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*  Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig
 
Pressemitteilung
Nr. 35/2003: BVerwG 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02 20.08.2003

Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg teilweise ungültig


 

Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund von Normenkontrollanträgen mehrerer in Brandenburg ansässiger Hundehalter die Verordnung des Landes  Brandenburg über das Halten und Führen von Hunden vom 25. Juli 2000 insoweit für ungültig erachtet, als sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet.

 Damit hat es seine Rechtsprechung in den Urteilen vom 3. Juli und 18. Dezember 2002 zu den entsprechenden Verordnungen der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein fortgeführt.

Das in erster Instanz zuständige Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hatte mit Urteil vom 26. Juni 2002 die Normenkontrollanträge der brandenburgischen Hundehalter im Wesentlichen abgewiesen. Soweit die angegriffene Verordnung vom 25. Juli 2000 solche Hunde als (individuell) gefährlich kennzeichnet, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere vergleichbare Eigenschaft aufweisen, blieben die Normenkontrollanträge der Hundehalter auch vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

 

 

BVerwG 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02 – Urteile vom 20. August 2003

 

 
Mittwoch 20. August 2003, 21:05 Uhr
 
Bundesverwaltungsgericht rügt brandenburgische Kampfhund-Verordnung
 
Leipzig (AP) Die Gefährlichkeit von Hunden darf nicht allein aus ihrer Rasse hergeleitet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom Mittwochabend hervor. Die Bundesrichter erklärten die Verordnung des Landes Brandenburg über das Halten und Führen von Hunden vom 25. Juli 2000 insoweit für ungültig, als sie die Gefährlichkeit von Hunden allein aus der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen herleitet.
 
Damit führte das Gericht seine Rechtsprechung zu den entsprechenden Verordnungen der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein fort. Mehrere Hundehalter aus Brandenburg, darunter Tierärzte, hatten gegen Bestimmungen der Hundehalterverordnung ihres Landes, die so genannte gefährliche Hunde besonderen Regelungen unterwirft, geklagt. Zu diesen Regelungen gehören neben Maulkorb- und Leinenzwang auch Zucht- und Handelsverbote, die Pflicht zur Kennzeichnung der Hunde sowie Erlaubnisvorbehalte für ihre Haltung.
 
Das brandenburgische Oberverwaltungsgericht in Frankfurt (Oder) hatte die Verordnung im Juni für im Wesentlichen rechtsgültig erklärt. Dies betraf insbesondere die Bestimmung der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden nach so genannten Rasselisten. Dagegen gingen die Antragsteller in die Revision.
 
In der mündlichen Verhandlung hatte die Vertreterin dreier Kläger, die Berliner Rechtsanwältin Annett Löwe, betont, dass es bisher keine wissenschaftlich fundierte Grundlage für die Rassekataloge gebe und daher der Verdacht der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nur abstrakt sei.
 
Aktenzeichen: BVerwG 6 CN 2.02, 6 CN 3.02, 6 CN 4.02, 6 CN 5.02
 
vom 20. August 2003
 
 

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Urteil: Wesentliche Teile der Brandenburger Hundeverordnung ungültig 
 
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Mittwoch wesentliche Teile der brandenburgischen Hundehalterverordnung für ungültig erklärt. Die Gefährlichkeit von Hunden könne nicht nur nach Rassegesichtspunkten erfolgen, erklärten die Richter und bestätigten damit ihre bisherige Rechtsprechung.
 
Der zuständige 6. Senat hatte bereits im vergangenen Jahr die Rasseliste für unzulässig erklärt und die Verordnungen von Niedersachsen und Schleswig-Holstein gekippt. Mit dem Urteil war die Klage von Hundehaltern aus Brandenburg, darunter Tierärzte, gegen die seit drei Jahren geltende Verordnung in wesentlichen Punkten erfolgreich. Sie hatten die Liste angegriffen, die ein Haltungs-, Zucht- und Handelsverbot für "besonders gefährliche" Rassen vorsieht.
 
Ferner kritisierten sie, dass eine Reihe von Hunden - darunter Rottweiler und Dobermann - als gefährlich eingestuft wurden. Bei ihnen musste laut Verordnung mit einem Zeugnis belegt werden, dass sie "harmlos" sind. Diese Regelungen sind nach Auffassung der Leipziger Richter unzulässig. Zwar bestehe für bestimmte Rassen derzeit der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahr ausgehe. Es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen wie Erziehung und Ausbildung zukomme.
 
Mit diesem Urteil widersprachen die Bundesrichter der Auffassung des brandenburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Frankfurt (Oder). Sein Urteil wurde in diesen Punkten aufgehoben. Für Hunde, bei denen individuell eine Gefährlichkeit festgestellt wird, gilt die Verordnung laut Urteil allerdings weiter. Damit bleibt beispielsweise der Maulkorb- und Leinenzwang für jene Tiere erhalten, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder ähnliche Eigenschaften aufweisen.
 
Brandenburg hatte seine Regeln für Hundehalter, wie andere Lände auch, nach dem tödlichen Angriff von Kampfhunden auf einen kleinen Jungen in Hamburg im Sommer 2000 verschärft. Eckpunkt der Verordnung war ein Haltungs-, Zucht- und Handelsverbot für American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu.