Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
Heute mit diesen Themen: * Hessen: erneuter Weltklasse-Beschluss des VG Giessen * Immer diese "Kampfhunde" |
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Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Wir begrüßen heute auf unseren Seiten ganz besonders herzlich die Leser aus dem Verwaltungsgerichtshof Kassel.
Hessen: erneuter
Weltklasse-Beschluss des VG Giessen
VG Giessen, Geschäftsnummer 10 G 1210/05, 12. Juli 2005 (pdf)
Im Fall einer konkreten Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung könnte daher bereits auf der
Grundlage des § 11 HSOG eine entsprechende Regelung gegen den
Hundehalter erlassen werden. Im Fall einer abstrakten Gefahr ist ein
entsprechendes Vorgehen auch im Wege des Erlasses von
Rechtsverordnungen bzw. Polizeiverordnungen zulässig. Für den Fall der reinen Gefahrenvorsorge
bedürfen gravierende Eingriffe im Rechte Betroffener indes einer
gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN
8.01 -, BVerwGE 116, 347). Das Bundesverwaltungsgericht sieht bezogen auf
die Problematik gefährlicher Hunde in der Listung bestimmter als
gefährlich geltender Hunderassen eine solche Gefahrenvorsorge, da eine
empirische Feststellung oder allgemein anerkannte Ansicht, bestimmte
Rassen seien gefährlicher als andere, gerade nicht vorliege." ... "Die Wiederholung der Wesensprüfung ist im Fall
unveränderter äußerer Umstände bei Beantragung einer Verlängerung oder
Neuausstellung einer Halteerlaubnis indes nicht erforderlich. Zunächst ist festzustellen, dass eine Erlaubnis
zur Haltung eines gefährlichen Hundes befristet werden muss, eine
Neuausstellung in der Hundeverordnung indes nicht vorgeschrieben wird
und auch nach allgemeinen Grundsätzen im Bereich der Gefahrenabwehr
nicht zwingend erforderlich ist. Vielmehr kann die Halteerlaubnis
verlängert werden." ... "Das Gericht sieht bereits die Einschränkung der
Rechte der Halter von als gefährlich qualifizierten Hunden durch die
lediglich befristete Erteilung der Erlaubnis nur dann als
verhältnismäßig an, wenn diese verlängerbar ist. Lediglich bei einer
entsprechenden Möglichkeit der Verlängerung der Halteerlaubnis ist die
Belastung der Tierhalter durch die Befristung als gering und vertretbar
anzusehen, da die schutzwürdigen Rechtsgüter wie Eigentum und Freiheit
insofern nicht maßgeblich beeinträchtigt werden." "Die Gefahrenabwehrverordnung vom 22. Januar 200
beinhaltet indes keine explizite Regelung zur Verlängerung einer einmal
erteilten Erlaubnis." "Eine ohne konkrete Anhaltspunkte für eine
Änderung des Wesens des Tieres ergangene Anordnung einer Wiederholung
der Wesensprüfung für Halter gefährlicher Hunde ist eine aus Gründen
der Verhältnismäßigkeit (§ 4 HSOG) nicht gerechtfertigte besondere
Erschwernis. Die Notwendigkeit der erneuten Wesensprüfung eines
gefährlichen Hundes ergibt sich aus der Wortwahl der Hundeverordnung
zunächst nicht." "Entsprechend erkennt auch der Hessische
Verwaltungsgerichtshof...Die dort vertretene Auslegung dieser Wortwahl
der Regelung dahingehend, der Verordnungsgeber meine damit, bei jeder
Antragsstellung müsse eine aktuelle Wesensprüfung nachgewiesen werden,
bleibt ohne Nachweis. Anhand der gleichfalls in der konkreten Norm
enthaltenen und in der Intention und dem konkreten Vorgehen mit der
Wesensprüfung vergleichbaren Voraussetzung des Nachweises der Sachkunde
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 6 HundeVO) ergibt sich vielmehr das
Moment der Dauerhaftigkeit der Gültigkeit dieser nachweise, die
jedenfalls für die Sachkunde des Tierhalters unstreitig sein könnte." Vgl. dazu auch
"Indes darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass
außerhalb der Diskussion über die Listung bestimmter Hunderassen die
Hunde stehen, die durch ein Verhalten aufgefallen sind, was von § 2
Abs. 2 HundeVO erfasst wird. Diese durch ein konkretes Ereignis, regelmäßig
wird es ein Beißvorfall sein, deutlich gewordene konkrete Gefahr für
Mensch und Tier durch einen solchen Hund wird vom Verordnungsgeber
jedoch gegenüber der nur potentiell bestehenden Gefahr durch die
sogenannten Listenhunde als weniger gravierend angesehen, denn die - in
beiden Fällen notwendige - Halteerlaubnis darf nach § 3 Abs. 1 Satz 2
HundeVO bei Listenhunden nur auf zwei, bei den anderen Tieren aber bis
zu vier Jahren befristet erteilt werden. Mit anderen Worten: Für das Tier, das bereits
einen Menschen gebissen hat, kann durch die zuständige Ordnungsbehörde
eine zeitlich längere Halteerlaubnis erteilt werden als für das Tier,
das nur durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse als
gefährlich gilt. Ob eine polizeirechtliche Sorge der
Gefahrenabwehr hinter dieser Differenzierung erkannt werden kann, ist
zweifelhaft."
