* Neues von den Engeln in Rot
* Morlok ab ins Guidomobil
* Der VDH-Anwalt Ziekow und die Gretchenfrage
* Aufruf zur Geiselnahme (Hunde-Armee-Fraktion)
* Pressemitteilung von Härbel Böhn
Volltrottel, Kürbisköpfe, FDP und VDH aufgepaßt:
In Karlsruhe herrscht ORDNUNG.
Völliger Schwachsinn landet sofort im Papierkorb.
Bundesverfassungsgericht -
Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 76/2002 vom 30. August 2002
Dazu
Beschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 -
"TV-Duell der Kanzlerkandidaten" vor der Bundestagswahl
am 22. September 2002
Die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Freien Demokratischen
Partei
(Beschwerdeführerin; Bf), die die Teilnahme ihres Vorsitzenden an dem
gemeinsam von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF
am 8. September 2002 geplanten "TV-Duell" zwischen dem Bundeskanzler
und seinem Herausforderer erstrebt, wurde von der 2. Kammer des Zweiten
Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Bf war mit ihrem Begehren vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg
geblieben. Dagegen richtet sich ihre Vb. Mit deren Nichtannahme hat
sich auch ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der
die Teilnahme durchgesetzt werden sollte, erledigt.
Zur Begründung führt die Kammer aus:
Die Voraussetzungen für die Annahme der Vb liegen nicht vor.
Die Vb hat
keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und ist ohne
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Von Verfassungs wegen sind die
angegriffenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht zu
beanstanden.
Es verstößt insbesondere nicht gegen grundrechtliche Gewährleistungen,
dass die Verwaltungsgerichte einen Teilnahmeanspruch der Bf nach dem
Parteiengesetz mit der Begründung verneint haben, das "TV-Duell" sei
eine redaktionell gestaltete, von den R undfunkanstalten verantwortete
Sendung, die trotz einer von ihr möglicherweise ausgehenden
Werbewirkung nicht als Wahlwerbesendung qualifiziert werden könne und
schon deshalb nicht dem in § 5 Abs. 1 Parteiengesetz verwendeten
Begriff der öffentlichen Leistung unterfalle. Dieser Standpunkt beruht
auf keiner grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Reichweite und
Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit.
Auch im Übrigen ist für einen Gleichheitsverstoß nichts ersichtlich,
selbst wenn die Rundfunkanstalten einer strengen Bindung an den
Grundsatz der Chancengleichheit unterliegen sollten. Nach den
Feststellungen der Verwaltungsgerichte beruht die umstrittene Sendung
auf einem schlüssigen und folgerichtig umgesetzten journalistischen
Entwurf. Dieser steht unter dem Schutz der Rundfunkfreiheit. Nach
diesem Konzept sollen die beiden Politiker, die allein ernsthaft damit
rechnen können, zum Bundeskanzler gewählt zu werden, in einer Befragung
durch zwei Moderatorinnen einander gegenüber gestellt werden. Demnach
scheidet eine Teilnahme des Vorsitzenden der Bf aus, weil er keine
realistische Aussicht darauf hat, nach der Wahl am 22. September 2002
das Amt des Bundeskanzlers zu übernehmen, was die Bf letztlich selbst
nicht bestreitet. Diese Tatsache hat die Bf als Folge der bestehenden
politischen Kräfteverhältnisse hinzunehmen. Ein Verstoß gegen ihren
Anspruch auf Wahrung der Chancengleichheit liegt darin nicht.
