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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

* Gefahrtier-Verordnung - Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.02

Viel Spass!


Gefahrtier-Verordnung - Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.02

Vorbehaltlich der Auswertung des Inhalts der noch nicht vorliegenden Entscheidungsgründe stellen sich die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.7.02, AZ. 6 CN 5.01,6 CN 6.01, 6CN 7.01, 6CN 8.01 wie folgt dar:

A. Wirksamwerden der Entscheidung

In den vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen Revisionsverfahren sind die Urteile am 3.7.02 verkündet worden.

Die Entscheidungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln (Berufung, Revision, Beschwerde) nicht mehr angegriffen werden.

Die Einlegung außerordentlicher Rechtsbehelfe (z.B. Verfassungsbeschwerde) steht dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen, sodass die Entscheidungen des Gerichts mit der Verkündung verbindlich geworden sind.

Auf die Zustellung, die im Falle der Verkündung für den Lauf von Rechtsmittelfristen Bedeutung hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

B. Regelungsteil

1. § 1 Abs. 1 bis 6 der GefTVO ist für nichtig erklärt worden, soweit die Regelungen die Haltung von Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier betreffen.

1. § 1 Abs. 1 GefTVO (Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot für Hunde der Rassen American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Hunde des Pitbull-Typs und Kreuzungen mit diesen Tieren) ist nichtig, das bestehende Zuchtverbot nach Bundesrecht ist zu beachten.

3. § 1 Abs. 4 GefTVO (Gebot der Unfruchtbarmachung) ist nichtig.

4. § 1 Abs. 5 GefTVO (Tötungsanordnung nach nicht bestandenem Wesenstest) ist nichtig

5. §1 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung ist nichtig, sowie letzterer eine Maulkorbpflicht auch bei bestandenem Wesenstest anordnet

6. § 2 Abs. 1 der Verordnung ist nichtig, soweit in der Anlage Hunde der Rassen Dobermann (Nr. 2) und Rottweiler (Nr. 9) und Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen aufgeführt sind.

Weiterhin geltende Regelungen der GefTVO:

1. § 1 Abs. 2 GefTVO: Die Anforderungen an die Ausnahmegenehmigung (= Erlaubnis) gelten für Bullterrier, Pitbull-Terrier und deren Kreuzungen unverändert weiter.

2. § 1 Abs. 3 GefTVO (Kennzeichnung der Hunde, die den Wesenstest bestanden haben) gilt weiterhin.

3. § 1 Abs. 6 GefTVO (Anforderungen an das Halten und Führen von Hunden): Maulkorbpflicht für Bullterrier, Pitbullterrier und deren Kreuzungen entfällt nur bei bestandenem Wesenstest, Leinenzwang gilt weiterhin, ausführende Personen müssen über Sachkunde verfügen; Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen.

4. § 1 Abs. 7 GefTVO (Kostenregelung) gilt unverändert

5. § 2 i.V. m. Anlage 1 der GefTVO: Für Bullmastiff, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastinon Napoletano, Stafford-Bullterrier, Tosa Inu und Kreuzungen mit diesen Rassen gelten die bisherigen Anforderungen weiterhin. (Diese Hunde dürfen auch weiterhin außerhalb eines ausbruchssicheren Grundstücks nur mit Maulkorb und Leine geführt werden, es sei denn, dem Halter wurde Ausnahmegenehmigung erteilt, Anforderungen dafür: bestandener Wesenstest, Sachkunde und persönliche Eignung;

6. §§ 3 ff GefTVO - waren nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens

Darüber hinaus gelten:

- Die allgemeinen Regelungen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG)

- Das Zuchtverbot nach § 11 b Abs. 2 Buchst. a Tierschutzgesetz i.V. m. § 11 Satz 3 Tierschutz-Hundeverordnung für American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Kreuzungen mit diesen Tieren gemäß § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde ins Inland.

- § 121 OWiG (Verantwortlicher darf ein bösartiges Tier sich nicht frei umherbewegen lassen und hat die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten).

- Kommunale Regelungen zur Hundehaltung z.B. Leinenzwang in Wohngebieten u.a.m.

- Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung: In der freien Landschaft ist Streunen und Wildern zu verhindern; ferner Leinenzwang in der Brut- und Setzzeit (1.4. - 15.7.), oder außerhalb dieser Zeit in den von den Forstoberbehörden ggf. ausgewiesenen Gebieten.

Original hier:  www.niedersachsen.de/ml_gefahr.htm oder direkt zur .pdf Datei : http://www1.ml.niedersachsen.de/UmsetzungBVerwG_.pdf

 

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