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19.07.2001 |
+++ Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels +++ Hier die Themen: * Gott schütze unsere Hunde. * Softwarelösung für das Erfassen und Verwalten von Kampfhunden * Informationen zum sachgemäßen Umgang mit zweckgebundenen Spenden ############################################# Gott schütze unsere Hunde. INFO FÜR ALLE BERLINER HUNDEHALTER Heute habe ich wieder einen Brief von Vet.-Amt erhalten, es liegt erneuet einen Anzeige wegen führen ohne Maulkorb vor und der Amtstierarzt Herr Dr. Lindemann will mir zeigen wie man es macht. Leider ist dieses vernichtende Urteil vom 12.07.01 für diese Spinner Grund genug, jetzt gegen die Hunde ins Feld zu ziehen. Ich glaube nach wie vor das viele Einzelklagen vor dem Amtsgericht und den weiteren Instanzen mehr Sinn gemacht hätten, meine Rechtsbeschwerde kann ich jetzt knicken. Aber nun gut. Ich habe am: Montag, 23.07.01 um 9.00 Uhr Vet.-Amt Reinickendorfer Str. 60b einen Termin und soll meinen Hund vorstellen. Zum entsorgen??? Wenn es wirklich noch einen Menschen in Berlin gibt der etwas für die Hunde tun will ohne sich dabei Krönchen auf setzen zu wollen, dann soll er kommen und Dax, RA Wildner, Markus und mich beim vorstellen meines Hundes unterstützen (ich kann mitnehemn wenn ich will und Zeugen brauch ich auch). Also Leute helft meinem Hund diesen Saftladen wieder lebend zu verlassen,laßt uns ihnen zeigen das so was nicht im Verborgenen bleibt. Gott schütze unsere Hunde. MfG Conny ############################################################# Softwarelösung für das Erfassen und Verwalten von Kampfhunden In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden (Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Zur Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist es Aufgabe der Länder, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, entsprechende Regelungen im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz zu erlassen. Wir wollen Sie bei der Umsetzung der PolVogH (Polizei-Verordnung des IM und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten von gefährlichen Hunden) EDV-technisch unterstützen. Hierzu bieten wir mit der ORION-Kampfhundeverwaltung eine Software an, bei der alle relevanten Vorgänge abgebildet sind, die bis zur Erteilung der Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes anfallen. Alle Formulare sind hierbei elektronisch vorhanden. Die Software enthält folgenden Funktionsumfang: Verwalten und Registrierung der Hunde in einer Datenbank. Hier sind verschiedenste Suchkriterien zur Halter-Zuordnung möglich z.B. eine Suchfunktion über das unveränderliche Kennzeichen, das der Hund trägt. Verschiedenste Statistikabfragen sind integriert z.B. alle zu einer bestimmten Rasse erfassten Hunde, oder alle erteilten Erlaubnisse. Zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Halter sind maschinelle Anfragen an das Bundeszentralregister möglich. Wahlweise werden die Anfragen mit den Personendaten aufbereitet und auf Papier ausgegeben. Integration Ihres kompletten Schriftverkehrs über ein offene Schnittstelle zu Ihrer Textverarbeitung. Die Software ist netzwerkfähig. Die Systemvoraussetzungen der Software und weitere Details erfahren Sie auf der Internetseite www.rrz-freiburg.de/kampfhund Die Homepage umfasst neben dem Preis für die Software auch Links auf Polizeiverordnungen anderer Bundesländer und einen Bildkatalog mit verschiedenen Hunderassen. Schauen Sie doch einfach mal vorbei. Basis für die Kampfhundeverwaltung ist die seit 1994 bundesweit eingeführte Software ORION, die von Behörden in den Bereichen Waffen, Jagd, Sprengstoff und Fischerei eingesetzt wird. Kampfhund ist hierbei ein weiteres Modul dieser Software. [ www.rrz-freiburg.de/aktuell/200002/07.html ] #################################################################### Informationen zum sachgemäßen Umgang mit zweckgebundenen Spenden - erläutert am Beispiel der Spenden für Verfassungsbeschwerde/Klagen LHV NRW und für die Heizung des Tierschutzvereins Olpe ********************************************************************** Zunächst zu den eingegangenen