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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
06.12.2001 - 3 * DPA Meldung: * Details zur Ablehnung vom Bundesverfassungsgericht |
DPA Meldung: Karlsruhe (dpa) - Das Gesetz zur Bekämpfung so genannter Kampfhunde bleibt bestehen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, Teile des Gesetzes auszusetzen. Hundezüchter hatten versucht, das Gesetz zu stoppen, da ihnen aus Zucht- und Einfuhrverboten Nachteile entstünden. Die Richter entschieden, dass die Gefahr durch Kampfhunde zu groß sei, um auf Züchter-Interessen eingehen zu können. Die Umsetzung des Gesetzes dürfe nicht verzögert werden.
Details zur Ablehnung vom Bundesverfassungsgericht
Karlsruhe, 6.12.01
Das Kampfhundegesetz vom April dieses Jahres bleibt in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht lehnte am Donnerstag in Karlsruhe Anträge von Kampfhundehaltern und Züchtern ab, Teile des Gesetzes per einstweiliger Anordnung vorläufig auszusetzen. Auch die Überwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Gesetzes dienen, bleiben bestehen. Zur Begründung hieß es, bei Aussetzung drohe eine Verzögerung der Umsetzung des gesetzgeberischen Konzepts zum Schutz vor gefährlichen Hunden. Außerdem sei zu befürchten, dass durch erneute Überfälle von gefährlichen Hunden auf Menschen Schäden an Leben und Gesundheit entstehen. Das wiege erheblich schwerer als die von den 90 Antragstellern hinzunehmenden wirtschaftlichen Nachteile durch das Zucht- und Einfuhrverbot bestimmter Hunderassen, urteilte die 2. Kammer des Ersten Senats. Dies habe die Folgenabwägung ergeben, die die Kammer - wie bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung üblich -vorgenommen habe. Das Gesetz, das im April in Kraft getreten ist, regelt unter anderem den Import gefährlicher Hunde. Ein absolutes Einfuhrverbot gilt für die Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier, für alle nach Landesrecht als gefährlich eingestuften Rassen sowie außerdem für Kreuzungen mit den genannten Tieren. Verstöße gegen das Importverbot werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Das Gesetz sieht darüber hinaus Verschärfungen im Tierschutzgesetz vor. Künftig ist es verboten, Hunde zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen Aggressionssteigerungen auftreten werden. Ergänzend dazu: Bundesverfassungsgericht Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat es abgelehnt, im Wege der einstweiligen Anordnung Teile des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorläufig auszusetzen. Die Kammer hat - wie bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in aller Regel üblich - eine Folgenabwägung vorgenommen. Danach werden die insgesamt neunzig Antragsteller bei Vollzug des Gesetzes wirtschaftliche Nachteile in unterschiedlichem Umfang durch das Zucht- und Einfuhrverbot bestimmter Hunderassen erleiden. Auch bleiben die Überwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Gesetzes dienen, in Kraft. Demgegenüber droht bei Aussetzung des Gesetzes nicht nur eine Verzögerung in der Umsetzung des gesetzgeberischen Konzepts zum Schutz vor gefährlichen Hunden. Darüber hinaus ist zu befürchten, dass durch erneute Überfälle von gefährlichen Hunden auf Menschen Schäden an Leben und Gesundheit entstehen. Diese Gefahr wiegt erheblich schwerer als die von den Antragstellern hinzunehmenden Nachteile. Beschluss vom 23. November 2001 - Az. 1 BvR 1778/01 - Karlsruhe, den 6. Dezember 2001 http://www.bundesverfassungsgericht.de |