Zur
Nachahmung empfohlen - schreibt mal wieder. Es ist noch nicht vorbei - noch
lange nicht.
Ingrid Telschow - Böcker
Graf Adolf - Strasse 3
44866 Bochum - Wattenscheid
Tel.02327/17650
Fax 02327/86125
e-mail
janatb@surfeu.de
06.12.2001
An die Richter
des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe
Hohes Gericht,
mit Ungläubigkeit und
Entsetzen habe ich heute in der Stuttgarter Zeitung von Ihrer Entscheidung zum
Hundegesetz gelesen.
Ich bin selber nicht
Besitzerin eines sogenannten gefährlichen Hundes, sondern halte einen
Hütehundmischling, hier in NRW ein sogenannter 20/40 Hund, als Familienhund.
Ich fühle mich allen verantwortungsbewußten Hundehaltern, egal welcher Rasse
ihr Tier angehört, zunehmend verbunden.
In unserem Grundgesetz steht,
die Würde des Menschen ist unantastbar. Dies gilt für Hundehalter in diesem
Lande leider schon seit längerem nicht mehr. Im Grundgesetz steht auch, daß
niemand wegen seiner Rasse, Religion oder Glaubenszugehörigkeit verfolgt
werden darf. Auch hier sind Hundehalter explizit ausgenommen!
Seit dem 20. April dieses
Jahres genießen wir Hundehalter in der BRD nicht mehr die gleichen Rechte, wie
Nichthundehalter. Wir (auch ich, geschieden, eine Tochter, nicht vorbestraft,
einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehend) bin auf Grund der Tatsache, daß
ich mein Leben mit einem Hunden teile, ein Mensch zweiter Klasse.
Noch schlimmer aber trifft es
die Mitmenschen, die sich aus verschiedenen Gründen für die Haltung einer
bestimmte Hunderasse entschieden haben. Eine ganze Reihe meiner Freunde hat
sich z.B. ganz bewußt nach ausführlicher Information bei Hundefachleuten für
die von Ihnen als besonders gefährlich eingestuften Rassen entschieden,
besonders die Familien mit Kindern. Der Grund liegt darin, daß gerade diese
Rassen, wie Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire
Terrier so sie aus einer seriösen Zucht stammen, als ganz besonders
kinderfreundlich, menschenbezogen und geduldig bekannt sind.
Aus diesen Gründen hat z.B.
die engliche Prinzessin Anne seit jeher Bullterrier, ein deutscher Mitbürger
gilt aber mit einem Hund derselben Rasse als potentiell kriminell.
Das ich als 1952 in der BRD
geborene Bürgerin miterleben muß, daß zweiundfünfzig Jahre nach Kriegsende
ausgerechnet in diesem Land, wieder Rassegesetze erlassen werden erfüllt mich
mit Fassungslosigkeit und tiefer Trauer.
Weltweit sagen alle
Kynologen, daß es keine gefährlichen Hunderassen gibt. Die Gefährlichkeit oder
Ungefährlichkeit eines Hundes hängt immer von der Herkunft, der Erziehung und
Sozialisation des Tieres ab. Verwundert bin ich, daß ausgerechnet der
Deutsche Schäferhund sowohl von den Gesetzgebern, als auch vom
Bundesverfassungsgericht als nicht gefährlich eingestuft wird. Es ist schon
erschreckend in diesem Lande miterleben zu müssen, daß ein mächtiger Verband
mit Deutsch in seinem Namen offenbar einen Sonderstatus genießt. Zumal
ausgerechnet für Deutsche Schäferhunde Kennzeichen wie Triebstärke,
Schutzinstinkt und ähnliches als Zuchtauswahlkriterium gilt. Auch dem hohen
Gericht dürfte bekannt sein, daß es mit keiner Rasse so viele Beißunfälle
gibt, wie gerade mit Deutschen Schäferhunden, wobei dies nicht auf die Rasse
an sich, sondern auf die vom Deutschen Schäferhundverband vorgegebenen
Zucht Erziehungs und Haltungsbedingungen zurückzuführen ist.
