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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

*  Derzeit liegt nur ein Entwurf des künftigen Hundegesetzes für Schleswig-Holstein vor.

* Brief an Condor

* dass ich gegen einen leinenzwang in bad schwartau kämpfe.

* danke für diese Pressemitteilung, aber sie könnte tatsächlich noch schärfer sein

* Sie sind Halter(in) eines behinderten Hundes und/oder eines Hundes aus dem Tierheim?

 
Liebe Hundefreundinnen und Hundefreunde!

Derzeit liegt nur ein Entwurf des künftigen Hundegesetzes für Schleswig-Holstein vor. Doch bereits in diesem Stadium lassen bestimmte Regelungen Zweifel an einer sorgfältigen Ausarbeitung des Gesetzes
aufkommen.

Ein Zweifel soll mit der heute durch den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und tierschutzpolitischen Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Heiner Garg, ausgeräumt werden. In seiner heute eingereichten Kleinen Anfrage möchte er wissen, ob zukünftig durch die Gemeinden sog. "Hundestrände" ausgewiesen werden dürfen.

Hintergrund der Kleinen Anfrage ist dabei folgender Sachverhalt:

Aufgrund des § 33 LNatG wurde es den Gemeinden erlaubt, bestimmte Hundestrände einzurichten:

§ 33 LNatG SH
Gemeingebrauch am Meeresstrand
(...)
(4) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt.


Dieser Regelung steht künftig folgendes Problem entgegen:

Der Entwurf des zukünftigen Hundegesetzes (HundeG-E) enthält nachfolgende Regelung:

§ 2
Allgemeine Pflichten

(...)

(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.

(...)

In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es hierzu (Abs. 3):

"Absatz 3 normiert ein generelles Mitnahmeverbot aufgrund der Sensibilität der dort aufgeführten Bereiche. Satz 2 ist dadurch begründet, dass Hunde auch in den genannten Bereichen laufen gelassen werden können, ohne dass die Hundehalterin oder der Hundehalter sowie die Aufsichtsperson sich selbst in
diesen Bereichen befinden muss."


Ferner ist in Abs. 4 des § 2 HundeG-E ausgeführt:

§ 2 Abs. 4:

(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in Absatz 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.

In der Begründung heißt es zu Abs. 4:

"Durch andere Vorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt. Hierzu gehören beispielsweise die bestehenden Regelungen im Landesnaturschutzgesetz zum Mitnahmeverbot von Hunden auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb (§ 33 Abs. 4) und die im Landeswaldgesetz geregelte Anleinverpflichtung von Hunden im Wald (§23 Abs. 1 Nr. 5)."


Stehen die neuen Regelungen jetzt im Widerspruch zu § 33 Abs. 4 LNatG, so daß Gemeinden nach § 2 Abs. 3 HundeG-E keine Hundestrände mehr einführen dürften? Müssten dann künftig auch bestehende Hundestrände geschlossen werden?

Ausgehend von der Annahme, dass ein Strand generell als Badestelle oder Badeplatz einzustufen ist, wäre es dann gem. § 2 HundeG-E ausdrücklich und generell verboten, Hunde mitzunehmen. Denn einen Verweis auf bestehende Ausnahmeregelungen gibt es nicht.

Es ist deshalb auch fraglich, ob ein solches Verbot durch die Regelung in Abs. 4 wieder modifiziert werden kann. Abs. 4 enthält lediglich einen Verweis auf die in anderen Gesetzen aufgeführten Pflichten und Verbote - nicht aber auf die Ausnahmeregelung, die Gemeinden treffen können. Denn es müssen hier weitergehende Regelungen sein, die über die Absätze 2 und 3 des HundeG-E hinausgehen.

Dies und die Frage, ob in § 33 Abs. 4 LNatG tatsächlich ein weitergehendes Verbot vorliegt, möchte die FDP jetzt deshalb klargestellt haben. Es kann nicht sein, daß der Tourismusstandort Schleswig-Holstein an schlecht gemachten Hundegesetzen leiden soll. Welcher Hundebesitzer würde sonst freiwillig hier noch seinen Urlaub machen wollen?


