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6.07.2001 
+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++

 

 

Sendung vom 8. Juli 2001

Landeshundeverordnung (1): Die Fakten

Von Barbara Willms

 

 

Proteste und kein Ende

Der Beitrag zeigt unter anderem Bilder von einer Kundgebung, die

erboste Hundehalter im Juni vor dem Düsseldorfer Landtag organisiert

hatten. Gegenstand des Protestes war die nordrhein-westfälische

Landeshundeverordnung. Solche Proteste werden seit fast einem Jahr in

den einzelnen Bundesländern organisiert. Auch für das Wochenende am

7./8. Juli 2001 ist eine große Kundgebung – dann wiederum mit

Teilnehmern aus der ganzen Bundesrepublik – auf dem Düsseldorfer

Burgplatz vorgesehen.

Rückblick auf den letzten Sommer

Im Mai 2000 findet eine Innenministerkonferenz zum Thema „Gefährliche

Hunde“ statt. Konkrete Maßnahmen folgen jedoch nicht.

Im Juni 2000 wird der sechsjährige Volkan in Hamburg von einem

aggressiv gemachten Hund tödlich gebissen. Öffentlichkeit und Medien

machen Druck: Es werden verschärfte Maßnahmen gegen gefährliche Hunde

gefordert. Der Begriff „Kampfhund“ ist seitdem – vollkommen

undifferenziert – in aller Munde.

Sommer bis Spätsommer 2000: Fast alle Bundesländer verschärfen ihre

Hundeverordnungen.

Eine ausführlichen Beitrag zur Chronik der Ereignisse und zahlreiche

Links zu Ministerien, Verbänden und weiteren Beiträgen finden Sie auf

der Internetseite von WDR-Online unter

www.wdr.de/online/news/kampfhunde_neu

Hundeverordnungen sind Ländersache

Im föderativen Staat Bundesrepublik Deutschland können Gesetze und

Verordnungen je nach Zuständigkeit (die im Grundgesetz festgelegt ist)

von den drei Ebenen Bund, Länder und Gemeinde erlassen werden. Das

Thema „Gefährliche Hunde“ fällt in den Bereich der „Gefahrenabwehr“,

und die ist, vereinfacht gesagt, praktisch Ländersache.

Die Tatsache, dass im vergangenen Sommer jedes Bundesland unter

Zeitdruck eine eigene Verordnung erließ, führte dazu, dass plötzlich

ganz unterschiedliche Verordnungen galten: Je nach Bundesland mussten

für verschiedene Hunderassen eine Fülle diverser Auflagen von Haltern

und Hunden erfüllt werden – Leinenzwang, Maulkorbzwang,

Anmeldepflicht, Wesenstest für den Hund, Sachkundeprüfung für den

Halter und anderes mehr.

Um das absurde Ergebnis zusammenzufassen: In der ersten

Verordnungshysterie wäre ein American Bulldog in Hessen möglicherweise

getötet, in Sachsen völlig in Ruhe gelassen und in Nordrhein-Westfalen

an die Leine genommen worden – in bebautem Gebiet wohlgemerkt.

Verordnungschaos! Der Tierschutz blieb dabei oft auf der Strecke.

Massenhaft wurden Hunde ausgesetzt, Tierheime wurden wegen totaler

Überfüllung geschlossen.

Die umstrittenen Rasselisten

Der Unmut der Hundehalter richtete sich gegen viele Inhalte der neuen

Verordnungen und insbesondere gegen die Rasselisten. Die Zahl der als

gefährlich eingeordneten Rassen fiel je nach Bundesland ganz

unterschiedlich aus: von 0 in Sachsen bis 42 in Nordrhein-Westfalen.

Als Kern beziehungsweise Schnittmenge der meisten Verordnungen wurden

folgende Rassen und Mischungen als gefährlich eingestuft: Pitbull,

American Staffordshire, Englischer Staffordshire Bullterrier und

Bullterrier.

Teilweise wurden sie als „unwiderleglich gefährlich“ eingestuft, mit

der Folge lebenslangen Leinen- und Maulkorbzwangs. Nur: Dass jeder

Hund einer Rasse gefährlich sein soll, ist wissenschaftlich gar nicht

haltbar. Führende Tierforscher, unter anderen Dr. Dorit Feddersen-

Petersen, lehnen die pauschale Einstufung ganzer Hunderassen vehement

ab. Der Grund: Wie sich ein Hund tatsächlich entwickelt, hängt zwar

auch von seiner genetischen Disposition ab, ganz entscheidend aber

auch von verschiedenen Umwelterfahrungen.

Aktuelle juristische Entscheidungen

Hundehalter der als gefährlich eingestuften Hunde fühlten sich

diskriminiert. Einige klagten auf das Recht, im Einzelfall die

Friedfertigkeit ihres Hundes unter Beweis stellen zu dürfen – und

manch einer hatte Erfolg, zumindest vorläufig. Endgültige

Entscheidungen stehen zum Teil noch aus.

