- Newsletter - Archiv


12.07.2001 - 4

+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++





Hier die Themen:

* Kritik an Datenerhebung zur Kampfhundeverordnung
* Gefahrtier-Verordnung“ in Niedersachsen
* Berliner Urteil - Pressemitteilung
* Kommentar der die Klage führenden Anwälte
* NEWSLETTER KAMPFHUNDE-POWER - zu Berlin


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Kritik an Datenerhebung zur Kampfhundeverordnung in Nusse 
Von Uwe Steinmeyer, LN

Nusse - Es war im vergangenen Sommer, als zwei Kampfhunde in Hamburg-Wilhelmsburg den sechsjährigen Wolkan anfielen und töteten. Deutschlandweit protestierten darauf die Bürger derart massiv gegen gefährliche Hunderassen, dass die Länder Hals über Kopf Gefahrhundeverordnungen erließen. In Schleswig-Holstein trat eine solche am 28. Juni 2000 in Kraft. Danach klagten wiederum Hundehalter gegen eben diese Verordnungen. Seitdem laufen die Verfahren vor den Gerichten und wächst die Verwirrung bei den Beteiligten in Bezug auf die geltende Rechtslage. Eine einheitliche, bundesweite Regelung ist nach wie vor nicht in Sicht. 



Jetzt kritisierte der tierschutzpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion in Schleswig-Holstein, Dr. Heiner Garg, die Praxis der Datenerhebung von Hundehaltern unter anderem im Amt Nusse. "Unter dem Deckmantel der Gefahrhundeverordnung wurde eklatant gegen Paragraph 12 der Landesdatenschutzverordnung verstoßen", meint Garg. So sei eine Speichernotwendigkeit "für viele persönliche Daten nicht notwendig und nicht von der Gefahrhundeverordnung gedeckt". 

Das gehe aus einer Stellungnahme des Landesdatenschutzbeauftragten hervor. Der FDP-Politiker hatte an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) eine entsprechende Anfrage gestellt und sieht "seine Vermutungen" nun bestätigt. 

"Ich weiß nicht, was das ganze soll", sagt Roland Reugels, leitender Beamter des Amtes Nusse. Für ihn ist der Protest aus Kiel "an den Haaren herbei gezogen". Er findet es "völlig legitim", das die Verwaltung in Nusse als Ordnungsbehörde den Vorgaben der Gefahrhundeverordnung gefolgt ist. "Wir haben alle Hundebesitzer angeschrieben, nach Anzahl und Rasse der gehaltenen Hunde gefragt sowie danach, ob das Tier eine Ausbildung als Rettungs-, Schutz-, Diensthund oder ähnliches hat", erklärt der Beamte. 

Dem Schreiben habe das Amt in Kopie eine Gefahrhundeverordnung beigefügt und einen entsprechenden Fragebogen. Diesen hätten, so Reugels, alle Hundehalter bereitwillig und relativ kurzfristig ausgefüllt zurück geschickt. Niemand habe sich negativ geäußert. Im Gegenteil sei zu hören gewesen: "Endlich tut die Verwaltung mal was." 

Gut 500 Briefe hat das Amt Nusse im August 2000 innerhalb seiner neun Gemeinden mit rund 4700 Einwohnern an Hundehalter verschickt. Die Angaben der Hundebesitzer hatten keinerlei Konsequenzen. Reugels: "Aber wir haben hier in Nusse auch eine Grund- und Hauptschule und ich möchte nicht erleben, was passiert, wenn sich hier so ein Fall wie in Hamburg ereignen würde und wir hätten zuvor nichts getan." 

Nach Mitteilung der ULD hat die Nusser Verwaltung alle Daten aus der Erhebung gelöscht. "Aber die Gefahrhundeverordnung ist nach wie vor in Kraft", betont Reugels. In Bezug auf den Protest von Garg bleibt Reugels bei seiner Meinung: "Das kann ich in keinster Weise nachvollziehen." 
ln-online/lokales vom 12.07.2001 09:16 

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„Gefahrtier-Verordnung“ in Niedersachsen

dpa/lni Hannover. Die seit Juli vergangenen Jahres geltende „Gefahrtier-Verordnung“ (GefTVO) in Niedersachsen verbietet grundsätzlich die Haltung, Zucht und Vermehrung von Kampfhunden. Davon betroffen sind Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier sowie alle Kreuzungen mit diesen Rassen. 