"Der Verordnungsgeber sieht Tiere, die zu den in
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO aufgezählten Rassen und Gruppen von Hunden zu
rechnen sind (Listenhunde) ebenso wie die Aggressionshunde nach § 2
Abs. 1 Satz 1 HundeVO lediglich als potentiell gefährlich an. Dieser
Ansatz ist nicht ohne rechtliche Bedenken, da keine sicheren
Erkenntnisse darüber vorliegen, dass gerade von Tieren dieser Rassen
eine besondere Gefährlichkeit im Verhältnis zu anderen Hunderassen, die
auch durch Beißvorfälle auffällig werden (etwa Rottweiler, deutscher
Schäferhund), ausgeht. Insofern hat der Antragsteller auch weitere
Vergleichszahlen vorgelegt, die bei einer Verifizierung berücksichtigt
werden müssen. Gleichwohl hat der Hessische
Verwaltungsgerichtshof in der Normenkontrollentscheidung vom 27. Januar
2004 (Az. 11N 520/03) unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom
29. August 2001 (Az. 11 N 2497/00) die Rechtmäßigkeit der konkreten
Listung mit dem Argument bestätigt, der Verordnungsgeber habe seiner
Entscheidung nachvollziehbare Gründe, u.a. die Population der
entsprechenden Tiere in Hessen, zugrundegelegt. Die Ausübung des
Opportunitätsprinzips nach § 5 Abs. 1 HSOG sei nicht systemwidrig und
könne nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen
werden." ... "Diesbezüglich muss auch die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 3. Juli 2002 (a.a..)
berücksichtigt werden, in der u.a. ausgeführt wird, nach allgemeinem
gefahrabwehrrecht könne es zulässig sein, einen Wesenstest bei
bestimmten Hunden durchzuführen. Bei einem positiven Ergebnis, das heißt dem
Bestehen der Prüfung, dürften indes keine weiteren Anforderungen an die
Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt
sei. Wenn der Gefahrenverdacht bei Listenhunden durch
einen positiven Wesenstest aber ausgeräumt ist, kann im vorliegenden
Fall eines Tieres, das zu einer dieser Gruppen gehört, von einer
Änderung der weiter bestehenden potentiellen Gefahr nicht ausgegangen
werden. Eine Pflicht zur periodischen Überprüfung des
Wesens eines Hundes ist als reiner Gefahrerforschungseingriff vielmehr
unzulässig."
Einmal wenn Erfahrungswerte oder Informationen
vorlägen, dass Tiere einer bestimmten Rasse relativ häufig in
Beißvorfälle verwickelt seien. Zum anderen aber auch dann, wenn die Zahl der
Tiere einer bestimmten (bereits gelisteten) Rasse bei den
durchzuführenden Wesensprüfungen überdurchschnittlich häufig oder auch
nur mehr als in einer von der Behörde festgesetzten Quote (3 v.H.)
negativ auffielen. Quelle der Zitate:
VG Giessen, Geschäftsnummer 10 G 1210/05, 12. Juli 2005 (pdf)
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Immer diese "Kampfhunde" - und keine
Sondersendungen und mehrseitigen Kampagnen in den Medien.
Rietz - Bello, der Beißer ist tot. Der Schäferhund wurde
eingeschläfert, nachdem er Walburga K. in Hals und Kopf gebissen hatte
(KURIER berichtete).
Die 54-Jährige war mit ihrer Freundin Ramona S. und den beiden Hunden Tobi und Charly mit Fahrrädern auf der morgendlichen Gassirunde. Die Hunde waren ordnungsgemäß angeleint. In der Göttiner Straße schoss plötzlich der Schäferhund von einem Grundstück, steuerte auf Tobi, den Hund von Walburga K., zu. "Vor zwei Jahren hatte er Tobi fast totgebissen. Als ich damals dazwischenging, biss er mich in den Arm", berichtet die geschockte Frau. Sie wollte Tobi von der Leine machen, stürzte dabei zu Boden, der Schäferhund auf sie drauf. Er biss sie ins Genick. "Es hat richtig geknirscht", sagt die 54-Jährige. Mit dem Rettungswagen wurde sie ins Klinikum Brandenburg gebracht und sofort operiert. Das Ordnungsamt in Lehnin untersagte daraufhin dem Besitzer die Haltung des Hundes. Er ließ Bello gestern Mittag vom Tierarzt einschläfern. http://www.berlinonline.de/berliner-kurier/brandenburg/88385.html |
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