Bereits im vergangenen September entschied der hessische

Verwaltungsgerichtshof in Kassel – einstweilen –, dass Hunde der

pauschal als „gefährlich“ bezeichneten Rassen doch einen Wesenstest

mitmachen und nach Bestehen ohne Maulkorb herumlaufen dürfen. Ähnlich

wie in Hessen urteilten kürzlich das Oberverwaltungsgericht Schleswig-

Holstein, am 29. Mai diesen Jahres sowie das Oberverwaltungsgericht

Niedersachsen am 30. Mai desselben Jahres.

Mit Tierrechten haben diese Entscheidungen nichts zu tun. Es geht

juristisch um Grundrechte der Halter. Das Argument: Die in der

Verfassung garantierten Grundrechte auf Gleichbehandlung (nach Art. 3

Grundgesetz) und Verhältnismäßigkeit (nach Art. 20 Grundgesetz) werden

verletzt, wenn die Halter bestimmter Hunderassen pauschal extreme

Auflagen erfüllen müssen, die Halter anderer Hunderassen aber nicht.

Einen informativen Aufsatz zur Rechtslage und zu den Rechtsmitteln von

dem Juristen Dr. Eisenhart von Loeper sowie Informationen und Texte zu

vielen aktuellen Tierschutzfragen finden Sie im Internet unter

www.tierrechte.de/...

Das „Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“

Dieses Bundesgesetz gilt – neben den Landesverordnungen – seit dem 21.

April 2001. Es regelt, vereinfacht gesagt, bundesweite und

grenzüberschreitende Fragen im Zusammenhang mit „gefährlichen“ Hunden.

Auch in diesem Bundesgesetz werden die bekannten und bereits erwähnten

vier Rassen als gefährlich definiert.

Aber das Gesetz ist nicht unumstritten: Strittig ist zum einen, ob das

dort festgelegte Ein- und Ausfuhrverbot „gefährlicher“ Rassen sich mit

EU-Recht verträgt, genauer gesagt, mit der Idee des freien

Warenverkehrs.

Strittig ist außerdem – Thema Grundrechte –, ob das Gesetz gegen das

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (nach Art. 13

Grundgesetz) verstößt. Jede Wohnung, in der vermutlich ein

gefährlicher Hund gehalten wird, darf nämlich zurzeit spontan

durchsucht werden.

Unklare Perspektive in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gilt die komplizierteste Verordnung: mit den

längsten Rasselisten, den aufwendigsten Regeln und Ausnahmen. Viel

Aufwand, wenig Sinn, urteilen Hundehalter – die Verordnung trifft die

Falschen und läuft am eigentlichen Problem, den gefährlichen Haltern,

vorbei.

Auch hier sind bereits Widersprüche und Klagen eingereicht worden. Sie

richten sich gegen zahlreiche so genannte Nebenbestimmungen der

Verordnung, zum Beispiel auch die Gebührenhöhe. Eine Kölner

Anwaltskanzlei führte im Juni allein zwölf solcher Widersprüche und

Klagen. In Nordrhein-Westfalen ist es für Hundehalter besonders

aufwendig zu klagen, denn hier ist eine so genannte

„Normenkontrollklage“ nicht möglich. Im Klartext heißt das: Eine

erwirkte Entscheidung gilt nicht automatisch für die anderen

Hundehalter mit, jeder Halter muss für sich selbst klagen.

Ob und wie die nordrhein-westfälische Hundeverordnung möglicherweise

geändert wird, ist – in diesem Sommer – nicht abzusehen. Der größte

Wunsch der Hundehalter hier ist auch die Abschaffung der Listen und

die Halter der so genannten 40/20-Hunde (Tiere ab 40 Zentimeter Größe

beziehungsweise 20 Kilogramm Gewicht) wünschen sich die Abschaffung

des Leinenzwangs.

Zu den Klagen - ob in NRW oder anderen Bundesländern - ist noch zu

sagen, dass einige nicht etwa wegen des Inhalts, sondern auf Grund

formaler Mängel abgelehnt wurden.

 

Weitere Informationsmöglichkeiten zu den Landeshundeverordnungen

Die einzelnen Verordnungen finden Sie im Internet in der Regel über

die Homepage des jeweiligen Landes. Recht engagierte

Diskussionsbeiträge, Protestäußerungen und Veranstaltungshinweise sind

im Internet zum Beispiel unter folgenden Adressen zu finden:

www.maulkorbzwang.de

www.welpen.de/kampfhunde

www.adlh.de

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Sendung vom 8. Juli 2001

Landeshundeverordnung (2): Alltag der Hundehalter

Von Cornelia Baumsteiger

 

 

Seit am 6. Juli 2000 die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das

Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde“

(LHV NRW) in Kraft trat, hat sie das Leben von Hundebesitzern und

ihren Tieren zum Teil ganz erheblich negativ beeinflusst. Nicht einmal

die Halter besonders kleiner Rassen sind immer ungeschoren geblieben,

weil zunehmender allgemeiner Hundehass eine unübersehbare Nebenwirkung

der Ereignisse zu sein scheint.

Insofern wirkt sich die Landeshundeverordnung zweifach aus: Einmal

durch die tatsächlich in der Verordnung geforderten Auflagen für

Hundebesitzer, und zum anderen durch ihre Folgeerscheinungen wie

erhöhte Hundesteuer für gelistete Rassen und zum Teil

schwerstwiegender sozialer Druck auf Hundebesitzer. Bei Hundehaltern,

bei sämtlichen Kynologen und Experten, bei Juristen und

Oppositionspolitikern, ja selbst in einzelnen Behörden, ist die Kritik

an der Verordnung bisher nicht abgebrochen.

