"Wieder ein
Hunde-Drama:
Schäferhund fiel 72-Jährige an
Tier hatte Schutzhundausbildung / Opfer im Krankenhaus
mavo
Siegen. Plötzlich und ohne Vorwarnung biss der Schäferhund zu.
Waltraud S. (72) war am Freitagmorgen (7.20 Uhr) gerade auf dem Brüderweg
unterwegs in Richtung Stadt, als ihr der Mann mit dem kräftigen Tier (Rüde,
vier Jahre alt) an der Leine entgegenkam. Als sich ihre Wege kreuzten,
sprang der Schäferhund die alte Dame an, biss ihr erst in den Unterarm,
dann in die rechte Brust. Der schockierte Besitzer (46) konnte seinen Hund
nicht festhalten, erst nach den beiden Bissen gelang es ihm, den wilden
Schäferhund von der Frau zu trennen.
Der
Mann wollte der vor Schmerz schreienden Frau helfen, band seinen Hund an
einem Jägerzaun fest. Von dort riss sich der Hund los, sprang die alte Frau
erneut an. Die 72-Jährige fiel zu Boden, schlug auf der Fahrbahn auf. Hier
attackierte der Schäferhund die Frau ein weiteres Mal, biss ihr gewaltsam
den Oberarm auf. Als die schwer blutende Frau
versuchte, vom Boden aufzustehen, biss der Hund wieder zu ein drittes Mal
in den schwer verwundeten
Arm.
Jetzt
kamen Autofahrer der alten Frau zu Hilfe. Zusammen mit dem Besitzer gelang
es ihnen, die am Boden liegende 72-Jährige vom Schäferhund zu befreien.
Den
Polizisten, die vor Ort den Vorfall aufnahmen, gestand der Besitzer des
Tieres, dass sein Hund eine Schutzhundausbildung absolviert habe. Uwe
Weinhold von der Pressestelle der Polizei: »Der schockierte Besitzer war
überraschend einsichtig. Meinen Kollegen hat er angekündigt, das Tier
einschläfern zu lassen.« Das Ordnungsamt der Stadt Siegen ist von der
Polizei informiert worden, wird kontrollieren. Das Herrchen muss mit einer
Anzeige rechnen.
Waltraud
S. liegt mit schweren Bissverletzungen noch immer im Krankenhaus, und muss
noch über einen längeren Zeitraum behandelt werden. "
http://frodo.siegener-zeitung.de/sz-neu/lokales/artikel/200208206177931
dort findet sich auch ein Foto der
Verletzungen und auch im Informationsforum unter Presseberichte
Wiederholung
Aufruf zur Umsetzung des
Verbots der Schutzhundeausbildung in privater Hand
Warum wird das den Hundegesetzen und -verordnungen
immanente Verbot der Schutzhundeausbildung von den Ministerien nicht
umgesetzt?
Nach nunmehr 58 Todesfällen durch Hunde seit 1968,
davon 26 mit Hunden der Rasse Deutscher Schäferhund, fordern wir die
Innenminister der folgenden Bundesländer auf, ihre Hundeverordnungen und
-gesetze im Rahmen der Gefahrenabwehr lückenlos umzusetzen, und die
Schutzhundeausbildung sowie alle ähnlichen Ausbildungsformen in privater
Hand zu unterbinden.
Die Schutzhundeausbildung
beruht auf der Förderung und Steigerung des hundlichen Beutetriebs,
welcher von einer Vielzahl von Experten für Unfälle mit Hunden, bei
denen es zu Verletzungen und Tötungen von Menschen kam, verantwortlich
gemacht wird.
Zudem kann die Schutzhundeausbildung
die Schmerzunempfindlichkeit des Hundes steigern, seine
Rangordnungsposition gegenüber Menschen in gefahrdrohender Weise
erhöhen, ein Aggressionslernen des Hundes ermöglichen, zu
Reaktionsgeneralisierungen und Reaktionsoszillierungen führen und macht
so den Hund zu einer Gefahr für seine Umwelt.
(Vgl.
Bea Stalter, Der Mensch als Beute, Gesellschaft für Haustierforschung
e.V.)
Im Sinne der u.a. Gesetzestexte der
Bundesländer sind alle Hunde, die eine Schutzhundeausbildung oder
ähnliche Ausbildung durchlaufen, abgeschlossen oder abgebrochen haben,
als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzgebers einzustufen.
Wir fordern deshalb die zuständigen
Behörden auf, diese Hunde und ihre Halter im Rahmen der Gefahrenabwehr
und nach Maßgabe des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes
unverzüglich nach den Maßstäben der geltenden Gesetze zu behandeln.