Allerdings dürfen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein redaktionelles
Konzept, das die Erfolgsaussichten von Beteiligten am Wahlwettbewerb
nachhaltig mindern kann, nicht ohne Rücksicht auf diesen Umstand
durchsetzen. Dies ist hier nach der Begründung der Verwaltungsgerichte
auch nicht der Fall. Nach den der Bf verbleibenden
Darstellungsmöglichkeiten in den Medien kann nicht von einer Verletzung
der Chancengleichheit ausgegangen werden. Der zweiwöchige Zeitraum nach
dem "TV-Duell" bis zum Wahltag ist in der "heißen Phase" des Wahlkampfs
ein Zeitraum von nicht unerheblicher Länge. Die Bf kann an mehreren
gewichtigen redaktionellen Beiträgen der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten zu Themen des Wahlkampfs teilnehmen. Ihr Vorsitzender
hat die Möglichkeit, sich an der Diskussionsrunde "Die Favoriten" am
17. September 2002 zu beteiligen. Außerdem hatte und hat die Bf die
Gelegenheit, in weiteren redaktionellen Beiträgen des
öffentlichen-rechtlichen wie des privaten Rundfunks die Gunst der
Wähler zu gewinnen.
Beschluss vom 30. August 2002 - Az. 2 BvR 1332/02 -
Karlsruhe, den 30. August 2002
http://www.bverfg.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg75_02
Auch das
Bverfg kann LESEN - LACHEN - LOCHEN,
liebe Politiker.
Morlok, für welchen
Quatsch gibst Du Dich her...
Jetzt ist Dein Renommee perdu.
Ab ins Guidomobil.
Tüüt-Tüüüüüt.
"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1332/02 - |
|
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
|
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der Freien Demokratischen Partei (FDP),
vertreten durch den Parteivorsitzenden Dr. Guido Westerwelle, ... |
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- Bevollmächtigte: a) |
Rechtsanwälte Dr. Paul Gerhards und
Koll., Königsallee 82-84, 40212 Düsseldorf, |
b) |
Prof. Dr. Martin
Morlok, Poßbergweg 51, 40629 Düsseldorf -..." |
Ausgerechnet Prof. Dr. Morlok hat ausgerechnet für die
Parteienfinanzierungskommission des Bundespräsidenten ausgerechnet ein
Gutachten zur Neuregelung des Rechts ausgerechnet der
Parteienfinanzierung erstattet.
http://www.bundespraesident.de/Downloads/Gutachten_Morlok.pdf
Was für ein Zufall.
Vermutlich, damit der FDP nicht das Geld ausgeht, und sie
Karlsruhe weiter mit schwachsinnigen Beschwerden belästigen kann.
Da fällt mir ein...
Uns fehlen hier auch noch 100 Mark von Dr. Müll.
Erwägenswertes wird
in Karlsruhe natürlich zumindestens geprüft.
Man sollte als Beschwerdeführer aber schon willens und in der
Lage sein, die richtigen Fragen zu stellen, wenn man an den richtigen
Antworten interessiert ist.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1685/01 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
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-
Bevollmächtigter: |
Professor Dr. Jan Ziekow,
Gartenstraße 3, 67361 Freisbach - |
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gegen
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das Urteil des
Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 4. Juli
2001 - VGH B 18/00 - |
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hat die 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
|
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93
a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl
I S. 1473) am 10. Mai 2002 einstimmig
beschlossen: |
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Die Verfassungsbeschwerde wird
nicht zur Entscheidung angenommen. |
|
Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor. |
2 |
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG) nicht zu. |
3 |
Die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Dies gilt
zunächst für die Frage, inwieweit dem Normgeber bei der Beurteilung
der Ausgangslage und der möglichen Auswirkungen der von ihm
getroffenen Regelung eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl.
BVerfGE 50, 290 <332 f.>;
88, 87 <97> ). Ebenso
wenig wirft die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche
verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich einer Verletzung des Art.
101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichteinhaltung einer Pflicht zur Vorlage
an den Europäischen Gerichtshof auf (vgl.
BVerfGE 73, 339 <366 ff.>;
82, 159 <194 ff.> ). Anderes ergibt sich
nicht daraus, dass eine landesverfassungsgerichtliche Entscheidung
angegriffen wird, zumal in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts weiter geklärt ist, dass Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls zu
beachten ist und grundsätzlich auch hier mit der
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht verteidigt werden
kann (vgl.
