Strafanzeige gegen Ministerin Bärbel
Höhn
Silke Groos
Zum Eiskeller 2
57072 Siegen
An die
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Postfach 10 11 22
40002 Düsseldorf
04.09.2002
Strafanzeige
gegen
Frau Ministerin Bärbel Höhn, Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf
wegen
Fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erstatte ich die o.a. Strafanzeige.
Sachverhalt:
Am 16.08.2002 wurde eine ältere Dame durch den Angriff eines Schäferhundes,
welcher nach Aussage des Besitzers eine Schutzhundausbildung absolviert hat,
aber keinen Maulkorb trug, schwer verletzt.
(Zeugen: Polizei Siegen
Siehe auch:
http://frodo.siegener-zeitung.de/sz-neu/lokales/artikel/200208206177931)
Für diesen Vorfall ist meines Erachtens Frau Ministerin Bärbel Höhn ursächlich
verantwortlich, da sie es unterlassen hat, die Vorschriften der LHV NRW in
vollem Umfang umzusetzen.
Sie hat darüber hinaus eigenmächtig die Bezirksregierungen und kommunalen
Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen dazu angewiesen und verpflichtet, die
Bestimmungen der LHV NRW zu umgehen.
Begründung:
Frau Höhn verstieß mittels der Erlasse des Umweltministeriums sowie
insbesondere mittels der vom Umweltministerium im Oktober 2000 herausgegebenen
Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW (VV LHV NRW) in multipler Weise gegen die
Regelungen der LHV NRW selbst.
Bei den Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW handelt es sich um sogenannte
norminterpretierende Vorschriften. Diese entfalten als solche keine rechtliche
Außenwirkung.
Frau Höhn hat also die kommunalen Behörden angewiesen, ihr Handeln an
rechtlich inexistenten und der Verordnung teilweise zuwider laufenden
Verwaltungsvorschriften auszurichten.
Besonders traurige und schwerwiegende Folgen hatte dieser Rechtsbruch für eine
ältere Dame in Siegen.
In der LHV sind unter § 2 u.a. folgende Hunde als "gefährliche Hunde"
definiert und den Regelungen von § 3,4,5 und 6 (u.a. Zuchtverbot,
Genehmigungspflicht, Maulkorb- und Leinenpflicht, ausbruchsichere
Unterbringung etc.) unterstellt:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere
in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf
Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben."
(Siehe: LHV NRW, § 2)
Mit dieser Definition ist aufgrund des o.a. internationalen FCI -
Zuchtstandards automatisch die Hunderasse "Deutscher Schäferhund"
(Wesensmerkmale "Mut, Kampftrieb und Härte") in toto erfaßt.
Darüber hinaus sind alle Hunde erfaßt, die eine Schutzhund (SchH)- oder
VPG-Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben.
Eine euphemistische Umbenennung der Ausbildungsform ändert nichts an der
Tatsache, dass der Hund aggressive Verhaltensweisen gegenüber Menschen (Beißen
in den Arm, beuteaggressives Verhalten gegenüber vermeintlich Ranghöheren =
Menschen) erlernt und dadurch zu einer potentiellen Gefahr für seine Umwelt
wird.
Dies wird verdeutlicht durch die statistisch erfaßten zahlreichen Verletzungen
und Todesfälle, die gerade durch klassische Schutzdienstrassen wie Schäferhund
und Rottweiler verursacht werden.
Zur selben Schlußfolgerung kommt auch das Bundesamt für Veterinärwesen der
Schweiz:
"4. Besondere
Vorschriften für Schutzhunde
Es bleibt
unbewiesen, ob Hunde, die auf Schutz oder Angriff dressiert sind, mehr
Beissunfälle als andere verursachen. Indessen handelt es sich um eine Dressur,
bei welcher der Hund ein Verhalten lernen oder entwickeln kann, bei dem
teilweise übermässiges, nicht artgerechtes Aggressionsverhalten eingeübt wird
(wozu der weder vom Hund noch vom Halter kontrollierbare Biss gehört) und das
manchmal im Widerspruch zum Tierschutzgesetz (SR 455, Art. 22) und der
Tierschutzverordnung (SR 455.1, Art. 34) steht. Das Halten und die Arbeit mit
Schutzhunden würde eine besondere Regelung erfordern, und könnte einer
Bewilligungspflicht unterstellt werden."
