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19.07.2001
+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++



Hier die Themen:

* Gott schütze unsere Hunde.
* Softwarelösung für das Erfassen und Verwalten von Kampfhunden
* Informationen zum sachgemäßen Umgang mit zweckgebundenen Spenden


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Gott schütze unsere Hunde.

INFO FÜR ALLE BERLINER HUNDEHALTER


Heute habe ich wieder einen Brief von Vet.-Amt erhalten, es liegt
erneuet einen Anzeige wegen führen ohne Maulkorb vor und der
Amtstierarzt Herr Dr. Lindemann will mir zeigen wie man es macht.

Leider ist dieses vernichtende Urteil vom 12.07.01 für diese Spinner
Grund genug, jetzt gegen die Hunde ins Feld zu ziehen.

Ich glaube nach wie vor das viele Einzelklagen vor dem Amtsgericht und
den weiteren Instanzen mehr Sinn gemacht hätten, meine
Rechtsbeschwerde kann ich jetzt knicken.

Aber nun gut. Ich habe am:

Montag, 23.07.01 um 9.00 Uhr
Vet.-Amt
Reinickendorfer Str. 60b

einen Termin und soll meinen Hund vorstellen.

Zum entsorgen???

Wenn es wirklich noch einen Menschen in Berlin gibt der etwas für die
Hunde tun will ohne sich dabei Krönchen auf setzen zu wollen, dann
soll er kommen und Dax, RA Wildner, Markus und mich beim vorstellen
meines Hundes unterstützen (ich kann mitnehemn wenn ich will und
Zeugen brauch ich auch).

Also Leute helft meinem Hund diesen Saftladen wieder lebend zu
verlassen,laßt uns ihnen zeigen das so was nicht im Verborgenen
bleibt.

Gott schütze unsere Hunde.


MfG Conny
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Softwarelösung für das Erfassen und Verwalten von Kampfhunden

In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden
(Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Zur Abwehr von Gefahren, die durch
gefährliche Hunde verursacht werden, ist es Aufgabe der Länder, zur
Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, entsprechende
Regelungen im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz zu erlassen.

Wir wollen Sie bei der Umsetzung der PolVogH (Polizei-Verordnung des
IM und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten von
gefährlichen Hunden) EDV-technisch unterstützen. Hierzu bieten wir mit
der ORION-Kampfhundeverwaltung eine Software an, bei der alle
relevanten Vorgänge abgebildet sind, die bis zur Erteilung der
Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes anfallen. Alle Formulare sind
hierbei elektronisch vorhanden.

Die Software enthält folgenden Funktionsumfang:

Verwalten und Registrierung der Hunde in einer Datenbank. Hier sind
verschiedenste Suchkriterien zur Halter-Zuordnung möglich z.B. eine
Suchfunktion über das unveränderliche Kennzeichen, das der Hund trägt.
Verschiedenste Statistikabfragen sind integriert z.B. alle zu einer
bestimmten Rasse erfassten Hunde, oder alle erteilten Erlaubnisse. Zur
Prüfung der Zuverlässigkeit der Halter sind maschinelle Anfragen an
das Bundeszentralregister möglich. Wahlweise werden die Anfragen mit
den Personendaten aufbereitet und auf Papier ausgegeben. Integration
Ihres kompletten Schriftverkehrs über ein offene Schnittstelle zu
Ihrer Textverarbeitung. Die Software ist netzwerkfähig.

Die Systemvoraussetzungen der Software und weitere Details erfahren
Sie auf der Internetseite www.rrz-freiburg.de/kampfhund

Die Homepage umfasst neben dem Preis für die Software auch Links auf
Polizeiverordnungen anderer Bundesländer und einen Bildkatalog mit
verschiedenen Hunderassen. Schauen Sie doch einfach mal vorbei.

Basis für die Kampfhundeverwaltung ist die seit 1994 bundesweit
eingeführte Software ORION, die von Behörden in den Bereichen Waffen,
Jagd, Sprengstoff und Fischerei eingesetzt wird. Kampfhund ist hierbei
ein weiteres Modul dieser Software.

[ www.rrz-freiburg.de/aktuell/200002/07.html ]

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Informationen zum sachgemäßen Umgang mit zweckgebundenen Spenden -
erläutert am Beispiel der Spenden für Verfassungsbeschwerde/Klagen LHV
NRW und für die Heizung des Tierschutzvereins Olpe

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Zunächst zu den eingegangenen Spenden mit Verwendungszweck
"Verfassungsbeschwerde / Klagen LHV NRW":
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Grundsätzlich werden alle für die o.a. Zwecke bei unserem Verein
eingegangenen Spenden im Einklang mit dem geltenden recht
zweckgebunden verwendet.