Hinweis:
Ein Blick in die derzeit noch bestehende HundeVerordnung ist dabei ebenfalls nicht weiterführend:
Ein Vergleich der Regelung in § 2 HundeG-E mit der in der jetzt noch bestehenden Hundeverordnung, zeigt, dass auch hier unter § 2 Nr. 3 ein Verbot der Mitnahme in "Badeanstalten sowie auf Badeplätze,
Kinderspielplätze und Liegewiesen" aufgeführt ist. Demnach müsste ein solches Verbot bereits jetzt bestehen. Dabei muss aber folgender Punkt bedacht werden: Die derzeit noch bestehende Regelung ist lediglich in einer Verordnung festgeschrieben. Die Regeln in der Verordnung können Regeln in einem Gesetz nicht "brechen". Die Regel des LNatG hätte durch eine VO nicht  umgangen werden können. Demnach können bisher auch Hunde in SH mit an den Strand genommen werden und auf ausgewiesenen Hundestränden laufen gelassen werden.


Mit herzlichen Grüßen

Dominik Völk
wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur
Landeshaus, 24171 Kiel
Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543
dominik.voelk@fdp.ltsh.de
 

Die kleine Anfrage hier auch als .pdf

 
Eleonore Seiler
Göttinger Str. 7
89129 Langenau


Thomas Cook Airlines
Kundenbetreuung
z. Hd. Frau Haas
Zimmersmühlenweg 55

61440 Oberursel Langenau, 21. Juli 2003



Ihr Vorgang CON-03/06-11733



Sehr geehrte Frau Haas,


es ist bedauernswert und zugleich beängstigend welch "geistigen Verfall" die "Deutsche Kultur" in dieser "sog. Kampfhunde-Hetzjagd" befallen hat. Die PISA-STDIE bewies es ja schon.
Daß nun auch Sie und hinter Ihnen Ihre Fluggesellschaft diesem widersinnigen Unsinn verfallen ist, ist schon erstaunlich.

Diese, Ihre genannte Bisskraft (heißt Beißkraft wie schon erwähnt) entstand in den Gehirnen "Deutscher Schmierenjournalisten" um die Verkaufsauflagen zu stärken und das Volk bewusst zu manipulieren.

Denn, man hatte bisher keine Methode gefunden, in Testverfahren ein System zu entwickeln, das Hunde veranlasst, mit voller Kraft zuzubeißen.
Dementsprechend gibt es auch keine fachlich fundierten Untersuchungsergebnisse.

Vergleichen Sie z. B. den Biß eines Scotsch-Terriers mit dem eines "sog. Kampfhundes", dann ist mit Sicherheit der Scotch-Terrier in der Beißkraft diesem bei weitem überlegen.
Die Gebissstärke ist speziell bei den Molosserrassen, zu denen diese verkannten " sog. Kampfhunde" gehören, relativ schwach entwickelt.

Man findet u. a. relativ stärkere Gebisse bei den Jagdhunderassen.
Auch ist es bekannt, dass eine Reihe von Hunden bei Angriff oder Verteidigung einmal kräftig zubeißt, dann festhält, andere Hunderassen, z. B. Hütehunderasse (Collie etc.) wiederholen den Biss mehrfach, so dass es dabei zu mehreren Verletzungen kommt. Besonders das Mehrfachbeißen führt bei Menschen zu großflächigen Verletzungen. Und der deutsche Schäferhund gehört zu dieser Art von angreifenden Hunden.

Werden diese o. a. Hunde bei Ihnen noch befördert?

Bitte geben Sie mir hierauf Antwort, damit ich künftig weiß, ob ich bei Ihnen noch buchen kann!


Mit freundlichen Grüßen


Eleonore Seiler
 
hallo,
 
ich hatte mich kürzlich gemeldet, dass ich gegen einen leinenzwang in bad schwartau kämpfe. hundebesitzer haben keine möglichkeit im sinne des tierschutzgesetzes/tierschutz-hundeverordnung ihren lieblingen genügend oder überhaupt auslauf ohne angeordneten leinenzwang zu ermöglichen. ein antrag wurde abgelehnt - artikel der lübecker nachrichten anbei  v. 03-07-03.
 
der kampf geht jetzt erst recht weiter. dazu habe ich die lübecker nachrichten zu einem interview gebeten. der artikel wird wahrscheinlich am mittwoch, 23-07-03, erscheinen. dann gibt es wieder neue infos von mir.
 
