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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
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Bärbel hat `nen Schäferhund
und den hat sie nicht ohne Grund... frei nach "Claudia hat `nen Schäferhund" von den ÄRZTEN Vgl.: http://www.song-texte.de/songtexte-id/34175faf0003ce8c536927cf/5e9c8b1b0003d74e59ec5b48/
Bärbel und der Schäferhund Teil 1
Mit Eingang vom 6. Dezember hat das Umweltministerium
NRW auf die Fragen geantwortet, die im privaten Schreiben vom 04.09.2002
sowie in der ebenfalls privat eingereichten Fach-, Dienst- und
Rechtsaufsichtsbeschwerde mit Bezugnahme auf den Beißvorfall am
16.08.2002 in Siegen gestellt wurden.
Siehe auch: http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/08_02/200802_.htm http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=thnews/087Olpe26082002.html http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/09_02/040902_.htm
Die Einlassungen des Umweltministeriums sind
interessant:
Schreiben des MUNLV vom 02.12.2002 -
Hier! =
http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/fakten/baerbel_121202.htm
Noch interessanter ist die Auskunft des Ordnungsamts
Siegen vom heutigen Tag:
Zwar sind bei der Pressestelle des Ordnungsamtes Siegen einige Anfragen bezugnehmend auf das Obduktionsergebnis des Schäferhundes eingegangen, man kann diese jedoch leider nicht beantworten. Man mutmaßte zuerst seitens der Pressestelle, bei dem Schäferhund sei wohl ein Hirntumor diagnostiziert worden, und danach sei er euthanasiert worden. Auf die Gegenfrage, wie am lebenden Hund ein Hirntumor diagnostiziert worden sein solle, antwortete man, diese Mutmaßung sei in der Tat völlig unlogisch, dann müsse er wohl doch erst euthanasiert und dann obduziert worden sein. Allerdings wisse man nicht, ob der Hund obduziert worden sei. Es läge auch keine Diagnose vor, ebensowenig ein Obduktionsbericht, man wisse im Grunde auch nicht, ob überhaupt und ggf. von wem der Hund euthanasiert (oder ggf. obduziert) worden sei. Andererseits ist der Hund sofort nach dem Beißunfall euthanasiert worden, so dass zum Zeitpunkt der Recherchen der Siegener Lokalzeitungen das Obduktionsergebnis bereits hätte bekannt sein müssen - wenn es denn existiert. Die Pressestelle des Ordnungsamtes Siegen hat jetzt auf die heutigen Anfragen hin eigene Nachforschungen veranlaßt, deren Ergebnis abzuwarten bleibt. Bärbel - Du hast doch nicht etwa schon wieder GELOGEN???? Bärbel und der Schäferhund Teil 2
Und noch viel interessanten ist aber die folgende
Auskunft des Umweltministeriums an Herrn Rechtsanwalt Dr. Küttner von
der Kanzlei Wolf&Partner, Düsseldorf :
(Herr Dr. Küttner bezieht sich hier auf die hier zu findende Schweizer Studie: Vgl. http://www.bvet.ch/medien-info/d/pressemitteilungen/2002/20020829.html )
Schriftwechsel Dr. Küttner - MUNLV
- HIER!
=
http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/fakten/baerbel_121202_kuett.htm
Haben Sie gewußt, dass das Umweltministerium den
Deutschen Schäferhund ausdrücklich als den in der Anlage 2 LHV NRW
erfassten Hunderassen vergleichbar einstuft?
Erstaunlich. Und noch viel erstaunlicher, dass der Deutsche Schäferhund dann trotzdem nicht in Anlage 2 (oder 1) auftaucht). Man beruft sich im Umweltministerium auf (alte) Urteile in Bayern und Berlin, hat aber anscheinend das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002
Siehe dazu auch hier: 10.09.2002 Ab wieviel " Kügelchen" in der für den Deutschen Schäferhund und dessen Mixturen vorgesehenden ersten Reihe würden Sie, sehr verehrte Frau Ministerin Höhn, .... = http://www.maulkorbzwang.de/baerbel_hoehn_abakus.htm
Terminnachlese:
Auch die Innenministerkonferenz am 06. und
07.12.2002 in Bremen hat die juristische Diskussion noch nicht
realisiert.
