Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

* Er lasse sich nicht wegmobben, man könne ihn nicht fortscheuchen wie einen Hund...

* Verfassungrichter stoppen Kartell der Großen

* Stadtamt vermittelt Tiere jetzt per Internet

* Hier wieder die Fernsehtipps in Sachen Wolf & Co.

* Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz

 
"Er lasse sich nicht wegmobben, man könne ihn nicht fortscheuchen wie einen Hund, wehrte sich der Ministerpräsident bitter wie nie. "
http://www.faz.net/s/Rub7FC5BF30C45B402F96E964EF8CE790E1/Doc~EAA00FE

188800453D8FBE11E4E65B6DEA~ATpl~Ecommon~Scontent.html
 

Bye-bye, Erwin Teufel.
Baden-Württembergs Hunde(halter) freuen sich.

Erwin Teufel hat sich bis zuletzt gegen einen vorzeitigen Abgang gesträubt und nur "grollend und widerwillig" eingelenkt, heißt es in der CDU. Ganz freiwillig geht der baden-württembergische Ministerpräsident nicht.  
http://www.wiesbadener-kurier.de/politik/objekt.php3?artikel_id=1662216
 
 
 

"PARTEIENFINANZIERUNG

Verfassungrichter stoppen Kartell der Großen

Von Julia Albrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat den großen Parteien eine empfindliche Schlappe beigebracht. Auch Mini-Parteien haben ein Anrecht auf ausreichende Co-Finanzierung durch den Staat, entschieden die Karlsruher Richter. Die Bekämpfung extremer Parteien von Staats wegen sei erst erlaubt, wenn das Verfassungsgericht solche Gruppen verbietet...."
Weiter:
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,325119,00.html

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 94/2004 vom 26. Oktober 2004


Dazu Urteil vom 26. Oktober 2004 - 2 BvE 1/02 und 2 BvE 2/02 -

 

"Drei-Länder-Quorum" nach § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz
nicht mit dem Grundgesetz vereinbar




Bundestag und Bundesrat haben mit der ab 1. Januar 2005 geltenden  Neufassung des § 18 Abs. 4 Satz 3 Parteiengesetz (PartG) gegen das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb der Parteien DIE GRAUEN – Graue Panther und Ökologisch-Demokratische Partei (Antragstellerinnen, ASt) verstoßen, soweit danach einer politischen Partei, die bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl weniger als 0,5 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt hat, ein Anspruch auf staatliche Mittel gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PartG nur dann zusteht, wenn sie bei mindestens drei der jeweils letzten Landtagswahlen 1,0 v.H. ("Drei- Länder-Quorum") oder bei einer 5,0 v.H. der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil.

Wegen der Einzelheiten des den Organstreitverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 57/2004 vom 11. Juni 2004 verwiesen.

In den Gründen der Entscheidung heißt es:
Das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl. Es ist streng formal, führt zu einem grundsätzlichen Differenzierungsverbot und zieht dem Ermessen des Gesetzgebers besonders enge Grenzen. Der Staat darf vor allem die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verfälschen.
§ 18 Abs. 4 Satz 3 PartG in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Neuregelung führt zu einer ungleichen Zuteilung der staatlichen Mittel
an Parteien. Parteien wie die ASt, die nur geringe Stimmanteile bei Landtagswahlen erzielen, erfahren künftig eine erhebliche finanzielle Schlechterstellung gegenüber erfolgreicheren Konkurrentinnen, die das
"Drei-Länder-Quorum" erreichen. Denn Zuwendungen an Parteien, die bei der letzten Europa- und Bundestagswahl die 0,5 v.H.- Grenze verfehlt haben, werden künftig nur noch dann bezuschusst, wenn sie bei mindestens drei Wahlen zu den Landesparlamenten 1,0 v.H. oder bei einer Wahl 5,0 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen errungen haben.

Diese Ungleichbehandlung der ASt lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen.
1. Die vom Gesetzgeber behauptete bewusste Teilnahme kleiner Parteien an Wahlen in Stadtstaaten, um dort besonders leicht die 1,0 v.H.-Grenze überwinden zu können, lässt sich vor dem Hintergrund der wahltypischen Verhältnisse in den Stadtstaaten anhand der Ergebnisse der zurückliegenden Wahlen in Berlin, Bremen und Hamburg nicht bestätigen. Die Zahl der kleinen Parteien, die seit 1994 in den Stadtstaaten zu den Landtagswahlen angetreten sind, unterscheidet sich nicht wesentlich von der in anderen Ländern. Dieses zeigt der Vergleich der Wahlergebnisse der Stadtstaaten mit denjenigen anderer Länder unterschiedlicher Größe.