(Siehe:
http://www.bvet.ch/tierschutz/d/berichte_publikationen/heimtiere/kampfhunde/argumentarium.htm
)
Als ich am 11.07.2000 an einer
Telefonaktion der Westfalenpost teilnahm, erhielt ich seitens des
Ordnungsamtsleiters der Stadt Hagen (Herr Hans Sporkert) die Auskunft, jeder
Hund, der eine Schutzhundeausbildung absolviere oder absolviert habe, müsse
einen Maulkorb tragen. Gleichlautend wurde bei der damaligen Telefonaktion die
Anfrage einer Hundehalterin, deren Boxer zur Zeit in Schutzhundeausbildung
war, beantwortet.
Zu diesem Zeitpunkt sollte die LHV NRW also noch in vollem Umfang und
entsprechend ihrer Bestimmungen umgesetzt werden.
Frau Höhn zog es jedoch in Folge vor, in ihren
Verwaltungsvorschriften die Regelungen und Begriffsbestimmungen der LHV NRW
eigenmächtig zugunsten der Schäferhunde-Lobbyisten zu ändern:
"Die Ausbildung zum
Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der
Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der
Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des
Hundes gereizt und unter Streßsituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder
Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung
vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters
umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde,
die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder
erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 2 Buchstabe
a)."
(Siehe: VV LHV NRW, II, 2.2.2)
Diese norminterpretierenden
"Verwaltungsvorschriften" entfalten natürlich keine rechtliche Außenwirkung.
Trotzdem verpflichtete Frau Höhn die Bezirksregierungen und Kommunen zu
rechtswidrigem Handeln gemäß der VV LHV NRW.
Frau Höhn verstieß damit gegen die Bestimmungen der LHV NRW und unterließ es,
diese entsprechend ihrer Begriffsbestimmungen und Regelungen in vollem Umfang
durchzusetzen.
Sie verhinderte damit u.a., dass Hunde mit begonnener oder abgeschlossener
Schutzhundausbildung einen Maulkorb tragen müssen.
Am 16.08.2002 geschah dann, was früher oder später geschehen mußte:
Ein Deutscher Schäferhund, der laut Aussage seines Halters eine
Schutzhundausbildung absolviert hat, fiel eine ältere Dame an und verbiß sich
mehrfach und massiv in ihren Arm.
Ursächlich verantwortlich für diese schwere Körperverletzung ist Frau
Ministerin Höhn, die es nicht nur unterließ, sondern sogar eigenmächtig
verhinderte, dass die Vorschriften der LHV NRW bzgl. der o.a. gefährlichen
Hunde mit Schutzhundausbildung von den Kommunen umgesetzt wurden.
Hätte Frau Höhn diese Unterlassung nicht begangen, wäre es nicht zu der
schweren Körperverletzung der alten Dame gekommen.
Mit gleicher Post erhält der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
eine Fachaufsichts- und Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen Frau Höhn.
Bitte teilen Sie mir Eingang und vergebenes Geschäfts- oder Aktenzeichen für
diese Anzeige schriftlich mit, ich wären Ihnen auch verbunden, wenn Sie mich
über Verlauf und Ergebnis Ihrer Ermittlungen auf dem Laufenden halten würden.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Groos
Rechtsaufsichtsbeschwerde und
Fachaufsichtsbeschwerde gegen Ministerin Bärbel Höhn
Silke Groos
Zum Eiskeller 2
57072 Siegen
An den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
Herrn Wolfgang Clement
Stadttor 1
40190 Düsseldorf
- per Einschreiben mit Rückschein -
04.09.2002
Fachaufsichtsbeschwerde und Rechtsaufsichtsbeschwerde
gegen
Frau Ministerin Bärbel Höhn, Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen,
Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf
wegen
multipler Rechtsverstöße sowie fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen
verbunden mit der Aufforderung,
die Diensttauglichkeit von Frau Ministerin Höhn durch eine arbeitsmedizinische
und psychologische Untersuchung eingehend überprüfen zu lassen
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Clement,
nach einem Beißunfall, bei dem eine ältere Dame in
Siegen durch einen Schäferhund mit Schutzhundausbildung schwer verletzt wurde,
übersandte ich Frau Höhn mit Datum vom 20.08.2002 per Fax und Einschreiben
(Rückschein liegt mir vor) eine Auskunftsanforderung im Rahmen der
gesetzlichen Auskunfts- und Informationspflicht der von ihr geführten Behörde
mit Fristsetzung bis zum 04.09.2002.
