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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

Silke Groos
Zum Eiskeller 2
57072 Siegen

An das
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes NRW
z.H. Frau Ministerin Bärbel Höhn

Schwannstr. 3
40476 Düsseldorf

per Fax 0211/4566-388
Schreiben folgt zusätzlich per Post/Einschreiben

20.08.2002

 

 

Auskunft über Umsetzung Ihrer LHV NRW sowie der Urteile des OVG Münster (1997) und des Bverwg (2002) im allgemeinen sowie insbesondere bezugnehmend auf den schweren Beißunfall durch einen Deutschen Schäferhund mit Schutzhundeausbildung in Siegen, NRW, am 16.08.2002


Sehr geehrte Frau Ministerin Höhn,

 

im Rahmen der gesetzlich verankerten Auskunftspflicht Ihrer Behörde bitte ich Sie mit Fristsetzung bis zum 04.09.2002 um schriftliche und detaillierte Auskunft zu den folgenden, Ihre Landeshundeverordnung betreffenden Fragen:

1. Verstoß Ihres Ministeriums gegen § 2 LHV NRW

Laut § 2 LHV NRW sind Hunde, die eine Ausbildung zum Schutzhund abgeschlossen haben, gefährliche Hunde im Sinne der LHV. Entsprechend gelten für diese Hunde die Bestimmungen der §§ 3,4,5,6 und 7 der LHV NRW, u.a. also Maulkorb- und Leinenpflicht.
Als ich am 11.07.2000 an einer Telefonaktion der Westfalenpost teilnahm, erhielt ich seitens des Ordnungsamtsleiters der Stadt Hagen (Herr Hans Sporkert) die Auskunft, jeder Hund, der eine Schutzhundeausbildung absolviere oder absolviert habe, müsse einen Maulkorb tragen. Gleichlautend wurde bei der damaligen Telefonaktion die Anfrage einer Hundehalterin, deren Boxer zur Zeit in Schutzhundeausbildung war, beantwortet.
Bitte teilen Sie mir dezidiert mit, warum der o.a. § 2 der LHV NRW bzgl. der Hunde mit Schutzhundeausbildung dann in Folge seitens Ihres Ministeriums und der kommunalen Behörden nicht umgesetzt wurde.
Bitte begründen Sie ausführlich, warum Sie mit dieser Handlungsweise gegen Ihre eigene LHV verstoßen.
Bitte begründen Sie im Einzelfall ausführlich, warum der Deutsche Schäferhund mit Schutzhundeausbildung, welcher am 16.08.2002 in Siegen eine ältere Dame angriff und schwerst verletzte, durch die Umsetzung der LHV NRW seitens Ihres Ministeriums nicht als "gefährlicher Hund" im Sinne von § 2(3) 2 erfaßt wurde.

2. Verstoß Ihres Ministeriums gegen Art. 20 II und III GG

 

Gemäß Beschluß des OVG Münster vom 06.03.1997 (5B 3201/96) verstößt die Übertragung von Prüfungen (damals: Sachkundeprüfungen) oder anderen hoheitlichen Aufgaben auf den VDH oder andere private Dritte, die nicht in ungebrochener Legitimationskette stehen, mangels gesetzlicher Grundlage und wegen fehlender staatlicher Kontrolle gegen Art. 20 II und III GG und ist deshalb nichtig.
Bitte begründen Sie dezidiert und ausführlich, warum Ihr Ministerium trotzdem Sachkunde- und Verhaltensüberprüfungen für Hundehalter und Hunde der Anlage 2 auf Gutachter der VDH-Mitgliedsvereine übertragen hat, zudem auch den VDH-Hundeführerschein anerkannt hat, obwohl die Rechtslage hier dieselbe ist.
Bitte erklären Sie, warum Ihr Ministerium wissentlich und bewußt sowohl gegen das Urteil des OVG Münster als auch gegen Art. 20 II und III GG verstoßen hat und verstößt.
Bitte teilen Sie mir ggf. schriftlich mit, falls alle diese von privaten Dritten im Rahmen der LHV NRW abgenommenen Prüfungen nichtig sind.

3. Verstoß Ihres Ministeriums gegen Art. 80 GG


Gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.07.2002 (Niedersächsische Gefahrtierverordnung BVerwG 6 CN 5.01, 6.01, 7.01, 8.01) ist der Verordnungsgeber (also das MUNLV NRW) ohne ausdrückliche Genehmigung des Landesgesetzgebers nicht ermächtigt, in der geschehenen Weise an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen, solcherart konzipierte Verordnungen sind nichtig.
Bitte begründen Sie detailliert und unter konkreter Bezugnahme auf geltendes deutsches Recht, warum Ihre LHV NRW nicht aus denselben Gründen nichtig ist, oder bestätigen Sie mir ggf. deren Nichtigkeit.

3. Verstoß Ihres Ministeriums gegen Art. 3 GG


Bitte erklären Sie ausführlich und detailliert, warum Ihres Erachtens kein Verstoß gegen Art. 3 GG durch die LHV NRW gegeben ist, obwohl sich die Regelungen der LHV NRW nicht namentlich auf den Deutschen Schäferhund erstrecken.
Diesbezüglich äußerte das Bverwg im o.a. Urteil gewichtige Bedenken.
Alternativ bitte ich Sie, mir den Verstoß Ihrer LHV NRW gegen Art. 3 GG schriftlich zu bestätigen.

Mit freundlichen Grüßen


Silke Groos
 


Anlage:
"Schäferhund fiel 72-jährige an / Tier hatte Schutzhundeausbildung / Opfer im Krankenhaus"
Artikel der Siegener Zeitung vom 20.08.2002


 

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