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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

07.12.2001

An die Richter des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe

*  Fröhliche Weihnacht! oder-  eine Sicherheit wird uns vorgegaukelt

* BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

*Vor allem diese Logik: Wenn Hundehalter verantwortungslos sind


Zur Nachahmung empfohlen - schreibt mal wieder. Es ist noch nicht vorbei - noch lange nicht.

 

Ingrid Telschow - Böcker

Graf – Adolf - Strasse 3

44866 Bochum - Wattenscheid

Tel.02327/17650

Fax 02327/86125

e-mail  janatb@surfeu.de                                                                                                                                                                                                                      06.12.2001

 

 An die Richter des Bundesverfassungsgerichtes Karlsruhe

  

Hohes Gericht,

 

mit Ungläubigkeit und Entsetzen habe ich heute in der Stuttgarter Zeitung von Ihrer Entscheidung zum Hundegesetz gelesen.

Ich bin selber nicht Besitzerin eines sogenannten „gefährlichen Hundes“, sondern halte einen Hütehundmischling, hier in NRW ein sogenannter „20/40 Hund“, als Familienhund. Ich fühle mich allen verantwortungsbewußten Hundehaltern, egal welcher Rasse ihr Tier angehört, zunehmend verbunden.

In unserem Grundgesetz steht, die Würde des Menschen ist unantastbar. Dies gilt für Hundehalter in diesem Lande leider schon seit längerem nicht mehr. Im Grundgesetz steht auch, daß niemand wegen seiner Rasse, Religion oder Glaubenszugehörigkeit verfolgt werden darf. Auch hier sind Hundehalter explizit ausgenommen!

Seit dem 20. April dieses Jahres genießen wir Hundehalter in der BRD nicht mehr die gleichen Rechte, wie Nichthundehalter. Wir (auch ich, geschieden, eine Tochter, nicht vorbestraft, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehend) bin auf Grund der Tatsache, daß ich mein Leben mit einem Hunden teile, ein Mensch zweiter Klasse.

Noch schlimmer aber trifft es die Mitmenschen, die sich aus verschiedenen Gründen für die Haltung einer bestimmte Hunderasse entschieden haben. Eine ganze Reihe meiner Freunde hat sich z.B. ganz bewußt nach ausführlicher Information bei Hundefachleuten für die von Ihnen als „besonders gefährlich“ eingestuften Rassen entschieden, besonders die Familien mit Kindern. Der Grund liegt darin, daß gerade diese Rassen, wie Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Staffordshire Terrier so sie aus einer seriösen Zucht stammen, als ganz besonders kinderfreundlich, menschenbezogen und geduldig bekannt sind.

Aus diesen Gründen hat z.B. die engliche Prinzessin Anne seit jeher Bullterrier, ein deutscher Mitbürger gilt aber mit einem Hund derselben Rasse als potentiell kriminell.

Das ich als 1952 in der BRD geborene Bürgerin miterleben muß, daß zweiundfünfzig Jahre nach Kriegsende ausgerechnet in diesem Land, wieder Rassegesetze erlassen werden erfüllt mich mit Fassungslosigkeit und tiefer Trauer.

Weltweit sagen alle Kynologen, daß es keine gefährlichen Hunderassen gibt. Die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit eines Hundes hängt immer von der Herkunft, der Erziehung und Sozialisation des Tieres ab. Verwundert bin ich, daß ausgerechnet der „Deutsche Schäferhund“ sowohl von den Gesetzgebern, als auch vom Bundesverfassungsgericht als „nicht gefährlich“ eingestuft wird. Es ist schon erschreckend in diesem Lande miterleben zu müssen, daß ein mächtiger Verband mit „Deutsch“ in seinem Namen offenbar einen Sonderstatus genießt. Zumal ausgerechnet für „Deutsche Schäferhunde“ Kennzeichen wie „Triebstärke“, „Schutzinstinkt“ und ähnliches als Zuchtauswahlkriterium gilt. Auch dem hohen Gericht dürfte bekannt sein, daß es mit keiner Rasse so viele Beißunfälle gibt, wie gerade mit „Deutschen Schäferhunden“, wobei dies nicht auf die Rasse an sich, sondern auf die vom „Deutschen Schäferhundverband“ vorgegebenen  Zucht – Erziehungs – und Haltungsbedingungen zurückzuführen ist.