BVerfGE 96, 231 <243 f.>). |
4 |
2. Die Annahme der
Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist auch nicht zur
Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine
Aussicht auf Erfolg. |
5 |
a) Die Rüge eines Verstoßes gegen
Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht entsprechend § 92 in Verbindung mit § 23
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG begründet. Es
wird nicht substantiiert dargelegt, dass die Beschwerdeführerin von
dem Zucht- und Handelsverbot des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1
Abs. 2 GefAbwV oder anderen Bestimmungen der Verordnung und damit
auch von der deren Wirksamkeit bestätigenden
landesverfassungsgerichtlichen Entscheidung in ihrer Berufsfreiheit
betroffen ist. |
6 |
b) Hinsichtlich der Rügen einer
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG ist die
Verfassungsbeschwerde unbegründet. |
9 |
aa) Ein Verstoß des
Verfassungsgerichtshofs gegen die Gewährleistung des gesetzlichen
Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG lässt sich nicht
feststellen. |
10 |
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof
gesetzlicher Richter im Sinne dieser Gewährleistung. Es kann deshalb
einen Entzug des gesetzlichen Richters darstellen, wenn ein
nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Europäischen
Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht
nachkommt. Das Bundesverfassungsgericht prüft allerdings nur, ob
diese Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise
gehandhabt worden ist (vgl.
BVerfGE 73, 339 <366 ff.>;
82, 159 <194 ff.>; BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 2001, S. 1267 <1268>). |
11 |
Letzteres ist vor allem dann
anzunehmen, wenn ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine
Vorlage trotz der - nach seiner Auffassung bestehenden -
Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage
überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel an der
richtigen Beantwortung der Frage hat. Gleiches gilt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst
von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu
entscheidungserheblichen Fragen abweicht und nicht oder nicht
neuerlich vorlegt. Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs noch nicht vor, hat eine vorhandene Rechtsprechung die
entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend
beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit,
wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt, wenn das
letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm zukommenden
Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies
kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche
Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des
Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung
eindeutig vorzuziehen sind (vgl.
BVerfGE 82, 159 <195 f.>). |
12 |
Nach diesen
Maßstäben ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.
Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgerichtshof seine
Vorlagepflicht grundsätzlich verkannt haben könnte, sind nicht
ersichtlich. Nach seiner Auffassung war Prüfungsmaßstab im
landesverfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 130 a der
Landesverfassung allein diese und damit grundsätzlich nicht das
Recht der Europäischen Gemeinschaft. Ein
landesverfassungsrechtlicher Maßstab sei nur berührt, wenn die zur
Prüfung gestellte Norm offenkundig gegen
höherrangige Bestimmungen des Europarechts verstoße, weil dann
zugleich das landesverfassungsrechtliche Rechtsstaatsprinzip
verletzt sei. Auf der Grundlage dieser Auffassung kann eine nicht
offenkundige Verletzung europäischen Gemeinschaftsrechts im
Ausgangsverfahren eine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen
Gerichtshof schon deshalb nicht auslösen, weil es auf die
Vereinbarkeit der überprüften Verordnung mit Europarecht für die
angegriffene Entscheidung nicht ankam. |
13 |
Ob die materiellrechtliche
Maßstabbildung durch den Verfassungsgerichtshof mit der
Landesverfassung in Einklang steht, hat das Bundesverfassungsgericht
nicht zu beurteilen. Dass er bewusst von der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs abgewichen wäre, ist ebenso wenig
ersichtlich. Schließlich war der Verfassungsgerichtshof auch nicht
gehalten, wegen einer Unvollständigkeit der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs vorzulegen. Auch insoweit scheidet eine
Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb aus, weil die
Frage, ob die angegriffene Verordnungsregelung mit europäischen
Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, aus der allein maßgeblichen Sicht
des Verfassungsgerichtshofs nicht entscheidungserheblich war.
Insoweit hätte ebenfalls nur eine offensichtliche
Unvereinbarkeit der Regelung mit Gemeinschaftsrecht Auswirkungen auf
das landesverfassungsgerichtliche Verfahren haben können.
