Pressemitteilung
Club für Molosser stellt Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes NRW
- Entfernung der Rasselisten -
Als Club für Molosser e.V. vertreten
wir bundesweit die Interessen von Züchtern und Haltern der Hunderassen
Bordeauxdogge, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro,
Mastin Espanol, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu.
Mit Datum vom 15. September 2005 haben wir beim Ministerium für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes
gestellt.
Der Club für Molosser e.V. begrüßt die im Koalitionsvertrag vereinbarte
Überarbeitung des Landeshundegesetzes und beantragt,
- die Fehlfokussierung der
Gefahrenabwehr auf bestimmte Hunderassen zu beenden,
- die Rasselisten des LHundG NRW
aufzuheben,
- den individuell "gefährlichen Hund"
(und Halter) als solchen in den Mittelpunkt der Gesetzgebung zu
stellen, wie in Niedersachsen und Thüringen erfolgreich praktiziert,
- sinnvolle Präventionsmaßnahmen gegen
Bissverletzungen durch Hunde zu fördern.
Nach den jetzt vorliegenden
wissenschaftlichen und statistischen Erkenntnissen kann nur durch den
Verzicht auf Rasselisten eine tatsächlich wirksame, vollzugsorientierte,
rechtssichere, wissenschaftlich und empirisch fundierte Gefahrenabwehr
gegenüber gefährlichen Hunden aller Rassen und ihren Haltern
gewährleistet werden.
Eine Änderung des Landeshundegesetzes ist aus mehreren Gründen
unumgänglich:
I. Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber
Das Bundesverfassungsgerichts urteilte im März 2004, dass der
Gesetzgeber verpflichtet ist, unterschiedlich behandelte Hunderassen zu
beobachten. Sofern nicht gelistete Hunderassen vergleichbar häufig
auffällig sind, sind die Rasselisten entweder aufzuheben oder um diese
Rassen zu erweitern.
II. Die den Rasselisten zugrundeliegende Annahmen haben sich als
falsch erwiesen
Statistisches Material aus acht Bundesländern und eine Vielzahl von
inzwischen erschienen wissenschaftlichen Arbeiten insbesondere aus
Deutschland, aber auch aus der Schweiz und Österreich widerlegen klar und
eindeutig die den Rasselisten zugrunde liegenden Annahmen.
II. 1 Deutsche Schutz- und Gebrauchshunderassen sind bezogen auf ihren
Populationsanteil um ein Vielfaches auffälliger als alle im
Landeshundegesetz erfassten Rassen
Die Populationsgrößen dreier deutscher Schutz- und Gebrauchshunderassen
wurden bisher drastisch überschätzt, während die Auffälligkeit der Rassen
ebenso drastisch unterschätzt wurde. Hunde der Rasse Deutsche
Schäferhunde und ihre Kreuzungen beißen bundesweit 1,98-fach und damit
doppelt so häufig zu, wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde,
die bundesweite Auffälligkeit von Rottweilern gemessen an ihrer
Population beträgt 2,58, die Rasse Dobermann kommt auf den Faktor 2,35.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mensch in Nordrhein-Westfalen durch
einen Deutschen Schäferhund verletzt wird, ist 31Mal höher als bei einem
Hund des Pitbull-Typus, 57 Mal höher als bei einem Hund der Rasse
Bullterrier und 90 Mal höher als bei einem Hund der vom Club vertretenen
acht Molosserrassen.
Da in der Wissenschaft eine etwaige Gefährlichkeit dieser drei deutschen
Schutz- und Gebrauchshunderassen selbst verneint wird, und als mögliche
Ursache für diese hohe Auffälligkeit allenfalls eine Ausbildungsform
diskutiert wird, ist eine zusätzliche Listung dieser Rassen keine
sinnvolle gesetzgeberische Maßnahme.
II. 2 Die Rasselisten des Landeshundegesetzes sind ersatzlos
aufzuheben
Das der Listung unterschiedlichster Rassen zugrundeliegende
"Besorgnispotential" hat sich als Irrtum erwiesen.
