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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
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Martina und Jürgen Gerlach Wald-Michelbach, 16. November 2002 Hauptstraße 87 a 69483 Wald-Michelbach
Hundehalter - Tierschützer - Es eilt!
Vergesst die gequälten und gemordeten Hunde nicht! Vergesst das Endlager Harburg, den Hundekontrolldienst, andere Endlager und die vielen gequälten, gemordeten oder inhaftierten Hunde nicht! Vergesst das viele Unrecht gegen Euch selbst nicht!
Typisch! - Schon wieder einmal beschlossene Sache und die Geschädigten haben alles auszubaden, während der Verbrecher noch belohnt wird.
Pitbullbesitzer droht Abschiebung Mehr als zwei Jahre nach dem Tod des kleinen Volkan in Hamburg durch eine Kampfhund-Attacke soll der Hundehalter in die Türkei abgeschoben werden. ... Wir wollen ihn schnellstmöglich abschieben. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft klären wir jetzt einen möglichen Termin, sagte gestern ein Sprecher der Ausländerbehörde. - Odenwälder Zeitung 14.11.2002 Hamburg, 13.11.2002 - Der Besitzer des Kampfhundes, der vor zwei Jahren in Hamburg den sechsjährigen Volkan getötet hat, wird demnächst in die Türkei abgeschoben. Dies kündigte ein Sprecher des Hamburger Innensenats am Mittwoch an. Demnächst!!! - Und niemand braucht sich der Illusion hinzugeben, dass Ibrahim K. dort den Rest seiner Minimal-Strafe verbüßen muss. In der Türkei macht dieser Verbrecher in Freiheit weiter und hier betreibt man die schleichende Ausrottung der unschuldigen Hunde weiter, einhergehend mit immensen Schikanen und Abzockerei der Hundehalter, z.T. bis an die Grenze ihrer Existenz! Die rassendiskriminierten Hunde und verantwortungsvollen Hundehalter sollen die Verbrechen des Ibrahim K. und der deutschen Politiker und Behörden weiter aufarbeiten, während Ibrahim K. mehr als ein Drittel seiner Strafe erlassen wird. Fordert bitte: Keinen Straferlass = Belohnung für Ibrahim K.! Abschiebung ja, aber erst nach restloser Verbüßung seiner Haftstrafe, dann aber sofort!
Deshalb protestieren Sie bitte energisch, z.B. an folgende Anschriften. Beigefügte Aufstellung, die sicher noch ergänzungsbedürftig ist, kann von jedem dafür mitverwendet werden. · Herrn Ole von Beust, Erster Bürgermeister von Hamburg, Senatskanzlei, Rathausmarkt 1, 20095 Hamburg, Telefax 040/42831-2403 · Einwohnerzentralamt, Ausländerbehörde, Herr Buchholz - Leiter der Behörde Amsinckstraße 28, 20097 Hamburg, Tel. 040/428390, Fax 040/42839-2966 · Staatsanwaltschaft beim Landgericht, Postfach 30 52 61, 20316 Hamburg, Fax 040/42843-4387 Staatsanwaltschaft Hamburg, Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg, Fax 040/3497-4387 · An den obersten Richter bzw. Vorsitzenden des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts Nagelsweg 37, 20097 Hamburg, Fax 040/24864171 · An den obersten Richter bzw. Vorsitzenden des Hanseatischen Oberlandesgerichts Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg, Fax 040/42843-4097 · Herrn Oberstaatsanwalt Dr. Wulf, Generalstaatsanwaltschaft Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg, Telefax 040 / 428431683 · Bundesjustizministerin Frau Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz Jerusalemer Straße 24 - 28, 10117 Berlin, Fax 030/2025-9525 oder 018885809525 · Frau Marieluise Beck, Beauftragte der Bundesrepublik für Ausländerfragen 11017 Berlin, Telefax 01888 527-1930 Kopien an: Ekkehard Rumpf - Fax 040/37518210, Karina Weber - Fax 040/38086537, Jürgen Klimke, Bei den Höfen 23, 22043 Hamburg, Hamburger Abendblatt - Fax 040/340581, Hamburger Morgenpost - Fax 040/88303284, Welt am Sonntag - Fax 040/34722454 Danke. Die Gerlachs
· Ibrahim K. hat nicht nur den kleinen Volkan und seine zwei Hunde auf dem Gewissen. Was alles verdankt die Bevölkerung Deutschlands Ibrahim K. in Folge des vorsätzlichen und äußerst qualvollen Missbrauchs seiner Hunde und der fahrlässigen Tötung von Volkan - also dem vorsätzlichen Inkaufnehmen des Todes von Menschen und Tieren?