Interessanterweise stammt ein erheblicher Anteil des Spendenvolumens
von Haltern nicht-gelisteter Hunde, die voraussichtlich nie persönlich
vom Spendenzweck profitieren werden.

Da die ursprüngliche Planung einer Verfassungsbeschwerde gegen die LHV
NRW von der Wirklichkeit in Form von abgelehnten
Verfassungsbeschwerden derselben Zielsetzung überholt wurde, plante
der Verein alternativ vorerst eine Feststellungsklage. Es gelang dem
Tierschutzverein, einen kompetenten Verwaltungsrechtler als Anwalt für
das Projekt zu gewinnen, dieser verwarf den Weg der
Feststellungsklage, da diese voraussichtlich an der Zulässigkeit
scheitern würde. Gemeinsam mit der Kanzlei wurden dann mögliche
Einzelklagestrategien erarbeitet, die der Klägergemeinschaft seitens
des Anwaltes in einem mehrstündigen Beratungsgespräch vorgestellt
wurden.

Diese Strategien werden zur Zeit von Klägern verfolgt, diese haben
aber auf finanzielle Unterstützung vorerst verzichtet, da sie
einerseits bereit sind, alle entstehenden Kosten, soweit es ihnen
möglich ist, selbst zu tragen, andererseits die Verfahren noch nicht
weit genug gediehen sind.

Der gesamte mit dem Projekt verbundene Arbeits- und
Organisationsaufwand sowie sämtliche entstehenden Telefon- und
Portokosten wurden und werden von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter
unentgeltlich getragen.

Entsprechend sind erst geringe Kosten entstanden, der überwiegende
Teil der eingegangenen Spenden steht noch für den vereinbarten Zweck
zur Verfügung und wird von uns weiter dafür vorgehalten.

Von einer erneuten Verfassungsbeschwerde wird seitens der Anwälte zum
jetzigen Zeitpunkt abgeraten, wir werden uns mit dieser
Klagemöglichkeit erst wieder befassen, sobald die Fachleute dafür
grünes Licht geben.

Weitere Personen haben Spenden für den Fall zugesagt, daß aufgrund
konkreter neuer Planungen ein erhöhter finanzieller Bedarf entsteht.
Bisher gab es noch keinen Grund, auf diese Angebote zurück zu kommen.

Vorsorglich haben wir den eingebundenen Anwalt zusätzlich gebeten, uns
unverzüglich zu informieren, wenn ein besonders erfolgversprechender
Fall an finanziellen Engpässen zu scheitern droht.

Der Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V. wird den Verwendungszweck
der Spenden (Verfassungsbeschwerde / Klagen gegen die LHV NRW)
weiterhin gezielt, verantwortungsvoll, risikominimiert und
kontrolliert auf der Basis juristischer Prüfungen verfolgen.

Sollte die Erreichung des verfolgten Zwecks durch andere Ereignisse
verunmöglicht oder überflüssig werden, so wird das verbliebene Geld
rechtlich keineswegs Eigentum des Tierschutzvereins Olpe.

Genauso dürfen die zweckgebundenen Spenden unter keinen Umständen für
einen anderen als den o.a. Zweck verwendet werden.

http://www.tierheim-olpe.de/thnews/012Olpe03052001.html#spende

Sollte also die LHV NRW wegfallen, ohne daß die zweckgebundenen
Spenden verbraucht wurden, so werden wir die Spender um eine
Entscheidung über die Verwendung des gespendeten Geldes bitten.
Möglich wäre eine prozentuale Rückzahlung des verbliebenen Geldes,
seitens einiger Spender wurde bereits für diesen Fall die Weitergabe
des Geldes an einen auf die diskriminierten Rassen spezialisierten
Tierschutzverein (wie bspw. Bullterrier in Not e.V.) oder an
Klageprojekte in anderen Bundesländern vorgeschlagen.

Grundsätzlich stehen allen Spendern Auskünfte und Nachweise über die
zweckkonforme Verwendung der durch sie geleisteten Spenden zu.

Sollten Spender weitere Informationen im einzelnen wünschen, so bitten
wir sie, diesen Informationsbedarf konkret zu benennen und schriftlich
bei uns anzufordern. Wir stehen ihnen gerne für alle Fragen und
Auskünfte im Rahmen unserer Möglichkeiten zur Verfügung.

Wir danken allen Spendern herzlich für ihre Unterstützung des
Projektes sowie für das uns entgegengebrachte Vertrauen.

Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V.

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und nun zu zweckgebundenen Spenden im allgemeinen, erläutert am
Beispiel der Tierheimheizung:
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Anscheinend sind Spenden und deren Verwendung zur Zeit ein
vieldiskutiertes Thema. Hier einige Informationen dazu.