Das auch gerade im dritten
Reich der Deutsche Schäferhund besonders bei der Gestapo und in den
Konzentrationslagern eine herausragende Rolle eingenommen hat, sei hier nur am
Rande erwähnt.
Gestern wurde in den Medien
berichtet, daß es alleine im Ruhrgebiet pro Monat zu über tausend Autounfällen
mit Kindern z.T. mit Todesfolge kommt. Ich kann meine tödlichen Waffen Auto
und Motorrad ohne weiteres jederzeit einsetzen, als Nachweis für die
lebenslange Fahrerlaubnis , reichte seinerzeit, daß ich mit ihnen umgehen kann
und die Strassenverkehrsordnung kenne.
Als lebenslange Hundehalterin
indes muß ich auf einmal meine Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses
nachweisen. Für mich gilt nicht mehr die Unverletzlichkeit der Wohnung, ich
muß hier in NRW die Folgen der Umkehr der Beweislast tragen und vieles
andere mehr.
Die neue Situation hat für
viele Familien verheerende Konsequenzen, sei es daß den Familien, die zu ihren
vierbeinigen Familienmitglied stehen, die Wohnung gekündigt wird, sei es, das
sie sozial isoliert werden, nur weil ihr freundlicher Familienhund über Nacht
per Gesetz zur beißwütigen Bestie erklärt wurde. Es gibt inzwischen
Wohnungsgesellschaften, die Mietern mit Hunden bestimmter Rassen das Wohnrecht
verweigern.
Hohes Gericht, seit Monaten
lebe ich mit der Hoffnung auf eine Entscheidung, die dem deutschen Rassenwahn
ein Ende und somit ein Zeichen setzt, mit dem ich meinen vielen ausländischen
Freunden wieder in die Augen schauen kann. Diese Hoffnung habe ich seit heute
nicht mehr.
In der Hoffnung, daß dieser
Brief gelesen wird verbleibe ich
Mit sehr traurigen Gruß
Ingrid Telschow-Böcker
Fröhliche Weihnacht!
oder- eine Sicherheit wird uns vorgegaukelt
Mit Einführung der Landeshundeverordnung die als
verwaltungstechnisches Instrumentarium zur Gefahrenabwehr durch aggressive
Hunde eingeführt wurde, kann nach über einem Jahr des in Kraft tretens dieser
Verordnung als Nonsens eingestuft werden. Auch die Bundeshundeverordnung wird
hier keine Klärung bringen.
Der Hammer schlecht hin !!!
Am 02.10.2001 war in der Düsseldorfer Express zum Thema
Wesensteste folgende Aussage von Leo Bosten Ministerium für Umwelt und
Naturschutz NRW nachzulesen Zitat: "Wir haben hier ein Gremium bestehend
aus Tierärzten, da kann jeder sein Konzept für Wesensüberprüfung vorstellen."
und weiter... " Das sind Tierärzte deren Testverfahren nichts mit
Aggressionsverhalten von Hunden zu tun haben."
Wenn dem so ist, dann müssen wir uns Fragen, warum wir hier
eine Gefahrenverordnung (LHV-NRW) haben, wenn es nicht darum geht aggressive
Tiere zu lokalisieren um die Bevölkerung vor diesen zu schützen.
- Sind die Hundeprüfungen dann alle für die Katz gewesen?
- Oder wird der Bevölkerung nur eine pseudo Sicherheit
vorgegaukelt?
Diese Aussage von Herrn Bosten dürfte die Erklärung sein das
die wenigen Experten für hundliches Verhalten in dieser Republik zum Thema
Landeshundeverordnung nie gehört wurden.
Hoheitliche Aufgaben an Privatpersonen
übertragen!
So wurden zum Beispiel behördliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr
an private dritte übertragen. Dieses geschieht in dieser Form, dass durch sog.