Besitzer solcher Tiere müssen eine schriftliche Ausnahmegenehmigung vorweisen, wenn sie ihren Hund behalten wollen. Verstöße gegen die Verordnung können mit Geldbußen bis 10000 Mark (5112 Euro) geahndet werden. Seit April diesen Jahres gilt das Halten dieser Hunde ohne Genehmigung als Straftatbestand. Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren sind möglich.

Städte und Landkreise erteilen die Ausnahmegenehmigung nur, wenn der Hund seine „Fähigkeit zu sozialem Verhalten“ bei einem so genannten Wesenstest bewiesen hat. Der Halter muss außerdem ein Führungszeugnis vorlegen und Sachkunde nachweisen. Selbst wenn der Kampfhund den Wesenstest besteht, darf er sich nicht fortpflanzen und wird sterilisiert. Ist ein „außergewöhnliches Aggressionspotenzial“ zu erkennen, wird der Hund getötet.

Die Kosten für Test, Sterilisation oder Tötung trägt der Tierhalter. Auch für Hunde anderer Rassen - zum Beispiel Rottweiler und Dobermann - gilt nach der GefTVO ein Maulkorb- und Leinenzwang.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) hatte die Kampfhundeverordnung im Mai für teilweise nichtig erklärt. Demnach müssen Hunde, die den Wesenstest nicht bestanden haben, nicht mehr automatisch getötet werden. Maulkorb und Leine seien ausreichend. 

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Nordwest Zeitung Politik 12.7.Gefahrtier-Verordnung" in Niedersachsen

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Kommentar der die Klage führenden Anwälte zum Verlauf der ersten
mündlichen Verhandlung der Verfassungsbeschwerde Berliner HundehalterInnen gegen die HundeVO
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Berlin, den 28.06.2001


Hoffnung in Berlin !!!


Vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof fand heute die mündliche
Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden von 35 Haltern gelisteter
Hunde gegen die rasseabhängigen Bestimmungen der Berliner Hundeverordnung statt.


Besondere Bedeutung kam der Frage zu, ob die Beschwerdeführer Rechtsschutz nicht zunächst bei den Verwaltungsgerichten hätten suchen müssen.


Ansonsten wurde ausgiebig (auch im Hinblick auf die aktuellen Urteile aus Schleswig-Holstein und Niedersachsen) darüber gesprochen, ob die Rasse eines Hundes ein sachliches Differenzierungskriterium ist oder nicht. Gegenstand der Debatte war weiterhin die Verhältnismäßigkeit der rasseabhängigen Restriktionen (Leinen -und Maulkorbzwang, Führungszeugnis, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Zuchtverbot) sowie die Frage, ob die Verordnung nicht weitere Ausnahmen hätte zulassen müssen.


Das Land Berlin bezog sich in seinen Begründungen immer wieder auf das
Urteil des Bayrischen Verfassungsgerichtshofes, die bundesweiten
Regelungen über vier angeblich gefährliche Rassen und Rasselisten im
europäischen Ausland.


Die Verhandlungsatmosphäre kann als außerordentlich sachlich bezeichnet werden. Die Fragen des Gerichts ließen keine Voreingenommenheit zugunsten der einen oder anderen Seite erkennen - aber wir hatten die deutlich besseren Argumente!


Eine Entscheidung wird am 12. Juli 2001 um 9.00 Uhr im Plenarsaal des Kammergerichts, Elßholzstr. 30-33 verkündet. Wir haben berechtigte Hoffnungen, daß die Rasseliste als Ganzes fällt! Alles andere wäre nur ein Teilerfolg, der die unberechtigte Ungleichbehandlung nicht beseitigen würde. Wir gehen nicht davon aus, daß die Beschwerdeführer nach dieser Verhandlung durch den Gerichtshof auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden.

Anwaltskanzlei Albrecht Stahl, Berlin

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Hunde in Berlin

Pressemitteilung

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin: Verfassungsbeschwerden gegen die Berliner Hundeverordnung zurückgewiesen. 12.07.2001 Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat die Verfassungsbeschwerden von 35 Haltern sog. gefährlicher Hunde gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) zurückgewiesen, mit der die Beschwerdeführer beantragt hat, verschiedene, durch die Erste Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl. S. 365) eingeführte Regelungen für ungültig zu erklären.