Betroffen sind unterschiedlich stark alle Hunde der 42 Rassen, die auf

Liste 1 und 2 verteilt sind sowie deren Mischlinge, alle Hunde die

über 40 Zentimeter hoch oder 20 Kilogramm schwer sind, und die so

genannten „gefährlichen“ Hunde, solche, die unabhängig von der Rasse

auf Angriffslust, Schärfe oder Kampfbereitschaft gezüchtet oder

ausgebildet wurden oder die unkontrolliert Tiere hetzen.

Die Rassen der Liste 1 und 2 sind mit Maulkorb- und Leinenzwang

belegt, ihre Besitzer müssen eine Haltererlaubnis beantragen, die

verweigert oder auch wieder entzogen werden kann, und einen

Sachkundenachweis liefern. Nur ein bestandener Verhaltenstest befreit

von der Pflicht, außerhalb eines eingezäunten Grundstücks immer mit

Maulkorb und Leine zu laufen.

Für die Hunde der Liste 1 gilt darüber hinaus ein Zucht-, Handels- und

Einfuhrverbot. Die so genannten 40/20-Hunde müssen zum 6. Juli 2001

gemeldet werden und spätestens bei Jahreswechsel haftpflichtversichert

und gechipt sein. Ihre Besitzer müssen ein polizeiliches

Führungszeugnis vorlegen und ihre Sachkunde nachweisen, soweit sie

nicht mehr als drei Jahre einen Hund ohne Zwischenfall halten.

Pauschal wird mit der Verordnung also allen betroffenen Hunden und

Haltern potentielle Gefährlichkeit vorgeworfen. Das gilt in starkem

Maße für die Rassen der Liste 1 und 2. Denn diese Umkehr eines

gültigen juristischen Grundsatzes – der Unschuldsvermutung – kostet

jeden Halter, ganz gleich, wie sorgfältig und verantwortlich er ist,

nun plötzlich erhebliche Summen an Verwaltungsgebühren. Er muss sich

die Haltung eines Hundes genehmigen lassen, den er zum Teil seit

ewigen Zeiten völlig unauffällig bei sich hat.

Wer seinem erprobten lieben Hausgenossen die Qual der Maulkorbpflicht

ersparen und ihm wieder freien Auslauf verschaffen möchte, muss per

Verhaltenstest nachweisen, dass das Tier nicht gefährlich ist.

Übrigens ist es wichtig zu erwähnen, dass ein nicht bestandener Test

für den Hund nur die Konsequenz hat, dass der Maulkorb beziehungsweise

das Halti weiter getragen werden muss, sagt Paul Probst, ein

Hundetrainer, der für die Stadt Köln Tests abnimmt. Viele Halter

sorgen sich dennoch um das Ergebnis und gehen mit ihrem Tier vorab in

eine Hundeschule. All dies sind hohe Kosten und viel Aufwand, die

pauschal jeden treffen, dessen Hund einer Rasse angehört, die als

„potentiell gefährlich“ auf einen Index gesetzt wurde.

Da es sich vielfach um Rassen handelt, die in Deutschland nicht oder

kaum bekannt sind (zum Beispiel sind chinesische oder römische

Kampfhunde gar keine definierten Rassen), werden bei der Anmeldung

seltener Hunde immer wieder Probleme bekannt. Die Auslegung der

Landeshundeverordnung wurde durch nachgeschobene

Durchführungsbestimmungen präzisiert. Dennoch bleibt jeder Kommune ein

erheblicher Spielraum im Umsetzen der Verordnung.

Die Handhabung ist von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich, von

bürgerfreundlich bis geradezu feindlich. Das ist besonders brisant,

wenn zuständige Ordnungsämter Anträge auf Haltergenehmigung und

Verhaltenstest schleppend bearbeiten, oder die vom Verordnungsgeber

ausdrücklich gewünschte Vermittlung von gelisteten Hunde aus

Tierheimen erschweren.

Viele Gemeinden sind allerdings einfach mit dem hohen bürokratischen

Aufwand, der ihnen durch die LHV zugeschoben wurde, völlig überlastet.

Wenn sich allerdings ein Amtsleiter, wie vorgekommen, gegen

Erleichterungen stellt, die die LHV vorsieht, müssen Betroffenen das

nicht hinnehmen. Ansprechpartner ist im Zweifelsfall das

Umweltministerium in Düsseldorf (Adresse siehe unten).

Es ist absurd, wenn die zuständige Ministerin immer wieder betont und

betonen lässt, für jeden freundlichen Hund seien Ausnahmeregelungen

vorgesehen, wenn sich diese Regelungen auf Grund von Personalmangel

oder fehlender Handhabungskompetenz („Wie soll unser Verhaltenstest

aussehen? Wer nimmt ihn ab?“) nicht in die Tat umsetzten lassen. Wenn

also ein Hund, der vielleicht schon zehn Jahre lang freundlich war,

mit Maulkorb bestraft wird und ein Jahr warten muss, um zu beweisen,

dass er freundlich ist.