Wesensteste die Gefährlichkeit eines Hundes verbindlich durch Privatpersonen (
Tierärzte, VDH, Hundeschulen usw.) testiert wird. Auf Grund dieses Testates
wird eine behördliche Ermittlungsaufgabe auf Privatpersonen übertragen, die
eine verbindliche Rechtswirkung für die Handlungsfreiheiten einer
Ordnungsbehörde haben. Dieses hat der Verordnungsgeber beim Erlass der
Ausführungsbestimmungen zur Landeshundeverordnung in NRW nicht beachtet. Wird
hier gegen das GG und den
§ 24 VwVfG verstoßen?
Fachkompetenz fehlt
Statt dessen fordert der Verordnungsgeber in NRW das
Privatpersonen die sog. Wesensteste bei Hunden durchführen wollen, sich einem
veterinärmedizinischen Sachverständigen Gremium zu unterziehen haben. Dabei
kann voraus gesetzt werden, dass Veterinäre nicht unbedingt Experten für
hundliches Ausdrucksverhalten sind. Durch diese Anweisung wurde ein neues
Spielfeld für populistische Self Made Kynologen installiert. Jeder
Laienkynologe kann hier, bei der Bewertung seiner Wesensteste, sein
unzureichendes ethologisches Wissen einfließen lassen. Dieses ist insbesondere
darin begründet, dass die Steuermechanismen hundlichen Verhaltens vom
veterinärmedizinischem Sachverständigen Gremium des Ministeriums bei den
Personen nicht abgefragt werden die Wesensteste durchführen, oder generell das
Wissen hier zu fehlt.
Bei den sog. Wesenstesten ist gerade die Fachkompetenz für die
Steuermechanismen hundliches Verhaltens wichtig, um eine Vergleichsnorm zu
haben, gegenüber gestörtem hundlichem Verhalten.
Auch sollte unbedingt das Wissen für eine systematische
Problemanalyse vorhanden sein. Weil dem so nicht ist, laufen immer noch Tiere
trotz eines Wesenstestes mit gestörtem Sozialverhalten auf unseren Strassen
frei herum, welches sich als inadequates Aggressionsverhalten ausdrücken kann.
Wo ist hier die erforderlich Fachkompetenz der Prüfer?
Und vor allem- wo findet hier eine wirkungsvolle Gefahrenabwehr
statt!
Ein Widerspruch in sich
Beim dem Begriff Wesenstest wird es mir ganz übel, soll ich
eine lebende Form dahin überprüfen ob sie als Individium existiert? wie es im
Duden beschrieben wird. Das kann man doch sehen, hier für wird kein Test
benötigt.
Vielmehr geht es bei Hunden um die Überprüfung und Analyse der
Sozialen- Prägungsphase die u.a. Hauptursache ist, wie ein Hund sich in seiner
unmittelbaren Umwelt sozial verhält. Seine besondere Fähigkeit sich sozial an
den Menschen anzupassen wird ihm durch die Gesellschaft jetzt zum Verhängnis.
Das der Mensch hier die alleinige Verantwortung trägt wie sich ein Hund sozial
entwickelt, (hierbei gilt insbesondere Ausbildungs- und Haltungsbedingungen)
wird durch den Verordnungsgeber in keiner Weise Rechnung getragen. Vielmehr
wurden die eigenen Unzulänglichkeiten auf bestimmte Rassen Dingfest gemacht.
Es gibt keine gefährlichen Rassen! Es gibt nur vereinzelte gefährliche
Individuen die durch den Menschen dazu ausgebildet wurden. Hier ist die
Schutzhundeausbildung als vordergründig anzusehen, So ist auch die mangelhafte
Sozialisierung an den Menschen einer der Gründe warum es zum gestörten
Verhalten im Umgang mit dem Menschen kommen kann.
Medien bestimmen die Politik
Das heutzutage nur telegene Krisen von der Politik wahrgenommen
werden zeigt das Beispiel der LHV-NRW. Wie hieraus aus blindem Aktionismus
politische Entscheidungen getroffen wurden, die ihre negativen Auswirkungen in
Form von Einschränkungen und Behinderungen nicht nur für Hunde, sondern auch
für den Menschen haben.
