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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
* Sonderletter für Bärbel und den NRW-Landtag
 
Bärbel hat `nen Schäferhund
und den hat sie nicht ohne Grund...

frei nach "Claudia hat `nen Schäferhund" von den ÄRZTEN
Vgl.:  http://www.song-texte.de/songtexte-id/34175faf0003ce8c536927cf/5e9c8b1b0003d74e59ec5b48/

 
Bärbel und der Schäferhund Teil 1
 
Mit Eingang vom 6. Dezember hat das Umweltministerium NRW auf die Fragen geantwortet, die im privaten Schreiben vom 04.09.2002 sowie in der ebenfalls privat eingereichten Fach-, Dienst- und Rechtsaufsichtsbeschwerde mit Bezugnahme auf den Beißvorfall am 16.08.2002 in Siegen gestellt wurden.

Siehe auch:
http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/08_02/200802_.htm
http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=thnews/087Olpe26082002.html
http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/09_02/040902_.htm
 
Die Einlassungen des Umweltministeriums sind interessant:
 
Schreiben des MUNLV vom 02.12.2002 - Hier! =

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/fakten/baerbel_121202.htm

 
Noch interessanter ist die Auskunft des Ordnungsamts Siegen vom heutigen Tag:

Zwar sind bei der Pressestelle des Ordnungsamtes Siegen einige Anfragen bezugnehmend auf das Obduktionsergebnis des Schäferhundes eingegangen, man kann diese jedoch leider nicht beantworten.

Man mutmaßte zuerst seitens der Pressestelle, bei dem Schäferhund sei wohl ein Hirntumor diagnostiziert worden, und danach sei er euthanasiert worden.

Auf die Gegenfrage, wie am lebenden Hund ein Hirntumor diagnostiziert worden sein solle, antwortete man, diese Mutmaßung sei in der Tat völlig unlogisch, dann müsse er wohl doch erst euthanasiert und dann obduziert worden sein.
Allerdings wisse man nicht, ob der Hund obduziert worden sei.
Es läge auch keine Diagnose vor, ebensowenig ein Obduktionsbericht, man wisse im Grunde auch nicht, ob überhaupt und ggf. von wem der Hund euthanasiert (oder ggf. obduziert) worden sei.

Andererseits ist der Hund sofort nach dem Beißunfall euthanasiert worden, so dass zum Zeitpunkt der Recherchen der Siegener Lokalzeitungen das Obduktionsergebnis bereits hätte bekannt sein müssen - wenn es denn existiert.

Die Pressestelle des Ordnungsamtes Siegen hat jetzt auf die heutigen Anfragen hin eigene Nachforschungen veranlaßt, deren Ergebnis abzuwarten bleibt.

Bärbel - Du hast doch nicht etwa schon wieder GELOGEN????
 


Bärbel und der Schäferhund Teil 2
 
Und noch viel interessanten ist aber die folgende Auskunft des Umweltministeriums an Herrn Rechtsanwalt Dr. Küttner von der Kanzlei Wolf&Partner, Düsseldorf :
(Herr Dr. Küttner bezieht sich hier auf die hier zu findende Schweizer Studie:
Vgl. http://www.bvet.ch/medien-info/d/pressemitteilungen/2002/20020829.html )
 
Schriftwechsel Dr. Küttner - MUNLV - HIER!  = http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/fakten/baerbel_121202_kuett.htm

 

Haben Sie gewußt, dass das Umweltministerium den Deutschen Schäferhund ausdrücklich als den in der Anlage 2 LHV NRW erfassten Hunderassen vergleichbar einstuft?

Erstaunlich.
Und noch viel erstaunlicher, dass der Deutsche Schäferhund dann trotzdem nicht in Anlage 2 (oder 1) auftaucht).
Man beruft sich im Umweltministerium auf (alte) Urteile in Bayern und Berlin, hat aber anscheinend das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002

 
http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/07_02/030702_.htm

+ http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/urteile/urteil-Niedersachsen/normenkontroll270902/normenkontroll_urteil_270902.htm


noch nicht zur Kenntnis genommen.

Und man wird es auch morgen im Landtag NRW nicht zur Kenntnis nehmen.

Denn genau wie Bärbel treiben es auch die Herren Uhlenberg, Behrens, Grüll
sehr bunt
- mit dem Deutschen Schäferhund.