Kritik richtet sich auch gegen Bestimmungen der LHV, die Hundebesitzer

als Einschränkung ihrer verfassungsmäßigen Rechte sehen. Die

Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses (großes

Führungszeugnis der Belegart „O“) beurteilt die Landesbeauftragte für

Datenschutz als Eingriff in das Recht auf informelle Selbstbestimmung.

„Ein Eingriff von solch hoher Intensität kann aber nicht der

Verordnungsgeber vornehmen, ohne dass er explizit dazu ermächtigt

worden ist.“ Für Besitzer von 40/20-Hunden sei es zudem nicht

erforderlich, weil „(...) lediglich eine Anzeigepflicht, aber kein

Erlaubnisvorbehalt besteht (...)“.

Die Aufstellung von Rasselisten wird von Hundehaltern als Verstoß

gegen die Gleichbehandlungspflicht gewertet. Da es innerhalb der

Länder keine einheitlichen Listen gibt – in NRW sind 42 Rassen

aufgeführt, in Thüringen keine –, lasse dies auf Willkür schließen.

Zudem wird die pauschale Benennung bestimmter Rassen als „gefährlicher

denn andere“, überhaupt Verwendung der Aggression als

rassespezifisches Merkmal, einhellig von Experten als

unwissenschaftlich abgelehnt.

„Gäbe es den Rassebegriff überhaupt, so müsste der Kampfhund das

Kämpfen erlernen“, so die Zoologin Dr. Helga Eichelberg. Einhellig

dagegen unterstreichen Kynologen, dass die Rassezughörigkeit eines

Hundes keinerlei Aufschluss über seine individuelle Gefährlichkeit

erlaube, auch nicht, wenn Größe, Stärke oder Mut eine Rasse für

Missbrauch geeigneter erscheinen lassen als andere.

Den Missbrauch betreiben Menschen durch falsche Haltung oder bewusstes

Training. Alle Beißstatistiken führt im übrigen der Deutsche

Schäferhund an, der offenbar viel häufiger Missbrauch zum Opfer fällt

als die so genannten Kampfhunderassen. Um so erstaunlicher, dass

gerade diese Rasse lediglich mit den 40/20-Hunden erfasst wird. Die

Vermutung einer rasseeigenen möglichen Gefahr blieb beim Schäferhund

aus.

Sie besteht dagegen beim Staffordshire Bullterrier, einer Rasse die

nicht einmal unter die 40/20-Regelung fallen würde, die in keiner

Beißstatistik auftaucht und von der sämtliche 1.000 in Bayern

getesteten Exemplare die Wesensprüfung anstandslos absolvierten.

Ungleich behandelt fühlen sich die Besitzer gelisteter Hunde durch die

teuren Auflagen, die sie zu erfüllen haben und durch die Verpflichtung

zum Verhaltenstest, wenn der Hund von der Last befreit werden soll,

einen Maulkorb zu tragen. Wenn nicht von einer Rasse, sondern nur von

einem kranken oder fehlgeleiteten Individuum Gefahr ausgeht, warum

dann kein solcher Test für nicht gelistete Rassen? Warum ein

Sachkundenachweis nicht für alle Besitzer? Warum sollen sich nur die

diskriminierten Hunde und Halter der Beurteilung von Prüfern

aussetzen, deren Qualifikation noch immer nicht nachgewiesen ist?

Weder ein Amtstierarzt noch ein Tierarzt ohne spezielle Ausbildung

versteht, so Experten, ausreichend viel von kynologischer Ethnologie,

um das Verhalten eines Hundes zuverlässig beurteilen zu können.

Gegen die vermeintliche Einschränkung ihrer Grundrechte, gegen

mangelnde Gleichbehandlung durch Auflagen und Steuern oder schleppende

Bearbeitung ihrer Anträge bei Behörden wehren sich inzwischen

Hundehalter mit Klagen. Da dies Geld und Mut erfordert, sich mit

Ämtern anzulegen, bleibt der Gang zum Gericht einem kleine

Personenkreis vorbehalten. Immerhin haben sich aus diesem Grunde

unzufriedene Hundebesitzer in Interessensgemeinschaften

zusammengeschlossen, um sich gegenseitig zu unterstützen.

Zunehmend wird als Alternative zu Auflagen nur für Listenhunde

propagiert, dass jeder Hundebesitzer einen Einführungskurs in

Hundehaltung absolvieren muss. Verhaltenstests sollen dann nur noch

für solche Tiere angeordnet werden, die bereits auffällig wurden. Eine

Art Führerschein grundsätzlich für jeden Hundebesitzer würde, so seine

Befürworter, Gelegenheitskäufer abschrecken und mancher schlechten und

letztlich gefährlichen Haltung vorbeugen.

Die mit Benennung der Rasselisten einhergehende Verteufelung

betroffener Hunde ist, wie Dr. Heinrich Bottermannn, Referent für

Tierschutz im Umweltministerium zugab, eine bittere Nebenwirkung der

LHV. Da sie als potentiell gefährlich gelistet sind, werden die Tiere

von der Bevölkerung als gefährlich gehasst und gefürchtet. Ganz

besonders betroffen sind die Hunde der Liste 1 mit dem so

verhängnisvollen wie unsinnigen Beinamen „Kampfhund“, der viel zu oft

leichtfertig und von einschlägigen Medien ganz bewusst verwendet wurde

und immer noch wird.