Gleiches gilt hinsichtlich der Anzahl der Parteien, die nach einer Wahl an der Parteienfinanzierung teilnehmen konnten. Allein die Größe eines Landes wirkt sich nicht notwendigerweise auf den Wahlerfolg aus.

2. Auch mit der angestrebten Angleichung des Wählerstimmen- und des Zuwendungsanteils bei der Ausgestaltung der staatlichen Teilfinanzierung kann die Ungleichbehandlung durch das "Drei-Länder-Quorum" verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. In der Gesetzesbegründung findet sich keine Bestätigung für die Annahme, der Gesetzgeber habe das "Drei-Länder-Quorum" eingeführt, um ein bestehendes Ungleichgewicht zwischen Wählerstimmen- und Zuwendungsanteil auszugleichen. Das "Drei-Länder-Quorum" ist aufgrund der sich mit ihm verbindenden Rechtsfolgen dazu auch nicht geeignet. Es wirkt im Sinne eines "Alles-oder-Nichts-Prinzips" dahin, dass eine Partei, wenn sie an ihm scheitert, überhaupt keinen Zuwendungsanteil mehr erhält, andernfalls aber die Zuwendungen abrechnen kann, die sie im gesamten Bundesgebiet erhalten hat. Damit vermag es ein bestehendes Missverhältnis zwischen dem Wählerstimmen- und dem Zuwendungsanteil im Einzelfall nicht angemessen auszugleichen.

3. Das "Drei-Länder-Quorum" beschränkt schließlich die grundgesetzlich gewährleistete Offenheit des politischen Prozesses in verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender Weise. Die grundgesetzliche Demokratie ist als Mehrparteiendemokratie angelegt. Die Offenheit des politischen Prozesses zeichnet sich durch die Möglichkeit aus, jederzeit neue Parteien zu gründen, um neuen politischen  Vorstellungen die Chance zu eröffnen, im Prozess der politischen Willensbildung des Volkes wirksam zu werden. Vor allem muss der Zugang zum „politischen Markt“ offen sein. Auch kleine Parteien sind für den politischen Prozess und die politische Landschaft von Bedeutung. Der Wettbewerb zwischen Parteien kann auf Dauer nur wirken, wenn er nicht auf die Konkurrenz zwischen den bereits existierenden und erfolgreichen beschränkt bleibt, sondern durch das Hinzutreten neuer Wettbewerber und die anhaltende Herausforderung durch die kleinen Parteien erweitert, intensiviert und gefördert werden kann. Somit darf  das Recht der Parteienfinanzierung das Entstehen neuer Parteien und deren Zutritt zum politischen Wettbewerb nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen.

Dies tut die angegriffene Regelung jedoch. Sie würde das Entstehen kleiner Parteien und ihre Behauptung im politischen Wettbewerb erschweren und die Gefahr eines Verlusts der politischen Vielfalt und damit der Einschränkung des Parteienwettbewerbs in sich bergen. Künftig würde neuen Parteien der staatliche Zuschuss auf Eigenmittel überwiegend vorenthalten. Damit schlösse die Neuregelung alle politischen Kräfte,
die in den Wettbewerb treten wollen, von einer nennenswerten staatlichen Teilfinanzierung weitgehend aus. Auf Grund des "Drei-Länder-Quorums" müsste eine neu gegründete Partei in drei Ländern gleichzeitig politisch aktiv und bei Wahlen erfolgreich werden. Neue politische Parteien müssen sich den Erfolg beim Wähler erst erarbeiten. Der auf die Wählerstimmen entfallende Erstattungsanteil der Parteien an der staatlichen Parteienfinanzierung kann jedoch sehr gering sein, wenn sie zwar das Mindeststimmenquorum erreichen, ihnen aber gleichwohl der Einzug in das Landesparlament versagt bleibt. Der Wegfall des Zuwendungsanteils wiegt bei neuen Parteien gerade deshalb besonders schwer, weil sie ihre politische Arbeit in der Regel zunächst ausschließlich aus Beiträgen und Spenden finanzieren müssen und die eingeworbenen Eigenmittel deshalb zwangsläufig einen Großteil ihres Einkommens ausmachen.