Befragt nach den Ergebnissen der IMK zur bundesweiten Vereinheitlichung der Hundeverordnungen und -gesetze erfolgte folgende Antwort: -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: 160 Brass [mailto:160.Brass@bundesrat.de] Gesendet: Mittwoch, 11. Dezember 2002 09:31 An: 'info@maulkorbzwang.de' Betreff: Hundeverordnung Sehr geehrte Frau Weber, sehr geehrter Herr Weber, das Thema stand zwar auf der Tagesordnung. Ein Beschluss wurde aber nicht gefasst. Mit freundlichen Grüßen Heiko Braß
Terminvorschau:
13.12.2002, Landtag NRW, 78. Plenarsitzung:
- 2. Lesung des Landeshundegesetzentwurfs SPD/Grüne
Drucksache 13/2387 (14 Fehler) - Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz Drucksache 13/3306 (14 Fehler) - 1. Lesung des Landeshundegesetzenwurfs CDU Drucksache 13/3246 (4 Fehler)
18.12.2002 Bundesverwaltungsgericht Leipzig:
18.12.2002 10.00 h
BVerwG 6 CN 1.02 (OVG Schleswig 4 K 8/00)
1. B., 2. M., 3. x, 4. V.-T., 5. G., 6. W., 7. R.
RA´in Oberender, Glückstadt , 8. B., 9. K., 10. M., 11. L. RA Kubicki
& Partner, Kiel , 12. R. RA Hanske & Partner, Hannover ./. Land
Schleswig-Holstein Prof.Dr. von Mutius, Kiel
Das Normenkontrollverfahren betrifft die
Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden
ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung). Die Antragsteller halten
jeweils einen oder mehrere Hunde der Rassen American Staffordshire
Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie andere Hunde, die nach der
Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung als gefährlich gelten.
Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen
Nichtigkeit der Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung durch das
Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht; davon betroffen waren
Regelungen über die Auflistung bestimmter Hunderassen sowie Kreuzungen
solcher Hunde und rassespezifische Merkmale; außerdem Regelungen über
Maulkorb- und Anleinzwang. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg
geblieben. Nach Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht hat
daraufhin das Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner Revision
eingelegt und strebt die Aufhebung des Urteils an.
18.12.2002 10.00 h
BVerwG 6 CN 3.01 (OVG Greifswald 4 K 32/00)
BVerwG 6 CN 4.01 (OVG Greifswald 4 K 29/00)
R. RA Paar & Partner, Schneidewing ./. Land
Mecklenburg-Vorpommern
1. Sch., 2. Sch. RA Böhm & Partner, Schwerin , 3.
V. RA´in Oberender, Glückstadt ./. Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Normenkontrollverfahren betreffen die Verordnung
über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) des Landes
Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsteller sind Züchter von Hunden, die
in der sog. Rasseliste der Hundehalterverordnung verzeichnet sind. Ihr
Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen
Nichtigkeit der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
durch das Oberverwaltungsgericht. Von der Feststellung der Nichtigkeit
betroffen waren Regelungen über die Kennzeichnung gefährlicher Hunde,
die Verpflichtung des Halters, eine Haftpflichtversicherung mit
ausreichender Deckungssumme nachzuweisen, sowie die Bestimmung, dass die
Ablegung der Jägerprüfung einen ausreichenden Nachweis der Sachkunde des
Hundehalters darstelle. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben.
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller die
im Urteil zugelassenen Revisionen eingelegt und streben damit eine
weitergehende Nichtigkeit der Hundehalterverordnung an.
Quelle: www.bverwg.de
Daumen und Pfoten drücken.
Nur der Rechtsweg hilft. Wer jetzt noch auf die Politik hofft, soll sich einweisen lassen.
Landtagswahl NRW 2005 |
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