Er impliziert, dass ein Pitbull, ein Staffordshire Terrier, ein

Bullterrier angreift. Horrorgeschichten über Beißkraft, doppelte

Zahnreihen und Beißverhalten haben das übrige getan, um Menschen gegen

die Hunde und ihre Besitzer aufzuhetzen. Die Hysterie ist

erschreckend.

Ein Tierschutzverein im Kölner Raum vermittelte kürzlich einen Welpen

an eine Familie, die den Hund am nächsten Tag zurückbrachte: Alle

Hausbewohner und Nachbarn hatten den „Kampfhund“ angegriffen, ein

Tierarzt hatte das typische „Kampfhundegebiss“ attestiert. Bei dem

Welpen handelt es sich tatsächlich um einen kleinen Galgo, einen

zierlichen spanischen Windhund, dummerweise mit gestromtem Fell.

Viel tragischer sind die zahlreichen Fälle schwerster Übergriffe

selbst ernannter Saubermänner auf Hunde und Halter, Tötung von völlig

harmlosen Kampfhunden („Besitzer warf Hund aus dem dritten Stock, ein

ganzer Wurf wurde verbrannt“) und Repressalien wie Wohnungskündigung,

Rauswurf aus öffentlichen Verkehrsmitteln oder Willkür der Behörden,

wenn etwa Eltern mit der Wegnahme der Kinder gedroht wird, falls sie

ihren „Kampfhund“ nicht abgeben – übrigens ohne jede vorhergegangene

Auffälligkeit.

Für eine Vielzahl von Hundebesitzern bedeutet dies eine deutliche

Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Nur, weil sie ein Tier der

stigmatisierten Rassen in der Familie halten, ein Haustier und

Mitbewohner, an dem sie hängen, wie es jedem Dackel- oder

Pudelbesitzer unbenommen ist, werden sie diskriminiert, angefeindet,

angezeigt. Viele haben sich dem Druck nicht entziehen können oder

wollen und ihr Hund landete im Tierheim. Inzwischen sind sämtliche

Tierheime und Pflegestellen privater Tierschutzvereine mit

Listenhunden verstopft.

Darüber, was mit diesen plötzlich ungewollten Vierbeinern geschehen

soll, machen sich weder die Initiatoren der LHV noch die zuständigen

Behörden Gedanken. Zwar ist inzwischen die Vermittlung solcher Hunde

ausdrücklich erlaubt. Aber, wer will sich schon mit einer solchen

Belastung quälen: Feindliche Nachbarn, hohe Auflagen für die Haltung,

de facto ein Reiseverbot, eine drohende Kündigung und extrem hohe

Hundesteuern.

Was nützt es den betroffenen Haltern, wenn Dr. Bottermann betont,

jeder freundliche Pitbull solle schnellstens heraus aus dem Tierheim,

hinein in eine Familie. Dass für solche Tiere Kommunen erhöhte Steuern

verlangen, dafür habe er kein Verständnis. Als zusätzliche

Einnahmequelle und als Abschreckung für mögliche Interessenten ist bei

vielen Gemeinden die „Kampfhundesteuer“ beliebt.

Wie absurd, eine „Kampfhundesteuer“ auf willkürlich zu eben solchen

Hunde ernannten Vierbeinern zu erheben, die in der Regel nette

Familienhunde sind. Für ihre Besitzer bedeuten die Auswirkungen der

LHV zum Teil schwere Einschnitte in ihr tägliches Leben. Ohne jeden

Anlass sehen sie sich plötzlich vor eine Vielzahl von Problemen

gestellt.

Wie schmerzlich es für einen Tierliebhaber sein kann, wenn ein

vertrauter Hausgenosse plötzlich als Killermaschine beschrieben wird,

Menschen mit Panik und Wut reagieren, wenn sich Angst ausbreitet, der

Hund könnte weggenommen werden, weil eine anonyme Anzeige vorliegt,

das versteht vielleicht nur, wer selbst einen Hund hält.

Dass aber Menschen, der Rassezugehörigkeit Ihres Haustieres wegen,

nicht verbal oder tätlich angegriffen werden dürfen, dass man ihnen

dafür nicht die Wohnung kündigen kann, sie nicht mit einer hohen

Steuer bestraft, nicht in Amtsstuben gängelt oder ihre Grundrechte

beschneidet, das ist Teil des, von den Befürwortern der Verordnung so

oft zitierten, Menschenschutzes.

 

 

 

Kontaktadresse:

Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz des Landes NRW (MUNLV)

Schwannstr. 3

40476 Düsseldorf

Tel. (02 11) 45 66-0

Fax (02 11) 45 66-388

Internet: www.murl.nrw.de

Hier eine Auswahl von Kontaktadressen der zahlreichen

Interessengemeinschaften:

 

Interessengemeinschaft Mensch und Hund 1991 e.V.

