Silke Groos
Zum Eiskeller 2
57072 Siegen
An das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
des Landes NRW
z.H. Frau Ministerin Bärbel Höhn
Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf
per Fax 0211/4566-388
Schreiben folgt zusätzlich per Post/Einschreiben
20.08.2002
Auskunft über Umsetzung Ihrer LHV NRW sowie
der Urteile des OVG Münster (1997) und des Bverwg (2002) im allgemeinen
sowie insbesondere bezugnehmend auf den schweren Beißunfall durch einen
Deutschen Schäferhund mit Schutzhundeausbildung in Siegen, NRW, am
16.08.2002
Sehr geehrte Frau Ministerin Höhn,
im Rahmen der gesetzlich verankerten
Auskunftspflicht Ihrer Behörde bitte ich Sie mit Fristsetzung bis zum
04.09.2002 um schriftliche und detaillierte Auskunft zu den folgenden, Ihre
Landeshundeverordnung betreffenden Fragen:
1. Verstoß Ihres Ministeriums gegen § 2 LHV NRW
Laut § 2 LHV NRW sind Hunde, die eine Ausbildung zum Schutzhund
abgeschlossen haben, gefährliche Hunde im Sinne der LHV. Entsprechend gelten
für diese Hunde die Bestimmungen der §§ 3,4,5,6 und 7 der LHV NRW, u.a. also
Maulkorb- und Leinenpflicht.
Als ich am 11.07.2000 an einer Telefonaktion der Westfalenpost teilnahm,
erhielt ich seitens des Ordnungsamtsleiters der Stadt Hagen (Herr Hans
Sporkert) die Auskunft, jeder Hund, der eine Schutzhundeausbildung
absolviere oder absolviert habe, müsse einen Maulkorb tragen. Gleichlautend
wurde bei der damaligen Telefonaktion die Anfrage einer Hundehalterin, deren
Boxer zur Zeit in Schutzhundeausbildung war, beantwortet.
Bitte teilen Sie mir dezidiert mit, warum der o.a. § 2 der LHV NRW bzgl. der
Hunde mit Schutzhundeausbildung dann in Folge seitens Ihres Ministeriums und
der kommunalen Behörden nicht umgesetzt wurde.
Bitte begründen Sie ausführlich, warum Sie mit dieser Handlungsweise gegen
Ihre eigene LHV verstoßen.
Bitte begründen Sie im Einzelfall ausführlich, warum der Deutsche
Schäferhund mit Schutzhundeausbildung, welcher am 16.08.2002 in Siegen eine
ältere Dame angriff und schwerst verletzte, durch die Umsetzung der LHV NRW
seitens Ihres Ministeriums nicht als "gefährlicher Hund" im Sinne von § 2(3)
2 erfaßt wurde.
2. Verstoß Ihres Ministeriums gegen
Art. 20 II und III GG
Gemäß Beschluß des OVG Münster vom 06.03.1997
(5B 3201/96) verstößt die Übertragung von Prüfungen (damals:
Sachkundeprüfungen) oder anderen hoheitlichen Aufgaben auf den VDH oder
andere private Dritte, die nicht in ungebrochener Legitimationskette stehen,
mangels gesetzlicher Grundlage und wegen fehlender staatlicher Kontrolle
gegen Art. 20 II und III GG und ist deshalb nichtig.
Bitte begründen Sie dezidiert und ausführlich, warum Ihr Ministerium
trotzdem Sachkunde- und Verhaltensüberprüfungen für Hundehalter und Hunde
der Anlage 2 auf Gutachter der VDH-Mitgliedsvereine übertragen hat, zudem
auch den VDH-Hundeführerschein anerkannt hat, obwohl die Rechtslage hier
dieselbe ist.
Bitte erklären Sie, warum Ihr Ministerium wissentlich und bewußt sowohl
gegen das Urteil des OVG Münster als auch gegen Art. 20 II und III GG
verstoßen hat und verstößt.
Bitte teilen Sie mir ggf. schriftlich mit, falls alle diese von privaten
Dritten im Rahmen der LHV NRW abgenommenen Prüfungen nichtig sind.
3. Verstoß Ihres Ministeriums gegen Art. 80 GG
Gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 03.07.2002 (Niedersächsische Gefahrtierverordnung
BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01) ist der Verordnungsgeber (also
das MUNLV NRW) ohne ausdrückliche Genehmigung des Landesgesetzgebers nicht
ermächtigt, in der geschehenen Weise an die Zugehörigkeit von Hunden zu
bestimmten Rassen anzuknüpfen, solcherart konzipierte Verordnungen sind
nichtig.
Bitte begründen Sie detailliert und unter konkreter Bezugnahme auf geltendes
deutsches Recht, warum Ihre LHV NRW nicht aus denselben Gründen nichtig ist,
oder bestätigen Sie mir ggf. deren Nichtigkeit.
3. Verstoß Ihres Ministeriums gegen Art. 3 GG
Bitte erklären Sie ausführlich und
detailliert, warum Ihres Erachtens kein Verstoß gegen Art. 3 GG durch die
LHV NRW gegeben ist, obwohl sich die Regelungen der LHV NRW nicht namentlich
auf den Deutschen Schäferhund erstrecken.
Diesbezüglich äußerte das Bverwg im o.a. Urteil gewichtige Bedenken.
Alternativ bitte ich Sie, mir den Verstoß Ihrer LHV NRW gegen Art. 3 GG
schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Groos
Anlage:
"Schäferhund fiel 72-jährige an / Tier hatte Schutzhundeausbildung / Opfer
im Krankenhaus"
Artikel der Siegener Zeitung vom 20.08.2002
Hier
auch als Original Word Dokument