Ignoranz löst keine Probleme
Für das neue Jahr bleibt nur zu hoffen, dass die politische
Ignoranz zu diesen Thema ein Ende finden wird. Das der Widerstand gegenüber
Sach- und Fachkompetenz derer im Ministerium tätigen beendet wird. Und diese
dazu beitragen werden, dass die besondere Symbiose die der Mensch mit dem Hund
eingegangen ist, zu einem vernünftigen Umgang findet. Damit die menschlichen
Unzulänglichkeiten nicht nur am Hund festgemacht werden.
Ich wünsche allen Hundefreunden ein ruhiges und besinnliche
Advents und Weihnachtstage
Jürgen Arndt
Vielleicht
sollten wir uns zu Weihnachten wünschen das den Amöben in unserem Staat
ein Rückgrad wächst und sie endlich zugeben das sie SCHEISSE gebaut haben.
Aber wie
gesagt --- dazu muss denen erst ein Rückgrad wachsen. :-((( - Und ich
habe da meine Zweifel!
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1778/01
vom 23.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 22),
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1778/01 - |
|
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
1. der Frau B...
und weiterer 89
Beschwerdeführer, |
|
auf den Seiten 2 bis 5 befinden
sich die Namen der weiteren 89 Beschwerdeführer |
|
-
Bevollmächtigter: |
Professor Dr. Jan Ziekow,
Gartenstraße 3, 67361 Freisbach - |
|
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gegen
|
das Gesetz
zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl
I S. 530) und § 11 der
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl
I S. 838) |
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|
hier: |
Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung betreffend die Beschwerdeführer zu 1 bis 41 |
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|
hat die 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde |
|
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl
I S. 1473) am 23. November 2001 einstimmig
beschlossen: |
|
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. |
|
Gegenstand des Verfahrens ist
ein Antrag von Hundezüchtern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit
der die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.
April 2001 (BGBl
I S. 530) und des § 11 der
Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl
I S. 838) vorläufig ausgesetzt werden soll. |
|
1. Als Art. 1 des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde ist das Gesetz zur Beschränkung des
Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland
(Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
erlassen worden. Nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hunde der dort
aufgeführten Rassen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 dürfen Hunde weiterer Rassen, für die nach den
Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll,
eine Gefährlichkeit vermutet wird, aus dem Ausland nicht in dieses Land
eingeführt oder verbracht werden. Daneben enthält das Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetz Bestimmungen, die die Überwachung der
Pflichten betreffen, die sich aus dem Gesetz oder aus auf seiner Grundlage
ergangenen Rechtsverordnungen ergeben, ferner Straf- und
Bußgeldvorschriften und eine Regelung über die Einziehung von Hunden und
sonstigen Gegenständen, die mit entsprechenden Taten im Zusammenhang
stehen. |
|
Durch Art. 2 des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde ist das Tierschutzgesetz (im Folgenden:
TierSchG) geändert worden. Danach ist es gemäß § 11 b Abs. 2 Buchstabe a
Tier-SchG n.F. verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder
gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss,
dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte
Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen
auftreten. § 11 b Abs. 5 TierSchG ermächtigt das zuständige
Bundesministerium, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und
Aggressionssteigerungen nach § 11 b Abs. 1 und 2 TierSchG näher zu
bestimmen und das Züchten von Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und
Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Züchten zu Verstößen
gegen § 11 b Abs. 1 und 2 TierSchG führen kann. Nach § 11 Satz 3 der unter
anderem auf dieser Grundlage ergangenen Tierschutz-Hundeverordnung vom 2.