Die Neuregelung hätte auch gewichtige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der bestehenden Parteienlandschaft. Bei den bestehenden kleinen Parteien sind mit In-Kraft-Treten des "Drei-Länder-
Quorums" eben solche finanzielle Einbußen zu erwarten wie bei Parteien, die sich neu an Wahlen beteiligen. Das zum "Drei-Länder-Quorum" Gesagte gilt für das 5 v.H.-Quorum entsprechend. Der Zugang zum politischen Geschehen in einem Land wird einer neu gegründeten Partei unverhältnismäßig erschwert, wenn sie nur bei der Überwindung der 5 v.H.-Sperrklausel in den Genuss der auf den Zuwendungsanteil entfallenden staatlichen Teilfinanzierung kommt. 4. Die Neuregelung ist auch nicht mit dem Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Parteien müssen nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben. Die Verwurzelung von Parteien in der Bevölkerung zeigt sich an ihrem Erfolg
bei Wahlen und beim Werben um Mitgliedsbeiträge und Spenden. Deshalb ist auch an die Höhe der eingeworbenen Eigenmittel als Maßstab für die staatliche Bezuschussung anzuknüpfen. Eine zu große Staatsnähe der kleinen Parteien, die sich aus einem starken Ungleichgewicht von Zuwendungs- und Wählerstimmenanteil herleiten ließe, liegt nicht vor.

Die Anteilshöhe staatlicher Bezuschussung unterscheidet sich bei den ASt in den Jahren von 1998 bis 2003 nicht signifikant von der der Parlamentsparteien. Zudem stellt die relative Obergrenze der Parteienfinanzierung, die die staatlichen Leistungen auf die Höhe der selbst erwirtschafteten Einnahmen beschränkt, sicher, dass eine politische Partei sich immer mindestens hälftig staatsfrei finanziert.
5. Auch die Forderung des Gesetzgebers nach einer "bundespolitischen Bedeutung" der politischen Parteien, die zur Teilnahme an der staatlichen Teilfinanzierung berechtigt sein sollen, legitimiert nicht
den mit § 18 Abs.4 Satz 3 PartG verbundenen gleichheitswidrigen Eingriff. Das "Drei-Länder-Quorum" setzt politische Parteien, deren Programm in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem Parteiengesetz
auf ein einzelnes Land ausgerichtet ist, im politischen Wettbewerb gegenüber länderübergreifend agierenden Mitbewerbern gleichheitswidrig zurück. Das Kriterium einer "bundespolitischen Bedeutung" widerspricht schon der föderalen Struktur des Grundgesetzes, die auch für die inhaltliche Bestimmung des Parteienbegriffs und die finanzielle Förderung der politischen Parteien Gewicht hat. Der verfassungsrechtliche Status und die damit einhergehenden Rechte erstrecken sich auf alle politischen Parteien gleichermaßen – unabhängig davon, ob sie die politische Willensbildung im Bund oder in einem Land beeinflussen und im Bundestag oder in einem Landtag vertreten sein wollen. Die vom Grundgesetz für politische Parteien statuierte Gründungs- und Betätigungsfreiheit erstreckt sich auch auf die Organisations- und Programmfreiheit. In diesem Rahmen darf sich eine politische Partei in ihrem politischen Wirken auch auf ein einzelnes Land konzentrieren.

6. Schließlich scheidet auch die Bekämpfung radikaler Parteien, solange das Bundesverfassungsgericht eine Partei nicht durch Urteil für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst hat, als Rechtfertigungsgrund
für die angegriffene Regelung aus.

Urteil vom 26. Oktober 2004 – 2 BvE 1/02 und 2 BvE 2/02 –

Karlsruhe, den 26. Oktober 2004
 

Anmerkung der Redaktion: Und wieder bekommen unsere Poli"TICKER" auf die Schnauze - ausser Scheisse bauen und Geld aus dem Fenster werfen (nicht Ihr Geld) können die nichts richtig machen - aber das machen Sie echt gut!

 

Peter Böttcher

Postfach  10 71 03

28071  Bremen

Tel.:  0172  53 43 63 5

Fax:  0421  339 83 47

 

 

Herrn

Axel Schuller

Weser Report, Bremen                                                                                      26. Oktober 2004

 

 

 

Stadtamt vermittelt Tiere jetzt per Internet

 

Sehr geehrter Herr Schuller,

 

es freut mich sehr, dass Ihre Zeitung mehrfach über die Hunde in Ganderkesee berichtet hat.