(Siehe:
http://frodo.siegener-zeitung.de/sz-neu/lokales/artikel/200208206177931 ,
sowie
http://www.tierheim-olpe.de/down/bh2002.doc)
Natürlich habe ich von Frau Höhn keinerlei Antwort erhalten, diese Art des
Umgangs ist mittlerweile vielen Bürgern, die sich mit Anfragen an das
Umweltministerium wenden, bekannt.
Stattdessen kam es zu den folgend aufgeführten Presseveröffentlichungen und
insbesondere zu gravierenden Falschinformationen seitens Frau Höhn gegenüber
der Presse im Rahmen eines Interviews der Westfalenpost.
(Siehe:
http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=thnews/087Olpe26082002.html
sowie das Interview in kommentierter Form bei:
http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/08_02/270802_.htm )
Da Frau Höhn erkennbar weder willens noch in der Lage ist, angemessen Auskunft
zu erteilen, erstatte ich hiermit die o.a. Rechtsaufsichtsbeschwerde und
gleichzeitig Fachaufsichtsbeschwerde.
1. Verstoß gegen Art. 80 Grundgesetz (LHV NRW)
Laut Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 war das
Umweltministerium NRW (verantwortlich: Frau Höhn) als Verordnungsgeber nicht
befugt, ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber in der
geschehenen Weise in der LHV NRW an bestimmte Rassen anzuknüpfen, und hat so
in massiver Weise eigenmächtig gehandelt und gegen Art. 80 GG (Anforderungen
an den Erlaß von Rechtsverordnungen) verstoßen.
(Siehe:
http://www.bverwg.de/presse/2002/pr-2002-21.htm)
2. Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (LHV NRW)
und mangelnder Schutz der Bevölkerung
Die Aufgabe der LHV NRW ist die Gefahrenabwehr
gegen gefährliche Hunde.
Das qualitativ und quantitativ größte Risiko für die Bevölkerung geht
diesbezüglich von Hunden den Rasse Deutscher Schäferhund aus.
Empirie: 26 der insgesamt 58 Attacken von Hunden auf Menschen mit Todesfolge
seit 1968 in Deutschland erfolgten durch Schäferhunde, statistisch kommt es
zu 2000 Beißvorfällen mit Schäferhunden pro Jahr. Zu dem gleichen Ergebnis
kommen sämtliche bisher erhobenen Statistiken über Bissverletzungen durch
Hunde, selbst eine Studie des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen kommt
zum selben Schluß.
(Siehe u.v.a.:
http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/info/026info.html
http://www.bvet.ch/tierschutz/d/berichte_publikationen/heimtiere/kampfhunde/argumentarium.htm
http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/info/044info.html
http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/info/040info.html
http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/info/048info.html
http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/info/047info.html)
Zuchtstandard: Laut geltenden Zuchtstandard wird der Deutsche Schäferhund auf
die Wesensmerkmale "Mut, Kampftrieb und Härte" gezüchtet.
(Siehe:
F.C.I.-Standard-Nr. 166/23.03.1991/D Fassung 1997)
Ausbildung: Die sog. "Schutzhundprüfung" ist eine Voraussetzung zur
Zuchtzulassung Deutscher Schäferhunde. Die früher "SchH = Schutzhundprüfung"
genannte Ausbildungsform, welche vor kurzem euphemistisch in "VPG =
Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde, ehemals Schutzhundprüfung"
umbenannt wurde, beinhaltet das Erlernen aggressiver Verhaltensweisen
gegenüber Menschen. Die entsprechenden Übungsteile werden ausdrücklich in der
Prüfungsordnung als "Kampfhandlungen" bezeichnet:
"Der HF setzt
sofort seinen Hund auf RA mit Hörzeichen "Voran" ein und bleibt stehen.
Der Hund hat drangvoll, energisch, mit festem, vollem, sicherem und ruhigem
Griff zuzufassen und den Angriff abzuwehren.
Hat der Hund gefaßt, muß der Helfer nach kurzem
Bedrängen - ohne Stockschläge zu geben - auf RA die Gegenwehr einstellen.
Darauf hat der Hund selbstständig bzw. auf das einmalige Hörzeichen "Aus"
abzulassen und den Helfer zu bannen. Kann der Hd. beim ersten Anbiß den Griff
nicht halten und kommt vom Schutzarm ab, greift jedoch sofort wieder
selbständig an, wird die Übung mit dem Prädikat "befriedigend" bewertet."