Mai 2001 (BGBl
I S. 838) ist bei Pitbull-Terriern, Staffordshire
Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie
Kreuzungen mit diesen Tieren vom Vorliegen einer Aggressionssteigerung im
Sinne des § 11 b Abs. 2 TierSchG auszugehen. |
|
Durch Art. 3 des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde ist schließlich in das Strafgesetzbuch ein
neuer § 143 eingefügt worden. Danach sind die Zucht gefährlicher Hunde und
der Handel mit ihnen entgegen einem durch landesrechtliche Vorschriften
erlassenen Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bedroht. Das gleiche Strafmaß gilt, wenn ohne die erforderliche
Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung ein gefährlicher
Hund gehalten wird. |
|
2. Die Antragsteller, die von
den angegriffenen Bestimmungen erfasste Hunde züchten und von denen einige
beabsichtigen, solche Hunde in das Bundesgebiet zu importieren, rügen mit
ihrer zugleich erhobenen Verfassungsbeschwerde Verstöße des angegriffenen
Gesetzes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art.
14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG. |
|
Mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller geltend, dass die
Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet
sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht in
der Hauptsache so rechtzeitig entscheiden werde, dass dadurch die den
Antragstellern schon jetzt drohenden schweren Nachteile abgewendet werden
könnten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung ergebe ein eindeutiges
Überwiegen der ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden
Nachteile. |
|
Der Antrag ist zulässig, aber
unbegründet. |
|
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG
kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch
einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen
wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die
Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes
vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn,
die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder
offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens
sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, mit den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige
Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu
versagen wäre. Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn -
wie hier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll
(vgl.
BVerfGE 94, 334 <347 f.>;
96, 120 <128 f.>). Das Bundesverfassungsgericht
darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit
größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl.
BVerfGE 82, 310 <313>), ist doch der Erlass einer
einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in
die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. |
|
2. Im vorliegenden Fall kann
dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Verfassungsbeschwerde zulässig
ist. Gleiches gilt für die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde
offensichtlich unbegründet ist. Denn die vorzunehmende Folgenabwägung
fällt eindeutig zuungunsten der Antragsteller aus. |
|
a) Unterbleibt die beantragte
einstweilige Anordnung, erweist sich aber später die Verfassungsbeschwerde
als begründet, bleiben bis zur Entscheidung in der Hauptsache die
Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und des § 11
Tierschutz-Hundeverordnung anwendbar. |
|
Dies bedeutet in erster Linie,
dass den Züchtern entsprechender Hunde insbesondere durch das Einfuhr- und
Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG und das sich aus § 11 b
Abs. 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung
ergebende Zuchtverbot vorübergehend - nach Darstellung der Antragsteller
zum Teil erhebliche - wirtschaftliche Nachteile entstehen. Nach dem
Vortrag der Antragsteller kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ohne
den Erlass der einstweiligen Anordnung im Fall eines Erfolgs der
Verfassungsbeschwerde eine Weiterführung der Hundezucht mit den
vorhandenen Hunden vielfach nicht mehr möglich sein wird. Insoweit ist
allerdings trotz des Vorbringens der Antragsteller, ihre wirtschaftliche
Existenzgrundlage werde bedroht, zu berücksichtigen, dass mit Ausnahme der
Antragsteller zu 9, 10 und 37 sämtliche Antragsteller als Beruf nicht den
des Hundezüchters, sondern andere Tätigkeiten angegeben haben und die in