 

Allerdings gehe ich davon aus, dass die Aktion vom Stadtamt nur Augenwischerei ist und die Hunde in Ganderkesee bis zum Lebensende bleiben werden.

 

Am 3. April 2004 hatte ich mit einigen weiteren Personen die Möglichkeit über das Stadtamt bekommen, die Anlage zu besichtigen, da ich einige dubiose Informationen erfahren musste.

 

Die Internetseiten wurden etwa am 5. April 2004 geschaltet.

 

Ich habe dann dieses durch mehrere Organisationen verbreiten lassen.

 

Sehr oft erhielt ich Nachrichten, dass die Anrufe nicht angenommen wurden oder dass diese Personen keine Antworten erhielten.

 

Mehrere Interessenten wollten den Bullterrier Bonzo erwerben. Wie mir berichtet wurde, fand man immer einen Grund der Ablehnung.

 

Selbst eine Frau von einem Tierschutzverein in Sachsen hatte kein Glück beim Stadtamt.

 

Ich habe Bonzo auf mehreren Internet Seiten stellen lassen und bin auch bereit den Hund an jeden Ort zu fahren, wo er ein gutes Zuhause bekommt. Natürlich gilt dieses auch für jeden weiteren deportierten Hund aus Bremen.

 

Nach einer Anfrage beim Stadtamt, wie viel Hunde seit dem 3. April 2004 vermittelt wurden, erhielt ich am 1. Juli 2004 die Antwort: „1 Hund“.

 

Man konnte der Frau den Hund auch nicht verweigern, da sie Mitarbeiterin beim deutschen Tierschutzbund ist. Ich kenne diese Frau sehr gut. Sie hatte bereits einige Tage vorher den Hund in Ganderkesee abgeholt.

 

Interessant ist auch, dass sie eine Gebühr an die Pension zahlen musste, um den neuen Hund mit dem alten Hund kurz zusammenführen zu können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Böttcher

 
Liebe Wolfsfreunde!

Hier wieder die Fernsehtipps in Sachen Wolf & Co.

So, 31.10., RTL II, 14.00 Uhr: Serie Killer Instinct, Folge: Dingos,

So, VOX, 14.00 Uhr: Der Wilde Osten ( Wiederh. Mo, 8.20 Uhr ),

Mo, 01.11., ProSieben, 5.25 Uhr: Napoleon - Abenteuer auf vier Pfoten,

Mo, RTL II, 11.50 Uhr: Die Wüste lebt ( Wiederh. Die, 1.30 Uhr ),

Mo, ProSieben, 13.25 Uhr: Fluke - Ein Hund ist auch nur ein Mensch,

Mo, ARTE, 19.00 Uhr: Auf den Hund gekommen,

Die, 02.11., VOX, 21.15 Uhr: Mein Hund hat ´ne Macke,

Mi, 03.11., ARD, 15.15 Uhr: Der Wolf - Ein Mythos kehrt zurück,

Mi, MDR, 21.00 Uhr: Ein Königreich für den Dachs,

Do, 04.11., ARD, 9.05 Uhr: Serie Aus heiterem Himmel - Folge: Auf den Hund gekommen,

Fr, 05.11., RTL II, 2.30 Uhr: Bucks größtes Abenteuer,

Fr, BR, 14.35 Uhr: Kleine Geschichten von wilden Tieren - Der Wolf,

Fr, 3sat, 18.00 Uhr: Bachblüten für Bello.

Ein nicht-wölfischer Extratipp: Am Montag, dem 1. November läuft auf Pro7

"Fahrenheit 9/11" von Michael Moore. Die genaue Uhrzeit entnehmen Sie bitte Ihren Programmzeitungen.

Abschließend habe ich noch einen Ausstellungstipp für alle, die im Raum Wetzlar/Gießen wohnen:

Jack Rast zeigt bis 30. November seine Fotos über "Yellowstone - das wilde Herz Nordamerikas." Ort: Foyer der Gemeindeverwaltung in Hüttenberg-Rechtenbach.

Bitte merken Sie sich auch folgenden Termin vor:

Am 1. November findet wieder ein Live-Chat auf unserer Gruppenseite statt, diesmal allerdings schon ab 18.00 Uhr. Hier noch einmal die Webadresse:

http://de.groups.yahoo.com/group/yellowstone-wolf

Sie sollten einmal reinschauen, es gibt inzwischen sehr interessante Diskussionen dort.

