellungnahme bleibt aber unverändert bestehen.......:-)) > Gruß > > Ted Bitte allseits beachten: Wer außerhalb von Niedersachsen die Hundeverordnungen oder Gesetze NICHT einhält, muß weiterhin mit allem rechnen, was ihm bisher drohte (Bußgeld, Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bechlagnahmung des Hundes usw. usf.). Erst wenn in den anderen Bundesländern die zuständigen Gerichte (z.B. Verwaltungsgerichte oder Oberlandesgerichte) ein am Urteil des Berfg orientiertes Urteil über die landeseigene HV sprechen, ist die landeseigene HV tatsächlich als nichtig anzusehen. Auch wenn das Urteil die Rechtslage eindeutig klärt - sie muß im eigenen Bundesland gerichtlich bestätigt werden. Solange muß in allen Bundesländern gewartet werden!!! Natürlich sind die Aussichten, gegen Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bußgelder, Beschlagnahmungen vorzugehen, jetzt wesentlich besser, weil man sich auf das Urteil des Bverwg berufen kann. ABER: Jeder Hundehalter soll sich gut überlegen, ob er dieses Risiko eingehen will, denn u.U. sieht er seinen Hund bis zum Prozeßende nicht wieder. Es wird ihn dann nicht trösten, dass er im Recht war. Wir raten deshalb ab. Denn in den meisten Bundesländern gibt es Klagen genug gegen die HV, in NRW hunderte, die in naher Zukunft ausgeurteilt werden müssen. Solange sollte man warten, aber selbst gegen jeden jetzt noch erlassenen Verwaltungsakt Widerspruch einlegen und ggf. klagen (damit man z.B. das Geld bzw. die Gebühren wieder sieht, wenn die landeseigene HV kippt, und damit die Behörden auch zu tun haben.) Wir haben 2 Jahre durchgehalten, den Rest schaffen wir auch noch. Vermutlich werden noch Gesetze erlassen, die müssen wir dann auch noch kippen, aber wir sind zuversichtlich, dass der ganze Spuk spätestens in einem Jahr zu Ende ist. Zur Zuständigkeit in Berlin sind wir überfragt, am besten die Fachleute fragen, jeder, der mehr weiß oder Ideen hat, ist herzlich eingeladen, diese mitzuteilen. Richtig ist, dass alle Landesregierungen von rechts wegen jetzt auf der Stelle ihre verfassungswidrigen Hundeverordnungen zurück ziehen müßten. Wenn sie unsere Verfassung und das Bverwg achten und respektieren würden. Was erkennbar nicht der Fall ist. Sie sch... drauf. Aber am 22. März bei der Abstimmung über das Zuwanderungsgesetz im Bundesrat lauthals in gespielter Empörung "Verfassungsbruch" gröhlen - das konnten sie. Also fordert sie ebenso lauthals dazu auf, den bundesweiten Verfassungsbruch zu beenden, und die Hundeverordnungen zurück zu ziehen! Quelle: www.weser-kurier.de/bremen
München, 04. Juli 2002 Beckstein: "Bayerische Kampfhundeverordnung von Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht betroffen" "Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002 zur Nichtigkeit der niedersächsischen Kampfhundeverordnung hat auf die bayerische Rechtslage keine Auswirkungen. Die bayerischen Bestimmungen unterscheiden sich nämlich von den beanstandeten Regelungen in Niedersachsen gerade dadurch, dass der Gesetzgeber im Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz den Begriff des Kampfhundes näher umschrieben hat. Damit ist das erfüllt, was das Bundesverwaltungsgericht für nötig erachtet, nämlich dass der Landtag dem Innenministerium inhaltliche Vorgaben für eine detailliertere Regelung an die Hand zu geben hat", erläuterte Innenminister Dr. Günther Beckstein heute in München. Bayern verfügt im Unterschied zu Niedersachsen über eine den
Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts gerecht werdende
Verordnungsermächtigung. Der Gesetzgeber ermächtigte das
Staatsministerium des Innern ausdrücklich, in einer Kampfhundeverordnung
nur noch ergänzend zu bestimmen, bei welchen Rassen die
Kampfhundeeigenschaft anzunehmen ist. Die Entscheidung aber, die
Anknüpfung zuzulassen, traf er selbst. http://www.stmi.bayern.de/PM/2002/364.htm |