Wichtige Verhandlung am 20. August
|
BOBENHEIM-ROXHEIM: Gemeinde schließt mit
Kläger gegen Kampfhundesteuer einen Vergleich
|
Über die Kampfhundesteuer der Gemeinde
Bobenheim-Roxheim entscheiden derzeit die Gerichte. Kurt Kolatzki
vom Boro-Dog-Team hat Widerspruch gegen die erhöhte Steuer
eingereicht.
|
In der vergangenen Woche haben sich die Gemeinde und Kolatzki
vor dem Verwaltungsgericht Neustadt auf einen Vergleich geeinigt.
Demnach bleibt die Kampfhundesteuer von Bobenheim-Roxheim
bestehen, solange sie nicht von einem höheren Gericht als
unrechtmäßig angesehen wird. Eine solche Verhandlung steht für den
20. August an. Dann wird der Mannheimer Rechtsanwalt Willi
Scheidel - er ist auch der Anwalt Kolatzkis - einen
Rheinland-Pfälzer vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz bei
einer Normenkontrollklage vertreten. Die Klage richte sich gegen
die Kampfhundesteuer einer Gemeinde, deren Regelung der in
Bobenheim-Roxheim sehr ähnele. Sollte das OVG in diesem Prozess zu
der Ansicht kommen, die Kampfhundesteuer ist nicht zulässig, wird
Kolatzki die Kampfhundesteuer für seine beiden American
Staffordshire Terrier nicht bezahlen müssen. Die beiden Tiere
kosten seinen Angaben zufolge jeweils 614 Euro Steuern pro Jahr.
Für als nicht gefährlich eingestufte Tiere müsste er 34 Euro
Hundesteuer pro Tier pro Jahr bezahlen.
Scheidel sagte auf RHEINPFALZ-Anfrage, dass seiner Meinung nach die
Hundesteuer gegen das "Übermaßverbot" verstoße. Ferner sei eine
solche Steuer nicht geeignet, um den "gewünschten Zweck
herbeizuführen". Der Rechtsanwalt meinte, dass die Einwohner nicht
vor gefährlichen Hunden geschützt würden, wenn man drei Rassen mit
einer höheren Steuer belege und die anderen nicht. "Der deutsche
Schäferhund zum Beispiel hat laut Statistik die meisten
Beißvorfälle, wird von der Steuer aber ausgenommen", argumentierte
Scheidel. Demnach liege mit der Kampfhundesteuersatzung auch ein
Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.
Bobenheim-Roxheims Bürgermeister Manfred Gräf betonte gegenüber
der RHEINPFALZ nochmals, dass er seine Gemeinde in der
Solidargemeinschaft der Gebietskörperschaften sehe. Nach der
bisherigen Rechtssprechung - etwa des Kreisrechtsausschusses -
bewege sich Bobenheim-Roxheim mit der Kampfhundesteuer im
erlaubten Korridor des Landes Rheinland-Pfalz. Wenn ein Gericht
hier etwas verändere, werde auch die Gemeinde an der Steuer etwas
ändern. Daher habe man sich auch auf den Vergleich vor dem
Verwaltungsgericht in Neustadt eingelassen, so Gräf. Zwar sei nach
den tödlichen Attacken so genannter Kampfhunde vor zwei Jahren in
Hamburg wieder Ruhe eingekehrt, dennoch halte er nichts davon, die
Steuer sofort wieder abzuschaffen: "Wenn dann wieder etwas
passiert, heißt es gleich, wir seien nicht standhaft gewesen."
Daher wolle er sich an den vom Gemeinde- und Städtebund sowie von
den Gerichten vorgegebenen Rahmen richten.
Gräf unterstrich, dass seine Verwaltung nichts gegen die
Kampfhundebesitzer habe. So seien auch die Vertreter des
Boro-Dog-Teams nochmals umfassend beraten worden, wie sie einen
Einwohnerantrag formal korrekt auf den Weg bringen können. Vor
wenigen Wochen war die Initiative, die mittlerweile ein
eingetragener Verein ist, mit einem solchen Ansinnen noch
gescheitert. Damals hatte es Verwirrungen gegeben, ob es wirklich
ein Einwohnerantrag gewesen war. Letztlich scheiterte das Ansinnen
im Gemeinderat an formalen Kriterien (wir berichteten). Kurt
Kolatzki und Jessica Gräf vom Boro-Dog-Team bestätigten auf
RHEINPFALZ-Anfrage, dass sie erneut einen Einwohnerantrag stellen
möchten. Mit der Sammlung der erforderlichen Unterschriften warte
das Boro-Dog-Team jedoch, bis über die Normenkontrollklage am OVG
entschieden worden ist, so Gräf.
Sie bestätigte, dass das Boro-Dog-Team bei der Gemeindeverwaltung
über die formalen Aspekte eines Einwohnerantrags informiert
wurden. "Wir gehen auf diesen Kompromiss jetzt ein", sagte Gräf.
Kolatzki erläuterte, dass der eingetragene Verein Boro-Dog-Team
Aufklärungsarbeit leisten möchte und für einen Erfahrungsaustausch
jederzeit zur Verfügung stehe. Ferner soll es Informationen zum
Thema Kampfhunde geben. Auch Kolatzki anerkannte die Beratung
durch die Gemeinde: "Jetzt soll auch nichts mehr schief gehen."