der Antragsschrift angegebenen Umsätze abzüglich der laufenden Kosten und
der zu zahlenden Steuern regelmäßig allein nicht ausreichen dürften, den
Lebensunterhalt der Betroffenen sicherzustellen. Ein erhebliches
öffentliches Interesse an der Artenvielfalt der im Gesetz als gefährliche
Hunde bezeichneten Tiere, das durch die Verringerung des genetischen
Potentials auf Grund der genannten Verbote beeinträchtigt werden könnte,
ist entgegen der Ansicht der Antragsteller derzeit nicht ersichtlich. |
|
Weiter bleiben ohne den Erlass
der einstweiligen Anordnung die Überwachungs-, Straf- und
Bußgeldvorschriften der §§ 3 bis 7 HundVerbrEinfG vorläufig anwendbar. Es
ist deshalb möglich, dass beispielsweise die Räume auskunftspflichtiger
Hundehalter von den durch die zuständige Behörde beauftragten Personen
betreten (vgl. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 HundVerbr-EinfG), nach § 5
HundVerbrEinfG Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Personen, die entgegen § 2
Abs. 1 HundVerbrEinfG Hunde in das Inland verbringen oder einführen,
ergriffen oder nach § 7 HundVerbrEinfG gefährliche Hunde eingezogen
werden. Allerdings berührt die Verpflichtung, der zuständigen Behörde
vorläufig Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des
Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes und der auf seiner
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen, die Belange der
Antragsteller und anderer Züchter entsprechender Hunde in deutlich
geringerem Maße als das Einfuhr- und Verbringungsverbot selbst. Auch gilt
das vorerwähnte Betretensrecht nur im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 3
Abs. 1 HundVerbrEinfG, weshalb der Inanspruchnahme dieses Rechts durch
ordnungsgemäße Erteilung von Auskünften und Vorlage der entsprechenden
Unterlagen entgegengewirkt werden kann. |
|
Soweit die §§ 5 und 6
HundVerbrEinfG Straf- und Bußgeldandrohungen für die Verletzung von
Pflichten enthalten, die sich aus dem Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetz und von Rechtsverordnungen dazu ergeben, und
§ 7 HundVerbrEinfG die Einziehung der Hunde und sonstiger im Zusammenhang
mit entsprechenden Delikten stehender Gegenstände ermöglicht, können die
Hundehalter und -züchter durch die vorläufige Beachtung der einschlägigen
Bestimmungen verhindern, dass sie von den Sanktionsregelungen betroffen
werden. Gleiches gilt für Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem neuen § 143
StGB. |
|
Soweit die angegriffenen
Regelungen nach Auffassung der Antragsteller Gemeinschaftsrecht verletzen,
sind die zuständigen Gerichte und Behörden verpflichtet, der Anwendung
unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts - unabhängig vom Erlass der
begehrten einstweiligen Anordnung - grundsätzlich Vorrang vor
innerstaatlichen Vorschriften der hier angegriffenen Art einzuräumen (vgl.
EuGH, Slg. 1964, S. 1251 <1269 ff.>;
BVerfGE 31, 145 <173 ff.>;
73, 339 <374 f.>;
75, 223 <244 f.>;
85, 191 <204>; BVerwGE 110, 140 <150 f.>). Von
daher ist gerade auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Antragsteller
die effektive Geltung des Gemeinschaftsrechts auch ohne das Ergehen der
einstweiligen Anordnung nicht in Frage gestellt. Die einstweilige
Anordnung wäre bei Verstoß der angegriffenen Regeln gegen
Gemeinschaftsrecht nicht erforderlich. |
|
b) Wird dagegen die
einstweilige Anordnung erlassen, bleibt die Verfassungsbeschwerde aber
später erfolglos, hat dies für die Allgemeinheit und potentiell für jeden
Einzelnen schwerwiegende Konsequenzen. |
|
Das Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung (vgl. BT-Drucks 14/4451 S. 1, 8 unter A I) die zum Schutze
von Menschen vor gefährlichen Hunden oder dem verantwortungslosen Handeln
bestimmter Hundehalter erlassenen Vorschriften der in erster Linie für die
Gefahrenabwehr zuständigen Länder durch Regelungen im Kompetenzbereich des
Bundes ergänzen. Das Gesetz dient deshalb jedenfalls auch dem Schutz der
unter Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Rechtsgüter des Lebens und der
Gesundheit von Menschen. Anlass für den Gesetzentwurf waren nach dessen
Begründung die in jüngster Zeit vermehrt aufgetretenen Angriffe
gefährlicher Hunde auf Menschen. Dazu gehörte insbesondere ein Vorfall in
Hamburg, bei dem ein Pitbull und ein Staffordshire Terrier auf einem
Schulhof ein sechsjähriges Kind auf grausame Weise getötet haben. |