Der Verfassungsgerichtshof hielt zwar die Verfassungsbeschwerden für im wesentlichen zulässig. Die Beschwerdeführer seien nicht gehalten, vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte wahrzunehmen. Denn die Verfassungsbeschwerden seien von allgemeiner Bedeutung. Die angegriffenen Rechtsvorschriften der HundeVO Bln beträfen eine Vielzahl von Hundehaltern, so daß eine Vorabentscheidung des Verfassungsgerichtshofs geeignet sei, über den Einzelfall hinaus in einer großen Zahl gleich gelagerter Fälle Klarheit über die Rechtslage zu schaffen.

Die Verfassungsbeschwerden seien jedoch unbegründet. Im einzelnen führte der Verfassungsgerichtshof zur Begründung seines Urteils aus:

§ 3 Abs. 1 HundeVO Bln, der Hunde von zwölf Rassen bzw. Gruppen auf Grund rassespezifischer Merkmale als unwiderleglich gefährlich auflistet, verletze Halter dieser Hunde nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB -). Aus fachwissenschaftlichen Aussagen ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß es "Aggressionszüchtungen" gebe, und daß sich bestimmte Hunderassen hierfür besonders eigneten. Bei dieser Sachlage sei die Entscheidung des Berliner Verordnungsgebers, rassespezifischer Merkmale als eine der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen, im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit sachlich vertretbar. Der Umstand, daß Hunde auch aus anderen Gründen als ihrer Rassezugehörigkeit - etwa wegen falscher Erziehung, Behandlung oder nicht artgerechter Haltung - gefährlich werden könnten, begründe keinen Gleichheitsverstoß. Denn dem Verordnungsgeber stehe im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr angesichts des auf dem Spiel stehenden hochwertigen Rechtsgutes des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen ein Gestaltungsspielraum zu.

Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin vor, daß andere Hunderassen wie Deutsche Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutscher Schäferhund nicht in die Rasseliste aufgenommen worden seien. Der Verordnungsgeber habe vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Risikoabschätzung berücksichtigen dürfen, daß bezüglich von Hunden solcher Rassen, die seit jeher gezüchtet und gehalten sowie als Gebrauchs- und Schutzhunde verwendet würden, ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich ihres Charakters und Verhaltens bestehe. Den bisher vorliegenden Statistiken über Beißvorfälle könne in diesem Zusammenhang ohnehin nur eine begrenzte Aussagekraft zugesprochen werden, da eine Zuordnung der registrierten Zwischenfälle zur Gesamtzahl der gehaltenen Hunde der jeweiligen Rassen darin nicht hergestellt werden. Der Verordnungsgeber dürfe sich statt dessen auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen stützen, wonach gerade den in der Rasseliste aufgeführten Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit, fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten zugeschrieben würden. Die Haltung dieser Hunde begründe im Gegensatz zu anderen Hunderassen in erhöhtem Maße die Gefahr, daß es bei Beißzwischenfällen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen komme.

Der in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln vorgesehene Zwang, daß die in der Rasseliste aufgeführten Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur an einer Leine geführt werden dürfen und dabei stets einen beißsicheren Maulkorb tragen müssen, verletze die Hundehalter nicht in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 7 VvB. Die Regelung sei verhältnismäßig. Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang sei geeignet, die in der Öffentlichkeit von gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen zu verringern sowie das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen erheblich zu stärken. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Ein sog. Wesenstest könne den Leinen- und Maulkorbzwang nicht ersetzen, da auch ein positiv verlaufender Wesenstest nicht das Risiko spontaner und unkontrollierter Aggressionen ausschließe. Die mit dem Leinen- und Maulkorbzwang für die Hundehalter verbundene Einschränkung der Möglichkeit, ihre Hunde in der Öffentlichkeit frei herumlaufen zu lassen, sei Ausdruck ihrer Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit. Auch wenn mit der Maulkorbpflicht eine Beeinträchtigung des Sozialverhaltens und des Wohlbefindens der Hunde verbunden sein sollte, habe der Verordnungsgeber im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Gefahrabschätzung dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen oberste Priorität einräumen dürfen.

Ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien die in § 5
HundeVO Bln normierten Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Haltern gefährlicher Hunde.