Vorsitzender: Volker Drews

Meyer-zu-Heepen-Weg 7

33719 Bielefeld

Tel. (05 21) 33 14 57

Fax (05 21) 33 53 43

Internet: www.mensch-und-hund.net

E-Mail: verein@mensch-und-hund.net

 

Hundefreunde Kreis Neuss e.V.

Geschäftsführer: Rolf Kamphausen

Ziegeleistr. 3

41472 Neuss

Tel. (0 21 31) 53 32 69

Internet: www.hundefreunde-kreis-neuss.de

E-Mail: Geschäftsführer@hundefreunde-kreis-neuss.de

 

Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.

Vorsitzender: Herrn Henkenjohann

Binnersweg 1

26954 Nordenham

Tel. (0 47 31) 2 45 37

Fax (0 47 31) 92 42 09

Internet: www.hund-und-halter.de

E-Mail: thomas.h@hund-und-halter.de

 

Interessengemeinschaft Besitzer großer Hunde e.V. (IBGH)

Peter-Chr. Löwisch

Lichtstr. 38

50825 Köln

Tel. (02 21) 8 20 49-97

Fax (02 21) 8 20 49-98

Internet: www.ibgh-ev.de

E-Mail: mail@ibgh-ev.de

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Sendung vom 8. Juli 2001

Landeshundeverordnung (3): Gefahr gebannt?

Von Cornelia Baumsteiger

 

Kurz vor Weihnachten 2000 geschah bei Familie Hoffmann ein Unfall, der

erstaunliche Folgen nach sich zog. Die zweijährige Tochter saß in der

Nähe des Hundes, einem Bullterrier. Versehentlich traf sie mit einem

Fingerchen das Auge des Tieres, welches zur Abwehr und im Schmerz mit

geöffnetem Fang den Kopf zur Seite warf. Mit einem Zahn verletzt der

Bullterrier das Kind im Gesicht. Die erschrockenen Eltern sahen die

Kleine schreiend am Boden liegen, der Hund stand über ihr.

Später wurde ihnen klar, dass das Tier ihr Kind ganz anders

zugerichtet hätte, wäre es auch nur annähernd aggressiv gewesen. Als

die Tierärztin eine erhebliche Hornhautverletzung diagnostizierte,

verstanden die Hoffmanns, dass es sich tatsächlich nur um einen Unfall

gehandelt hatte und gaben ihre spontane Entscheidung auf, den Hund

abzugeben. Zwei Wochen nach dem Vorfall, das Kind spielte längst

wieder mit dem Hund, wurde die Angelegenheit angezeigt.

Am folgenden Tag stand ein Polizist vor der Tür und übergab ein

Schreiben, das aufgrund der Anzeige und zur Vermeidung akuter

Gefährdung des Kindes dem Hund auferlegte, immer und überall einen

Maulkorb zu tragen; außerhalb des Grundstücks durfte er sich gar nicht

bewegen.

Heute ist das Ehepaar überzeugt: Nur mit Hilfe eines Rechtanwalts und

der Tierärztin ist es gelungen, die Tötung des Hundes abzuwehren. Ein

Unfall hätte beim Spiel mit anderen Kindern oder den Katzen genauso

geschehen können. Der Hund ist niemals durch Aggression gegen Mensch

oder Tier aufgefallen.

„Schutz der Bürger vor gefährlichen Hunden“ ist das Ziel der

Landeshundeverordnung. Befürworter betonen die verbesserte

Zugriffmöglichkeit der Behörden bei verantwortungsloser oder gar

krimineller Haltung. Gegner wenden ein, die Behörden hätten bereits im

Rahmen der alten Gefahrenverordnung nicht reagiert und ihre

Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und daran habe sich nichts geändert.

Bei Verstößen gegen Maulkorb- und Leinenzwang, wie im Falle von

Beschwerden und Anzeigen gegen Halter oder über herrenlose Tiere, muss

das Ordnungsamt tätig werden. Bei besonders schwierigen Einsätzen kann

die Polizei zu Hilfe geholt werden.

Wann ein Hund gefährlich werden kann:

Wenn er durch schwere Krankheit oder starke Schmerzen unberechenbar

wird.

Wenn er durch falsche Haltung (zum Beispiel mangelnde Sozialisierung,

Reizarmut durch Zwingerhaltung etc.), Stress, Frust oder Neurosen

entwickelt.

Wenn er von frühester Jugend an gezielt gequält wird, um ihn aggressiv

zu machen.

Wenn er zum Kampfhund ausgebildet wird (dann ist er vor allem

gefährlich für Artgenossen).

Wenn er durch entsprechende Ausbildung zum Angriff gegen Menschen

erzogen wird.

Dies ist völlig unabhängig von einer Rasse. Vor allen solchen Hunde

muss die Gesellschaft geschützt werden. Sich dabei auf die Kontrolle

einzelner Rassen festzulegen, kritisieren Experten, ist wenig

sinnvoll. Alle Hunde können falsch gehalten oder scharf gemacht

werden. Und alle Hunde können schwer verletzen, die großen und

kräftigen natürlich in der Regel schlimmer als die kleinen Hunde.