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Bei Erlass der einstweiligen
Anordnung wäre das Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde
zunächst nicht anwendbar, so dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache
weiter derartige Hunde in das Bundesgebiet importiert werden könnten und
schon deshalb die von ihnen nach Ansicht des Gesetzgebers ausgehende
Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Menschen zunehmen würde. Da
die Länder ein solches bundesweites, jedenfalls teilweise durch
Grenzkontrollen durchsetzbares und mit der Androhung einer Freiheitsstrafe
von bis zu zwei Jahren verbundenes Importverbot für gefährliche Hunde
nicht erlassen konnten, würde die Aussetzung des § 2 HundVerbrEinfG auf
der Grundlage des gesetzgeberischen Konzepts eine spürbare Verringerung
des Schutzes vor gefährlichen Hunden bewirken. |
|
Das Gleiche gilt im Ergebnis
für eine Aussetzung des sich aus § 11 b Abs. 2 TierSchG in Verbindung mit
§ 11 Tierschutz-Hundeverordnung ergebenden Zuchtverbots. Auch durch diese
Vorschriften kann die Zahl der vom Gesetzgeber als gefährlich angesehenen
Hunde verringert werden. Zwar bestehen insoweit auf Länderebene ähnliche
Regelungen. Diese vermögen aber schon deshalb nicht durchgängig
vergleichbaren Schutz zu gewähren, weil sie teilweise weniger strikt
gefasst sind. So wird nach § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung des
Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg
über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl S. 574) bei den
Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier die
Eigenschaft als Kampfhund lediglich (widerlegbar) vermutet. Nach § 1 Abs.
3 dieser Verordnung kann bei Staffordshire Bullterriern die Eigenschaft
als Kampfhund (nur) im Einzelfall bei Anhaltspunkten für eine gesteigerte
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegen.
Demgegenüber sieht das Zuchtverbot nach § 11 b, 13 a Abs. 2 TierSchG in
Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung für die gerade genannten
Hundearten weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit einer Prüfung der
Gefährlichkeit des Hundes im Einzelfall vor. |
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Mit der Einfügung des neuen
§ 143 StGB werden die landesrechtlichen Zucht-, Handels- und
Haltungsverbote für gefährliche Hunde strafbewehrt, um diesen Verboten den
angesichts der von den genannten Tieren ausgehenden Gefahren für den
Menschen erforderlichen Nachdruck zu verschaffen (vgl. BT-Drucks 14/4451,
S. 8 unter A IV). Bei einer Außervollzugsetzung dieser Vorschrift und dem
Wegfall der von ihr ausgehenden präventiven Wirkung würde die Durchsetzung
der genannten landesrechtlichen Verbote nicht unerheblich erschwert. |
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Schließlich würde bei Erlass
einer einstweiligen Anordnung in die Gestaltungsfreiheit des
Bundesgesetzgebers eingegriffen, dessen mit dem Gesetz zur Bekämpfung
gefährlicher Hunde in Abstimmung mit den Ländern verfolgtes
gesetzgeberisches Konzept zunächst nicht umgesetzt werden könnte. |
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c) Werden die negativen Folgen
einer einstweiligen Anordnung mit den Nachteilen verglichen, die ohne den
Erlass dieser Anordnung eintreten würden, überwiegen die Nachteile, die
mit dem Erlass der vorläufigen Regelung verbunden wären. Es müsste die
Umsetzung von Maßnahmen, die dem Schutz menschlichen Lebens, das innerhalb
der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl.
BVerfGE 49, 24 <53>), und dem Schutz der
körperlichen Unversehrtheit dienen, einstweilen unterbleiben. Auf der
Grundlage der Auffassung des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich
bei Erlass einer einstweiligen Anordnung die Wahrscheinlichkeit von
erneuten Übergriffen gefährlicher Hunde auf Menschen erhöht. Schäden, die
an deren Gesundheit und Leben eintreten könnten, wären vielfach
irreversibel und hätten erhebliches Gewicht. Demgegenüber wiegen die
Nachteile, die beim Verzicht auf den Erlass der einstweiligen Anordnung
eintreten können, weit weniger schwer. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Antragsteller und
vergleichbarer Hundezüchter (vgl.
BVerfGE 6, 1 <6>). |
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Diese Entscheidung ist
unanfechtbar. |
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