Spenden mit Verwendungszweck "Verfassungsbeschwerde / Klagen LHV NRW": ********************************************************************* Grundsätzlich werden alle für die o.a. Zwecke bei unserem Verein eingegangenen Spenden im Einklang mit dem geltenden recht zweckgebunden verwendet. Interessanterweise stammt ein erheblicher Anteil des Spendenvolumens von Haltern nicht-gelisteter Hunde, die voraussichtlich nie persönlich vom Spendenzweck profitieren werden. Da die ursprüngliche Planung einer Verfassungsbeschwerde gegen die LHV NRW von der Wirklichkeit in Form von abgelehnten Verfassungsbeschwerden derselben Zielsetzung überholt wurde, plante der Verein alternativ vorerst eine Feststellungsklage. Es gelang dem Tierschutzverein, einen kompetenten Verwaltungsrechtler als Anwalt für das Projekt zu gewinnen, dieser verwarf den Weg der Feststellungsklage, da diese voraussichtlich an der Zulässigkeit scheitern würde. Gemeinsam mit der Kanzlei wurden dann mögliche Einzelklagestrategien erarbeitet, die der Klägergemeinschaft seitens des Anwaltes in einem mehrstündigen Beratungsgespräch vorgestellt wurden. Diese Strategien werden zur Zeit von Klägern verfolgt, diese haben aber auf finanzielle Unterstützung vorerst verzichtet, da sie einerseits bereit sind, alle entstehenden Kosten, soweit es ihnen möglich ist, selbst zu tragen, andererseits die Verfahren noch nicht weit genug gediehen sind. Der gesamte mit dem Projekt verbundene Arbeits- und Organisationsaufwand sowie sämtliche entstehenden Telefon- und Portokosten wurden und werden von einem ehrenamtlichen Mitarbeiter unentgeltlich getragen. Entsprechend sind erst geringe Kosten entstanden, der überwiegende Teil der eingegangenen Spenden steht noch für den vereinbarten Zweck zur Verfügung und wird von uns weiter dafür vorgehalten. Von einer erneuten Verfassungsbeschwerde wird seitens der Anwälte zum jetzigen Zeitpunkt abgeraten, wir werden uns mit dieser Klagemöglichkeit erst wieder befassen, sobald die Fachleute dafür grünes Licht geben. Weitere Personen haben Spenden für den Fall zugesagt, daß aufgrund konkreter neuer Planungen ein erhöhter finanzieller Bedarf entsteht. Bisher gab es noch keinen Grund, auf diese Angebote zurück zu kommen. Vorsorglich haben wir den eingebundenen Anwalt zusätzlich gebeten, uns unverzüglich zu informieren, wenn ein besonders erfolgversprechender Fall an finanziellen Engpässen zu scheitern droht. Der Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V. wird den Verwendungszweck der Spenden (Verfassungsbeschwerde / Klagen gegen die LHV NRW) weiterhin gezielt, verantwortungsvoll, risikominimiert und kontrolliert auf der Basis juristischer Prüfungen verfolgen. Sollte die Erreichung des verfolgten Zwecks durch andere Ereignisse verunmöglicht oder überflüssig werden, so wird das verbliebene Geld rechtlich keineswegs Eigentum des Tierschutzvereins Olpe. Genauso dürfen die zweckgebundenen Spenden unter keinen Umständen für einen anderen als den o.a. Zweck verwendet werden. http://www.tierheim-olpe.de/thnews/012Olpe03052001.html#spende Sollte also die LHV NRW wegfallen, ohne daß die zweckgebundenen Spenden verbraucht wurden, so werden wir die Spender um eine Entscheidung über die Verwendung des gespendeten Geldes bitten. Möglich wäre eine prozentuale Rückzahlung des verbliebenen Geldes, seitens einiger Spender wurde bereits für diesen Fall die Weitergabe des Geldes an einen auf die diskriminierten Rassen spezialisierten Tierschutzverein (wie bspw. Bullterrier in Not e.V.) oder an Klageprojekte in anderen Bundesländern vorgeschlagen. Grundsätzlich stehen allen Spendern Auskünfte und Nachweise über die zweckkonforme Verwendung der durch sie geleisteten Spenden zu. Sollten Spender weitere Informationen im einzelnen wünschen, so bitten wir sie, diesen Informationsbedarf konkret zu benennen und schriftlich bei uns anzufordern. Wir stehen ihnen gerne für alle Fragen und Auskünfte im Rahmen unserer Möglichkeiten zur Verfügung. Wir danken allen Spendern herzlich für ihre Unterstützung des Projektes sowie für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Tierschutzverein für den Kreis Olpe