Auch § 5 a HundeVO Bln sei verfassungsgemäß. Die den Haltern von Hunden der Rassen oder Gruppen Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu auferlegte Anzeige- und Kennzeichnungspflicht verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Ausgehend von ihrem ursprünglichen Verwendungszweck für Hundekämpfe belegten fachwissenschaftliche Veröffentlichungen gerade für diese Hunde eine bis heute vorhandene hohe Angriffsbereitschaft, niedrige Reizschwelle, fehlende Beißhemmung und hohe Schmerztoleranz. Die weitere Pflicht der Hundehalter zur Beibringung eines Führungszeugnisses, eines Nachweises der Sachkunde und eines Attests über die "Ungefährlichkeit" des Hundes verletzten weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB), noch liege darin eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB). Die Regelung sei durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt.

Das in § 8 HundeVO Bln vorgesehene Zuchtverbot für Pit-Bull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier und Tosa Inu verletze nicht das Eigentumsgrundrecht (Art. 23 VvB). Das Zuchtverbot für Hunde, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für eine rassespezifisch erhöhte Gefährlichkeit vorlägen, stelle vielmehr eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 17 VvB) werde durch das Zuchtverbot nicht verletzt, da für das Zuchtverbot vernünftige und verhältnismäßige Erwägungen des Gemeinwohls vorlägen.

Daß nach § 10 Abs. 1 HundeVO Bln lediglich die Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie geprüfte Schutzhunde im Einsatz bei Wach- oder Ordnerdiensten von den Vorschriften der HundeVO Bln ausgenommen sind, nicht aber sog. Therapiehunde, sei schließlich unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe davon ausgehen dürfen, daß nur bei einer Verwendung von sog. gefährlichen Hunden durch die genannten Behörden und Institutionen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von vornherein auszuschließen sei, während dies in anderen Fällen privater Nutzung nicht in gleichem Maße der Fall sei.

Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2001 - VerfGH 152/00


[ www.hundeinberlin.de/klage_berlin.html ]

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Hier der Original - Newsletter von:

NEWSLETTER KAMPFHUNDE-POWER


Berliner Klage gegen Kampfhundeverordnung wurde abgewiesen


Berlin, 12.7.01 

Berliner Kampfhunde müssen an der Leine bleiben und Maulkorb tragen. Die Einschränkungen für potenziell gefährliche Kampfhunde durch Maulkorb- und Leinenzwang seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sagte Präsident Helge Sodan und wies damit die Beschwerden von 35 Berliner Hundehaltern gegen die umstrittene Kampfhunde-Verordnung zurück. "Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen hat oberste Priorität." Auch die Rasseliste sei verfassungsgemäß, die die 12 Hundearten ausweist, die unter die Kampfhundeverordnung fallen. Ende Mai waren dagegen Teile der Hundeverordnungen in Schleswig-Holstein und Niedersachsen als nichtig oder rechtswidrig erklärt worden.

Die Tierbesitzer, von denen einige während der Urteilsbegründung empört den Saal verließen, wollten erreichen, dass die Berliner Senatsverordnung gekippt wird. Sie sehen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot in der Verfassung. Mit dem Soforterlass hatte der Senat vor einem Jahr auf die tödliche Kampfhund-Attacke gegen einen Sechsjährigen in Hamburg reagiert. Die zwei Tiere hatten den kleinen Jungen zerfleischt.

Neben dem Leinen- und Maulkorbzwang für 12 Rassen müssen Besitzer von fünf Kampfhunde-Rassen, die als besonders gefährlich gelten, zudem Unbedenklichkeitsbescheinigungen für sich und das Tier vorweisen. Dazu gehören Arten wie Pitbull, Bullterrier und American Staffordshire Terrier.

Die Hundehalter seien in ihrer Handlungsfreiheit auch durch die Kennzeichnungspflicht nicht eingeschränkt, urteilte Sodan. Maulkorb und Leine seien geeignet, die Sicherheit der Einwohner zu erhöhen. "Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich." Die Anwältin der Hundehalter kündigte an, jetzt für jeden einzelnen Fall Klagen bei Verwaltungs- oder Amtsgerichten einzureichen.