(Siehe: VPG-Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. und
des Vereins für Deutsche Schäferhund e.V.
http://www.dobermann-brandenburg.de/schh1.htm )
Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund werden also
gezielt auf Aggressivität gezüchtet, zum Nachteil des Menschen ausgebildet und
lassen diese Eigenschaften auch durch eine hohe empirische Auffälligkeit,
sowohl in toto als auch bezogen auf die Population der Rasse, erkennen.
Obwohl die Rasse Deutscher Schäferhund genau den Kriterien entspricht, mit
denen die Aufnahme anderer Hunderassen in die Anlagen 1 und 2 der LHV NRW
seitens des Umweltministeriums (verantwortlich: Frau Höhn) begründet wurde,
erstreckte Frau Höhn die entsprechenden Regelungen der Verordnung nicht
namentlich auf den Deutschen Schäferhund.
Das Bundesverwaltungsgericht erhebt diesbezüglich gewichtige Bedenken im
Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.
(Siehe
http://www.bverwg.de/presse/2002/pr-2002-21.htm )
Festzuhalten bleibt, dass Frau Höhn es versäumt hat, die Bevölkerung,
insbesondere Kinder und ältere Menschen, vor der wahrscheinlichsten und
schwerwiegendsten Gefahr, die von gefährlichen Hunden ausgeht, zu schützen,
nämlich vor dem Deutschen Schäferhund.
Frau Höhn hat damit den Grundgedanken der LHV NRW, die eine
Gefahrabwehrverordnung sein sollte, aufgrund mangelnder Sorgfalt, Kompetenz
oder zugunsten der Interessen der Lobbyisten der bewußten Hunderasse ad
absurdum geführt.
3. Verstoß gegen §§ 24,26 VwVfG, rechtswidrige
Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Dritte
Laut §§ 24 und 26 VwVfG haben die Behörden grundsätzlich benötigte Beweise
selbst zu erheben.
Die Entscheidung über Gutachter, die die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit
von Hunden der Anlage 2 im Einzelfall beurteilen, ist durch den zuständigen
Bürgermeister oder dessen beauftragte Mitarbeiter zu treffen.
Stattdessen griff Frau Höhn zu rechtswidrigen "berufswahlregelnden Maßnahmen",
indem sie eigenmächtig durch das Umweltministerium Gutachter zertifizierte und
den zuständigen kommunalen Behörden untersagte, andere als diese
zertifizierten Gutachter einzusetzen.
Bei diesen zertifizierten Gutachtern handelt es sich überwiegend um Mitglieder
der dem Verband für das Deutsche Hundewesen angeschlossenen
Mitglieds-Rassevereine. Sie stehen nicht in ungebrochener Legitimationskette,
eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf sie erfolgte durch Frau Höhn
deshalb rechtswidirg.
Dies war Frau Höhn aus der Vergangenheit durch das Urteil des OVG Münster über
die ursprüngliche Nordrhein-Westfälische Gefahrhundeverordnung (OVG Münster,
Beschluß vom 06.03.1997 - 5B 3201/96) bekannt, in welchem das OVG Münster die
Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Gutachter des Verbandes für das deutsche
Hundewesen und des Landestierschutzverbandes NRW ausdrücklich als
verfassungswidrig untersagte.
(Siehe u.a.:
http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/vdh/010vdh.html )
Natürlich stellt sich automatisch die Frage nach der Kontrolle der
Kompetenzkompetenz, mit der das Umweltministerium (verantwortlich: Frau Höhn)
über die Zertifizierung dieser Gutachter entschied.
Ein genereller Kompetenzmangel des Umweltministeriums (verantwortlich: Frau
Höhn) ist bereits aus den Punkten 1 und 2 ersichtlich.
Darüber hinaus ist in § 2 LHV NRW ausdrücklich fixiert, dass nur das Gutachten
eines beamteten Tierarztes über die Gefährlichkeit eines Hundes entscheidet,
die von Frau Höhn in den Verwaltungsvorschriften und Erlassen zur LHV NRW
vorgenommenen "berufsregelnden Maßnahmen" zur wirtschaftlichen Förderung
privater Gutachter sind von ihr eigenmächtig und rechtwidrig gestaltet worden,
denn auch in § 6 LHV NRW sind keine über den beamteten Tierarzt hinausgehenden
Möglichkeiten zur Beweiserhebung angegeben.
Die durch Frau Höhn vorgenommene Anweisung und Verpflichtung der kommunalen
Behörden auf diese eigenmächtig getroffene Zertifizierung von Gutachtern durch
Frau Höhn verstößt ebenfalls gegen §§ 24, 26 VwVfG.
