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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

Und dies gibt es heute wieder:

*  Neues von den Engeln in Rot
*  Morlok ab ins Guidomobil
*  Der VDH-Anwalt Ziekow und die Gretchenfrage
*  Aufruf zur Geiselnahme (Hunde-Armee-Fraktion)
*  Pressemitteilung von Härbel Böhn

 

Volltrottel, Kürbisköpfe, FDP und VDH aufgepaßt:

In Karlsruhe herrscht ORDNUNG.
Völliger Schwachsinn landet sofort im Papierkorb.

 



Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 76/2002 vom 30. August 2002


Dazu Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 -

 


"TV-Duell der Kanzlerkandidaten" vor der Bundestagswahl
am 22. September 2002



Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Freien Demokratischen Partei (Beschwerdeführerin; Bf), die die Teilnahme ihres Vorsitzenden an dem gemeinsam von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF am 8. September 2002 geplanten "TV-Duell" zwischen dem Bundeskanzler und seinem Herausforderer erstrebt, wurde von der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bf war mit ihrem Begehren vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich ihre Vb. Mit deren Nichtannahme hat sich auch ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der
die Teilnahme durchgesetzt werden sollte, erledigt.

Zur Begründung führt die Kammer aus:

Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor. Die Vb hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg. Von Verfassungs wegen sind die angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht zu beanstanden.

Es verstößt insbesondere nicht gegen grundrechtliche Gewährleistungen, dass die Verwaltungsgerichte einen Teilnahmeanspruch der Bf nach dem Parteiengesetz mit der Begründung verneint haben, das "TV-Duell" sei
eine redaktionell gestaltete, von den R undfunkanstalten verantwortete Sendung, die trotz einer von ihr möglicherweise ausgehenden Werbewirkung nicht als Wahlwerbesendung qualifiziert werden könne und
schon deshalb nicht dem in § 5 Abs. 1 Parteiengesetz verwendeten Begriff der öffentlichen Leistung unterfalle. Dieser Standpunkt beruht auf keiner grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Reichweite und
Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit.

Auch im Übrigen ist für einen Gleichheitsverstoß nichts ersichtlich, selbst wenn die Rundfunkanstalten einer strengen Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit unterliegen sollten. Nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichte beruht die umstrittene Sendung auf einem schlüssigen und folgerichtig umgesetzten journalistischen Entwurf. Dieser steht unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit. Nach diesem Konzept sollen die beiden Politiker, die allein ernsthaft damit rechnen können, zum Bundeskanzler gewählt zu werden, in einer Befragung durch zwei Moderatorinnen einander gegenüber gestellt werden. Demnach scheidet eine Teilnahme des Vorsitzenden der Bf aus, weil er keine realistische Aussicht darauf hat, nach der Wahl am 22. September 2002 das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen, was die Bf letztlich selbst nicht bestreitet. Diese Tatsache hat die Bf als Folge der bestehenden politischen Kräfteverhältnisse hinzunehmen. Ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf Wahrung der Chancengleichheit liegt darin nicht.

Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein redaktionelles Konzept, das die Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb nachhaltig mindern kann, nicht ohne Rücksicht auf diesen Umstand durchsetzen. Dies ist hier nach der Begründung der Verwaltungsgerichte auch nicht der Fall. Nach den der Bf verbleibenden
Darstellungsmöglichkeiten in den Medien kann nicht von einer Verletzung der Chancengleichheit ausgegangen werden. Der zweiwöchige Zeitraum nach dem "TV-Duell" bis zum Wahltag ist in der "heißen Phase" des Wahlkampfs ein Zeitraum von nicht unerheblicher Länge. Die Bf kann an mehreren gewichtigen redaktionellen Beiträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Themen des Wahlkampfs teilnehmen. Ihr Vorsitzender hat die Möglichkeit, sich an der Diskussionsrunde "Die Favoriten" am 17. September 2002 zu beteiligen. Außerdem hatte und hat die Bf die Gelegenheit, in weiteren redaktionellen Beiträgen des
öffentlichen-rechtlichen wie des privaten Rundfunks die Gunst der Wähler zu gewinnen.