Das auch gerade im „dritten Reich“ der „Deutsche Schäferhund“ besonders bei der Gestapo und in den Konzentrationslagern eine herausragende Rolle eingenommen hat, sei hier nur am Rande erwähnt.

Gestern wurde in den Medien berichtet, daß es alleine im Ruhrgebiet pro Monat zu über tausend Autounfällen mit Kindern z.T. mit Todesfolge kommt. Ich kann meine  tödlichen „Waffen“ Auto und Motorrad ohne weiteres jederzeit einsetzen, als Nachweis für die lebenslange Fahrerlaubnis , reichte seinerzeit, daß ich mit ihnen umgehen kann und die Strassenverkehrsordnung kenne.

Als lebenslange Hundehalterin indes muß ich auf einmal meine Zuverlässigkeit anhand eines Führungszeugnisses nachweisen. Für mich gilt nicht mehr „die Unverletzlichkeit der Wohnung“, ich muß hier in NRW die Folgen der „Umkehr der Beweislast“ tragen und vieles andere mehr.

Die neue Situation hat für viele Familien verheerende Konsequenzen, sei es daß den Familien, die zu ihren vierbeinigen Familienmitglied stehen, die Wohnung gekündigt wird, sei es, das sie sozial isoliert werden, nur weil ihr freundlicher Familienhund über Nacht per Gesetz zur „beißwütigen Bestie“ erklärt wurde. Es gibt inzwischen Wohnungsgesellschaften, die Mietern mit Hunden bestimmter Rassen das Wohnrecht verweigern.

Hohes Gericht, seit Monaten lebe ich mit der Hoffnung auf eine Entscheidung, die dem deutschen Rassenwahn ein Ende und somit ein Zeichen setzt, mit dem ich meinen vielen ausländischen Freunden wieder in die Augen schauen kann. Diese Hoffnung habe ich seit heute nicht mehr.

In der Hoffnung, daß dieser  Brief gelesen wird verbleibe ich

Mit sehr traurigen Gruß

 

Ingrid Telschow-Böcker

 


Fröhliche Weihnacht!

oder-  eine Sicherheit wird uns vorgegaukelt

 

Mit Einführung der Landeshundeverordnung die als verwaltungstechnisches Instrumentarium zur Gefahrenabwehr durch aggressive Hunde eingeführt wurde, kann nach über einem Jahr des in Kraft tretens dieser Verordnung als Nonsens eingestuft werden. Auch die Bundeshundeverordnung wird hier keine Klärung bringen.

 

Der Hammer schlecht hin !!!

Am 02.10.2001 war in der Düsseldorfer Express zum Thema „Wesensteste“ folgende Aussage von Leo Bosten Ministerium für Umwelt und Naturschutz NRW nachzulesen Zitat: "Wir haben hier ein Gremium bestehend aus Tierärzten, da kann jeder sein Konzept für Wesensüberprüfung vorstellen." und weiter... " Das sind Tierärzte deren Testverfahren nichts mit Aggressionsverhalten von Hunden zu tun haben."

Wenn dem so ist, dann müssen wir uns Fragen, warum wir hier eine Gefahrenverordnung (LHV-NRW) haben, wenn es nicht darum geht aggressive Tiere zu lokalisieren um die Bevölkerung vor diesen zu schützen.

 

- Sind die Hundeprüfungen dann alle für die Katz gewesen?

- Oder wird der Bevölkerung nur eine pseudo Sicherheit vorgegaukelt?

 

Diese Aussage von Herrn Bosten dürfte die Erklärung sein das die wenigen Experten für hundliches Verhalten in dieser Republik zum Thema Landeshundeverordnung nie gehört wurden.

 

Hoheitliche Aufgaben an Privatpersonen übertragen!

So wurden zum Beispiel behördliche Aufgaben zur Gefahrenabwehr an private dritte übertragen. Dieses geschieht in dieser Form, dass durch sog. Wesensteste die Gefährlichkeit eines Hundes verbindlich durch Privatpersonen ( Tierärzte, VDH, Hundeschulen usw.) testiert wird. Auf Grund dieses Testates wird eine behördliche Ermittlungsaufgabe auf Privatpersonen übertragen, die eine verbindliche Rechtswirkung für die Handlungsfreiheiten einer Ordnungsbehörde haben. Dieses hat der Verordnungsgeber beim Erlass der Ausführungsbestimmungen zur Landeshundeverordnung in NRW nicht beachtet. Wird hier gegen das GG und den

§ 24 VwVfG verstoßen?