Ich werde versuchen, beim Chat ebenfalls anwesend zu sein.

Wölfische Grüße

Elli Radinger

Chefredaktion Wolf Magazin

 
---Ursprüngliche Nachricht---
From: "Manfred Korinth" <320077670818-0001@T-Online.de>
To: "Grunewald, Christina (ISM)" <Christina.Grunewald@ism.polizei.rlp.de>
Subject: Re: Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -; Ihre Email vom 20. September 2004

An das
Ministerium des Innern und für Sport
des Landes Rheinland-Pfalz

55116 Mainz

Sehr geehrte Frau Grunewald,

ich bestätige hiermit den Erhalt Ihrer Email vom 21. Oktober.

Mit dem vor einem Jahr in Kraft getretenen rasseneutralen Niedersächsischen Hundegesetz wurden bis zum heutigen Tag vorbildliche Erfolge erzielt.
Daß sich die rheinland-pfälzische Rassenverordnung in der Praxis bewährt haben soll, ist daher nicht glaubwürdig.

Die Frage nach der Gefährlichkeit von Hunden läßt sich nicht mit plakativen Worthülsen und populistischen Redewendungen beantworten.

Das von Herrn Pörksen postulierte Hundegesetz räumt Personen, die für die Haltung einer gelisteten Hunderasse ungeeignet sind, die Möglichkeit ein, ohne weiteres einen Schäferhund, Rottweiler, Dobermann oder eine Deutsche Dogge zu halten.

Mit diesem Regelungskonzept stellen Sie unter Beweis, daß Sie an dem Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden nicht ernstlich interessiert sind.

Der Fernsehjournalist Günther Jauch hat in der Sendung "Stern-TV" am 20. Oktober ostentativ die Gefahr aus einer unsachgemäßen Schäferhundhaltung demonstriert.
Es bleibt zu hoffen, daß der Journalismus diese Problematik weiter verfolgt und Sie dadurch unter Druck geraten.

Ich muß Ihnen auch vorhalten, daß Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts falsch zitieren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, daß von der bloßen Zugehörigkeit von Hunden zu einer bestimmten Rasse weder eine konkrete noch eine abstrakte Gefahr ausgeht.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf eine Gesetzgebung verweist, geschieht dies mit dem Hinweis auf die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit.

Dies nimmt Sie in die Pflicht, verfassungsrechtliche Prinzipien bei der Gesetzgebung zu beachten, wie etwa
das Übermaßverbot und das Gleichbehandlungsgebot.

Da Sie die Gefahrenlage ganz offensichtlich falsch einschätzen, ist es erforderlich, eine Expertenanhörung
im Landtag durchzuführen, damit sich die Abgeordneten ohne jede politische Beeinflussung sachlich in Kenntnis setzen können.

Mit freundlichen Grüßen
M.Korinth


"Grunewald, Christina (ISM)" <Christina.Grunewald@ism.polizei.rlp.de> schrieb:
> Sehr geehrter Herr Korinth,
>
> für Ihre Email danke ich Ihnen. Herr Schaefer hat Ihre Nachricht zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet und mich gebeten, Ihre Anfrage zu beantworten.
>
> Zunächst erlaube ich mir den Hinweis, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf das sich die Pressemitteilung vom 16. September 2004 bezieht, die Haltung eines Pit Bull Terriers war. 
> In diesem Urteil hat das Gericht die sog. Rasseliste der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - für nichtig erklärt. Das Gericht hat zugleich festgestellt, dass die Festlegung der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht grundsätzlich unzulässig sei. Erforderlich sei hierfür aber eine gesetzliche Grundlage, eine Verordnung sei nicht ausreichend.
>
> Durch den Erlass eines formellen Landesgesetzes sollen die Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde, die im Jahr 2000 erlassen wurden und sich in der Praxis bewährt haben, fortgeführt werden. Gerade die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes stellt dabei einen wesentlichen Gesichtspunkt im Rahmen der Gefahrenvorsorge dar.
>
> Ich hoffe, dass ich damit Ihre Fragen damit ausreichend beantworten konnte.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
>
>
> Christina Grunewald
>
> Ministerium des Innern und für Sport
> des Landes Rheinland-Pfalz
> Schillerplatz 3-5
> 55116 Mainz
> Tel.: 06131/163705
> Fax.: 06131/16173705
> E-mail: christina.grunewald@ism.rlp.de
 
 
 
 
Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.

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