Beschluss vom 30. August 2002 - Az. 2 BvR 1332/02 -

Karlsruhe, den 30. August 2002
http://www.bverfg.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg75_02

 

Auch das Bverfg kann LESEN - LACHEN - LOCHEN,
liebe Politiker.

 

Morlok, für welchen Quatsch gibst Du Dich her...
Jetzt ist Dein Renommee perdu.
Ab ins Guidomobil.

Tüüt-Tüüüüüt.
 

"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1332/02 -

 
 

In dem Verfahren über  die Verfassungsbeschwerde

 

der Freien Demokratischen Partei (FDP), vertreten durch den Parteivorsitzenden Dr. Guido Westerwelle, ...

 
- Bevollmächtigte: a) Rechtsanwälte Dr. Paul Gerhards und Koll., Königsallee 82-84, 40212 Düsseldorf,
b) Prof. Dr. Martin Morlok, Poßbergweg 51, 40629 Düsseldorf -..."
 
 
Ausgerechnet Prof. Dr. Morlok hat ausgerechnet für die Parteienfinanzierungskommission des Bundespräsidenten ausgerechnet ein Gutachten zur Neuregelung des Rechts ausgerechnet der Parteienfinanzierung erstattet.

http://www.bundespraesident.de/Downloads/Gutachten_Morlok.pdf

Was für ein Zufall.

Vermutlich, damit der FDP nicht das Geld ausgeht, und sie Karlsruhe weiter mit schwachsinnigen Beschwerden belästigen kann.

Da fällt mir ein...
Uns fehlen hier auch noch 100 Mark von Dr. Müll.

 

 
Erwägenswertes wird in Karlsruhe natürlich zumindestens geprüft.
Man sollte als Beschwerdeführer aber schon willens und in der Lage sein, die richtigen Fragen zu stellen, wenn man an den richtigen Antworten interessiert ist.
 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1685/01 -

 

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

der Frau B...

 
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Jan Ziekow,
Gartenstraße 3, 67361 Freisbach -
 
gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 4. Juli 2001 - VGH B 18/00 -
 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

 

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Mai 2002 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

 
I.
 
II.
 

Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.

2

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) nicht zu.

3

Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Dies gilt zunächst für die Frage, inwieweit dem Normgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>; 88, 87 <97> ). Ebenso wenig wirft die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichteinhaltung einer Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auf (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 82, 159 <194 ff.> ). Anderes ergibt sich nicht daraus, dass eine landesverfassungsgerichtliche Entscheidung angegriffen wird, zumal in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiter geklärt ist, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls zu beachten ist und grundsätzlich auch hier mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht verteidigt werden kann (vgl. BVerfGE 96, 231 <243 f.>).

4

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

5

a) Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht entsprechend § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG begründet. Es wird nicht substantiiert dargelegt, dass die Beschwerdeführerin von dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV oder anderen Bestimmungen der Verordnung und damit auch von der deren Wirksamkeit bestätigenden landesverfassungsgerichtlichen Entscheidung in ihrer Berufsfreiheit betroffen ist.

6

Der Verfassungsgerichtshof hat bei Prüfung der Vereinbarkeit des Zucht- und Handelsverbots mit dem landesverfassungsrechtlichen Grundrecht der Berufsfreiheit auf die Übergangsvorschrift des § 10 Abs. 1 GefAbwV hingewiesen, nach der, abweichend von § 2 Abs. 1 GefAbwV, Zucht und Handel mit dem bei In-Kraft-Treten der Verordnung vorhandenen Bestand an gefährlichen Hunden weiterhin zulässig sind, wenn dieser Bestand binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt und ihr die Kontrolle ermöglicht wird. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihr gehaltenen und zur Zucht verwendeten Hunde unter die Übergangsvorschrift fallen und von dem Zucht- und Handelsverbot gar nicht erfasst werden. Dem Vortrag der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass diese beabsichtigt, für ihre Zucht in absehbarer Zeit neue, bei In-Kraft-Treten der Verordnung noch nicht vorhandene Tiere einzusetzen. Damit ist nicht erkennbar, dass die angegriffene landesverfassungsgerichtliche Entscheidung und die ihr zugrunde liegende Regelung des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV die Beschwerdeführerin in ihrer Berufsfreiheit betreffen.