Eine solche Unvereinbarkeit zeigt die
Beschwerdeschrift jedoch nicht auf. |
14 |
bb) Die angegriffene Entscheidung
verletzt schließlich nicht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. |
15 |
Die Rüge schließlich, der
Verfassungsgerichtshof sei auch im Übrigen seiner
Sachaufklärungspflicht nicht nachgekommen, lässt eine
Gehörsverletzung ebenfalls nicht erkennen. Die Feststellung des
Sachverhalts ist wie die Würdigung der Beweise Sache der dafür
allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das
Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Die Behauptung
allein, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die
richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche
Folgerungen beigemessen oder es versäumt, Beweis zu erheben, vermag
einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl.
BVerfGE 27, 248 <251> ).
Dementsprechend zeigt die Behauptung der
Beschwerdeführerin, der Verordnungsgeber habe fachwissenschaftliche
Literatur missdeutet, keinen Gehörsverstoß auf. |
17 |
Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
18 |
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). |
19 |
Aufruf zur juristischen Geiselnahme
Wer die richtige Antwort haben
will, muß sich schon trauen, die richtige Frage zu stellen, sonst wird das
nichts.
Angst vor, Sorge
um oder Verbindungen zu (Schäferhund-) Lobbyisten sind nämlich
erfolgshinderlich.
Nicht wahr, Herr
VDH-Anwalt Prof. Jan Ziekow?
Siehe:
http://www.tierheim-olpe.de/news/vdh/035vdh.html#ziekow
sowie, Zitat:
- Der VDH hat sich nicht einer Klage
angeschlossen, sondern betreibt diese federführend als alleiniger
Auftraggeber an Herrn Prof. Dr. Jan Ziekow mit Unterstützung und in
enger Kooperation mit einigen VDH-Mitgliedsvereinen.
- Insofern steht der VDH auch für die
Gesamtkosten gerade und hat im Rahmen einer Absprache mit den
beteiligten Vereinen - ähnlich wie diese - eine beträchtliche Summe als
Kostenübernahme zugesagt.
http://www.vdh.de/aktuell/010802.html
Nur wer ohne zu zögern die schwarz-gelbe
stockhaarige Geisel nimmt und entschlossen die richtige Frage stellt, kann
die Hunde frei kriegen und sich seine Grundrechte zurückholen.
"Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Nr. 21/2002 vom 3. Juli 2002
...Auf die im Hinblick auf den Gleichheitssatz gewichtigen Bedenken
dagegen, dass der Verordnungsgeber es unterlassen hat, seine Regelungen
namentlich auf den Deutschen Schäferhund zu erstrecken, ..."
Pack ma`s.
gezeichnet:
HAF
Hunde-Armee-Fraktion
Kommando 5. Juli 2000
- unabhängig, autark, autonom, integer, partei-,
verbands- und respektlos, lobbyismus-, korruptions- und gewaltfrei, aber
mit Intelligenz, Witz und Verve -
Pressemitteilung von Härbel Böhn
Wenn ich
gelegentlich erwähne,
beim Kampfhund messerscharfe Zähne,
so sind die sehr spitz und nicht rund,
wie die beim Deutschen Schäferhund
Dann kommt hinzu, und zwar laut BILD,
ein Pittbull ist von Haus aus wild.
Beweisen lässt sich das am Maul,
es ist sehr lang, wie das beim Gaul.
Was leider auch nicht jeder weiß,
ein Kampfhund wird schon deshalb heiß,
wenn sich auf Strassen etwas regt,
und sich dabei nur leicht bewegt.
Hingegen tut der Schäferhund
sein Stimmungsbild verständlich kund.
Degeneriert und hinten krumm,
sind diese Hunde auch recht dumm.
Ein Schäferhund mit ruhigem Wesen,
ist so gefährlich wie ein Besen.
Auch wenn ein solcher Hund mal tötet,
es tut ihm leid - und er errötet.
Genau das ist der Unterschied,
den zu erwähnen ich vermied.
Es ist die reine Lust am Töten,
am Killen - ohne zu erröten.
Härbel Böhn
Das
"Foto" zur Pressemitteilung findet sich unter:
http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/politik/hoehn_presseerklaerung.htm
Schönes Wochenende!
Trainiert für`s Grillen am 22. September!
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