Gerichte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen hatten gegen Teile der dortigen Hundeverordnungen geurteilt. Bemängelt wurde vor allem, dass als Kriterium für die Gefährlichkeit die Hunderasse zu Grunde gelegt wurde. Mit einem neuen Bundesgesetz soll künftig nicht nur widerrechtliches Handeln oder Züchten, sondern auch das unerlaubte Halten gefährlicher Hunde unter Strafe gestellt werden.

[ www.hundejo.de ]

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Gericht: Berliner Kampfhunde-Verordnung rechtens

Berlin (Reuters) - Der Berliner Verfassungsgerichtshof hat die umstrittene Kampfhunde- Verordnung der Hauptstadt bestätigt. Rassespezifische Merkmale als eine der Ursachen gesteigerter Gefährlichkeit anzusehen, sei zum Schutze der Allgemeinheit sachlich vertretbar, entschieden die Richter am Donnerstag. Die so genannte Rasseliste sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit wiesen sie die Beschwerden von 35 Hundehaltern gegen die drastischen Einschränkungen für das Halten von Kampfhunden zurück. Die meisten Beschwerdeführer verließen während der Urteilsbegründung aus Protest den Gerichtssaal. (Az.: VerfGH 152/00).

Nach der vor einem Jahr erlassenen Verordnung besteht für zwölf Rassen Leinen- und Maulkorbzwang. Zudem müssen Besitzer von fünf dieser Rassen Unbedenklichkeitsbescheinigungen für sich und das Tier vorlegen, weil diese Hunde als besonders gefährlich gelten. Dazu gehören American Staffordshire Terrier, Pitbull, und Bullterrier. Der Berliner Senat hatte mit dem Eilerlass auf die tödliche Attacke von Kampfhunden auf einen Sechsjährigen in Hamburg reagiert. Anders als in Berlin hatten erst Ende Mai Gerichte in Schleswig-Holstein und Niedersachsen Teile der dortigen Hundeverordnungen für nichtig oder rechtswidrig erklärt.


Gerade in einer Stadt wie Berlin, die die höchste Hundepopulation in Deutschland habe, sei der Staat zu einer "typisierenden Regelung" befugt. Die so genannte Rasseliste verletze die Halter dieser Hunde jedoch nicht in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der Berliner Senat dürfe sich auf fachwissenschaftliche Veröffentlichungen stützen, "wonach gerade den in der Rasseliste aufgeführten Hunden eine gesteigerte Aggressivität, geringe Schmerzempfindlichkeit, fehlende Angst sowie fehlende Beherrschbarkeit bei Aggressionsverhalten zugeschrieben werden", sagte Gerichtspräsident Helge Sodan.


Die Haltung der aufgelisteten Kampfhunde begründe im Gegensatz zu anderen Hunderassen eine erhöhte Gefahr, da es bei Beißzwischenfällen zu schweren Verletzungen oder gar tödlichen Unfällen kommen könnte, hieß es weiter. Um dieser abstrakten Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen vorzubeugen, stehe dem Staat ein Gestaltungsspielraum zu. Der generelle Leinen- und Maulkorbzwang sei geeignet, Gefahren zu verringern und das subjektive Sicherheitsgefühl vieler Menschen erheblich zu stärken. Auch die Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für fünf als besonders gefährlich eingestufte Rassen sei zulässig.


Für die unterlegenen Hundehalter sagte Rechtsanwältin Anenett Löwe: "Die Entscheidung ist falsch und macht die Stadt nicht sicherer." Der Kampfhunde-Erlass verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot in der Verfassung. Jedem einzelnen Halter bleibe nun offen, vor Verwaltungsgerichten Klage in seinem individuellen Fall einzureichen. Die Rasselisten wurden bislang von Gerichten in den Bundesländern zum Teil unterschiedlich bewertet. In Schleswig-Holstein und Niedersachsen hatten die Richter an den dortigen Hundeverordnungen vor allem bemängelt, dass als Kriterium für die Gefährlichkeit die Hunderasse zu Grunde gelegt wurde.