7

b) Hinsichtlich der Rügen einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

9

aa) Ein Verstoß des Verfassungsgerichtshofs gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich nicht feststellen.

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne dieser Gewährleistung. Es kann deshalb einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nachkommt. Das Bundesverfassungsgericht prüft allerdings nur, ob diese Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 82, 159 <194 ff.>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 1267 <1268>).

11

Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - nach seiner Auffassung bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel an der richtigen Beantwortung der Frage hat. Gleiches gilt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und nicht oder nicht neuerlich vorlegt. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor, hat eine vorhandene Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>).

12

Nach diesen Maßstäben ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgerichtshof seine Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Nach seiner Auffassung war Prüfungsmaßstab im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 130 a der Landesverfassung allein diese und damit grundsätzlich nicht das Recht der Europäischen Gemeinschaft. Ein landesverfassungsrechtlicher Maßstab sei nur berührt, wenn die zur Prüfung gestellte Norm offenkundig gegen höherrangige Bestimmungen des Europarechts verstoße, weil dann zugleich das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip verletzt sei. Auf der Grundlage dieser Auffassung kann eine nicht offenkundige Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts im Ausgangsverfahren eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof schon deshalb nicht auslösen, weil es auf die Vereinbarkeit der überprüften Verordnung mit Europarecht für die angegriffene Entscheidung nicht ankam.

13

Ob die materiellrechtliche Maßstabbildung durch den Verfassungsgerichtshof mit der Landesverfassung in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu beurteilen. Dass er bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abgewichen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Schließlich war der Verfassungsgerichtshof auch nicht gehalten, wegen einer Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorzulegen. Auch insoweit scheidet eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb aus, weil die Frage, ob die angegriffene Verordnungsregelung mit europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, aus der allein maßgeblichen Sicht des Verfassungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich war. Insoweit hätte ebenfalls nur eine offensichtliche Unvereinbarkeit der Regelung mit Gemeinschaftsrecht Auswirkungen auf das landesverfassungsgerichtliche Verfahren haben können. Eine solche Unvereinbarkeit zeigt die Beschwerdeschrift jedoch nicht auf.

14

bb) Die angegriffene Entscheidung verletzt schließlich nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.

15

Eine derartige Verletzung ist nicht erkennbar, soweit die Beschwerdeführerin die Nichtdurchführung der im Ausgangsverfahren nach dem angegriffenen Urteil nur angeregten, also nicht förmlich beantragten Beweiserhebung gerügt hat. Beweisthema sollte nach der insoweit nicht angegriffenen Darstellung des Verfassungsgerichtshofs die Frage sein, ob die Gefährlichkeit eines Hundes nach Rassemerkmalen beurteilt werden kann. Auf diese Frage kam es aber nach der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs nicht an. Denn danach hatte sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Normgebers auf die Prüfung zu beschränken, ob der Verordnungsgeber sich einen hinreichenden Überblick über die Fachmeinungen verschafft hat und seine Auffassung vertretbar ist.

16

Die Rüge schließlich, der Verfassungsgerichtshof sei auch im Übrigen seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, lässt eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht erkennen. Die Feststellung des Sachverhalts ist wie die Würdigung der Beweise Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Die Behauptung allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 27, 248 <251> ). Dementsprechend zeigt die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Verordnungsgeber habe fachwissenschaftliche Literatur missdeutet, keinen Gehörsverstoß auf.