Wir fordern alle Hundefreunde,
Eltern, Rechtsanwälte und Tierschützer auf, das Anliegen der
Durchsetzung des Verbots der Schutzhundeausbildung in privater Hand zu
unterstützen.
Da dieses Verbot den u.a. Gesetzestexten bereits immanent ist, werden
folgende Maßnahmen empfohlen:
1. Anforderung von Stellungnahmen der zuständigen Gremien
(Landesinnenministerien, Bundesministerium) zu der Frage, warum die u.a.
gesetzlichen Bestimmungen bis heute bzgl. der Schutzhundeausbildung
nicht umgesetzt wurden.
2. Prüfung der Möglichkeiten rechtlicher Schritte und Klagemöglichkeiten
gegen die Schutzhundeausbildung in privater Hand und der diesbezüglichen
mangelnden Umsetzung der gesetzlichen Vorlagen durch die Behörden.
3. Wir rufen auf zur Bildung eines Arbeitskreises zur Durchsetzung des
Verbotes der Schutzhundeausbildung.
Überblick über die diesbezüglichen gesetzlichen
Regelungen der Bundesländer:
Brandenburg:
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: Hunde, bei
denen auf Grund rassespezifischer Merkmale,
Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer
über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust,
Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder
Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
Bayern
Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale,
Zucht oder Ausbildung
von einer gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren
auszugehen ist
Berlin
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber
hinaus Hunde, die
...
4. auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert
wurden.
...
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr.
4 ist verboten. Bei der Aufzucht und
Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die Heranbildung eines für
Mensch und Tier sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge
leistenden Hundes hinzuwirken.
Baden Württemberg
§ 1
Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund
rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer
Haltung oder Ausbildung
von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber
Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Bremen
Artikel 1
Gesetz über das Halten von Hunden
§ 1
Gefährliche Hunde
(1) Als gefährlich gelten Hunde,
bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie
Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder Tiere
gefährdend angesprungen oder gebissen haben,die außerhalb des Jagd- oder
Hütebetriebes zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oderbei
denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder
Abrichten herausgebildeten, über das
natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Menschen oder Tiere
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist.
Hamburg
§ 5
(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder
ausgebildet werden.
Hessen
(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die
durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder
Abrichtung eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere
in ihren Wirkungen vergleichbare mensch- oder tiergefährdende
Eigenschaft besitzen,
Mecklenburg-Vorpommern
Als gefährlich gelten nicht nur die sogenannten Kampfhunde. Darunter
fallen alle Hunde,
...
- bei denen sich durch Zucht oder Ausbildung
gefährliche Eigenschaften herausgebildet haben, wie etwa eine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder
Schärfe. Das wird generell bei den folgenden Hunderassen sowie deren
Kreuzungen untereinander und mit anderen Rassen vermutet:
NRW
LHV:
§ 2 Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
a. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitsschaft oder Schärfe oder
andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder
die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen,
zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen haben
Landeshundegesetzentwurf:
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum
Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen worden ist,
Rheinland Pfalz
§ 1 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
...
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in
ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier
und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen
abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
Saarland
2. Das Halten aller Hunde, unabhängig von der Rasse, die auf Angrifflust
oder Schärfe gezüchtet oder ausgebildet worden sind, ist verboten.
Ebenso ist es verboten, Hunde auf Angriffslust
oder Schärfe abzurichten oder solche Hunde zu
züchten.
Schleswig Holstein
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung,
Ausbildung oder Abrichten
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare,
Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und
fehlende Bisslösung, besitzen,
Thüringen
§ 1
Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der
Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet,
ausgebildet oder abgerichtet sind,
Wo bleibt die Umsetzung dieser Verbote und Auflagen?
Bevor das nächste Kind stirbt.
Wiederholung:
Quod errat demonstrandum
http://www.schaeferhund.net/
Quax Fasanerie Tochter zu
verkaufen
« am: Monday 18. March, 2002, 15:09 »
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Verkaufe umstàndehalber zum sportlichen Preis in gute Hànde eine
schwarzgelbe
Hündin aus Kör-und Leistungszucht. Wurftag: 4.05.00. ED und HD sind ok.
DNA.
Die Hündin ist einwandfrei im Wesen, sehr
triebig und beisst sehr gut.
Vater: Quax von der Fasanerie
Mutter: Yoschy Döllenwiese-Tochter Chita Cobusca.
Die Hündin kann überprüft werden. Sie ist vorgearbeitet für die SCHH1.