(ax)
|
RON - RHEINPFALZ ONLINE, Donnerstag, 1. Aug
, 03:45 Uhr |
Verhaltensbiologin: Maulkorb und Leine machen Hunde gefährlich
Münster (dpa) - Der Zwang zu Maulkorb und Leine kann nach Meinung von
Verhaltensforschern bei Hunden zu Verhaltensstörungen führen. Die
Tiere könnten dann nicht mit ihren Artgenossen kommunizieren und
soziales Verhalten lernen. "So produziert man wirklich gefährliche
Tiere", sagte Verhaltensbiologin Dorit Feddersen-Petersen (Universität
Kiel) am Donnerstag in Münster vor dem Hintergrund aktuellen
Diskussion über so genannte Kampfhunde in der Öffentlichkeit.
Ein Hund an der Leine könne sein Umfeld nicht einfach über seinen
Geruchssinn erkunden. Auch ist es nach Worten Feddersen-Petersens für
Hunde wichtig, sich zu beschnuppern und danach gegenseitig an der Nase
zu lecken. Mit einem Maulkorb ist dieses soziale Verhalten
hingegen nicht möglich. Bereits als Welpe müsse jeder Hund mit seinen
Artgenossen lernen, Konflikte zu bewältigen. Dazu müsse er sich aber
frei bewegen können.
Bei der ersten europäischen Konferenz für Verhaltensbiologie
diskutieren bis Sonntag mehr als 400 Verhaltensbiologen aus 34 Ländern
in Münster ihre Erkenntnisse zum Thema "Konflikt und
Konfliktbearbeitung". Dieser Gedankenaustausch über die
Forschungsergebnisse biologischer Ursachen und Konsequenzen des
Verhaltens soll künftig alle zwei Jahre stattfinden. "Als Stadt des
Westfälischen Friedens ist Münster ein Symbol für Konfliktlösung",
sagte Tagungsleiter Norbert Sachser.
©dpa
....... wann ist WAHL-(ZAHL) Tag?......................
Hundehaltung in einer Mietwohnung ist auch ohne Tierhaltungsverbot
verboten
Beschluß des LG Karlsruhe vom 4.2.2002 (Az: 5 S 121/01)
Die Hundehaltung in einer Mietwohnung ist auch dann verboten, wenn
eine mietvertragliche Bestimmung über ein Tierhaltungsverbot nicht
existiert.
Auch bei Fehlen eines ausdrücklich im Mietvertrag geregelten
Tierhaltungsverbotes ist die Haltung eines Hundes in einer
Mietwohnung eines Mehrfamilienwohnhauses vom vertragsmäßigen
Gebrauch der Mietwohnung regelmäßig nicht umfaßt und bedarf daher
der Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis nach
seinem Ermessen bis zur Grenze des Rechtsmißbrauchs erteilen.
Hundegebell in der Nachbarschaft
Lärm auch außerhalb der Mietwohnung berechtigt bekanntermaßen zur
Mietminderung.
Hundegebell in der Nachbarschaft kann aber nicht nur den dadurch
gestörten Mieter zur Minderung berechtigen, sondern auch Folgen für
den Hundehalter haben.
Denn der Vermieter kann vom Hundehalter bezüglich des geminderten
Mietzinses Schadenersatz fordern.
In einer Entscheidung des AG Köln (130 C 275/00) wurde der
Hundehalter zum Schadenersatz verurteilt, da die Hunde unzumutbaren
Lärm verursachten. Der Hundehalter mußte dem Vermieter den Schaden
ersetzen, der ihm durch die Mietminderung seiner Mieter entstanden
war.
Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung mit Eigenschaften der
Tiergattung oder Rasse rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene
Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter des
Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen Hund dieser Rasse
nicht vorhergesehen und mit normalen Kräften nicht abgewehrt werden
kann (LG Nürnberg-Fürth 7 S 3264/90).
Der Vermieter kann in einer Wohnanlage die Haltung von
Kampfhunden, hier Staffordshire-Bullterrier, verbieten. Er kann auch
eine in Unkenntnis der Hunderasse erteilte Genehmigung widerrufen
(LG München I 13 T 14638/93).
Der Vermieter muss die Haltung eines bzw. mehrerer Bullterrier in
der Mietwohnung nicht erlauben. Er kann die Hundehaltung wegen einer
möglichen Gefährdung der Mitmieter des Zwölf-Parteien-Hauses
verbieten (LG Gießen 1 S 128/94).
Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes, Bullterrier, in der
Mietwohnung des Mehrparteienhauses verbieten, wenn der Halter keine
Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen (LG
Krefeld 2 S 89/96).
Dem Mieter kann verboten werden, einen
American-Staffordshire-Terrier in der Wohnung zu halten. Das Verbot
kann auch ausgesprochen werden, wenn bisher noch keine konkrete
Gefährdung von diesem Hund ausgegangen ist. Es reicht aus, dass
diese Tiere zu den potentiell gefährlichsten Kampfhunden gehören (AG
Frankfurt 33 C 77/00-67).
|