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+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++
14.10.2001
Heute mit diesem: * Bundeseinheitliche Kampfhunde-Regelung in Sicht * "Das war ein Schlachtfest" * Abzockerei im hohen Norden * dumm, dümmer ............... PID - neues auf der SAGA! |
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http://www.pipeline.de/cgi-bin/pipeline.fcg?userid=publikation=templ
ate= ttext&ausgabe39&redaktion=artikel3417348 Sonntag, der 14. Oktober 2001 Bundeseinheitliche Kampfhunde-Regelung in Sicht Frankfurt/Main (dpa) - Fuer den Umgang mit gefaehrlichen Kampfhunden soll es eine bundesweit einheitliche Regelung geben. Nach Informationen der «Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung» hat ein e Arbeitsgruppe des Landwirtschaftsministeriums eine entsprechende Vorlage fuer die Innenministerkonferenz erarbeitet. Danach sollen bestimmte Rassen zwar als grundsaetzlich gefaehrlich eingestuft werden. Die Besitzer koennen je doch bei einer Wesenspruefung unter Beweis stellen, dass ihr Tier harmlos ist un d so ein Halteverbot vermeiden.
Abzockerei im hohen Norden
Rechtsanwalt Volker Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel RA Volker Stück, Liebigstr. 6, 34125 Kassel Tel. 0561 - 874268
Gemeindevertreter der Gemeinde Geltorf Amtsverwaltung Haddyby Rendsburgerstr. 54 c 24886 Busdorf 12.
Oktober 2001 volker/chico/politik/geltorf-doc Fax: - [Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom]
[Mein Zeichen/Meine Nachricht vom]
Telefon
(Mo.-Fr. 08.00 17.00) Geltorf. 05631 58 14 32 Hundessteuersatzung
Gemeinde Geltorf v. 07.08.2001 (Haddebyer Amtskurier Nr. 21, 5. JG) Sehr geehrte Damen
und Herren Gemeindevertreter, Sehr geehrter Herr Bürgermeister Bahrenfuß, nach
Hunden verschiedener Rassen (Cocker-Spaniel, Deutscher Schäferhund,
Dobermann) gehört seit ca. 5 Jahren ein wesensgetesteter und gutmütiger
American Staffordshire Terrier zur Familie, für den selbstverständlich
eine Halteerlaubnis vorliegt. Mit
größtem Befremden haben wir Ihre Hundesteuersatzung vom 07.08.2001 zur
Kenntnis nehmen müssen, die mittlerweile dank der neuen Medien
(Internet, e-mail) überregional bekannt geworden ist und die
Aufmerksamkeit von Hunde-/Tierfreunden, - schützern und rechtlern
bundes-, europa- und weltweit gefunden hat. Nach
§ 4 Abs. 2 Ihrer o.g. Hundesteuersatzung fallen für den ersten sog
Kampfhund jährlich 400 Euro (normaler Hund: 30,72 Euro) und für
jeden weiteren 1000 Euro Hundsteuer (normaler Hund: 46,08 bzw. 61,32
Euro) an, wobei Sie als Kampfhunde unwiderleglich folgende Rassen
ansehen: Bullterrier,
Pitbull-Terrier, Mastino Napolitano
(gemeint soll wohl der Mastino Napoletano
sein), Fila Brasileiro, Bordeaux Dogge, Mastino Espanol (gemeint soll wohl der Mastin Espanol sein), Staffordshire
Bull Terrier, Dogo Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer
Kampfhund, Bandog und Tosa Inu (bundesweit gibt es ca. 20 30
Exemplare!). Als
Bevollmächtigter von mehreren Antragstellern habe ich vor dem VGH
Kassel das Normenkontrollverfahren gegen die sog KampfhundeVO
vom 05.07.2001 (Hess GVBl I, S. 355 f.) sowie die GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde
vom 15.08.2000 (Hess GVBl I, S. 411 ff.) geführt und den Beschluss vom