Unter anderem wurde einem bundesweit zugelassenem gerichtlichen
Sachverständigen für Hundeverhalten die Zertifizierung seitens des
Umweltministeriums verweigert, die kommunalen Behörden wurden mit Schreiben
vom 27.06.2001 (Erlass vom 27. April 2001, AZ VI - 5 - 4200 - 5018) durch das
Umweltministerium ausdrücklich angewiesen, Verhaltensüberprüfungen des
betreffenden gerichtlichen Sachverständigen nicht anzuerkennen.
Hier zeigt sich die grobe Mißachtung der Ministerin gegenüber Justiz und
Gerichten des Landes und den von diesen Gerichten eingesetzten
Sachverständigen.
Dies war Ihnen als Ministerpräsident des Landes bekannt, da der entsprechende
Erlass nachrichtlich auch an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein- Westfalen
gesandt wurde.
Diesbezüglich erwarte ich von Ihnen eine ausführliche Erklärung, warum Sie
trotzdem versäumten, Ihrer Aussichtspflicht über Frau Höhn und deren
Umweltministerium nachzukommen.
4. Verstoß gegen § 2 LHV NRW, Fahrlässige Körperverletzung durch
Unterlassen
Frau Höhn verstieß in Folge, wie oben bereits angeführt, mittels der Erlasse
des Umweltministeriums sowie insbesondere mittels der vom Umweltministerium im
Oktober 2000 herausgegebenen Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW (VV LHV NRW)
in multipler Weise gegen die Regelungen der LHV NRW selbst.
Bei den Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW handelt es sich um sogenannte
norminterpretierende Vorschriften. Diese entfalten als solche keine rechtliche
Außenwirkung.
Frau Höhn hat also die kommunalen Behörden angewiesen, ihr Handeln an
rechtlich inexistenten und der Verordnung teilweise zuwider laufenden
Verwaltungsvorschriften auszurichten.
Besonders traurige und schwerwiegende Folgen hatte dieser Rechtsbruch für eine
ältere Dame in Siegen.
In der LHV sind unter § 2 u.a. folgende Hunde als "gefährliche Hunde"
definiert und den Regelungen von § 3,4,5 und 6 (u.a. Zuchtverbot,
Genehmigungspflicht, Maulkorb- und Leinenpflicht, ausbruchsichere
Unterbringung etc.) unterstellt:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere
in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf
Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben."
(Siehe: LHV NRW, § 2)
Mit dieser Definition ist aufgrund des o.a. internationalen FCI -
Zuchtstandards automatisch die Hunderasse "Deutscher Schäferhund"
(Wesensmerkmale "Mut, Kampftrieb und Härte") in toto erfaßt.
Darüber hinaus sind alle Hunde erfaßt, die eine Schutzhund (SchH)- oder
VPG-Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben.
Eine euphemistische Umbenennung der Ausbildungsform ändert nichts an der
Tatsache, dass der Hund aggressive Verhaltensweisen gegenüber Menschen (Beißen
in den Arm, beuteaggressives Verhalten gegenüber vermeintlich Ranghöheren =
Menschen) erlernt und dadurch zu einer potentiellen Gefahr für seine Umwelt
wird.
Dies wird verdeutlicht durch die statistisch erfaßten zahlreichen Verletzungen
und Todesfälle, die gerade durch klassische Schutzdienstrassen wie Schäferhund
und Rottweiler verursacht werden.
Zur selben Schlußfolgerung kommt auch das Bundesamt für Veterinärwesen der
Schweiz:
"4. Besondere
Vorschriften für Schutzhunde
Es bleibt
unbewiesen, ob Hunde, die auf Schutz oder Angriff dressiert sind, mehr
Beissunfälle als andere verursachen. Indessen handelt es sich um eine Dressur,
bei welcher der Hund ein Verhalten lernen oder entwickeln kann, bei dem
teilweise übermässiges, nicht artgerechtes Aggressionsverhalten eingeübt wird
(wozu der weder vom Hund noch vom Halter kontrollierbare Biss gehört) und das
manchmal im Widerspruch zum Tierschutzgesetz (SR 455, Art. 22) und der
Tierschutzverordnung (SR 455.1, Art. 34) steht. Das Halten und die Arbeit mit
Schutzhunden würde eine besondere Regelung erfordern, und könnte einer
Bewilligungspflicht unterstellt werden."