Dass ein bestimmter unzuverlässiger bis hochkrimineller Personenkreis

besonders gerne Staffords, Pitbulls oder Bullterrier missbrauchten,

ist kein hinreichender Grund, diese Rassen als besonders gefährlich zu

bezeichnen. Ihre Besitzer hingegen sind es, und es wäre naiv

anzunehmen, dass diese sich nun, da Behörden ihre Lieblingsrassen

kontrollieren und die Haltung überprüfen dürfen, plötzlich keine Lust

mehr haben, sich mit scharfen Hunden aufzuwerten oder sie als Waffe

einzusetzen. Da ausreichend viele Rassen nicht stigmatisiert sind,

lassen sich neue Lieblingshunde finden.

Zudem beklagen Tierschützer, dass die erforderlichen Kontrollen der

Ordnungsbehörden in kritischen Situationen ausbleiben, dass dafür in

harmlosen Fällen, wie dem der Familie Hoffmann, Stärke demonstriert

wird. Es gibt zahlreiche Beispiele von Anzeigen gegen unseriöse bis

kriminelle Tierhalter, auf die aber die zuständige Behörde nicht

reagierte. Die Ordnungsämter widersprechen diesen Vorwürfen in der

Regel.

In Köln ist seit In-Kraft-Treten der LHV nur zehnmal eine

Halteerlaubnis entzogen worden. Andere Gemeinden greifen härter durch.

Doch unverständliche Überreaktionen wie die grausame Hinrichtung eines

Staffordshire Terriers in Dortmund, den Polizisten auf offener Straße

mit acht Kugeln nur schwer verletzen und der erst nach der zweiten

Giftspritzen eines Tierarztes erlöst wurde, stärken nicht das

Vertrauen in die Sachkunde der Behörden, sondern fördert eher die

Sorge vor der Unverhältnismäßigkeit der Mittel.

Wenn auf offener Straße geschossen wird, ist dies in jedem Fall eine

Gefahr für Bürger. Das Tier musste übrigens qualvoll sterben, weil es

einen Yorki geschnappt hatte. Dass der kleine Hund unverletzt blieb,

hatte keinen Einfluss auf den Auftritt der Polizei. Hysterische

Reaktion auf das Verhalten der so genannten Kampfhunde, es gibt andere

ähnliche Beispiele, dienen der Gefahrenabwehr wenig.

Von Einsätzen gegen Veranstalter der grausamen Hundekämpfe hingegen,

deren Existenz nicht bestritten wird, ist bisher nichts bekannt

geworden. Hinterhof-Vermehrung von Rassen, deren Zucht durch die LHV

verboten ist, findet im Verborgenen statt.

Das Einfuhrverbot, das für alle Rassen der Liste 1 als Bundesgesetz

erlassen wurde, greift nicht, weil innerhalb Europas die Grenzen kaum

noch kontrolliert werden. Wer also verantwortungslos einen Hund zum

Angriff auf Mensch oder Tier missbrauchen will, so wie der Besitzer

der Hunde, die in Hamburg durch ihre tödlichen Bisse die

Hundeverordnungen auslösten, wird dies weiterhin tun.

Wie nachlässige Besitzer ihre Hunde nun halten, kann nach der LHV

schlecht überprüft werden. Da ein Verhaltenstest nicht Pflicht ist,

kann jeder, der Mühe und Ausgaben scheut, seinen gelisteten Hund, ohne

ihn vorzustellen, mit Maulkorb führen. Dass dies auf die Dauer Tiere

aggressiv machen kann, liegt auf der Hand. Wer es nicht für nötig

hält, sein Haustier von der Qual des Maulkorbs zu befreien, ist in

keinem Fall ein verantwortungsvoller Halter. Wer bei Sommerhitze sein

Tier mit Plastikschürze ums Maul ausführt, macht nach der LHV keinen

Fehler. Wer seinem Hund, der noch keine Befreiung bekommen hat, weil

vielleicht der Termin für den Verhaltenstest noch aussteht, aus

Mitleid oder Fürsorge kurzfristig beim Spaziergang den Maulkorb

abnimmt, verstößt gegen die Hundeverordnung und muss mit Bußgeld und

schlimmeren Konsequenzen rechnen – obwohl er der viel bessere Halter

ist.

„Diejenigen, die sich freiwillig zum Verhaltenstest melden, sind nicht

die, deren Hunde auffällig werden“, sagt Paul Probst, erfahrener

Hundetrainer, der für die Stadt Köln Prüfungen abnimmt. Diejenigen,

denen der gesamte Aufwand zu hoch war, die eben ihr Tier nicht

wirklich als Haustier hielten, haben den Hund einfach ausgesetzt.

Tierschützer kennen die häufig ausgesprochene Drohung, wenn sie einen

solchen Hund nicht aufnehmen, wird er entsorgt.

Auch Menschen, die die Auflagen nebst hohen Steuern nicht bezahlen

können, die der Androhung auf Kündigung ihrer Wohnung nachgeben, die

dem sozialen Druck nicht gewachsen sind, lassen im schlimmsten Fall

das Tier, das zum unlösbaren Problem geworden ist, einfach laufen.

Solche ausgesetzten Tiere – verwirrt, verängstigt, hungrig –, stellen,

wenn sie nicht schnell aufgegriffen werden, eine Gefahr dar.