ich habe zur bildung einer "interessengemeinschaft gegen einen leinenzwang" (kurz "igel") aufgerufen. unser erstes treffen findet ebenfalls am 23-07-03 statt. zu einer homepage für IGEL kommt ihr über www.socher.info
 
und hier der artikel mit der ablehnung. kurz und bündig - fast interessenlos - wird darüber entschieden. skandal!!!
 
lg
 
henning
 
 
 

 

 

 
Sehr geehrter Herr Dr. Schäffer,

danke für diese Pressemitteilung, aber sie könnte tatsächlich noch schärfer sein (ich weiß allerdings nicht, ob Sie dies dürfen). Ich darf dagegen schon sagen, was ich denke; denn ich bin eine Privatperson. Also, die Kohlendioxidbetäubung ohne Vorbetäubung ist schlicht Tierquälerei und sonst nichts. Da nützen die 30 Sec längere Verweildauer gar nichts; sie verhüten höchstens, daß die Tiere im Brühwasser wieder aufwachen, was leider zu oft passiert (warum, ist mir ein Rätsel; ein Tier darf ohne einwandfreie Todesfeststellung weder an einen Haken geschweige denn in Brühwasser geraten). Aber ohne Vorbetäubung bleiben bei der reinen Kohlendioxid-Betäubung die langen Sekunden der Atemnot und Atemwegsreizung, und 15 Sec können eine Ewigkeit sein!

Die Ergebnisse der Versuche in Kulmbach waren ja wohl eindeutig. Falls die Vorbetäubung mit dem Mischgas Argon/Kohlendioxid noch nicht praxisreif oder auch zu teuer ist, darf eben mit Kohlendioxid allein überhaupt nicht mehr betäubt werden (Lachgas würde die Vorbetäubung vielleicht auch leisten, und dieses Gas ist in der Humanmedizin erprobt und nicht brennbar; es müßte einsetzbar sein).

Ihr Vertrauen in die E-Betäubung teile ich nicht, sofern es sich um eine Kurzzeitbetäubung handelt. Im übrigen wäre auch hier eine Vorbetäubung angebracht, auf alle Fälle dann, wenn durch eine gewisse Methodik kein Krampfen mehr auftritt. Der Krampfanfall war nämlich das sichere Zeichen der Betäubung (ohne Krampfen war die E-Methode bei Geheimdiensten ein wunderbares Mittel, Leute zum Sprechen zu bringen - Sie können sich vielleicht vorstellen, wie sehr mich dies beunruhigt). Ganz ohne Betäubung ist sowieso inakzeptabel, aber die Betäubungen dürfen eben auch nicht inakzeptabel sein. Mal ganz klar: Wenn es der Mensch nicht seiner eigenen Würde schuldig ist, daß die ihm anvertrauten Tiere beim Schlachten ohne Ängste und Schmerzen sterben - einfaches Mitleid scheint ja nicht genug zu sein - dann darf er eben überhaupt nicht schlachten.

Und wenn hier Kosten eine Rolle spielen sollten, dann muß er das Problem irgendwie lösen, allerdings auf keinen Fall zu Lasten der Tiere. Ansonsten soll diese zum Himmel schreiende Schuld mit allen Konsequenzen auf ihn zurückfallen, um es mal ganz drastisch auszudrücken.

Die neue Schlachtverordnung hinsichtlich der längeren Verweildauer im Kohlendioxid ist das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt ist. Daß sich das BMVEL nicht schämt, so etwas auch nur anzubieten als Erleichterung für die Schlachttiere!

Freundliche Grüße

Ines Odaischi

Hier die Pressemitteilung dazu!

"PROVIEH" <info@provieh.de schrieb:

 Pressemitteilung

 Entwurf des BMVEL zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung verabschiedet - PROVIEH nimmt Stellung

  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat innerhalb der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung (TSchlVO) den Entwurf für die Änderung der Anlage 3 Teil II Nummer 4.3. vorgelegt. Damit wird für die CO2-Betäubung in deutschen Schlachthöfen die Verweildauer von Schlachtschweinen im Betäubungsmedium Kohlendioxid von 70 auf 100 Sekunden heraufgesetzt.