(Siehe:
http://www.bvet.ch/tierschutz/d/berichte_publikationen/heimtiere/kampfhunde/argumentarium.htm
)
Als ich am 11.07.2000 an einer
Telefonaktion der Westfalenpost teilnahm, erhielt ich seitens des
Ordnungsamtsleiters der Stadt Hagen (Herr Hans Sporkert) die Auskunft, jeder
Hund, der eine Schutzhundeausbildung absolviere oder absolviert habe, müsse
einen Maulkorb tragen. Gleichlautend wurde bei der damaligen Telefonaktion die
Anfrage einer Hundehalterin, deren Boxer zur Zeit in Schutzhundeausbildung
war, beantwortet.
Zu diesem Zeitpunkt sollte die LHV NRW also noch in vollem Umfang und
entsprechend ihrer Bestimmungen umgesetzt werden.
Frau Höhn zog es jedoch in Folge vor, in ihren
Verwaltungsvorschriften die Regelungen und Begriffsbestimmungen der LHV NRW
eigenmächtig zugunsten der Schäferhunde-Lobbyisten zu ändern:
"Die Ausbildung zum
Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der
Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der
Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des
Hundes gereizt und unter Streßsituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder
Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung
vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters
umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde,
die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder
erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 2 Buchstabe
a)."
(Siehe: VV LHV NRW, II, 2.2.2)
Diese norminterpretierenden
"Verwaltungsvorschriften" entfalten natürlich keine rechtliche Außenwirkung.
Trotzdem verpflichtete Frau Höhn die Bezirksregierungen und Kommunen zu
rechtswidrigem Handeln gemäß der VV LHV NRW.
Frau Höhn verstieß damit gegen die Bestimmungen der LHV NRW und unterließ es,
diese entsprechend ihrer Begriffsbestimmungen und Regelungen in vollem Umfang
durchzusetzen.
Sie verhinderte damit u.a., dass Hunde mit begonnener oder abgeschlossener
Schutzhundausbildung einen Maulkorb tragen müssen.
Am 16.08.2002 geschah dann, was früher oder später geschehen mußte:
Ein Deutscher Schäferhund, der laut Aussage seines Halters eine
Schutzhundausbildung absolviert hat, fiel eine ältere Dame an und verbiß sich
mehrfach und massiv in ihren Arm.
Ursächlich verantwortlich für diese schwere Körperverletzung ist Frau
Ministerin Höhn, die es nicht nur unterließ, sondern sogar eigenmächtig
verhinderte, dass die Vorschriften der LHV NRW bzgl. der o.a. gefährlichen
Hunde mit Schutzhundausbildung von den Kommunen umgesetzt wurden.
Hätte Frau Höhn diese Unterlassung nicht begangen, wäre es nicht zu der
schweren Körperverletzung der alten Dame gekommen.
Diese Entwicklung war aufgrund der Inkompetenz von Frau Höhn bereits im Juli
2000 abzusehen, ich verzichte jedoch darauf, die von mir bereits am 03.07.2000
erhobene Rücktrittsforderung bzgl. der Umweltministerin zu wiederholen.
Weil sich aber keine rationale Erklärung für die o.a. von Frau Höhn begangenen
mannigfaltigen Fehlleistungen und Rechtsbrüche finden läßt, fordere ich Sie
auf, durch eine entsprechende arbeitsmedizinische und psychologische
Untersuchung abklären zu lassen, ob die angeführten kognitiven und
perzeptorischen Fehlleistungen von Frau Höhn möglicherweise auf physische oder
psychische Gesundheitsdefizite der Umweltministerin zurück zu führen sind.
Da Frau Höhns Aufgabenbereich insbesondere auch die Gefahrenabwehr (u.a.
ausgerechnet die Reaktorsicherheit in NRW) umfaßt, halte ich es im Interesse
der Sicherheit der nordrhein-westfälischen Bevölkerung für unumgänglich, die
Diensttauglichkeit der Ministerin überprüfen zu lassen.
Von Ihnen als derzeitigem Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
erwarte ich als wahlberechtigte und mündige Bürgerin eine dezidierte Antwort
auf diese Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde noch vor dem 22. September 2002.
Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass Ihre Antwort den Kriterien der
Wahrhaftigkeit und Ausführlichkeit genügt, und Sie nicht ähnliche Unwahrheiten
und Falschinformationen ins Feld zu führen wagen, wie Frau Höhn dies am
27.08.2002 in besagtem Interview gegenüber der Presse versucht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Groos
Bald ist Wahl-(ZAHL) TAG. --- Grillen
statt Wählen!
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