 

Fachkompetenz fehlt

Statt dessen fordert der Verordnungsgeber in NRW das Privatpersonen die sog. Wesensteste bei Hunden durchführen wollen, sich einem veterinärmedizinischen Sachverständigen Gremium zu unterziehen haben. Dabei kann voraus gesetzt werden, dass Veterinäre nicht unbedingt Experten für hundliches Ausdrucksverhalten sind. Durch diese Anweisung wurde ein neues Spielfeld für populistische Self Made Kynologen installiert. Jeder Laienkynologe kann hier, bei der Bewertung seiner Wesensteste, sein unzureichendes ethologisches Wissen einfließen lassen. Dieses ist insbesondere darin begründet, dass die Steuermechanismen hundlichen Verhaltens vom veterinärmedizinischem Sachverständigen Gremium des Ministeriums bei den Personen nicht abgefragt werden die Wesensteste durchführen, oder generell das Wissen hier zu fehlt.

 

Bei den sog. Wesenstesten ist gerade die Fachkompetenz für die Steuermechanismen hundliches Verhaltens wichtig, um eine Vergleichsnorm zu haben, gegenüber gestörtem hundlichem Verhalten.

 

Auch sollte unbedingt das Wissen für eine systematische Problemanalyse vorhanden sein. Weil dem so nicht ist, laufen immer noch Tiere trotz eines Wesenstestes mit gestörtem Sozialverhalten auf unseren Strassen frei herum, welches sich als inadequates Aggressionsverhalten ausdrücken kann.

 

Wo ist hier die erforderlich Fachkompetenz der Prüfer?

Und vor allem- wo findet hier eine wirkungsvolle Gefahrenabwehr statt!

Ein Widerspruch in sich

Beim dem Begriff „Wesenstest“ wird es mir ganz übel, soll ich eine lebende Form dahin überprüfen ob sie als Individium existiert? wie es im Duden beschrieben wird. Das kann man doch sehen, hier für wird kein Test benötigt.

Vielmehr geht es bei Hunden um die Überprüfung und Analyse der Sozialen- Prägungsphase die u.a. Hauptursache ist, wie ein Hund sich in seiner unmittelbaren Umwelt sozial verhält. Seine besondere Fähigkeit sich sozial an den Menschen anzupassen wird ihm durch die Gesellschaft jetzt zum Verhängnis. Das der Mensch hier die alleinige Verantwortung trägt wie sich ein Hund sozial entwickelt, (hierbei gilt insbesondere Ausbildungs- und Haltungsbedingungen) wird durch den Verordnungsgeber in keiner Weise Rechnung getragen. Vielmehr wurden die eigenen Unzulänglichkeiten auf bestimmte Rassen Dingfest gemacht. Es gibt keine gefährlichen Rassen! Es gibt nur vereinzelte gefährliche Individuen die durch den Menschen dazu ausgebildet wurden. Hier ist die Schutzhundeausbildung als vordergründig anzusehen, So ist auch die mangelhafte Sozialisierung an den Menschen einer der Gründe warum es zum gestörten Verhalten im Umgang mit dem Menschen kommen kann.

 

Medien bestimmen die Politik

Das heutzutage nur telegene Krisen von der Politik wahrgenommen werden zeigt das Beispiel der LHV-NRW. Wie hieraus aus blindem Aktionismus politische Entscheidungen getroffen wurden, die ihre negativen Auswirkungen in Form von Einschränkungen und Behinderungen nicht nur für Hunde, sondern auch für den Menschen haben.

 

Ignoranz löst keine Probleme

Für das neue Jahr bleibt nur zu hoffen, dass die politische Ignoranz zu diesen Thema ein Ende finden wird. Das der Widerstand gegenüber Sach- und Fachkompetenz derer im Ministerium tätigen beendet wird. Und diese dazu beitragen werden, dass die besondere Symbiose die der Mensch mit dem Hund eingegangen ist, zu einem vernünftigen Umgang findet. Damit die menschlichen Unzulänglichkeiten nicht nur am Hund festgemacht werden.

 

Ich wünsche allen Hundefreunden ein ruhiges und besinnliche Advents und Weihnachtstage

 Jürgen Arndt


Vielleicht sollten wir uns zu Weihnachten  wünschen das den Amöben in unserem Staat ein Rückgrad wächst und sie endlich zugeben das sie SCHEISSE gebaut haben.

