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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

* Wichtige Verhandlung am 20. August 

* Verhaltensbiologin: Maulkorb und Leine machen Hunde gefährlich

* Hundehaltung in einer Mietwohnung ist auch ohne Tierhaltungsverbot verboten


Wichtige Verhandlung am 20. August
 
BOBENHEIM-ROXHEIM: Gemeinde schließt mit Kläger gegen Kampfhundesteuer einen Vergleich
 
Über die Kampfhundesteuer der Gemeinde Bobenheim-Roxheim entscheiden derzeit die Gerichte. Kurt Kolatzki vom Boro-Dog-Team hat Widerspruch gegen die erhöhte Steuer eingereicht.
 
zum Vergrößern auf das Bild klicken In der vergangenen Woche haben sich die Gemeinde und Kolatzki vor dem Verwaltungsgericht Neustadt auf einen Vergleich geeinigt. Demnach bleibt die Kampfhundesteuer von Bobenheim-Roxheim bestehen, solange sie nicht von einem höheren Gericht als unrechtmäßig angesehen wird. Eine solche Verhandlung steht für den 20. August an. Dann wird der Mannheimer Rechtsanwalt Willi Scheidel - er ist auch der Anwalt Kolatzkis - einen Rheinland-Pfälzer vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz bei einer Normenkontrollklage vertreten. Die Klage richte sich gegen die Kampfhundesteuer einer Gemeinde, deren Regelung der in Bobenheim-Roxheim sehr ähnele. Sollte das OVG in diesem Prozess zu der Ansicht kommen, die Kampfhundesteuer ist nicht zulässig, wird Kolatzki die Kampfhundesteuer für seine beiden American Staffordshire Terrier nicht bezahlen müssen. Die beiden Tiere kosten seinen Angaben zufolge jeweils 614 Euro Steuern pro Jahr. Für als nicht gefährlich eingestufte Tiere müsste er 34 Euro Hundesteuer pro Tier pro Jahr bezahlen.

 

Scheidel sagte auf RHEINPFALZ-Anfrage, dass seiner Meinung nach die Hundesteuer gegen das "Übermaßverbot" verstoße. Ferner sei eine solche Steuer nicht geeignet, um den "gewünschten Zweck herbeizuführen". Der Rechtsanwalt meinte, dass die Einwohner nicht vor gefährlichen Hunden geschützt würden, wenn man drei Rassen mit einer höheren Steuer belege und die anderen nicht. "Der deutsche Schäferhund zum Beispiel hat laut Statistik die meisten Beißvorfälle, wird von der Steuer aber ausgenommen", argumentierte Scheidel. Demnach liege mit der Kampfhundesteuersatzung auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.

Bobenheim-Roxheims Bürgermeister Manfred Gräf betonte gegenüber der RHEINPFALZ nochmals, dass er seine Gemeinde in der Solidargemeinschaft der Gebietskörperschaften sehe. Nach der bisherigen Rechtssprechung - etwa des Kreisrechtsausschusses - bewege sich Bobenheim-Roxheim mit der Kampfhundesteuer im erlaubten Korridor des Landes Rheinland-Pfalz. Wenn ein Gericht hier etwas verändere, werde auch die Gemeinde an der Steuer etwas ändern. Daher habe man sich auch auf den Vergleich vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt eingelassen, so Gräf. Zwar sei nach den tödlichen Attacken so genannter Kampfhunde vor zwei Jahren in Hamburg wieder Ruhe eingekehrt, dennoch halte er nichts davon, die Steuer sofort wieder abzuschaffen: "Wenn dann wieder etwas passiert, heißt es gleich, wir seien nicht standhaft gewesen." Daher wolle er sich an den vom Gemeinde- und Städtebund sowie von den Gerichten vorgegebenen Rahmen richten.

Gräf unterstrich, dass seine Verwaltung nichts gegen die Kampfhundebesitzer habe. So seien auch die Vertreter des Boro-Dog-Teams nochmals umfassend beraten worden, wie sie einen Einwohnerantrag formal korrekt auf den Weg bringen können. Vor wenigen Wochen war die Initiative, die mittlerweile ein eingetragener Verein ist, mit einem solchen Ansinnen noch gescheitert. Damals hatte es Verwirrungen gegeben, ob es wirklich ein Einwohnerantrag gewesen war. Letztlich scheiterte das Ansinnen im Gemeinderat an formalen Kriterien (wir berichteten). Kurt Kolatzki und Jessica Gräf vom Boro-Dog-Team bestätigten auf RHEINPFALZ-Anfrage, dass sie erneut einen Einwohnerantrag stellen möchten. Mit der Sammlung der erforderlichen Unterschriften warte das Boro-Dog-Team jedoch, bis über die Normenkontrollklage am OVG entschieden worden ist, so Gräf.

Sie bestätigte, dass das Boro-Dog-Team bei der Gemeindeverwaltung über die formalen Aspekte eines Einwohnerantrags informiert wurden. "Wir gehen auf diesen Kompromiss jetzt ein", sagte Gräf.