· Viele tausend Hunde wurden Opfer. Sie wurden und werden gequält, wurden und werden gemordet, weil sie den Rassen angehören, die Ibrahim K. vorsätzlich qualvoll missbrauchte!
· Hunderttausende verantwortungsvolle Hundehalter wurden und werden diskriminiert, schikaniert, denunziert, bedroht, verletzt und/oder getötet, endlos abgezockt, zwangsenteignet, wurden um etliche ihrer Grundrechte betrogen. Viele verloren ihre Wohnung!
· Viele hundert Hunde wurden auf politische und behördliche Anweisungen hin gequält und hingerichtet! Tausende unschuldige Hunde wurden zwangsinhaftiert, qualvoll bis an ihr Lebensende, weil von Rassismus getriebene Politiker ihnen jegliche Vermittlungschance verbaut haben. Schnelle und langsame Ausrottung wird skrupellos weiter betrieben, um an politischen Fehlentscheidungen festzuhalten.
· Verantwortungsvolle Hundehalter abzocken durch Kampfhundesteuer, durch Sachkunde- und Wesens-testgebühren, durch Haltererlaubnisgebühren. Immense zusätzliche Kosten für den Verwaltungsakt mittels Missbrauch unserer Steuergelder. Parallel die willkürlich rassendiskriminierten Hunde auf unterschiedlichste Art quälen lassen, Maulkorb-/Leinenzwang. Im Stillen wird immer wieder versucht, die Hinrichtung der zwangsinhaftierten Hunde, z.B. auch aus Kostengründen zu betreiben. Abgeladen auf den Schultern der Tierschützer/Tierschutzvereine die noch immenseren Kosten, um die in den ohnehin stets überfüllten Tierheimen nun zusätzlich einsitzenden rassendiskriminierten Hunde am Leben zu erhalten.
· Durch Lug und Trug, durch gezielte Falschinformationen im Wechselspiel zwischen Politikern und Medien wurde die eigene Bevölkerung in Hundehasser und Hundehalter gespalten und diese wurden vielfach verletzt und auch gemordet! Unzählige Hunde wurden zerschossen, vergiftet, gelyncht!
· Durch öffentlich praktiziertem Rassismus, durch vorsätzlichen Missbrauch des Begriffs Kampfhund und seiner zweifelhaften gesetzlichen Legalisierung, durch gezielte Falschinformationen und Manipulationen, durch rechts-und verfassungswidrige Gesetze und Verordnungen, durch stures Festhalten an politischen Fehlentscheidungen wird der Bevölkerung eine Scheinsicherheit vorgegaukelt, die nach wie vor Menschen und Tiere Gesundheit und Leben kosten.
· Seit über zweieinhalb Jahren findet dieser Terror, angezettelt von Ibrahim K. und deutschen Politikern statt. Wie lange noch? So lange, bis auch der letzte rassendiskriminierte Hund ausgerottet und wahrscheinlich auch der letzte Hundehalter dieser Rassen abgestochen oder psychisch und finanziell fertig gemacht wurde?
Ibrahim K. hat direkt und indirekt so viel Leid, Elend, Gemeinheit, Gefährlichkeit, Hinterhältigkeit, nicht enden wollende Qual und Vernichtung in seinem Gastland vorsätzlich verursacht. Es darf keinen Hafterlass für diesen Verbrecher geben! Dieser Verbrecher wurde ohnehin mit einem viel zu geringem Strafmaß belohnt von zweifelhaften Behörden und Politikern!
Politiker und Behörden werden aufgefordert, Ibrahim K. nicht eine einzige Minute Hafterlass zu gewähren. Abschieben ja, aber erst nach mindestens 3 ½ Jahren Haft, die ohnehin ein Geschenk an den Mörder Volkans und der Hunde sind.
Wenn Ibrahim K. vor vollständiger Verbüßung seiner Haft abgeschoben wird, parallel aber weiter Terror und Ausrottung betrieben wird, stellen sich die deutschen Politiker und Behörden ein weiteres Mal ganz öffentlich auf die Seite des Verbrechens!