Aber wie gesagt --- dazu muss denen erst ein Rückgrad wachsen. :-(((  - Und ich habe da meine Zweifel!

 


Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1778/01 vom 23.11.2001, Absatz-Nr. (1 - 22),

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1778/01 -

 

In dem Verfahren  über
die Verfassungsbeschwerde

 

1. der Frau B...

und weiterer 89 Beschwerdeführer,

 

auf den Seiten 2 bis 5 befinden sich die Namen der weiteren 89 Beschwerdeführer

 
- Bevollmächtigter: Professor Dr. Jan Ziekow,
Gartenstraße 3, 67361 Freisbach -
 
gegen das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838)
 
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Beschwerdeführer zu 1 bis 41
 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

 

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 2001 einstimmig beschlossen:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 

Gründe:

 

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag von Hundezüchtern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und des § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838) vorläufig ausgesetzt werden soll.

 
I.
 

1. Als Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) erlassen worden. Nach seinem § 2 Abs. 1 Satz 1 dürfen Hunde der dort aufgeführten Rassen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 dürfen Hunde weiterer Rassen, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Daneben enthält das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz Bestimmungen, die die Überwachung der Pflichten betreffen, die sich aus dem Gesetz oder aus auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen ergeben, ferner Straf- und Bußgeldvorschriften und eine Regelung über die Einziehung von Hunden und sonstigen Gegenständen, die mit entsprechenden Taten im Zusammenhang stehen.

 

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist das Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) geändert worden. Danach ist es gemäß § 11 b Abs. 2 Buchstabe a Tier-SchG n.F. verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. § 11 b Abs. 5 TierSchG ermächtigt das zuständige Bundesministerium, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach § 11 b Abs. 1 und 2 TierSchG näher zu bestimmen und das Züchten von Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn das Züchten zu Verstößen gegen § 11 b Abs. 1 und 2 TierSchG führen kann. Nach § 11 Satz 3 der unter anderem auf dieser Grundlage ergangenen Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838) ist bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren vom Vorliegen einer Aggressionssteigerung im Sinne des § 11 b Abs. 2 TierSchG auszugehen.

 

Durch Art. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist schließlich in das Strafgesetzbuch ein neuer § 143 eingefügt worden. Danach sind die Zucht gefährlicher Hunde und der Handel mit ihnen entgegen einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Das gleiche Strafmaß gilt, wenn ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung ein gefährlicher Hund gehalten wird.

 

2. Die Antragsteller, die von den angegriffenen Bestimmungen erfasste Hunde züchten und von denen einige beabsichtigen, solche Hunde in das Bundesgebiet zu importieren, rügen mit ihrer zugleich erhobenen Verfassungsbeschwerde Verstöße des angegriffenen Gesetzes gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG.

 
II.
 

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller geltend, dass die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Es sei auch nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht in der Hauptsache so rechtzeitig entscheiden werde, dass dadurch die den Antragstellern schon jetzt drohenden schweren Nachteile abgewendet werden könnten. Die deshalb gebotene Folgenabwägung ergebe ein eindeutiges Überwiegen der ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung eintretenden Nachteile.

 
III.
 

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

 

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, mit den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn - wie hier - eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 94, 334 <347 f.>; 96, 120 <128 f.>). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>), ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

 

2. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Gleiches gilt für die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist. Denn die vorzunehmende Folgenabwägung fällt eindeutig zuungunsten der Antragsteller aus.

 

a) Unterbleibt die beantragte einstweilige Anordnung, erweist sich aber später die Verfassungsbeschwerde als begründet, bleiben bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und des § 11 Tierschutz-Hundeverordnung anwendbar.

