Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
Heute mit diesen Themen: * Hessen: Urteil des VGH Kassel zur Wiederholung des Wesenstests * Kommentar dazu............ * Ach ja...... Hamburg.........da war doch noch was.... |
06. Juli 2006
Mit "Unabhängigkeit" meint das Grundgesetz übrigens richterliche
Urteilsfindungen "unbeeinflusst von Wunsch und Willen der jeweiligen
Landesregierung" - und nicht etwa "völlig losgelöst von jedem
Realitätsbezug".
Wir begrüßen auf unseren Seiten ganz besonders herzlich etwaige Leser aus dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof. Hessen - Ungereimerstheiten vom VGH Urteil VGH Hessen 11 UE 3367/04 VG Gießen 10 E 1882/04 vom 13. Juni 2006 (pdf) oder lesen Sie kurz und schmerzlos unsere Zusammenfassung (*): "Der erkennende Senat hat erwogen, ob der Gesichtspunkt des Gefahrerforschungsbegriffs dazu führen kann, dass die angegriffenen Bestimmungen nach allgemeinem Gefahrabwehrrecht sich als zulässig erweisen. Dieser Gesichtspunkt könnte es aber allenfalls rechtfertigen, dass Hunde bestimmter Rassen einem Wesenstest zugeführt werden müssen und dass nach Bestehen dieses Tests keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden, weil dann der Gefahrenverdacht ausgeräumt ist." Damit hat es aber laut VGH selbstverständlich GEMEINT: "Nicht in Hessen!" In Hessen hat man sich extra was ganz Besonderes einfallen lassen, nämlich die Gefahrenvorsorge. Das ist ganz was anderes als Gefahrenabwehr oder Gefahrenerforschung. Da zählt das nicht. Die Landesregierung lässt sich den Begriff Gefahrenvorsorge nächstens auch patentieren. GefahrenvorsorgeTM. 4. Das Bundesverfassungsgericht hat gesagt: "Der Gesetzgeber ist allerdings auch im Hinblick auf
den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu
beobachten. Dabei geht es hier in erster Linie darum, ob die
unterschiedliche Behandlung derer, deren Hunde unter § 2 Abs. 1 Satz 1
HundVerbrEinfG fallen, und derjenigen, bei denen dies nicht der Fall
ist, auch in der Zukunft gerechtfertigt ist. Sollte sich bei der
Beobachtung und Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass
Hunde anderer als der in dieser Vorschrift genannten Rassen im
Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig
auffällig sind wie Hunde, auf die § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
bisher beschränkt ist, könnte die angegriffene Regelung in ihrer
gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre
vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu
erstrecken." Aber damit hat es laut VGH natürlich GEMEINT: "Solange eine
Landesregierung nicht den Fehler macht, die benötigten Populationsdaten
zu erheben, muss sie auch ihre Hundegesetzgebung nicht ändern." 5. Es ist eine Dreistigkeit vom VG Giessen, die dem
Waffenrecht nachgebildete Hundegesetzgebung tatsächlich mit diesem zu
vergleichen, und dann auch noch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit
zu stellen. Natürlich kann man Opas alte Glock inklusive Munition
erben, und Omas alten Bullterrier nicht - das leuchtet doch jedem Kind
ein, warum das so ist! "Unter Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen
bei der Durchführung der Wesensprüfungen erscheint indes die
Festsatzung von lediglich 3 % Versagensquote für die - weitere -
Listung einer Rasse ausgesprochen gering. Bei der Bejahung einer
regelmäßigen Wiederholungsprüfung würde mithin für die nicht konkret
auffällig gewordenen und bereits einmal positiv getesteten Listenhunde
die Gefahr einer Art Kreislauf entstehen: Sie würden getestet, weil sie
Listenhunde sind, und bleiben Listenhunde, weil eine bestimmte
Versagensquote, die statistisch immer zu befürchten sein wird,
überschritten wird."
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Ach ja............ Hamburg.......... Da war doch noch was............ Richtig - Pockendorf............ Unbedingt lesen.......... |
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