 PROVIEH - Verein gegen tierquälerische Massentierhaltung e.V. als Fachverband für artgemäße Nutztierhaltung begrüßt den Schritt des BMVEL eine Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung durchzuführen und damit auf die neueren umfangreichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Kohlendioxidbetäubung von Schlachtschweinen und zum mangelhaften Stand der Umsetzung der TSchlVO in deutschen Schlachthöfen zu reagieren. Allerdings hält PROVIEH die CO2-Betäubung nicht für ein tiergerechtes Betäubungsverfahren. Eine Vielzahl von Laborversuchen und praktischen Beobachtungen zeigen eindeutig, dass CO2 als solches bei Schweinen Abwehrverhalten in der verschiedensten Form hervorruft und ein Teil der Verweildauer (bis zu 15 sec) in CO2 von den Schlachtschweinen bei vollem Bewusstsein erlebt wird.

 Um allerdings das Leid der durch CO2 betäubten Schlachtschweine teilweise zu lindern, hat PROVIEH dem BMVEL - wenn ein Verbot der CO2-Betäubung nicht in Erwägung gezogen wird - weitere Empfehlungen für eine Verbesserung des Betäubungsvorgangs zusammengestellt, die sich aus den bisherigen praktischen wissenschaftlichen Untersuchungen zum Verhalten von Schlachtschweinen ableiten lassen. Dies betrifft vor allem den technischen Ablauf des Verfahrens (Messung der CO2-Konzentration und der Gondellaufzeiten), die Vorbehandlung der Tiere (z.B. Treibhilfeneinsatz) und die Reduzierung von negativen Umweltreizen (z.B. Lärm).

 Nach Ansicht von PROVIEH ist der Einsatz von CO2 als Betäubungsmedium erst dann möglich, wenn das von der BAFF Kulmbach entwickelte Argon/Kohlendioxid Kombinationsverfahren Praxisreife erlangt hat.

 PROVIEH fordert, dass das BMVEL den Entwurf zur Tierschutz-Schlachtverordnung noch einmal sachlich überprüft und sich generell für die alternativ zur Verfügung stehende Elektrobetäubung, als ausschließliches Verfahren der Wahl, entscheidet. Unabhängig von dieser Entscheidung müssen zum Vorgang der CO2-Betäubung weitere Änderungen erfolgen, um das Verfahren - zumindest von den technischen Vorraussetzungen und seitens der Umwelteinflüsse - so zu gestalten, dass den entsprechenden umfangreichen wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprochen wird.

  Heikendorf, 07. Juli 2003

  Für Rückfragen: Dr. Dirk Schäffer, Telefon: 0431 - 24 82 80, eMail: schaeffer@provieh.de

 
Lieber Tierfreund, liebe Tierfreundin,

Sie sind Halter(in) eines behinderten Hundes und/oder eines Hundes aus dem Tierheim?

Ihr Gefährte hat eine körperliche Behinderung oder hat bestimmte Traumata, mit denen Sie gelernt haben, zurecht zu kommen bzw. die Sie in den Griff bekommen haben, so dass Ihr Hund die Macken nicht mehr oder verringert zeigt?

Hätten Sie Lust, anderen Menschen Mut zu machen, Ihre Fürsorge und Zuneigung auch diesen Hunden zu schenken?

Wir sind selber Halter behinderter Hunde und geschundenen Kreaturen aus dem Tierheim. Aber wie Sie, haben wir nicht aufgegeben, sondern uns der Herausforderung gestellt. Wir haben unsere Entscheidung nicht bereut!

Helfen Sie mit, auch anderen Menschen zu zeigen, dass ein behinderter Hund eine lebens- und liebenswerte Kreatur ist, vor deren Leid man die Augen nicht verschließen sollte.

Wenn Sie Interesse haben, über Ihre Geschichte zu schreiben, würden wir diese auch anderen Menschen zugänglich machen.

Bitte schicken Sie nicht gleich Ihre Geschichte zu, sondern treten Sie erst einmal in Kontakt zu uns. Wir schicken Ihnen dann einen Leitfaden, welche Inhalte der Bericht auf alle Fälle haben sollte, damit wir eine Chance haben, Ihre Erfahrungen auszuwerten, um aus vielen Fällen die Quintessenzen herauszukristallisieren. Diese dienen dem besseren Verständnis der zukünftigen Leser, welche Aufgaben Sie mit der Verantwortung für einen behinderten bzw. Tierheimhund auf sich nehmen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Anke Dalder (labradiner@t-online.de)
und Michaela Gutekunst (info@animalcoach.de)
Tel. 06231 929243 Fax 06231 916386