 

Dies bedeutet in erster Linie, dass den Züchtern entsprechender Hunde insbesondere durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG und das sich aus § 11 b Abs. 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung ergebende Zuchtverbot vorübergehend - nach Darstellung der Antragsteller zum Teil erhebliche - wirtschaftliche Nachteile entstehen. Nach dem Vortrag der Antragsteller kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung im Fall eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde eine Weiterführung der Hundezucht mit den vorhandenen Hunden vielfach nicht mehr möglich sein wird. Insoweit ist allerdings trotz des Vorbringens der Antragsteller, ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage werde bedroht, zu berücksichtigen, dass mit Ausnahme der Antragsteller zu 9, 10 und 37 sämtliche Antragsteller als Beruf nicht den des Hundezüchters, sondern andere Tätigkeiten angegeben haben und die in der Antragsschrift angegebenen Umsätze abzüglich der laufenden Kosten und der zu zahlenden Steuern regelmäßig allein nicht ausreichen dürften, den Lebensunterhalt der Betroffenen sicherzustellen. Ein erhebliches öffentliches Interesse an der Artenvielfalt der im Gesetz als gefährliche Hunde bezeichneten Tiere, das durch die Verringerung des genetischen Potentials auf Grund der genannten Verbote beeinträchtigt werden könnte, ist entgegen der Ansicht der Antragsteller derzeit nicht ersichtlich.

 

Weiter bleiben ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung die Überwachungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 3 bis 7 HundVerbrEinfG vorläufig anwendbar. Es ist deshalb möglich, dass beispielsweise die Räume auskunftspflichtiger Hundehalter von den durch die zuständige Behörde beauftragten Personen betreten (vgl. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 HundVerbr-EinfG), nach § 5 HundVerbrEinfG Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Personen, die entgegen § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG Hunde in das Inland verbringen oder einführen, ergriffen oder nach § 7 HundVerbrEinfG gefährliche Hunde eingezogen werden. Allerdings berührt die Verpflichtung, der zuständigen Behörde vorläufig Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen dienen, die Belange der Antragsteller und anderer Züchter entsprechender Hunde in deutlich geringerem Maße als das Einfuhr- und Verbringungsverbot selbst. Auch gilt das vorerwähnte Betretensrecht nur im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 3 Abs. 1 HundVerbrEinfG, weshalb der Inanspruchnahme dieses Rechts durch ordnungsgemäße Erteilung von Auskünften und Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegengewirkt werden kann.

 

Soweit die §§ 5 und 6 HundVerbrEinfG Straf- und Bußgeldandrohungen für die Verletzung von Pflichten enthalten, die sich aus dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz und von Rechtsverordnungen dazu ergeben, und § 7 HundVerbrEinfG die Einziehung der Hunde und sonstiger im Zusammenhang mit entsprechenden Delikten stehender Gegenstände ermöglicht, können die Hundehalter und -züchter durch die vorläufige Beachtung der einschlägigen Bestimmungen verhindern, dass sie von den Sanktionsregelungen betroffen werden. Gleiches gilt für Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem neuen § 143 StGB.

 

Soweit die angegriffenen Regelungen nach Auffassung der Antragsteller Gemeinschaftsrecht verletzen, sind die zuständigen Gerichte und Behörden verpflichtet, der Anwendung unmittelbar wirkenden Gemeinschaftsrechts - unabhängig vom Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung - grundsätzlich Vorrang vor innerstaatlichen Vorschriften der hier angegriffenen Art einzuräumen (vgl. EuGH, Slg. 1964, S. 1251 <1269 ff.>; BVerfGE 31, 145 <173 ff.>; 73, 339 <374 f.>; 75, 223 <244 f.>; 85, 191 <204>; BVerwGE 110, 140 <150 f.>). Von daher ist gerade auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Antragsteller die effektive Geltung des Gemeinschaftsrechts auch ohne das Ergehen der einstweiligen Anordnung nicht in Frage gestellt. Die einstweilige Anordnung wäre bei Verstoß der angegriffenen Regeln gegen Gemeinschaftsrecht nicht erforderlich.

 

b) Wird dagegen die einstweilige Anordnung erlassen, bleibt die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos, hat dies für die Allgemeinheit und potentiell für jeden Einzelnen schwerwiegende Konsequenzen.

 

Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (vgl. BT-Drucks 14/4451 S. 1, 8 unter A I) die zum Schutze von Menschen vor gefährlichen Hunden oder dem verantwortungslosen Handeln bestimmter Hundehalter erlassenen Vorschriften der in erster Linie für die Gefahrenabwehr zuständigen Länder durch Regelungen im Kompetenzbereich des Bundes ergänzen. Das Gesetz dient deshalb jedenfalls auch dem Schutz der unter Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit von Menschen. Anlass für den Gesetzentwurf waren nach dessen Begründung die in jüngster Zeit vermehrt aufgetretenen Angriffe gefährlicher Hunde auf Menschen. Dazu gehörte insbesondere ein Vorfall in Hamburg, bei dem ein Pitbull und ein Staffordshire Terrier auf einem Schulhof ein sechsjähriges Kind auf grausame Weise getötet haben.

