- Newsletter - Archiv


Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
* Hohe Steuer trotz Wesenstest lehnt das Schaafheimer Parlament trotz Initiative

* 10. Dezember 2002 - Tag der Menschenrechte

* Rottweiler biss Irma K. (86) tot

 
Hohe Steuer trotz Wesenstest lehnt das Schaafheimer Parlament trotz Initiative mit 800 Unterschriften ab lehnt das Schaafheimer Parlament trotz Initiative mit 800 Unterschriften ab


Kampfhunde: Antrag zur Satzungsänderung

leer
leer
SCHAAFHEIM. „Kann man nicht solche Kampfhunde irgendwie ganz abschaffen?“, sinnierte der SPD-Gemeindevertreter Otto Fengel kürzlich im Schaafheimer Gemeindeparlament. Das sorgte für gewisse Heiterkeit und den Hinweis, dass man diese Hunde ja schließlich nicht erschießen könne. Wohl aber werden deren Halter in die Zange genommen: 600 Euro Hundesteuer werden in der Bachgaugemeinde pro Jahr für einen Hund fällig, dessen Rasse auf einer Liste des hessischen Innenministeriums allgemein als „gefährlich“ eingestuft wird. Als „gefährlich“ gelten auch andere Hunde, wenn dies durch entsprechende Vorfälle belegt ist.

Landesweit gelten inzwischen hohe Auflagen für das Halten solcher Hunde. Nicht nur „Herrchen“ und „Frauchen“ müssen sich einer Prüfung unterziehen, auch der Hund muss periodisch einen „Wesenstest“ absolvieren – auf Kosten des Hundehalters. Warum aber wird angesichts quasi amtlich zertifizierter Nicht-Gefährlichkeit immer noch die hohe „Strafsteuer“ fällig? Dies fragen sich die Bürger auch in Schaafheim. Dort hat eine Initiative zur Änderung der Hundesteuersatzung immerhin 800 Unterschriften gesammelt und den Gemeindevorstand bewogen, dem Parlament einen entsprechenden Antrag vorzulegen.

Allerdings zeigte sich der Gemeindevorstand in der Diskussion über diesen Antrag schlecht vorbereitet. Das Parlament lehnte dessen Ansinnen mit einer deutlichen Mehrheit quer durch alle Fraktionen ab.

Für die dreizehnjährige Staffordshire-Mischlingshündin Tila werden pro Jahr also weiterhin 600 statt 24 Euro fällig. Das ärgert ihren Halter Werner Beismann, der auf eine differenziertere Behandlung des Antrags im Parlament gehofft hatte. Jetzt steht er mit seinem nicht sehr großen, aber stämmig gebauten Vierbeiner auf dem Parkplatz der Schaafheimer Kulturhalle und wartet. Es ist mal wieder Zeit für den Wesenstest. Als staatlich zugelassener Gutachter kommt Peter Pfaffinger. Der ist Polizeibeamter und Ausbilder für das Hundewesen an der Hessischen Polizeischule in Mühlheim am Main. Ein Fachmann also, der allerdings auch seine Qualifikation erst einmal dem Regierungspräsidium in Darmstadt darlegen musste, bevor er von dort zur gutachterlichen Tätigkeit zugelassen wurde.

Und auch der Wesenstest ist nicht ohne, wie die nun folgende Stunde zeigt. Sich vom fremden Mann anschauen, anfassen, betasten zu lassen, ist noch eine der einfacheren Übungen für Tila. Ohne Knurren und Murren absolviert sie auch den „Mein Herrchen ist in der Metzgerei und ich bin draußen angeleint“-Test: Beismann muss sich hinterm Pkw des Gutachters verstecken, Pfaffinger hebt drohend die Hand über der Hündin, wischt sie in Bruchteilen von Sekunden vor ihrem Gesicht vorbei, rempelt die Hündin auch noch „im Vorbeigehen“ an. Tila bleibt ruhig und lässt sich gleich darauf vom Tester vertraulich tätscheln.

Einzig beim Zusammentreffen mit einem von Pfaffinger eigens mitgebrachten Rüden zeigt sie eine gewisse Aggressivität, und es braucht eine Weile, bis sie sich beruhigt, nachdem Kollege Vierbeiner wieder in der Box sitzt. Aber Pfaffinger attestiert, „dass es wohl schon eine Rauferei gegeben hätte, die aber mit der normalen Unterwerfungsgeste des Schwächeren auch beendet gewesen wäre.“ Auch hier also kein Grund, Tila als „gefährlich“ einzustufen.

Schließlich folgt ein Spaziergang durch den Ort: Passanten, Kinderwagen, hupende Autos – das ganze alltägliche Stressprogramm, bei dem sich Tila ebenfalls nicht als „aggressiver“ Hund erweist. Das kriegt Beismann von Pfaffinger schließlich schwarz auf weiß. Die Erfüllung dieser rechtlichen Voraussetzung zum Halten des Bullterrier-Mischlings Tila kostet „Herrchen“ jedes Mal 100 Euro. Dazu kommen in Schaafheim weiterhin die 600 Euro „Kampfhundesteuer“.