Kolatzki erläuterte, dass der eingetragene Verein Boro-Dog-Team Aufklärungsarbeit leisten möchte und für einen Erfahrungsaustausch jederzeit zur Verfügung stehe. Ferner soll es Informationen zum Thema Kampfhunde geben. Auch Kolatzki anerkannte die Beratung durch die Gemeinde: "Jetzt soll auch nichts mehr schief gehen." (ax)

 

RON - RHEINPFALZ ONLINE, Donnerstag, 1. Aug , 03:45 Uhr

 


Verhaltensbiologin: Maulkorb und Leine machen Hunde gefährlich

Münster (dpa) - Der Zwang zu Maulkorb und Leine kann nach Meinung von Verhaltensforschern bei Hunden zu Verhaltensstörungen führen. Die Tiere könnten dann nicht mit ihren Artgenossen kommunizieren und soziales Verhalten lernen. "So produziert man wirklich gefährliche Tiere", sagte Verhaltensbiologin Dorit Feddersen-Petersen (Universität Kiel) am Donnerstag in Münster vor dem Hintergrund aktuellen Diskussion über so genannte Kampfhunde in der Öffentlichkeit.


Ein Hund an der Leine könne sein Umfeld nicht einfach über seinen Geruchssinn erkunden. Auch ist es nach Worten Feddersen-Petersens für Hunde wichtig, sich zu beschnuppern und danach gegenseitig an der Nase zu lecken. Mit einem Maulkorb ist dieses soziale Verhalten
hingegen nicht möglich. Bereits als Welpe müsse jeder Hund mit seinen Artgenossen lernen, Konflikte zu bewältigen. Dazu müsse er sich aber frei bewegen können.


Bei der ersten europäischen Konferenz für Verhaltensbiologie diskutieren bis Sonntag mehr als 400 Verhaltensbiologen aus 34 Ländern in Münster ihre Erkenntnisse zum Thema "Konflikt und Konfliktbearbeitung". Dieser Gedankenaustausch über die Forschungsergebnisse biologischer Ursachen und Konsequenzen des Verhaltens soll künftig alle zwei Jahre stattfinden. "Als Stadt des Westfälischen Friedens ist Münster ein Symbol für Konfliktlösung", sagte Tagungsleiter Norbert Sachser.

©dpa
 


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Hundehaltung in einer Mietwohnung ist auch ohne Tierhaltungsverbot verboten

Beschluß des LG Karlsruhe vom 4.2.2002 (Az: 5 S 121/01)

Die Hundehaltung in einer Mietwohnung ist auch dann verboten, wenn eine mietvertragliche Bestimmung über ein Tierhaltungsverbot nicht existiert.
Auch bei Fehlen eines ausdrücklich im Mietvertrag geregelten Tierhaltungsverbotes ist die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung eines Mehrfamilienwohnhauses vom vertragsmäßigen Gebrauch der Mietwohnung regelmäßig nicht umfaßt und bedarf daher der Erlaubnis des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis nach seinem Ermessen bis zur Grenze des Rechtsmißbrauchs erteilen.

 

Hundegebell in der Nachbarschaft

Lärm auch außerhalb der Mietwohnung berechtigt bekanntermaßen zur Mietminderung.
Hundegebell in der Nachbarschaft kann aber nicht nur den dadurch gestörten Mieter zur Minderung berechtigen, sondern auch Folgen für den Hundehalter haben.
Denn der Vermieter kann vom Hundehalter bezüglich des geminderten Mietzinses Schadenersatz fordern.
In einer Entscheidung des AG Köln (130 C 275/00) wurde der Hundehalter zum Schadenersatz verurteilt, da die Hunde unzumutbaren Lärm verursachten. Der Hundehalter mußte dem Vermieter den Schaden ersetzen, der ihm durch die Mietminderung seiner Mieter entstanden war.
 

 
Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung mit Eigenschaften der Tiergattung oder Rasse rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter des Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen Hund dieser Rasse nicht vorhergesehen und mit normalen Kräften nicht abgewehrt werden kann (LG Nürnberg-Fürth 7 S 3264/90).

Der Vermieter kann in einer Wohnanlage die Haltung von Kampfhunden, hier Staffordshire-Bullterrier, verbieten. Er kann auch eine in Unkenntnis der Hunderasse erteilte Genehmigung widerrufen (LG München I 13 T 14638/93).


Der Vermieter muss die Haltung eines bzw. mehrerer Bullterrier in der Mietwohnung nicht erlauben. Er kann die Hundehaltung wegen einer möglichen Gefährdung der Mitmieter des Zwölf-Parteien-Hauses verbieten (LG Gießen 1 S 128/94).


Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes, Bullterrier, in der Mietwohnung des Mehrparteienhauses verbieten, wenn der Halter keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen (LG Krefeld 2 S 89/96).


Dem Mieter kann verboten werden, einen American-Staffordshire-Terrier in der Wohnung zu halten. Das Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn bisher noch keine konkrete Gefährdung von diesem Hund ausgegangen ist. Es reicht aus, dass diese Tiere zu den potentiell gefährlichsten Kampfhunden gehören (AG Frankfurt 33 C 77/00-67).

 

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ell gefährlichsten Kampfhunden gehören (AG Frankfurt 33 C 77/00-67).

 

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