08.09.2000 11 NG 2500/00 (= NVwZ 2000, 1438 ff.) sowie das
Urteil vom 29.08.2001 11 N 2497/00 (Veröffentlichung
vorgesehen) erstritten. Es
darf wohl was bereits die unzutreffende Schreibweise der Rassen
zeigt - angenommen werden, dass Sie vor Erlass Ihrer Hundesteuersatzung
weder auf sachverständigen kynologischen (Wissenschaft über Hunde)
noch rechtswissenschaftlichen Rat zurückgegriffen haben, sondern sich
als primärer Erkenntnisquelle der Bildzeitung bzw. populistischer
Vorurteile bedienten. Da ich mit der Materie intensiv befasst bin und
mir sehr an einer natur- und rechtswissenschaftlichen Versachlichung des
Themas Kampfhund gelegen ist, erlaube ich mir folgende Anmerkungen
zu Ihrer Satzung: I. Ihre
Hundesteuersatzung widerspricht
in § 4 Abs. 2 (Kampfhundesteuer die o.g. Rassen) allen naturwissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen, die auch Eingang in
die Rechtsprechung gefunden haben: Es
entspricht einhelliger Auffassung sämtlicher namhaften Experten des In-
und Auslands aus Kynologie, Ethologie (Verhaltenskunde), Zoologie, (Tier-)Genetik
als auch Hundexperten bei Polizei, Zoll, Bundesgrenzschutz und
Bundeswehr, dass es keine Hunderasse gibt, die von Natur aus gefährlich
ist. Die Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nach Rassezugehörigkeit
beurteilt werden, sondern nur individuell. Es kommt entscheidend auf den
Menschen an, was aus dem Hund wird (vgl. statt aller: Landestierärztekammer
Hessen unter www.ltk-hessen.de). Folgerichtig
kommt Ihr OVG Schleswig-Holstein
in seinem Urteil vom 29.05.2001
4 K 8/00 zu folgendem Ergebnis (unter I. der Gründe): Insgesamt
lässt sich den ethologischen und zoologischen Fachveröffentlichungen
als nahezu einhellige Auffassung entnehmen, dass die Zugehörigkeit zu
einer Rasse nicht gleichbedeutend ist mit der Gefährlichkeit eines
Hundes.....Keine der Rassen ist aber von sich aus gefährlich, sondern
vielmehr nur das Hundeindividuum, das über Rassegrenzen hinweg
Verhaltensweisen entwickelt, die Gefahren für die Menschen und andere
Tiere in sich bergen.....Danach ist es wissenschaftlich unhaltbar, alle
Individuen einer Rasse aufgrund verallgemeinernder Beurteilung als gefährlich
einzustufen, eine Wertung, der sich der Senat ohne Einschränkung
anschließt (siehe auch Feddersen-Petersen, Stellungnahme zum Entwurf
der Neufassung der schleswig-holsteinischen HundeVO (v. 07.07.1993) v.
19.06.2000, S. 1; Eichelberg, Kampfhunde ? gefährliche Hunde ?,
Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V.- Neue wissenschaftliche
Gutachten, 5. Aufl. 2000, S. 8). Dies schließt es aus, allein aus der
Rassezugehörigkeit eines Hundes zugleich zwingend dessen Gefährlichkeit
herzuleiten (so auch Urteil des VGH Mannheim v. 26.04.1999 1 S
2214/98-, NVwZ 1999, 1016, 1018). Die Rassezugehörigkeit kann nicht als
taugliches Differenzierungskriterium im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG
angesehen werden, da sie keine sachgerechte Anknüpfung für die Gefährlichkeit
des Tieres bietet und damit die Auswahl der Hunde anhand der Rasseliste
für den hier mit den Verordnungsbestimmungen verfolgten Zweck der
Gefahrenabwehr nicht geeignet ist. Auch
alle bekannten Statistiken weisen nicht die sog. Kampfhunderassen