17

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

18

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

19


Aufruf zur juristischen Geiselnahme

Wer die richtige Antwort haben will, muß sich schon trauen, die richtige Frage zu stellen, sonst wird das nichts.

Angst vor, Sorge um oder Verbindungen zu (Schäferhund-) Lobbyisten sind nämlich erfolgshinderlich.
Nicht wahr, Herr
VDH-Anwalt Prof. Jan Ziekow?

Siehe:

http://www.tierheim-olpe.de/news/vdh/035vdh.html#ziekow

sowie, Zitat:

 

  • Der VDH hat sich nicht einer Klage angeschlossen, sondern betreibt diese federführend als alleiniger Auftraggeber an Herrn Prof. Dr. Jan Ziekow mit Unterstützung und in enger Kooperation mit einigen VDH-Mitgliedsvereinen.
  • Insofern steht der VDH auch für die Gesamtkosten gerade und hat im Rahmen einer Absprache mit den beteiligten Vereinen - ähnlich wie diese - eine beträchtliche Summe als Kostenübernahme zugesagt.

http://www.vdh.de/aktuell/010802.html

Nur wer ohne zu zögern die schwarz-gelbe stockhaarige Geisel nimmt und entschlossen die richtige Frage stellt, kann die Hunde frei kriegen und sich seine Grundrechte zurückholen.

"Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Nr. 21/2002 vom 3. Juli 2002
...Auf die im Hinblick auf den Gleichheitssatz gewichtigen Bedenken dagegen, dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat, seine Regelungen namentlich auf den Deutschen Schäferhund zu erstrecken, ..."

 

Pack ma`s.

gezeichnet:

HAF
Hunde-Armee-Fraktion
Kommando 5. Juli 2000




- unabhängig, autark, autonom, integer, partei-, verbands- und respektlos, lobbyismus-, korruptions- und gewaltfrei, aber mit Intelligenz, Witz und Verve -

 


Pressemitteilung von Härbel Böhn

Wenn ich gelegentlich erwähne,
beim Kampfhund messerscharfe Zähne,
so sind die sehr spitz und nicht rund,
wie die beim Deutschen Schäferhund
 
Dann kommt hinzu, und zwar laut BILD,
ein Pittbull ist von Haus aus wild.
Beweisen lässt sich das am Maul,
es ist sehr lang, wie das beim Gaul.
 
Was leider auch nicht jeder weiß,
ein Kampfhund wird schon deshalb heiß,
wenn sich auf Strassen etwas regt,
und sich dabei nur leicht bewegt.
 
Hingegen tut der Schäferhund
sein Stimmungsbild verständlich kund.
Degeneriert und hinten krumm,
 sind diese Hunde auch recht dumm.
 
Ein Schäferhund mit ruhigem Wesen,
ist so gefährlich wie ein Besen.
Auch wenn ein solcher Hund mal tötet,
es tut ihm leid - und er errötet.
 
Genau das ist der Unterschied,
den zu erwähnen ich vermied.
Es ist die reine Lust am Töten,
am Killen - ohne zu erröten.
 
Härbel Böhn

 

Das "Foto" zur Pressemitteilung findet sich unter:

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/politik/hoehn_presseerklaerung.htm

Schönes Wochenende!

Trainiert für`s Grillen am 22. September!

 

 


 

 

 h wenn ein solcher Hund mal tötet,
es tut ihm leid - und er errötet.
 
Genau das ist der Unterschied,
den zu erwähnen ich vermied.
Es ist die reine Lust am Töten,
am Killen - ohne zu erröten.
 
Härbel Böhn

 

Das "Foto" zur Pressemitteilung findet sich unter:

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/politik/hoehn_presseerklaerung.htm

Schönes Wochenende!

Trainiert für`s Grillen am 22. September!

 

 


 

 

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