Spenden an Vereine müssen von diesen gemäß ihres in der Satzung
fixierten Vereinszweckes verwendet werden. Bei einem Tierschutzvereins
ist dieser Zweck naheliegenderweise i.d.R. die Förderung des
Tierschutzgedankens. (Beispiel
http://www.tierheim-olpe.de/down/satzung.doc)

Zweckgebundene Spenden an Organisationen oder Privatpersonen müssen
dagegen gemäß des vorher angekündigten und festgelegten Einzelzweckes
verwendet werden.

Eine normale Spende an einen Tierschutzverein kann also, vereinfacht
ausgedrückt, für verschiedenste "Tierschutzzwecke" verwendet werden,
eine zweckgebundene Spende muß für genau den vereinbarten Einzelzweck
verwendet werden. In einzelnen Fällen treten kraft Vereinbarung
bestimmte Rechte für den Spender ein. Beispielsweise kann vereinbart
werden, daß alle Spender, die zweckgebundene Spenden für den
vereinbarten Zweck "Agility-Platz" leisten, vereinbarungsgemäß nach
Anschaffung auch das Recht haben, diesen Platz mit ihrem Hund zu
nutzen.

Seitens des Tierschutzvereins Olpe wurden vor einiger Zeit
"zweckgebundene Spenden für eine Heizung für die Hundeinnenzwinger"
gesammelt.

Wie oben ausgeführt, durften diese zweckgebundenen Spenden nur
zweckkonform verwendet werden, dies ist auf Anfrage gegenüber den
Spendern nachzuweisen.

Zweckkonforme Verwendung bedeutet:

1. Mittels der Spenden muß die vereinbarte Anschaffung (Heizung)
getätigt werden, jede andere als die vereinbarte Verwendung (z.B.
Futtermittel) ist eine Veruntreuung der Spenden.

2. Ist die Erfüllung des vereinbarten Zweckes verunmöglicht (wenn sich
z.B. herausstellt, daß aus bautechnischen Gründen keine Heizung
eingebaut werden kann), so gehen die Spenden nicht in das Eigentum des
Vereines über, sondern müssen zurückgezahlt werden oder ihre
anderweitige Verwendung muß mit den Spendern abgestimmt werden.
Gleiches gilt, wenn die tatsächlichen Kosten für die Heizung die Summe
der eingegangenen Spenden unterschreiten.

3. Die Anschaffung muß durch den Tierschutzverein Olpe selbst mittels
des gespendeten Geldes (ggf. auch mittels zusätzlicher vorhandener
oder erlangter Mittel) getätigt werden - ein Nachweis, auf dem das
"Tierheim Pusemuckel" oder eine Privatperson als Rechnungsempfänger
für die Heizung erscheint, ist nicht zulässig.

4. Die nachgewiesene Anschaffung muß geeignet sein, den vereinbarten
Spendenzweck ("Beheizung der Hundeinnenzwinger") zu erfüllen - ein
Heizöfchen im Vorraum (zu klein) oder eine Fußbodenheizung im
Mittelgang (ungeeignet) erfüllen die Voraussetzung der
Zweckkonformität nicht.

5. Die Anschaffung muß unverzüglich UND gemäß des vereinbarten Zweckes
verwendet werden. Weder ist es zulässig, die Einzelteile der Heizung
ein Jahr auf dem Speicher liegen zu lassen, um sie erst dann
einzubauen - noch ist es zulässig, die Heizung erst einmal in der
Privatwohnung eines Vereinsmitgliedes oder in der Dienstwohnung eines
Mitarbeiters einzubauen, um sie dann erst nach einigen Wochen oder
Monaten zweckfremder Nutzung an ihrem zweckkonformen Bestimmungsort im
Hundehaus unterzubringen. Dies käme einer Veruntreuung der Spenden
gleich.

Ein Nachweis über die zweckkonforme Verwendung von Spenden sieht dann
beispielsweise SO aus.
http://www.tierheim-olpe.de/thnews/heizung.htm

Dies sind die gesellschaftlichen (und rechtlichen) Spielregeln, die
bei der Arbeit mit zweckgebundenen Spenden einzuhalten sind. Nur diese
gesellschaftlichen Spielregeln gewährleisten den gesellschaftliche
Konsens, der es ermöglicht, die Kräfte und Mittel vieler Einzelner zu
bündeln und über Synergieeffekte gemeinsame Ziele zu erreichen.
Deshalb fühlt sich der Tierschutzverein für den Kreis Olpe eben diesen
gesellschaftlichen und rechtlichen Spielregeln verpflichtet und hält
sie ein.

Dasselbe erwarten wir auch von jedem anderen.

www.tierheim-olpe.de

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