Siehe dazu auch hier:

10.09.2002  Ab wieviel " Kügelchen" in der für den Deutschen Schäferhund und dessen Mixturen vorgesehenden ersten Reihe würden Sie, sehr verehrte Frau Ministerin Höhn, ....  = http://www.maulkorbzwang.de/baerbel_hoehn_abakus.htm


 
Terminnachlese:
 
Auch die Innenministerkonferenz am 06. und 07.12.2002 in Bremen hat die juristische Diskussion noch nicht realisiert.
Befragt nach den Ergebnissen der IMK zur bundesweiten Vereinheitlichung der Hundeverordnungen und -gesetze erfolgte folgende Antwort:
 


-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: 160 Brass [mailto:160.Brass@bundesrat.de]
Gesendet: Mittwoch, 11. Dezember 2002 09:31
An: 'info@maulkorbzwang.de'
Betreff: Hundeverordnung


Sehr geehrte Frau Weber,
 sehr geehrter Herr Weber,

das Thema stand zwar auf der Tagesordnung. Ein Beschluss wurde aber nicht
gefasst.

Mit freundlichen Grüßen

Heiko Braß

 


 

Terminvorschau:
 
13.12.2002, Landtag NRW, 78. Plenarsitzung:
 
- 2. Lesung des Landeshundegesetzentwurfs SPD/Grüne
Drucksache 13/2387 (14 Fehler)

- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
Drucksache 13/3306 (14 Fehler)

- 1. Lesung des Landeshundegesetzenwurfs CDU
Drucksache 13/3246 (4 Fehler)
 
 
18.12.2002 Bundesverwaltungsgericht Leipzig:
 
18.12.2002 – 10.00 h
 
BVerwG 6 CN 1.02 (OVG Schleswig 4 K 8/00)
 
1. B., 2. M., 3. x, 4. V.-T., 5. G., 6. W., 7. R. – RA´in Oberender, Glückstadt –, 8. B., 9. K., 10. M., 11. L. – RA Kubicki & Partner, Kiel –, 12. R. – RA Hanske & Partner, Hannover – ./. Land Schleswig-Holstein – Prof.Dr. von Mutius, Kiel –
 
Das Normenkontrollverfahren betrifft die Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung). Die Antragsteller halten jeweils einen oder mehrere Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie andere Hunde, die nach der Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung als gefährlich gelten. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Schleswig-Holsteinischen Gefahrhundeverordnung durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht; davon betroffen waren Regelungen über die Auflistung bestimmter Hunderassen sowie Kreuzungen solcher Hunde und rassespezifische Merkmale; außerdem Regelungen über Maulkorb- und Anleinzwang. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Nach Zulassung durch das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das Land Schleswig-Holstein als Antragsgegner Revision eingelegt und strebt die Aufhebung des Urteils an.
 
18.12.2002 – 10.00 h
 
BVerwG 6 CN 3.01 (OVG Greifswald 4 K 32/00)
 
BVerwG 6 CN 4.01 (OVG Greifswald 4 K 29/00)
 
R. – RA Paar & Partner, Schneidewing – ./. Land Mecklenburg-Vorpommern
 
1. Sch., 2. Sch. – RA Böhm & Partner, Schwerin –, 3. V. – RA´in Oberender, Glückstadt – ./. Land Mecklenburg-Vorpommern
 
Die Normenkontrollverfahren betreffen die Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung) des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die Antragsteller sind Züchter von Hunden, die in der sog. Rasseliste der Hundehalterverordnung verzeichnet sind. Ihr Normenkontrollantrag führte zu einer Feststellung der teilweisen Nichtigkeit der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern durch das Oberverwaltungsgericht. Von der Feststellung der Nichtigkeit betroffen waren Regelungen über die Kennzeichnung gefährlicher Hunde, die Verpflichtung des Halters, eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme nachzuweisen, sowie die Bestimmung, dass die Ablegung der Jägerprüfung einen ausreichenden Nachweis der Sachkunde des Hundehalters darstelle. Im Übrigen ist der Antrag ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts haben die Antragsteller die – im Urteil zugelassenen – Revisionen eingelegt und streben damit eine weitergehende Nichtigkeit der Hundehalterverordnung an.
 
Quelle: www.bverwg.de
 
 
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