als die wahren Beißer aus (Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964
sowie NVwZ 2000, S. 894, Kampfhunde-Gefährliche Hunde (Hrsg.: VDH e.V.,
5. Aufl. 2000), S. 29 f. m.w.N.). II. Die
von Ihnen gelisteten Rassen Bandog,
Römischer Kampfhund und
Chinesischer Kampfhund
sind im übrigen unbekannt bzw. nicht existent. Sie werden keinen
einzigen Tierarzt oder Wissenschaftler finden, der einen derartigen Hund
jemals gesehen hat oder identifizieren könnte. Ich wäre Ihnen sehr
verbunden, wenn Sie mir die Rasse-/Erkennungsmerkmale bzw. Standards
dieser Hunde zukommen ließen, nach denen Sie diese Rassen feststellen
oder erkennen wollen. Offenbar
und bedauerlicherweise ließen Sie sich beim Satzungserlass mehr von
vorschnellen populistischen Vorurteilen als von wissenschaftlich
gesicherten Fakten leiten ließen. Wie bemerkte schon der französischen
Dichter Alphonse de Lamertine (1790 - 1869): Je
mehr ich von den Vertretern des Volkes sehe, desto mehr bewundere ich
meine Hunde. III. Eine
nach Rassen vorgenommene Differenzierung ist deshalb sachwidrig und
willkürlich im Sinne des Art. 3 I GG (vgl. nur zivilrechtlich: Amtsgericht Hattingen vom 01.08.1991 - 7 C 115/91 -; für Gefahrenabwehrverordnungen:
VGH Mannheim vom 18.08.1992 -
1 S 2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 = VBlBW 1993, S. 99, mit zust. Anm. Hamann
in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen
vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; OVG
Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG
Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 sowie Juris; VGH
Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 =
Unser Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH
Kassel vom 08.09.00 - 11 NG 2500/00 in NVwZ 2000, 1438 sowie
29.08.2001 11 NG 2497/00 -; OVG
Bremen vom 26.09.00 - 1 B 291/00 in NVwZ 2000, 1435; VG
Frankfurt Oder vom 09.10.2000 - 1 L 781/00 -; OVG Schleswig Holstein vom 29.05.2001 4 K 8/00 ; für Hundesteuersatzungen:
VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17
VG 315/92 -; VG Hamburg vom
24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG
Koblenz vom 15.11.1994
- 2 K 1930/94. KO -;; OVG
Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in
NVwZ 1999, 321; VG Mainz vom
30.11.1999 - 3 K 1786/98 MZ -, VG
Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98; Literatur: Hamann
in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche
Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ 2000, S.
894m.w.N.). Zwar
ist grundsätzlich anerkannt, dass mit Steuern ein sog. Lenkungszweck
verfolgt werden darf. Dieser besteht in Ihrer Gemeinde jedoch nicht in
einer Einschränkung der Hundehaltung an sich bzw. generell, sondern in
einer Zurückdrängung von gefährlichen Hunden wie sich aus § 4 Abs. 2
Satz 2 ergibt. An dieser Stelle möchte ich zum Ausdruck bringen, dass
ich die Zurückdrängung bzw. Bekämpfung tatsächlich gefährlicher
Hunde billige, die pauschale (und wissenschaftliche widerlegte) Anknüpfung
von Merkmalen an eine Rassezugehörigkeit - auch aus Gründen der jüngeren
deutschen Geschichte - nicht akzeptieren kann und möchte. Dieser
Lenkungszweck kann hier nicht gegeben sein oder verfolgt werden: Dies
ergibt sich ohne weiteres aus den vorstehenden Ausführungen: Wenn sog.