 

Bei Erlass der einstweiligen Anordnung wäre das Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde zunächst nicht anwendbar, so dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter derartige Hunde in das Bundesgebiet importiert werden könnten und schon deshalb die von ihnen nach Ansicht des Gesetzgebers ausgehende Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Menschen zunehmen würde. Da die Länder ein solches bundesweites, jedenfalls teilweise durch Grenzkontrollen durchsetzbares und mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren verbundenes Importverbot für gefährliche Hunde nicht erlassen konnten, würde die Aussetzung des § 2 HundVerbrEinfG auf der Grundlage des gesetzgeberischen Konzepts eine spürbare Verringerung des Schutzes vor gefährlichen Hunden bewirken.

 

Das Gleiche gilt im Ergebnis für eine Aussetzung des sich aus § 11 b Abs. 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung ergebenden Zuchtverbots. Auch durch diese Vorschriften kann die Zahl der vom Gesetzgeber als gefährlich angesehenen Hunde verringert werden. Zwar bestehen insoweit auf Länderebene ähnliche Regelungen. Diese vermögen aber schon deshalb nicht durchgängig vergleichbaren Schutz zu gewähren, weil sie teilweise weniger strikt gefasst sind. So wird nach § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum Baden-Württemberg über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (GBl S. 574) bei den Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull-Terrier die Eigenschaft als Kampfhund lediglich (widerlegbar) vermutet. Nach § 1 Abs. 3 dieser Verordnung kann bei Staffordshire Bullterriern die Eigenschaft als Kampfhund (nur) im Einzelfall bei Anhaltspunkten für eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren vorliegen. Demgegenüber sieht das Zuchtverbot nach § 11 b, 13 a Abs. 2 TierSchG in Verbindung mit § 11 Tierschutz-Hundeverordnung für die gerade genannten Hundearten weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit einer Prüfung der Gefährlichkeit des Hundes im Einzelfall vor.

 

Mit der Einfügung des neuen § 143 StGB werden die landesrechtlichen Zucht-, Handels- und Haltungsverbote für gefährliche Hunde strafbewehrt, um diesen Verboten den angesichts der von den genannten Tieren ausgehenden Gefahren für den Menschen erforderlichen Nachdruck zu verschaffen (vgl. BT-Drucks 14/4451, S. 8 unter A IV). Bei einer Außervollzugsetzung dieser Vorschrift und dem Wegfall der von ihr ausgehenden präventiven Wirkung würde die Durchsetzung der genannten landesrechtlichen Verbote nicht unerheblich erschwert.

 

Schließlich würde bei Erlass einer einstweiligen Anordnung in die Gestaltungsfreiheit des Bundesgesetzgebers eingegriffen, dessen mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde in Abstimmung mit den Ländern verfolgtes gesetzgeberisches Konzept zunächst nicht umgesetzt werden könnte.

 

c) Werden die negativen Folgen einer einstweiligen Anordnung mit den Nachteilen verglichen, die ohne den Erlass dieser Anordnung eintreten würden, überwiegen die Nachteile, die mit dem Erlass der vorläufigen Regelung verbunden wären. Es müsste die Umsetzung von Maßnahmen, die dem Schutz menschlichen Lebens, das innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert darstellt (vgl. BVerfGE 49, 24 <53>), und dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit dienen, einstweilen unterbleiben. Auf der Grundlage der Auffassung des Gesetzgebers ist davon auszugehen, dass sich bei Erlass einer einstweiligen Anordnung die Wahrscheinlichkeit von erneuten Übergriffen gefährlicher Hunde auf Menschen erhöht. Schäden, die an deren Gesundheit und Leben eintreten könnten, wären vielfach irreversibel und hätten erhebliches Gewicht. Demgegenüber wiegen die Nachteile, die beim Verzicht auf den Erlass der einstweiligen Anordnung eintreten können, weit weniger schwer. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Antragsteller und vergleichbarer Hundezüchter (vgl. BVerfGE 6, 1 <6>).