Die Rasseliste unter § 3 Abs. 2 LHundG ist aufzuheben:
Im Gegensatz zu den Schutz- und Gebrauchshunderassen Deutscher
Schäferhund, Rottweiler und Dobermann beträgt die Auffälligkeit der unter
§ 3 Abs. 2 erfassten Rassen Staffordshire Bullterrier, Bullterrier,
American Staffordshire Terrier sowie der Hunde des Pitbull-Typus und
ihrer Kreuzungen bundesweit nur das 1,29-fache ihrer Population.
Bezogen auf ihre Population verursachen
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier in Nordrhein-Westfalen deutlich
weniger Bissverletzungen als Hunde der Rassen Deutscher Schäferhund,
Rottweiler oder Dobermann.
Die Rasseliste unter § 10 Abs. 1
LHundG ist aufzuheben:
Die Auffälligkeit der vom Club für Molosser e.V. vertretenen Hunderassen
Bordeauxdogge, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro,
Mastin Espanol, Mastin de los Pirineos und Tosa Inu liegt bundesweit weit
unter ihrem Populationsanteil, Hunde dieser Rassen werden nur halb so oft
auffällig, wie es ihrem Populationsanteil entsprechen würde.
Bezogen auf ihre Population verursachen Hunde der vom Club für Molosser
vertretenen Rassen in Nordrhein-Westfalen nicht nur bei weitem weniger
Bissverletzungen als Hunde der Rassen deutscher Schäferhund, Rottweiler
oder Dobermann. Sie liegen diesbezüglich auch nicht höher als andere vom
Landeshundegesetz nicht erfasste Rassen wie zum Beispiel der Deutsch
Drahthaar.
Die Fehlfokussierung auf "gefühlte" statt
tatsächliche Gefahren, die mit Rasselisten untrennbar verbunden ist,
verhindert jegliche Erkennung und Identifizierung tatsächlicher konkreter
Gefahrenquellen und verunmöglicht ein frühzeitiges präventives
Eingreifen.
Die Gefahrenabwehr gegen tatsächlich individuell gefährliche Hunde (und
vor allem Halter) krankte bereits vor der Einführung der Rasselisten
nicht an unzureichender Gesetzgebung, sondern am Vollzugsdefizit der
zuständigen Behörden, welches durch die oben angeführte Fehlfokussierung
seit fünf Jahren noch vergrößert und immer weiter auf den Irrweg einer
Rassenbeobachtung gelenkt wird. Überdies bindet diese Fehlfokussierung
die ohnehin knappen Vollzugsressourcen und schränkt dadurch einen Vollzug
tatsächlich notwendiger Gefahrabwehrmaßnahmen (gegenüber individuell
tatsächlich gefährlichen Hunden und Hundehaltern) ein.
III. Rasselisten verhindern keine Bissverletzungen
Studien aus der Schweiz und Österreich weisen nach, dass 80 % der
Bissverletzungen durch eigene oder dem Opfer bekannte Hunde, überwiegend
im häuslichen Umfeld, verursacht werden. Dort greifen die rassenbezogene
Maßnahmen des Landeshundegesetzes nicht. 60 % der Opfer sind Kinder.
Wirksame Maßnahmen zu Prävention sind nur Aufklärung von Kindern, Eltern,
Bürgern und vor allem die Förderung von Sachkunde und Problembewußtsein
der Hundehalter aller Rassen.
IV. Vorbildliche Gesetzgebung in Niedersachsen
Wir beantragen für Nordrhein-Westfalen die Übernahme der
niedersächsischen Gesetzgebung über das Halten von Hunden, da diese von
ausgewiesenen Fachleuten gestaltet wurde und zu überaus positiven
Erfahrungen geführt hat. Erst ein Verzicht auf Rasselisten ermöglicht -
wie in Niedersachsen seit 2003 erfolgreich praktiziert - präventives
Eingreifen bei auffälligen Hunden und Haltern aller Rassen.
Auf unseren Internetseiten finden Sie unsere vollständige Stellungnahme
mit allen ausgewerteten Quellen. Zu Ihrer Arbeitserleichterung haben wir
Ihnen alle ausgewerteten Urteile, Studien etc. soweit möglich als
Internetquellen zum weiteren Nachlesen angegeben:
CfM-Antrag, Auswertung der Statistiken, Stellungnahmen =
http://www.club-fuer-molosser.net/cfm/club/aktuell/hvo/rasselisten_aufheben.html |