[ http://de.news.yahoo.com/010712/71/1riwy.html ]

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Meinungen dazu:

es ist zum kotzen. ich war total geschockt, als ich dieses urteil gelesen habe und ich kann es immer noch nicht glauben. von wegen nicht verfassungswidrig. was ist denn das für ein richter? hat der tomaten auf den augen? da entscheiden schon andere gerichte gegen die verordnung und dann sowas. von wegen die experten sagen, diese tiere wären von natur aus aggressiv bla bla. sehr seltsam. komischerweise gibt es da ganz andere expertenmeinungen dazu. den breitsamer kann man doch in der pfeife rauchen. der hat doch gar keine ahnung. armes deutschland. es ist echt peinlich. in rheinland-pfalz steht das ergebniss noch aus. ich hoffe immer noch, daß diese richter wenigstens noch ihr hirn eingeschaltet haben. in bayern und berlin ticken die uhren wohl anders. da fühlt sich die höhn jetzt bestimmt bestätigt (und alle anderen schwachköpfe auch). die hunde sind die leidtragenden der ganzen sache zusammen mit allen rechtschaffenden bürgen hier im land. das ganze haben wir nur den assozialen und tierquälern zu verdanken, die sich einen dreck um das wohl der tiere kümmern. denen gehören keine hunde - richtig. aber alle verantwortungsbewußten hundehalter müssen ihre tiere quälen. ich sage auch nichts gegen einen sachkundenachweis. der ist ja ganz sinnvoll für JEDEN halter. aber nach bestehen ohne weitere auflagen für hund und halter - für JEDEN halter. ich hoffe, daß dieses vernichtende urteil nicht das endgültige ist. wehrt euch weiter. deutschland - armes land. die zeiten hatten wir schonmal-erst waren es die juden, jetzt die hunde, was kommt als nächstes? welche partei kann man noch wählen? die nächsten wahlen stehen vor der tür. spd und grüne kriegen keine stimmen von mir. so unfähige und bekloppte politiker habe ich noch nie gesehen. die kann man alle vergessen. aber die werden schon merken, was sache ist. es ist schon peinlich ein deutscher zu sein. nirgendwo wird soviel schwachsinn produziert als bei uns. das ganze läuft am problem vorbei. deshalb: weg mit den rasselisten, hin zur einzelfallprüfung. kein hund kann für seine rasse was. unser rechtssystem ist schon klasse. freiheit für die straftäter, sexualverbrecher u.ä. - sehr intelligent. aber am hund kann man es ja machen. der kann sich ja nicht wehren. das zeigt schon wahre größe. anstatt mal zu zugeben, daß die ganze verordnung scheiße ist und ein schnellschuß war ohne nachzudenken, nein, da werden hirnlose argumente in den raum geworfen und wenn man dann nach den experten fragt, kriegt man keine antwort....weil es gar keine experten waren.... ich könnte stundenlang weiterschreiben, aber dann wird es zuviel. fazit: kämpft weiter für eure familienhunde und gebt nicht auf. eure hunde haben es verdient.

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"WENN UNRECHT ZU RECHT WIRD... heute scheint wieder so ein Tag zu sein!

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armes deutschland. der rassismus hat also mal wieder einzug gehalten. von demokratie und sicherheit keine spur. was sind das nur für menschen, die solche entscheidungen treffen, um sicherheit vorzutäuschen. dieses thema ist politisch hochbrisant. es geht um wahlen und wählerstimmen und berlin als vorbildhauptstadt. um das arme tier als individuum geht es doch gar nicht. wie peinlich ist es mir hier zu leben. DER MENSCH IST DER TEUFEL AUF DIESER ERDE UND DIE TIERE IHRE GEPLAGTEN SEELEN!!!

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KHP > Sorry, aber es muß einfach raus ... Mehr fällt ihr zu diesem Urteil nicht ein ????

Hämmerling fordert Hunde-TÜV 
Berliner Kampfhunde müssen an der Leine bleiben und Maulkorb tragen. 

Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerden von 35 Hundehaltern gegen die Einschränkungen beim Halten von Kampfhunden in der Hauptstadt zurück.

Maulkorb- und Leinenzwang zur Gefahrenabwehr seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sagte Gerichtspräsident Sodan. Der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen habe oberste Priorität. Insoweit sei auch die Rasseliste verfassungsgemäß, die die 12 Hundearten ausweist, die unter die Kampfhundeverordnung fallen.

Die Vize-Fraktionssprecherin der Berliner Grünen, Hämmerling, bekräftigte im InfoRadio ihre Forderung nach einem Hunde-TÜV, bei dem der Hund einem Wesenstest unterzogen wird.

[
www.inforadio.de/magazinbericht.php?RID=9710&BP=magazinberichtressort.php&BA=RID=1
]

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