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Neues
vom Bverfg
(wichtig für alle, bei denen es in der Leitung knackt und knistert) Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 95/2002 vom 31. Oktober 2002 Dazu Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 -
Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte
Telefongespräche Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Verfassungsbeschwerden (Vb) zweier Beschwerdeführer (Bf) stattgegeben, in denen es um die zivilgerichtliche Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über den Inhalt von Telefongesprächen ging. Die Zeugen hatten die Telefonate zwischen dem jeweiligen Bf und dessen Vertragspartner über eine Mithörvorrichtung mitverfolgt, ohne dass die Bf davon wussten. In den inhaltlich umstrittenen Telefonaten war es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrags zwischen einem der Bf und seinem Käufer sowie um Abfindungsansprüche aus einem Mietverhältnis zwischen dem anderen Bf und seinem Vermieter gegangen. Der Käufer und der Vermieter hatten sich in den folgenden Zivilprozessen gegenüber dem Bf zum Beweis für ihre Darstellung des für den Prozessausgang erheblichen Inhalts der Telefongespräche jeweils auf den Zeugen berufen, der dieses Telefonat über eine Freisprechanlage mitgehört hatte. Die jeweilige Berufungsinstanz hatte auf Grund dieser Zeugenaussagen jeden Bf antragsgemäß verurteilt. Dagegen richteten sich die Vb. Die Bf sehen sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Außerdem wurde die Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses gerügt. Der Erste Senat stellt fest, dass die Gerichte durch die Vernehmung der Zeugen und die Verwertung ihrer Aussagen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Bf verletzt haben. Die Entscheidungen wurden aufgehoben und an das jeweilige Berufungsgericht zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Der Senat führt im Wesentlichen aus: 1. Die Bf werden nicht in ihrem Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verletzt. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses begründet ein Abwehrrecht gegen die Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation durch den Staat und einen Auftrag an den Staat, Schutz auch insoweit vorzusehen, als private Dritte sich Zugriff auf die Kommunikation verschaffen. Dieser Schutz erstreckt sich auch auf die von Privaten betriebenen Telekommunikationsanlagen. Dieser Schutzbereich ist jedoch nicht betroffen, wenn einer der Gesprächsteilnehmer einen Dritten auf Grund einer technischen Einrichtung mithören lässt. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses schützt nämlich nicht das Vertrauen der Kommunikationspartner untereinander, sondern die Vertraulichkeit der Nutzung des zur Nachrichtenübermittlung eingesetzten technischen Mediums. 2. Das Grundgesetz schützt neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort. Dieses Recht, auf das sich auch eine juristische Person des Privatrechts berufen kann, gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen. Dazu gehört das Recht, selbst die Auswahl der Personen zu bestimmen, die Kenntnis vom Gesprächsinhalt erhalten sollen. Das Grundgesetz schützt deshalb davor, dass Gespräche heimlich aufgenommen und ohne Einwilligung des Sprechenden oder gar gegen dessen erklärten Willen verwertet werden. Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort ist dabei unabhängig von den Kommunikationsinhalten oder einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Erhebung und Verwertung der Zeugenaussagen durch die Gerichte greifen in den Schutzbereich des Rechts am gesprochenen Wort ein. Die Gesprächspartner der Bf missachteten das von diesen ausgeübte Selbstbestimmungsrecht, als sie Dritte unerkannt mithören ließen. Auch bei der Klärung der Frage, ob die Bf das Mithören stillschweigend gebilligt hätten oder damit hätten rechnen müssen, haben die Gerichte das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Gesprächsteilnehmer nicht hinreichend berücksichtigt. Um eine stillschweigende Einwilligung annehmen zu können, hätte das Gericht feststellen müssen, dass eine technisch mögliche Nutzung zum Mithören unter den gegebenen Bedingungen des sozialen, geschäftlichen oder privaten Kommunikationsverhaltens so verstanden wird, dass einem Dritten ohne Zustimmung sämtlicher Gesprächspartner das heimliche Zuhören des Gesprächs ermöglicht werden darf, sofern nicht vorsorglich von allen widersprochen wird. Daran fehlt es hier aber. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bf ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Dies ergibt das Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht einerseits und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse andererseits. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege setzt sich aber in dieser Abwägung nicht grundsätzlich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch. Vielmehr muss sich aus weiteren Aspekten ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist. Dies kann bei der Aufklärung schwerer Straftaten, einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage der Fall sein. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht aber nicht aus. Anhaltspunkte für eine solche besondere Situation fehlen in den vorliegenden Fällen. Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 - und - 1 BvR 805/98 -
Karlsruhe, den 31. Oktober 2002 Dazu auch Montag im SPIEGEL:
sowie
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