Inzucht: Greif zum Lahntal 5-5
Nico-Norbo Haus Marterstock 4-5
Anfragen: X X X
Gruß Myriam
http://www.schaeferhund.net/index.htm
23.03.2002
23.00 Uhr
Folgende Info hat mich ereicht:
.... und habe dort erfahren, daß,
der Ober Vet.Rat von Steyr ( der außerdem generell gegen Hundesport ist,
weil dabei werden ja die Tiere gequält !!! ) auf der heurigen DHV gesagt
hat, dieses Jahr auf der WM die Einhaltung des Tierschutzgesetzes
rigoros zu überwachen. Sprich: er wird alle
seine Mitarbeiter mobilisieren um im Stadion und auf sämtlichen
Nebenplätzen zu kontrollieren ob das Verbot, des Einsatzes von
Teleimpulsgeräten, eingehalten wird.
Zuwiderhandeln wird eine Geldstrafe im Sinne des Tierschutzgesetzes und
eine Disqualifikation nach sich ziehen. Dies soll für alle Nationen
gelten, weil der Einsatz von E-Geräten in Österreich strafbar und
verboten ist.
7 bis heute unbeantwortete Fragen an die
ewig-gestrigen Schutzhundler
10.04.2002
Ich wünsche mir BIS HEUTE auf jeden Punkt
eine dezidierte Antwort in sachlicher Argumentation:
1. Es ist ein Riesenunterschied, ob ein Hund etwas hinterläuft (auch
Spielverhalten), etwas trägt (z.B. einen Ball oder ein Jungtier) oder ob er
etwas packt und die Beute - Endhaltung Schütteln ausführt.
Ein Hund schüttelt nicht das Bringsel, und nicht beim Apportieren.
Beim Jagdhund ist das Schütteln beim Apport ("Beute ludern") eine Todsünde.
Eine Hündin, die ein Junges trägt, schüttelt es nicht.
Das Schütteln der Beute ist die End- und Tötungshaltung, die nicht an
Sozialpartnern vorgenommen wird.
Deshalb soll man (nach neueren Erkenntnissen) einen Hund auch nicht strafen,
indem man ihn im Nacken packt und schüttelt (sondern durch Griff über die
Schnauze).
O-Ton Günter Bloch: im Nacken packen und schütteln ist eine Morddrohung und im
höchsten Maße unsoziales Verhalten.
Beutemotivation in der SchH hat also nichts mit Spielverhalten zu tun, sondern
mit Beute-töten-Verhalten.
2. Zusätzlich wird der "Griff", also die Stärke und Energik des
Zubeißens, in der SchH trainiert und bewertet. Wer einmal gesehen hat, wie
vorsichtig und zart ein Hund ein Lebewesen tragen kann in seinem Maul, dem
wird spätestens jetzt klar, dass hier ernstgemeintes Beuteverhalten am
Menschen trainiert wird.
3. Bea Stalter: "Ich unterstelle, dass dies dem Hund signalisiert, dass
er zumindest dem Mensch - namens Figurant - überlegen ist, da von
artspezifischen Verhaltensweisen ausgehend, in der Regel nur die Ranghöheren
den Rangniederen die Beute abspenstig machen können. Letztendlich wird der
Hund - zumindest gegenüber dem Figuranten - in seiner Dominanz gestärkt, zumal
dieser hinsichtlich der Herausgabe der Beute zunächst keine Gegenwehr zeigt
und der Hund letztendlich immer Sieger bleibt, dass heisst die Beute
erkämpft."
Wir vermeiden im Tierheim grundsätzlich Situationen, aus denen der Hund als
Sieger hervorgehen könnte, so daß er ständig in dem Glauben befangen bleibt,
er sei schwächer und machtloser als wir.
Deshalb werden wir auch nicht gebissen.
Der Hund muß, wie das Pferd, von klein auf den Eindruck vermittelt bekommen,
der Mensch sei Gott.
Denn Hunde und Pferde, die uns an Körperkraft überlegen sind, beherrschen wir
nur aufgrund einer sozialen Überlegenheit und weil sie nicht wissen, dass sie
stärker sind.
Deshalb dürfen sie nie die Erfahrung machen, dass sie stärker sind.
Auch das spricht gegen die SchH.
4. Ein Hund sollte nach Möglichkeit niemals die Erfahrung machen, einen
Menschen zu beißen. Denn diese Erfahrung kann niemals wieder "ausradiert"
werden, und bleibt danach im Erfahrungsrepertoire des Hundes bestehen.
Im Tierheim vermeiden wir deshalb alle Situationen, in denen ein Hund sich
gezwungen fühlen könnte, zu beißen.