Gespannt ist Beismann jetzt, wie die Gemeindeverwaltung mit seinem zweiten Hund umgeht, dessen Rasse ebenfalls als „gefährlich“ eingestuft ist. Der Rüde ist 14 und so krank, dass Pfaffinger es abgelehnt hat, mit ihm noch einmal einen Wesenstest durchzuführen. Aber in Schaafheim wird auch für ihn weiterhin der erhöhte Steuersatz fällig – bis zum bitteren Ende.

Klaus Holdefehr
10.12.2002
 
 
Erkennbar mangelt es der SPD Schaafheim an Informationen.
Dem läßt sich abhelfen:
E-mail:
vorstand@spd-schaafheim.de
 
10. Dezember 2002
Tag der Menschenrechte

 

"Die 30 Artikel der elementaren Rechte

Am 10. Dezember 1948 verabschiedete die UN-Generalversammlung in Paris die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“. Amnesty International verzeichnet trotzdem auch im vergangenen Jahr tausende Fälle von Verletzungen der elementaren Rechte.

Der jüngste Jahresbericht von Amnesty International dokumentiert es schwarz auf weiß: Menschenrechtsverletzungen passieren nicht nur in Entwicklungsländern und unter diktatorischen Regimes.

Der Bericht verzeichnet 2001 Menschenrechtsverletzungen in 152 Ländern. In 111 Ländern sind Folterungen aktenkundig, in 47 Ländern sind Menschen ohne Gerichtsverfahren hingerichtet worden und in 35 Staaten „verschwinden“ einfach Menschen. Die Dunkelziffer liegt nach Einschätzung von Amnesty vermutlich weit höher.

Der „Tag der Menschenrechte“ erinnert an die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte die von der UN-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 in Paris verabschiedet wurde...."

Diesen und weitere interessante Artikel zum Thema
lesen Sie bei der Sueddeutschen:
http://www.sueddeutsche.de/ausland/politik/58777/index.php?url=ausland%2Fpolitik%2F58777&datei=index.php
 



Amnesty International

Jahresberichte:

http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/WJahresberichtAkt?OpenView&Start=1&Count=200

Auszug Jahresbericht 2001 Deutschland:

"...amnesty international erhielt erneut von Vorwürfen Kenntnis, denen zufolge Polizeibeamte Häftlinge misshandelt haben. Ein Mann kam ums Leben, nachdem ihm zwangsweise ein Brechmittel verabreicht worden war. Ob im Zusammenhang mit dem Tod des sudanesischen Asylbewerbers Aamir Ageeb 1999 Strafanklage erhoben worden ist, blieb unklar. Gegen zwei Polizisten, die im Jahr 2000 einen geistig behinderten Mann erschossen hatten, wurden weder straf- noch disziplinarrechtliche Verfahren eingeleitet. Nach vorliegenden Meldungen befanden sich bei den Polizeibehörden in vier Bundesländern Elektroschockwaffen in der Erprobung. Mit Besorgnis nahm amnesty international Berichte zur Kenntnis, denen zufolge in einem Berliner Gefängnis eine missbräuchliche Form der Zwangsmaßnahme angewandt worden ist. ..."

Lesen Sie Selbst:
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/c1070c04ee5add56c12567df002695be/c7529426cb7c0de1c1256bc30045

be6c?OpenDocument



"Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

 

Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948

Präambel

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,

da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleichberechtigung von Mann und Frau erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und bessere Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,

da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 1

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2

Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist ist.

Artikel 3

Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4

Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.

Artikel 5

Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Artikel 6

Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.

Artikel 8

Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenen Grundrechte verletzt werden.

Artikel 9

Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10

Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11

  1. Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
  2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12

Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13

  1. Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
  2. Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14

  1. Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.
  2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15

  1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
  2. Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.

Artikel 16

  1. Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
  2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
  3. Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17

  1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
  2. Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18

Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder Überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19

Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20

  1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
  2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.

Artikel 21

  1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
  2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
  3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22

Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23

  1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
  2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
  3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
  4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24

Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25

  1. Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
  2. Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26

  1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27

  1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28

Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29

  1. Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
  2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
  3. Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30

Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat."

Quelle: http://www.unhchr.ch/udhr/lang/ger.htm
 

 
Rottweiler biss Irma K. (86) tot

SENZIG - Familien-Tragödie gestern gegen 13 Uhr in Senzig (Dahme-Spreewald): Irma K. (86) hat, wie mehrmals täglich, dem Rottweiler ihrer Enkeltochter Wasser gebracht. Offensichtlich vergaß sie diesmal, danach den Zwinger zuzuschließen. Der Hund verfolgte die Frau und griff sie brutal an. Nach Polizei-Angaben fand Silke B. (wohnt auf dem Nachbargrundstück) ihre Schwiegermutter kurz später mit schweren Bisswunden an Armen und im Gesicht. K. verstarb kurz nach der Attacke. Der Amtstierarzt hat den Rottweiler getötet. gös

Artikel vom 9. Dezember 2002

http://www.berlinonline.de/aktuelles/berliner_kurier/brandenburg/.html/artik5.html

 
 
 

BuyCard - FREE Pre-launch registration

 

 

width=657 bgcolor=#C0C0C0>  

BuyCard - FREE Pre-launch registration