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 
Jaeger Hömig Bryde

Hallo Achim,

ich glaube die ist schon Mal mit einem ähnlichen Text in dieser Zeitung aufgefallen:-(((
Vor allem diese Logik: Wenn Hundehalter verantwortungslos sind müssen eben Rassen verboten werden.
Das leidige Thema - Sie nehmen dann doch erlaubte und erziehen sie nicht oder falsch.


Grüßi

Dorothee

Bundesverfassungsgericht bestätigt Kampfhunde-Gesetze Schutz für Menschen geht vor

Die Gefahr durch Kampfhunde ist weiterhin groß. Dagegen müssen die Interessen von Züchtern, Händlern und Besitzern von Hunden zurückstehen, entschieden die Verfassungsrichter. Der Schutz von Kindern, Fußgängern, Radfahrern oder Skatern geht vor. Zu Recht.
Angesichts von Terror und Krieg sind die grausamen Vorfälle mit Kampfhunden beinah in Vergessenheit geraten. Die Betroffenen werden sie jedoch nie vergessen. Die Eltern des sechsjährigen Volkan nicht, der im Juni 2000 von zwei frei laufenden Kampfhunden getötet wurde. Ebenso wenig die Frauen, Männer und Kinder, die teilweise schwere Verletzungen und Narben davon trugen: Eine 13-Jährige in Delmenhorst, die am Fuß gepackt wurde; ein Fünfjähriger in der Nähe von Erfurt, dem ein Rottweiler-Mastino das Gesicht zerbiss; oder die Schwangere in Aumund, die von einem Kampfhund angesprungen wurde. Alles Vorfälle, die sich in diesem Jahr, nach Verschärfung der Gesetze, ereigneten.
Die Diskussion um Maulkorbzwang, Wesenstest und Zuchtverbot wird weitergehen, in der Hauptsache muss Karlsruhe noch entscheiden. Vorerst hat das Bundesverfassungsgericht nur eine einstweilige Anordnung abgelehnt, mit der Züchter und Händler die Einfuhr- und Zuchtverbote stoppen wollten. Aus wirtschaftlichem Interesse.
Hundeliebhaber und Tierschützer argumentieren natürlich anders: Auch Schäferhunde beispielsweise können gefährlich sein, nicht nur die als Kampfhunde eingestuften Rassen. Man müsse Tier und Mensch gerecht werden, den Einzelfall betrachten.
Den Menschen gerecht zu werden ist ganz einfach: Jeder Hundebesitzer leint sein Tier in der Öffentlichkeit an und stellt sicher, dass von se
inem Bello keine Gefahr für andere ausgeht, dass das Tier niemanden
verfolgt, anspringt oder gar beißt (Hundehaufen wegmachen gehört auch dazu).
Den Tieren gerecht zu werden, ist da viel schwieriger. Leben sie artgerecht
in einer kleinen Stadtwohnung? In Lärm und Gedränge, die auch manche
Menschen an den Rand der Verzweiflung bringen? Bekommen sie genug Auslauf,
Zuwendung, Beschäftigung? Sind sie gut erzogen? Dafür ist der Hundehalter
verantwortlich.
Da man verantwortungslose Herrchen und Frauchen nicht verbieten kann, trifft
es im Zweifelsfall den Hund oder eine ganze Rasse. Der Weisheit letzter
Schluss ist das sicherlich nicht, aber der einzig gangbare Weg - zum Schutz
der Menschen. Damit nicht wieder, wie im vergangenen Jahr, der "Kampfhund
auf der Liste mit den Worten des Jahres landet.

Kornelia Hattermann

 

 

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rt auch dazu).
Den Tieren gerecht zu werden, ist da viel schwieriger. Leben sie artgerecht
in einer kleinen Stadtwohnung? In Lärm und Gedränge, die auch manche
Menschen an den Rand der Verzweiflung bringen? Bekommen sie genug Auslauf,
Zuwendung, Beschäftigung? Sind sie gut erzogen? Dafür ist der Hundehalter
verantwortlich.
Da man verantwortungslose Herrchen und Frauchen nicht verbieten kann, trifft
es im Zweifelsfall den Hund oder eine ganze Rasse. Der Weisheit letzter
Schluss ist das sicherlich nicht, aber der einzig gangbare Weg - zum Schutz
der Menschen. Damit nicht wieder, wie im vergangenen Jahr, der "Kampfhund
auf der Liste mit den Worten des Jahres landet.

Kornelia Hattermann

 

 

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