Ängstliche Hunde werden nicht bedrängt, bis sie von selbst Kontakt aufnehmen.
Hunde, die aus unterschiedlichen Gründen bei tierärztlicher Handlung beißen
KÖNNTEN, bekommen eine Maulkorb aufgezogen.
Dadurch wird verhindert, dass der Hund lernt, sich durch Beißen oder andere
aggressive Handlungen gegen Menschen wehren zu können und/oder wehren zu
müssen.
Stattdessen soll er lernen, dass ihm, obwohl er hilflos ist, kein Leid
zugefügt wird und er Vertrauen aufbauen kann.
Hat ein Hund erst mal einen Menschen gebissen, so kann diese Erfahrung nie
wieder rückgängig gemacht werden.
Es ist auch fraglich und situationsabhängig, ob der Hunde diese Erfahrung mit
einer positiven oder negativen Konsequenz verknüpft. Denn wenn er z.B. dadurch
dem Zwang beim Tierarzt entgeht, war es für ihn positiv.
Die SchH belohnt das Beißen von Menschen.
Kein Hund weiß nicht, dass im Hetzarm ein Mensch steckt.
Hier wird die Intelligenz des Hundes von noch weniger Intelligenten
unterschätzt.
5. Bea Stalter: "Weiterhin lernt der Hund, dass er dem weglaufenden
Menschen die Beute "abholen" muss (Flucht genannt) und es gewünscht ist, zu
einem in Entfernung schnell bewegenden Menschen hinzulaufen und ihm dann die
Beute abzunehmen."
Also genau das Verhalten, was Jogger, Radfahrer und Eltern zum Wahnsinn und in
den Hundehaß treibt.
6. Bea Stalter: " Der Hund, der bisher die Erfahrung gemacht hat, dass
er die Beute immer bekommt und stark beutemotiviert ist, reagiert, wenn er in
dieser Situation geschlagen wird, relativ schnell mit Frustrations-Aggression
ggf. mit Schmerzaggression, was in der Ausbildung gewünscht wird. Hunde ohne
dieses Aggressionsverhalten werden abfällig "Beuteschüttler" genannt. Wird der
Hund
dann für dieses reaktive Aggressionsverhalten, dass sich gegen den
Figuranten richten soll, direkt durch Beutebesitz und Lob belohnt, kommt ein
Lernen am Erfolg und zwar ein Aggressionslernen zum Tragen.
Recht schnell ist man dann bei aktivem Aggressionsverhalten, dass durch
entsprechende Bewegung des Figuranten (die eckig und bedrohlich sein sollen,
entgegen den Bewegungen bei der Beutemotivation, die rund sein sollen)
ausgelöst wird.Eine entsprechende Konditionierung auf das Wort "Fass" macht
dieses Verhalten dann auch mit Worten steuer- und auslösbar. Dieses
Verhalten nennt man dann Wehrtrieb oder Selbstschutzaggression und wird bei
den Übungen "Mutprobe" (Angriff auf den Hund) und "Angriff auf den
Hundeführer" gewünscht."
Womit wir beim Kern der Sache wären - Aggression gegen Menschen.
7. Bea Stalter: "Ausserdem hat der Hund gelernt, dass aggressive
Verhaltensweisen zum Erfolg führen. Möglichkeiten des nicht erwünschten
Auftretens solcher Aggressionen sind die eigenständige Inbesitznahme von
Gegenständen (Ball von Kind) als possessive Aggression und aktive Aggression
(Selbstschutz), wenn sich das Kind dagegen wehrt. Aber auch die Umleitung
(Umadressierung) aggressiver Verhaltensweisen (der wegrennende Mensch bleibt
unbehelligt, dafür trifft es den gerade stehenden Nachbarn) ist durchaus
möglich. Alle Möglichkeiten aufzuzeigen würde hier den Rahmen sprengen, aber
zumindest diejenigen unter Ihnen, die sich mit der Verhaltenstherapie bei
Hunden beschäftigen, wissen, welche Vielzahl von höchst problematischen
Verknüpfungsmöglichkeiten es gerade in den Verhaltensbereichen der Angst und
der Aggression gibt."
Fazit: Der Schutzdienst-Teil in der SchH widerspricht ethologischen
Erkenntnissen, und ist ersten überflüssig, zweitens auch noch gefährlich.
Keinem friedliebenden Menschen kann man klar machen, warum einem Hund
dergleichen überhaupt beigebracht werden soll. Also warum läßt man es nicht
einfach?
Zumal zwischen dem Ideal der SchH und der gängigen Praxis Welten liegen,
die zusätzlich noch Gefahren schaffen.
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