e.V. ********************************************************************* und nun zu zweckgebundenen Spenden im allgemeinen, erläutert am Beispiel der Tierheimheizung: ********************************************************************* Anscheinend sind Spenden und deren Verwendung zur Zeit ein vieldiskutiertes Thema. Hier einige Informationen dazu. Spenden an Vereine müssen von diesen gemäß ihres in der Satzung fixierten Vereinszweckes verwendet werden. Bei einem Tierschutzvereins ist dieser Zweck naheliegenderweise i.d.R. die Förderung des Tierschutzgedankens. (Beispiel http://www.tierheim-olpe.de/down/satzung.doc) Zweckgebundene Spenden an Organisationen oder Privatpersonen müssen dagegen gemäß des vorher angekündigten und festgelegten Einzelzweckes verwendet werden. Eine normale Spende an einen Tierschutzverein kann also, vereinfacht ausgedrückt, für verschiedenste "Tierschutzzwecke" verwendet werden, eine zweckgebundene Spende muß für genau den vereinbarten Einzelzweck verwendet werden. In einzelnen Fällen treten kraft Vereinbarung bestimmte Rechte für den Spender ein. Beispielsweise kann vereinbart werden, daß alle Spender, die zweckgebundene Spenden für den vereinbarten Zweck "Agility-Platz" leisten, vereinbarungsgemäß nach Anschaffung auch das Recht haben, diesen Platz mit ihrem Hund zu nutzen. Seitens des Tierschutzvereins Olpe wurden vor einiger Zeit "zweckgebundene Spenden für eine Heizung für die Hundeinnenzwinger" gesammelt. Wie oben ausgeführt, durften diese zweckgebundenen Spenden nur zweckkonform verwendet werden, dies ist auf Anfrage gegenüber den Spendern nachzuweisen. Zweckkonforme Verwendung bedeutet: 1. Mittels der Spenden muß die vereinbarte Anschaffung (Heizung) getätigt werden, jede andere als die vereinbarte Verwendung (z.B. Futtermittel) ist eine Veruntreuung der Spenden. 2. Ist die Erfüllung des vereinbarten Zweckes verunmöglicht (wenn sich z.B. herausstellt, daß aus bautechnischen Gründen keine Heizung eingebaut werden kann), so gehen die Spenden nicht in das Eigentum des Vereines über, sondern müssen zurückgezahlt werden oder ihre anderweitige Verwendung muß mit den Spendern abgestimmt werden. Gleiches gilt, wenn die tatsächlichen Kosten für die Heizung die Summe der eingegangenen Spenden unterschreiten. 3. Die Anschaffung muß durch den Tierschutzverein Olpe selbst mittels des gespendeten Geldes (ggf. auch mittels zusätzlicher vorhandener oder erlangter Mittel) getätigt werden - ein Nachweis, auf dem das "Tierheim Pusemuckel" oder eine Privatperson als Rechnungsempfänger für die Heizung erscheint, ist nicht zulässig. 4. Die nachgewiesene Anschaffung muß geeignet sein, den vereinbarten Spendenzweck ("Beheizung der Hundeinnenzwinger") zu erfüllen - ein Heizöfchen im Vorraum (zu klein) oder eine Fußbodenheizung im Mittelgang (ungeeignet) erfüllen die Voraussetzung der Zweckkonformität nicht. 5. Die Anschaffung muß unverzüglich UND gemäß des vereinbarten Zweckes verwendet werden. Weder ist es zulässig, die Einzelteile der Heizung ein Jahr auf dem Speicher liegen zu lassen, um sie erst dann einzubauen - noch ist es zulässig, die Heizung erst einmal in der Privatwohnung eines Vereinsmitgliedes oder in der Dienstwohnung eines Mitarbeiters einzubauen, um sie dann erst nach einigen Wochen oder Monaten zweckfremder Nutzung an ihrem zweckkonformen Bestimmungsort im Hundehaus unterzubringen. Dies käme einer Veruntreuung der Spenden gleich. Ein Nachweis über die zweckkonforme Verwendung von Spenden sieht dann beispielsweise SO aus. http://www.tierheim-olpe.de/thnews/heizung.htm Dies sind die gesellschaftlichen (und rechtlichen) Spielregeln, die bei der Arbeit mit zweckgebundenen Spenden einzuhalten sind. Nur diese gesellschaftlichen Spielregeln gewährleisten den gesellschaftliche Konsens, der es ermöglicht, die Kräfte und Mittel vieler Einzelner zu bündeln und über Synergieeffekte gemeinsame Ziele zu erreichen. Deshalb fühlt sich der Tierschutzverein für den Kreis Olpe eben diesen gesellschaftlichen und rechtlichen Spielregeln verpflichtet und hält sie ein. Dasselbe erwarten wir auch von jedem anderen. www.tierheim-olpe.de |
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