Ausgesetzte und abgegebene Hunde der Liste 1 und 2 landen im Tierheim

oder in privaten Pflegestellen. Alle Stellen, die Hunde aufnehmen,

sind längst mit Listenhunden verstopft, die niemand mehr haben will.

Selbst bei aller Mühe der Tierschützer, sich mit den Hunden zu

beschäftigen, bleibt das Problem, dass eine Vielzahl von Vierbeinern

unvermittelbar im Zwinger sitzt. Für die Psyche keines Hundes ist das

von Vorteil.

Dass die Hundeverordnung ganz allgemein Hundebesitzer zu mehr

Rücksicht gegenüber ihrer Umgebung sensibilisiert hat, ist sicher eine

Folge, die auf Dauer für mehr subjektive Sicherheit bei Passanten,

Joggern und Radfahren sorgt. Auf der anderen Seite hat die

Hundeverordnung Hundebesitzer und Menschen, die keine Hunde mögen,

stärker gegeneinander aufgebracht. Die zahlreichen Übergriffe auf

Hundehalter belegen das. Und es ist klar, dass Hunde, die

Feindseligkeit gegenüber ihrem Besitzer spüren, mit verstärkter

Wachsamkeit, vielleicht mit Abwehrbereitschaft oder Angst reagieren.

Das kann in entsprechenden Situationen gefährlich werden.

Viele Hundehalter möchten, dass ihr Tier sie im Notfall verteidigt –

eigentlich ein legitimes Interesse. Für Hunde der Listen 1 und 2 kann

das heute tödlich enden, wenn Behörden nicht mit Sachverstand

reagieren. Ein friedlicheres Miteinander ist so in keinem Fall zu

erreichen. Ob tatsächlich weniger gebissen wurde, lässt sich aufgrund

fehlender Statistiken nicht überprüfen.

Wenn es dazu gekommen ist, dass ein Hund Mensch oder Tier verletzt

hat, ist es wichtig, sachlich festzustellen, ob es ein Unfall war oder

ob der Hund tatsächlich gefährlich ist. Vorurteile gegenüber den

gelisteten Hunden, die Annahme dass sie per se gefährlicher seien,

darf einer vernünftigen Beurteilung nicht im Wege stehen.

Eltern, die ihre Kinder jeden Hund anfassen lassen, der nicht zu den

so genannten „Kampfhunden“ zählt, handeln genauso fahrlässig wie

Hundehalter, die ihre Tiere ohne Leine unkontrolliert laufen lassen.

Alle zuverlässigen Hundehalter sind sich mit Tierschützern und

Ordnungsbehörden einig, dass Menschen vor gefährlichen Hunden

geschützt werden müssen. Die Verpflichtung, alle Hunde in bebauten

Gebieten anzuleinen, ist Hund und Haltern zuzumuten und findet breite

Zustimmung, dass Hunde gechipt und haftpflichtversichert sein müssen,

ebenfalls.

Über die Auflage, einen Sachkundenachweis zu erbringen, möchten viele

Tierschützer noch hinausgehen und fordern einen Hundeführerschein für

jeden Besitzer eines Hundes. Viele Beißunfälle könnten verhindert

werden, wenn Hundehalter, bevor sie einen Hund ins Haus nehmen, besser

über Fehler im Umgang mit dem Tier aufgeklärt wären. Viele Menschen

die achtlos und ohne echte Tierleibe einen Hund halten, den sie nicht

erziehen und so durch Nachlässigkeit Unfälle provozieren, würden

möglicherweise durch den Aufwand abgeschreckt, den ein

Hundeführerschein mit sich bringt.

Nur Respekt vor jedem Hund und Aufklärung darüber, dass es ein

höherentwickeltes Lebewesen ist, das von Umwelt, Erfahrung und

Erziehung geprägt wird, individuell reagiert und sorgfältiger Führung

bedarf, ist notwendig, um einen möglichst gefahrenfreien Umgang zu

gewährleisten. Dies ist sicherlich schwieriger zu erreichen, als sich

auf die Kontrolle einzelner Rassen und die Besitzer entsprechender

Hunde zu konzentrieren.

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http://www.oon.at/nachrichten/Weltspiegel.asp?ressort=ltspiegel&id 6612

Freitag, 6. Juli 2001

"Kampfhund" kam von oben

 

Einer "Kampfhunde-Attacke" der besonderen Art fiel ein 68-Jaehriger im

deutschen Oranienburg zum Opfer. Ein sechs Monate alter

Dobermann-Rottweiler-Mischling war im dritten Stock eines Hauses vor

Uebermut aus dem Fenster gesprungen. Er fiel auf den Mann, der eine

klaffende Platzwunde am Kopf erlitt. Auch der Hund wurde bei dem

Absturz schwer verletzt.

 

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nderen Art fiel ein 68-Jaehriger im

deutschen Oranienburg zum Opfer. Ein sechs Monate alter

Dobermann-Rottweiler-Mischling war im dritten Stock eines Hauses vor

Uebermut aus dem Fenster gesprungen. Er fiel auf den Mann, der eine

klaffende Platzwunde am Kopf erlitt. Auch der Hund wurde bei dem

Absturz schwer verletzt.

 

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