Kampfhunde nach allen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen und
Statistiken sowie dem Urteil des OVG
Schleswig-Holstein in seinem Urteil
vom 29.05.2001 4 K 8/00 nicht gefährlicher sind als andere
Hunde (gleicher Größe, Sprungkraft, Gewichts etc.), was soll dann hier
objektiv noch gelenkt werden (abgesehen von populistischer
Stimmungsmache in der Bevölkerung selbstverständlich) ? III. Verfehlt
ist schließlich der Rückgriff auf das Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 - 11 C.8.99 (JuS 2001, 92 = NVwZ 2000, 929 = DÖV
2000, 554 = VR 2001, ) - aus mehreren Gründen: ·
Das VG Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98 - hat die Entscheidung des
BverwG mit überzeugender Begründung aus den vorstehenden Gründen
abgelehnt. Die Entscheidung können Sie anfordern beim VG Osnabrück,
Hakenstr. 15, 49074 Osnabrück. ·
Das BVerwG hatte einen
(nur) 8 fach höheren Steuersatz für sog. Kampfhunde (90 zu 720 DM) zu
beurteilen. Ihre Steuersatzung ist jedoch für einen Erstkampfhund
um 13 x erhöht (30,72 Euro zu 400 Euro), für den Zeitkampfhund
um 21,7 x (46,08 zu 1000 Euro) und für den Drittkampfhund um 16,3
x (61,32 zu 1000 Euro). Hier liegt es nahe, eine erdrosselnde Wirkung
anzunehmen, die die Nichtigkeit zur Folge hat. ·
Das Urteil des BVerwG
beruht auf einer unzutreffenden und sinnentstellenden Wiedergabe der
renommierten Sachverständigengutachten Frau Dr. Eichelbergs sowie Frau
Dr. Feddersen Petersen, weshalb sich diese an den Präsidenten des
BVerwG gewandt haben und die unzutreffende Wertung ihrer Gutachten
beklagten. Wäre das Gericht von einer zutreffenden Wertung der
Gutachten ausgegangen, so wäre die Entscheidung anders ausgefallen. In
dem Schreiben Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt es wörtlich: Es
gibt keine gefährlichen Hunderassen, (weder nach Beißvorfällen
noch wissenschaftlichen Erkenntnissen - ethologisch, tierzüchterisch,
molekulargenetisch - folgen diese Benennungen seriösen,
nachvollziehbaren Kriterien) - es gibt gefährliche Hundeindividuen. In
dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den Präsidenten
des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: Das
aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als befürworte
ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a priori ein
Gefahrenpotential darstellen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Aus
zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, daß allein die
Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine
individuelle Gefährlichkeit zuläßt. Dieser Standpunkt ist meinem
Gutachten (Anmerkung des Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um die
Broschüre des VDH Kampfhunde-Gefährliche Hunde Auflage 1999)
unschwer zu entnehmen und ich verwahre mich ausdrücklich gegen die Art
und Weise, wie hier mit Zitaten umgegangen wird. ·
Schließlich erging die
Entscheidung zu einer Steuersatzung der Stadt Rosslau/Sachsen-Anhalt aus
dem Jahr 1994. Zu dieser Zeit war die kynologische, ethologische,
zoologische, genetische Wissenschaft
als auch die Statistik noch nicht auf dem heutigen Stand, was in der
Entscheidung anklingt, wenn es dort heißt: Jedenfalls
aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Beklagten im November
1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht
nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation ist
es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von
Erfahrungen einzuräumen... Die Beklagte war folglich befugt, eine in
gewisser Weise experimentelle Regelung zu treffen. Derartige experimentelle Regelungen des Gesetz-/Verordnungsgebers sind m.E. grundsätzlich bedenklich und abzulehnen. Nachdem heute aber alle renommierten Experten und Tierarztverbände/-fachausschüsse und das OVG Schleswig Holstein eine Anknüpfung der Gefährdungsbeurteilung an die Rassezugehörigkeit ablehnen (siehe oben unter I.), wäre auf dem Stand der heutigen Sach- und Rechtslage mit einer anderen Entscheidung zu rechnen. Ich
würde mich freuen, wenn Sie sich mit den oben genannten Gesichtspunkten
näher auseinandersetzen würden. Schließen
möchte ich mit einem Zitat des deutschen Denkers, Dichters, Juristen
und an sich Hundehassers Goethe: Dem
Hunde wenn er gut erzogen, wird selbst ein weiser Mann gewogen. Ich
hoffe in diesem Sinne, dass es Ihrer Gemeinde noch genug weise Männer
(und Frauen!) gibt, die bereit sind, Ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen Volker Stück [Rechtsanwalt] Kopie an:
RA-Arbeitskreis Kampfhund Anlage(n): -
Post bitte an: Gemeinde Geltorf Amtsverwaltung Haddyby Rendsburgerstr. 54 c 24886 Busdorf
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